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Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 5/2014

01.12.2014 | Abhandlung

Die „Aufsichtsleiter“: Unternehmenspflichten und Aufsichtsbefugnisse nach §§ 132–137 VAG-E bei Unterschreitung der Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung

verfasst von: David Sehrbrock

Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft | Ausgabe 5/2014

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Zusammenfassung

Der Vortrag beleuchtet die Unternehmenspflichten und aufsichtlichen Eingriffsbefugnisse, die von den §§ 132–137 VAG-E für die Fälle einer Verschlechterung der Solvabilität und der Nichteinhaltung bestimmter quantitativer Solvency II-Vorgaben statuiert werden. Diese Systematik wird anschaulich als „Aufsichtsleiter“ bezeichnet, da die freiheitsbeschränkende Wirkung der jeweils auferlegten Pflichten und die Eingriffsintensität der jeweils zulässigen Verwaltungsmaßnahmen umso größer ist, je schlechter sich die Solvenzsituation des Unternehmens darstellt. Es können vier „Kontrollebenen“ unterschieden werden, die inhaltlich bereits durch die Artt. 136–142 der Solvency II-Richtlinie vorgegeben werden. Eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage (Kontrollebene 1) hat das Versicherungsunternehmen der Aufsicht anzuzeigen. Unterschreitet das Unternehmen die Solvabilitätskapitalanforderung (2. Kontrollebene), muss es unter anderem einen genehmigungsbedürftigen Sanierungsplan erstellen, vorlegen und umsetzen, der innerhalb von 6 Monaten eine Wiederbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung zu gewährleisten hat. Die deutschen und europäischen Normen sehen Möglichkeiten zur Verlängerung dieser Sanierungsfrist vor. Tritt eine weitere Verschlechterung der Solvabilität ein (3. Kontrollebene), kann die Aufsicht auf Grundlage der allgemeinen Befugnisse – die bis dahin nicht anwendbar waren – alle angemessenen Maßnahmen treffen, die zur Wahrung der Versicherteninteressen erforderlich, geeignet und angemessen sind. Fällt das Eigenmittelniveau unter die Schwelle der Mindestkapitalanforderung, hat das Unternehmen unter anderem kurzfristig einen genehmigungsbedürftigen Finanzierungsplan zu erstellen und umzusetzen, auf dessen Grundlage innerhalb von 3 Monaten eine Wiederbedeckung der Mindestkapitalanforderung hergestellt werden muss. Ist der Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend oder gelingt es dem Unternehmen nicht, die Mindestkapitalanforderung binnen dreier Monate zu erreichen, ist die Geschäftserlaubnis zwingend zu entziehen.

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Fußnoten
1
Ein Überblick über die Anforderungen der Säule 1 von Solvency II findet sich in Gal und Sehrbrock (2012), S. 140 (142 ff.); dies. (2013a), S. 13 ff.; Lüttringhaus (2011), 822 (824 ff.).
 
2
Das Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS) war ein bis Ende 2010 bestehender Ausschuss der nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Zum 1.1.2011 trat an die Stelle von CEIOPS die europäische Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority). Siehe weiterführend zu den Zuständigkeiten der EIOPA: Gal (2013); Gal und Wandt (2013), Sasserath-Alberti (2013).
 
3
CEIOPS (2005), Rdn. 15.29. CEIOPS legte in diesem Stadium auch erste – zwar noch recht vage aber in der Rückschau prägende – Vorschläge zur Ausgestaltung der Aufsichtsleiter vor.
 
4
Siehe nur EU Kommission (2013): „The aim of this ‚supervisory ladder‘ of intervention is to capture any ailing insurers before a serious threat to policyholders’ interests.“
 
5
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II, in ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
 
6
„Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ vom 17.02.2012 (BR-Drs. 90/12).
 
7
„Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen“ vom 17.07.2014 (GZ VII B 4– WK 8300/14/10001/ DOK 2014/0561438]). Hinsichtlich der Normen nachfolgend zitiert als „VAG-E“. Hinsichtlich des Begründungsteils nachfolgend zitiert als „Begr. RefE 2014“. Hinweis: Unmittelbar vor Drucklegung wurde der Regierungsentwurf zur 10. VAG-Novelle verabschiedet (BT-Drs. 18/2956 v. 24.10.2014), der den Referentenentwurf punktuell abändert. An den relevanten Stellen erfolgt im vorliegenden Beitrag ein kurzer Hinweis.
 
8
In den Erwägungsgründen der Solvency II-Richtlinie wird lediglich erwähnt, dass „zwischen der Sol­venzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung angemessener Raum für abgestufte Maßnahmen bestehen“ muss (Erwägungsgrund 60 S. 3), innerhalb dem eine „schrittweise Verschärfung der aufsichtlichen Maßnahmen“ (Erwägungsgrund 70 S. 2) erfolgen soll.
 
