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1990 | Buch | 5. Auflage

Leitfaden Außenwirtschaft

verfasst von: Rudolf Sachs

Verlag: Gabler Verlag

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
I. Allgemeine Übersicht
Zusammenfassung
Dieser Begriff bezeichnet den gesamten Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland. Dabei handelt es sich im wesentlichen um den Außenhandel, den Dienstleistungsverkehr und den Kapitalverkehr.
Rudolf Sachs
II. Handels- und Zahlungsbilanz
Zusammenfassung
Als Handelsbilanz bezeichnet man die Gegenüberstellung der Warenausfuhr und -einfuhr eines Landes (oder einer Gruppe von Ländern) innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Die Handelsbilanz, die den Warenverkehr eines Landes mit der gesamten übrigen Welt erfaßt, bildet einen Teil der Zahlungsbilanz. Daneben können aber auch noch andere Handelsbilanzen erstellt werden, wie z. B. eine Bilanz des deutschfranzösischen Handels und eine Bilanz des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA.
Rudolf Sachs
III. Absatz- und Beschaffungsformen; Warenbörsen
Zusammenfassung
Obwohl „indirekt“ und „mittelbar“ Synonyme sind, handelt es sich hier um verschiedene Vorgänge. Als indirekten Export bezeichnet man den Export über einen im Inland ansässigen Exporthändler sowie die Lieferung von Vorprodukten an die inländische Exportindustrie (z. B. die Lieferung von Blechen an den exportierenden Straßenfahrzeugbau).
Rudolf Sachs
IV. Marktforschung, Werbung; Messen und Ausstellungen
Zusammenfassung
Durch Markterkundung und Marktforschung beschafft sich der Exporteur die Informationen, die er für eine erfolgreiche Tätigkeit auf dem Auslandsmarkt benötigt. Bei der Markterkundung handelt es sich um eine nicht systematisch betriebene Untersuchung des Marktes, z. B. durch Auswertung von Vertreterberichten oder durch Gespräche und Korrespondenz mit ausländischen Partnern. Die systematische Marktforschung wird meist durch ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut durchgeführt, wobei man zwischen Marktanalyse (Untersuchung der Marktverhältnisse zu einem gegebenen Zeitpunkt) und Marktbeobachtung (laufende Beobachtung der Marktentwicklung) unterscheidet.
Rudolf Sachs
V. Einrichtungen im Dienste der Außenwirtschaft
Zusammenfassung
Die Bundesstelle für Außenhandelsinformation (BfAI) in Köln gehört zum Bereich des Bundeswirtschaftsministeriums. Ihr Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der zuständigen Ministerien, der obersten Landesbehörden für Wirtschaft, der Spitzenverbände der Wirtschaft und der Gewerkschaften zusammen. Den Vorsitz führt der Vertreter des Auswärtigen Amtes.
Rudolf Sachs
VI. Geschäftsanbahnung, Verträge, Beilegung von Streitigkeiten; Tauschhandel
Zusammenfassung
Eine Firma, die im Ausland geschäftliche Kontakte anknüpfen will — sei es, daß sie einen Abnehmer oder Lieferanten, einen Vertreter oder eine Vertretung, einen Lizenznehmer oder Lizenzgeber sucht — hat folgende Möglichkeiten, einen geeigneten Geschäftspartner ausfindig zu machen:
  • Anfrage bei einer Stelle in der Bundesrepublik, die sich mit dem Firmennnachweis oder der Vermittlung von Geschäftsverbindungen befaßt. Zu diesen Stellen gehören die Industrie- und Handelskammern, die Ländervereine, die Fachverbände, die Banken, die offiziellen ausländischen Vertretungen und die im eigenen Land ansässigen ausländischen Handelskammern.
  • Anfrage bei einer Stelle im Ausland. Hier kommen vor allem in Frage: die deutschen Auslandshandelskammern, die Handelsförderungsstellen der deutschen Botschaften, die ausländischen Handelskammern und Wirtschaftsorganisationen.
  • Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, vor allem Fach- und Exportzeitschriften.
  • Besuch von internationalen Messen und Ausstellungen.
Rudolf Sachs
VII. Lieferungsbedingungen
Zusammenfassung
Die Lieferungsbedingungen (Lieferbedingungen) regeln die Pflichten von Verkäufer und Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung, vor allem die Verteilung der Kosten und den Gefahrenübergang. Darüber hinaus bilden sie die Basis für die Preiskalkulation. Bei der Kalkulation berücksichtigt der Verkäufer alle Kosten, die er aufgrund der vereinbarten Lieferungsbedingungen übernehmen muß.
Rudolf Sachs
VIII. Verpackung und Markierung
Zusammenfassung
Bei der Auswahl einer geeigneten Exportverpackung sind vor allem die folgenden Gesichtspunkte von Bedeutung:
  • Art, Beschaffenheit, Gewicht und Abmessungen der Versandgüter. Handelt es sich um feste, pulverförmige, flüssige oder gasförmige Güter? Sind die Güter zerbrechlich, korrosionsempfindlich, feuergefährlich, ätzend oder explosiv? Sind sie besonders schwer oder sperrig?
  • Transportart und Transportweg. Mit welchen Transportmitteln wird die Beförderung durchgeführt? Erfolgt die Beförderung im kombinierten Verkehr unter Verwendung von Paletten oder Containern? Wie lange ist der Transportweg? Welche klimatischen Bedingungen herrschen während des Transports? Muß die Sendung häufig umgeschlagen werden? Sind Zwischenlagerungen notwendig?
  • Gegebenheiten im Bestimmungsland. Wie sind die dort herrschenden klimatischen Bedingungen? Welche Umschlags-und Lagereinrichtungen stehen zur Verfügung? Wie sind die Transportverhältnisse?
Rudolf Sachs
IX. Dokumente
Zusammenfassung
Die Versand- und Versicherungsdokumente (Spediteur-Übernahmebescheinigung, Frachtbrief und Frachtbriefdoppel, Konnossement und Ladeschein, Versicherungspolice und -zertifikat) werden in den Kapiteln X und XI besprochen. Die Begleitpapiere (Rechnungen, Ursprungs- und Präferenznachweise sowie einige andere Papiere) sind Gegenstand dieses Kapitels. Die Versand-, Versicherungs- und Begleitpapiere spielen im Außenhandel eine wichtige Rolle, da sie den Versand der Ware bescheinigen bzw. die Ware repräsentieren, einen Versicherungsanspruch belegen oder für die Einfuhrabfertigung benötigt werden.
Rudolf Sachs
X. Spedition, Lagerung und Transport
Zusammenfassung
Nach § 407 HGB ist Spediteur, „wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer1 oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen“. Der Spediteur ist demnach Transportmittler; er kann die Beförderung aber auch selbst ausführen. In diesem Fall gilt er nach dem HGB als Frachtführer. Dies trifft auch dann zu, wenn der Spediteur einen Transport zu festen Sätzen übernimmt (Spedition mit festen Spesen) oder die Güter verschiedener Versender aufgrund eines für seine eigene Rechnung geschlossenen Frachtvertrages befördern läßt (Sammelladungsspedition). Oft betätigt sich der Spediteur auch als Lagerhalter.
Rudolf Sachs
XI. Transportversicherung
Zusammenfassung
Die Transportversicherung umfaßt die Güterversicherung und die Kaskoversicherung (Versicherung des Transportmittels). Dieses Kapitel befaßt sich ausschließlich mit der Güterversicherung.
