1986 | OriginalPaper | Buchkapitel
Konsequenzen der Unterbringung nach dem PsychKG
verfasst von : Prof. Dr. med. Manfred Bergener
Erschienen in: Die zwangsweise Unterbringung psychisch Kranker
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Im Hinblick auf die Konsequenzen, die sich aus einer PsychKG-Unterbringung für den Betroffenen nach seiner Entlassung ergeben können, ist grundsätzlich die Zusammenarbeit zwischen Ordnungsamt und Gesundheitsamt als problematisch anzusehen. Auch nach dem 1980 erfolgten Verbot der bis dahin üblichen Meldung an das Bundeszentralregister sind insbesondere durch die regional bestehenden Unterschiede in der Handhabung Unsicherheiten bei den Betroffenen nicht ausgeräumt worden. So hat beispielsweise erst ein Erlaß des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales in Nordrhein-Westfalen geregelt, daß die Straßenverkehrsbehörden nicht automatisch von den Ordnungsämtern über Zwangsunterbringungen informiert werden dürfen. Unklar geblieben ist bis heute auch, ob und wann Sozialversicherungsträger und Krankenkassen von einer Unterbringung Kenntnis erlangen. Ob alle Auflagen der Datenschutzgesetze hinlänglich beachtet werden, steht dahin. Alle in diesem Zusammenhang erhobenen Bedenken sind keineswegs zufriedenstellend ausgeräumt worden.