9
CEIOPS (2005) Rdn. 15.31. Die IAIS vertritt hingegen eine nur auf die formellen Eigenmittelschwellen bezogene Definition des Begriffs „Control level“: „A threshold solvency level that requires intervention of the supervisor or imposes certain restrictions on the insurer if the actual solvency level falls below this level“ (IAIS (2011)).
 
10
Einzig § 133 VAG-E ist systematisch nicht der Aufsichtsleiter zuzuordnen und wird daher im Rahmen dieses Beitrags nicht beleuchtet. Er adressiert die Konstellation, dass das Unternehmen unzureichende versicherungstechnische Rückstellungen bildet. Der Aufsicht wird in diesem Fall gestattet, die freie Verfügung über die Vermögenswerte einzuschränken oder zu untersagen. § 133 VAG-E betrifft tatbestandlich zwar ebenfalls einen in quantitativer Hinsicht regelwidrigen Zustand. Allerdings stellt die unzureichende Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen keine Eskalationsstufe der Solvabilitätsverschlechterung dar, sondern bildet einen davon unabhängigen Tatbestand.
 
11
Aus Platzgründen müssen vorliegend die durch bestimmte Solvabilitätsbeschränkungen ausgelösten Aktualisierungspflichten nach § 42 VAG-E im Hinblick auf den Solvabilitäts- und Finanzbericht außer Betracht bleiben. Vgl. ausführlich zu den Informations- und Offenlegungspflichten nach Solvency II: Hasse (2009), S. 61 ff.
 
12
In diesem Sinne wird auch die gesetzgeberische Intention des § 81b VAG beschrieben (Bähr in: Fahr et al. (2012) § 81b Rdn. 5).
 
13
So zur Stellung des aktuellen § 81b VAG etwa Kollhosser in: Prölss (2005) § 81b Rdn. 9a.
 
14
Entsprechendes gilt für § 81b VAG des aktuellen Rechts (Kollhosser in: Prölss (2005), § 89 Rdn. 2).
 
15
Der Begriff des Frühwarnindikators („early warning indicator“) wird von der Kommission (bsp. Europäische Kommission (2004), S. 39) und von CEIOPS (bsp. CEIOPS (2005), Rdn. 15.31) verwendet.
 
16
Nur Abs. 2 ist materiell der Aufsichtsleiter zuzuordnen. Die in Abs. 1 ausgesprochene Verpflichtung, Verfahren zur Feststellung von Solvabilitätsschwankungen zu implementieren, besteht grundsätzlich und unabhängig von einer aktuellen Verschlechterung der Finanzsituation. Die Pflicht zur Implementierung der genannten Verfahren wird nicht originär durch § 132 Abs. 1 statuiert, sondern als Bestandteil der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27 VAG-E.
 
17
Art. 136 S II-RL: „Versicherungs[…]unternehmen müssen über Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festzustellen; sie benachrichtigen unverzüglich die Aufsichtsbehörden, wenn eine solche Verschlechterung eintritt“.
 
18
Siehe weiterführend zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Solvency II-Richtlinie und kritisch zu den entsprechenden Umsetzungsvorschlägen im Regierungsentwurf 2012 Wandt und Sehrbrock (2012), S. 802 ff.; Gal und Sehrbrock (2013b), S. 295 (298).
 
19
Begr. RefE 2014, S. 309.
 
20
Sofern die Aufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag verhängt hat, ist insoweit die „angepasste Solvabilitätskapitalanforderung maßgebend (weiterführend Sehrbrock (2010), S. 665 [668]).
 
21
Art. 101 Abs. 3 S II-RL. Die Solvabilitätskapitalanforderung ist auf Solo- und auf Gruppenebene zu berechnen (siehe zum Gruppen-SCR Sehrbrock (2008), S. 27 [31]. Vgl. zu bestimmten Fragen der Modellierung Weber (2012).
 
22
Erwägungsgrund 60 S II-RL.
 
23
Von einer solchen Autonomie wird auch im aktuellen Recht für den Fall einer Unterschreitung der Solvabilitätsspanne ausgegangen (Kollhosser in: Prölss (2005) § 81b Rdn. 3).
 
24
Dies ergibt sich arg.e. aus § 137 VAG-E (dazu unter IV.). Ferner wird in der Begründung zum Referentenentwurf 2014 ausdrücklich klargestellt, dass eine Anwendung der Generalklausel „nur möglich [ist], soweit die fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität während einer Unterdeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung eintritt“ (Begr. RefE 2014, S. 311).
 
25
§ 125 Abs. 4 des Regierungsentwurfs 2012 (BR-Drs. 90/12, siehe Fn. 5). Dazu kritisch Gal und Sehrbrock (2013), S. 63.
 
