2006 | OriginalPaper | Buchkapitel
Konkretisierung des Entscheidungsmodells anhand eines EU-Staates (Österreich)
Erschienen in: Steuerlich optimale Gestaltung von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen
Verlag: DUV
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In Deutschland unterliegen Kapitalgesellschaften gem. § 1 Abs. 1 KStG der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Gem. § 7 Abs. 1, 2 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen gem. § 8 Abs. 1 KStG. Der Körperschaftsteuersatz beträgt gem. § 23 Abs. 1 KStG einheitlich für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne 25 % des zu versteuernden Einkommens. Gem. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Satz 1 SolZG wird auf die Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % erhoben. Da sämtliche Kapitalgesellschaften gem. § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, unterliegen sie gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG mit der Gewerbesteuer einer weiteren Ertragsteuer. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist gem. § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Gem. § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist bei der Berechnung der Gewerbesteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG durch Anwendung eines Hundertsatzes in Form einer Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Diese Steuermesszahl beträgt gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG für sämtliche Kapitalgesellschaften 5 %. Gem. § 16 Abs. 1 GewStG wird die Gewerbesteuer aufgrund des Steuermessbetrags mit einem Hundertsatz in Form eines Hebesatzes festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde gem.