Rudolf Sachs
XII. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverkehr
Zusammenfassung
Während der Verkäufer die Zahlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhalten möchte, wünscht der Käufer im allgemeinen ein möglichst langes Zahlungsziel. Dies gilt auch für den Außenhandel. Welche Zahlungsbedingungen dann tatsächlich zur Anwendung gelangen, hängt weitgehend von der Situation auf dem jeweiligen Markt ab. Bei einem Käufermarkt, d. h. einem Markt, auf dem die Nachfrager das größere Gewicht haben, überwiegen die „weichen“, also für den Importeur günstigen Zahlungsbedingungen. Bei einem Verkäufermarkt, d. h. einem Markt, auf dem die Anbieter die stärkere Position haben, überwiegen die „harten“, also für den Exporteur günstigen Konditionen. Neben der Wettbewerbslage sind bei der Festsetzung der Zahlungsbedingungen vor allem folgende Gesichtspunkte entscheidend: die Bonität des Käufers, die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Käuferland („Bonität des Käuferlandes“), die Handelsbräuche und etwaige im Verkäufer-oder Käuferland geltende Devisenbestimmungen.
Rudolf Sachs
XIII. Forderungseinzug; Ausfuhrrisiken; Bundesdeckungen
Zusammenfassung
Wenn ein ausländischer Abnehmer nicht rechtzeitig zahlt, sendet ihm der Exporteur — wie auch im Binnenhandel üblich — eine Mahnung. Reagiert der säumige Kunde auf die erste Mahnung nicht, so folgen weitere Mahnungen, in denen er in immer dringlicherem Ton aufgefordert wird, die fällige Zahlung zu leisten. In der letzten Mahnung setzt der Gläubiger dem Schuldner eine Frist und droht mit weiteren Schritten für den Fall, daß diese Frist nicht eingehalten wird.
Rudolf Sachs
XIV. Finanzierung
Zusammenfassung
Die Finanzierung von Außenhandelsgeschäften ist — je nach Art der Waren (Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Investitionsgüter) — kurz-, mittel- oder langfristig. Soweit die Beteiligten nicht bereit oder in der Lage sind, das Geschäft (z. B. durch Zielgewährung oder Vorauszahlung) allein zu finanzieren, können sie bei ausreichender Bonität eine Export- bzw. Importfinanzierung von einem Kreditinstitut erhalten. Bei der Exportfinanzierung unterscheidet man Exporteurkredite und Bestellerkredite. Ein Exporteurkredit wird einem Exporteur zur Refinanzierung des Geschäfts gewährt; beim Bestellerkredit werden die Kreditmittel dem ausländischen Abnehmer zur Bezahlung der Lieferung zur Verfügung gestellt. Bestellerkredite und Darlehen, die an langfristige deutsche Exportlieferungen gebunden sind, bezeichnet man als gebundene Finanzkredite.
Rudolf Sachs
XV. Devisen und Devisenhandel; Euromärkte
Zusammenfassung
Während im täglichen Sprachgebrauch alle ausländischen Zahlungsmittel, einschließlich der Banknoten und Münzen, als Devisen bezeichnet werden, verstehen die Banken darunter nur die an ausländischen Plätzen zahlbaren Zahlungsanweisungen in fremder Währung. Die ausländischen Banknoten und Münzen werden im Unterschied dazu Sorten genannt.
Rudolf Sachs
XVI. Währungssysteme und internationale Währungsordnung
Zusammenfassung
Als Währung bezeichnet man die Geldverfassung eines Landes. Die wichtigsten Währungssysteme sind die Goldwährung und die Papierwährung.
Rudolf Sachs
XVII. Außenwirtschaftspolitik
Zusammenfassung
Unter Freihandel versteht man einen von Zöllen und anderen staatlichen Eingriffen unbehinderten Welthandel. Als Protektionismus bezeichnet man eine Außenhandelspolitik, die auf den Schutz der inländischen Erzeuger vor der ausländischen Konkurrenz ausgerichtet ist. Der Schutz kann sich auf sämtliche Produktionszweige eines Landes erstrecken, er kann aber auch auf einzelne Gebiete beschränkt sein. (Wenn ein Land ausländischen Erzeugern den Zugang zum heimischen Markt erschwert und gleichzeitig die Ausfuhr der eigenen Erzeugnisse forciert, so spricht man von einer „Beggar-my-neighbour-Politik“. Eine solche Politik schädigt die Nachbarstaaten, soweit sie sich nicht durch entsprechende Gegenmaßnahmen schützen.) Ein Land, das eine Autarkiepolitik betreibt, verzichtet aus politischen oder militärischen Gründen auf ausländische Lieferungen. (Als Autarkie bezeichnet man die Unabhängigkeit eines Landes von ausländischen Lieferungen. Es gibt kein Land, das wirtschaftlich völlig autark ist.)
Rudolf Sachs
XVIII. Außenwirtschaftsrecht
Zusammenfassung
Der Wirtschaftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland wird durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) — in der jeweils gültigen Fassung — geregelt. Das AWG ist ein Rahmengesetz, das durch Durchführungsbestimmungen ergänzt werden muß. Diese sind im wesentlichen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthalten.
Rudolf Sachs
XIX. Zölle und Steuern
Zusammenfassung
Die Zollverwaltung ist Teil der Bundesfinanzverwaltung und fällt in den Aufgabenbereich des Bundesministers der Finanzen. Die Oberfinanzdirektionen sind Mittelbehörden sowohl des Bundes wie des jeweiligen Bundeslandes. Die Abteilungen für Zölle und Verbrauchsteuern der Oberfinanzdirektionen üben u. a. die Dienstaufsicht über die örtlichen Zollbehörden (Bundesbehörden) aus. Örtliche Zollbehörden sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate) und die Zollfahndungsämter. Die Hauptzollämter und die ihnen nachgeordneten Dienststellen sind für die Verwaltung der Zölle und der Verbrauchsteuern, für den Zollgrenzdienst und für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zuständig.
Rudolf Sachs
XX. Internationale Übereinkünfte
Zusammenfassung
Zwischenstaatliche Übereinkünfte können Verträge oder Abkommen sein. Verträge sind Übereinkünfte grundsätzlicher, insbesondere politischer Art, die für längere Zeit oder auf unbegrenzte Zeit gelten sollen; sie bedürfen stets der Ratifizierung. Bei den Abkommen handelt es sich um finanzielle, wirtschaftliche, kulturelle oder technische Übereinkünfte, die nicht als Grundsatzübereinkünfte anzusehen sind. Verträge und Abkommen können zweiseitig (bilateral) oder mehrseitig (multilateral) sein. Multilaterale Abkommen werden Übereinkommen genannt.
Rudolf Sachs
XXI. Die Europäischen Gemeinschaften
Zusammenfassung
Die drei Europäischen Gemeinschaften sind die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft; sie werden zusammen oft als „Europäische Gemeinschaft“ (EG) bezeichnet.
Rudolf Sachs
XXII. Andere internationale Wirtschaftsorganisationen
Zusammenfassung
Die Europäische Freihandelsassoziation — engl.: European Free Trade Association (EFTA) — wurde durch den Vertrag von Stockholm, der am 3. Mai 1960 in Kraft trat, mit Sitz in Genf gegründet. Die Gründerstaaten waren Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Schweden, Schweiz, Österreich und Portugal. Am 1. März 1970 schloß sich Island der EFTA an. Finnland trat 1961 als assoziiertes Mitglied bei und ist seit dem 1. Januar 1986 Vollmitglied. Das höchste Organ der EFTA ist der Rat, in dem jedes Mitglied mit einer Stimme vertreten ist. Daneben besteht ein Sekretariat.
Rudolf Sachs
Backmatter
Metadaten
Titel
Leitfaden Außenwirtschaft
verfasst von
Rudolf Sachs
Copyright-Jahr
1990
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-14762-6
Print ISBN
978-3-409-61006-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-14762-6