26
Hinweis: Im neuen Regierungsentwurf (BT-Drs. 18/2956 v. 24.10.2014) wurde diese Passage wiedergestrichen. Siehe auch Fn. 7.
 
27
So auch Begr. RefE 2014, S. 309.
 
28
§ 81b Abs. 1 VAG. Es existiert insoweit nicht einmal eine zeitliche Begrenzung auf 3 Monate, wie sie in§ 134 Abs. 1 VAG-E für die Anzeigepflicht vorgesehen ist (dazu unter III.2.).
 
29
Obgleich das Gesetz von Risikoprofilsenkung „oder“ Eigenmittelaufstockung spricht, sind beide Ansätzekumulativ zu verfolgen.
 
30
So aber im aktuellen Recht (vgl. Bähr in: Fahr et al. (2012) § 81b Rdn. 4).
 
31
Die Aufsicht kann die Frist aber auch nicht verkürzen. Insofern ist die in der Begründung verwendeteFormulierung, es bestünde „eine Frist von höchstens zwei Monaten“ (Begr. RefE 2014, S. 309) dahingehendzu verstehen, dass die Aufsicht keine Möglichkeit zur Fristverlängerung hat.
 
32
Der Katalog des § 136 Abs. 1 VAG-E gilt auch für den Finanzierungsplan (dazu unter V.).
 
33
Dies umfasst insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen.
 
34
§ 136 Abs. 1 VAG-E verlangt, dass der Sanierungsplan hinsichtlich der genannten Gesichtspunkte „Angaben und Nachweise“ enthalten muss. Der Formulierung „mindestens“ ist zu entnehmen, dass – je nach Angemessenheit – weitere Angaben zu erbringen sind.
 
35
Auch für das aktuelle Recht wird eine Einflussnahmemöglichkeit der Aufsicht auf den Solvabilitätsplan abgelehnt (Kollhosser in: Prölss (2005) § 81b Rdn. 3; Bähr in: Fahr et al. (2012) § 81b Rdn. 6).
 
36
Begr. RefE 2014, S. 309 f.
 
37
Bähr in: Fahr et al. (2012) § 81b Rdn. 7.
 
38
Bei Versicherungsvereinen kommt – je nach Ausgestaltung in der Satzung – auch eine Abwälzung von Verlusten auf die Mitgliederschaft, etwa über eine Nachschusspflicht, in Frage.
 
39
Die Vorschrift wurde gegenüber § 125 Abs. 4 des Regierungsentwurfs 2012 (BR-Drs. 90/12, siehe Fn. 5) grundlegend umgestaltet. Siehe zur Kritik an der alten Fassung der Vorschrift Gal und Sehrbrock (2013), S. 62.
 
40
Diese Feststellung „außergewöhnlicher widriger Umstände“ nach der Solvency II-Richtlinie ist nicht mitder Feststellung eines „Krisenfalles“ durch den Europäischen Rat nach Art. 18 Abs. 3 der EIOPA-Verordnung(Verordnung des Parlaments und Rates Nr. 1094/2010 vom 24.11.2010 [ABl. L 331 v. 15.12.2010,S. 48]) zu verwechseln.
 
41
Die Befugnis der EIOPA, eine Feststellung nach Art. 138 S II-RL zu treffen, wurde erst im April 2014durch die Omnibus II-Richtlinie (Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. April 2014 [L 153, S. 1 v. 22.5.2014]) geschaffen. Sie ist „auf eine extreme Ausnahmesituation zugeschnitten“(Begr. RefE 2014, S. 310).
 
42
Zum Hauptziel von Versicherungsregulierung und Versicherungsaufsicht erklärt Art. 27 S II-RL den Versichertenschutz. Art. 28 S II-RL verpflichtet die Behörden, bei Verfolgung dieses Hauptziels den Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Finanzsystemstabilität „gebührend Rechnung [zu] tragen“, insbesondere mit Blick auf mögliche prozyklische Effekte. Die Finanzsystemstabilität wird daher auch als „Nebenziel“ bezeichnet. Vgl. weiterführend zu den gesetzgeberischen Zielen der Solvency II-Regulierung Wandt und Sehrbrock (2011).
 
43
So auch ausdrücklich Begr. RefE 2014, S. 310.
 
44
Begr. RefE 2014, S. 309. Hinweis: In der Begründung des neuen Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/2956 v. 24.10.2014) wird gegenüber dem Referentenentwurf zusätzlich die Passage aufgenommen: „und sie [die Aufsicht] zu informieren, dass eine intensivere Überwachung des Unternehmens indiziert ist“ (S. 315). Siehe Fn. 7.
 
45
BT-Drs. 14/4453, S. 35.
 
46
Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hebt die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervor: „Die beschriebenen Maßnahmen sind nur möglich, soweit die fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität während einer Unterdeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung eintritt“ (Begr. RegE 2014, S. 311).
 
47
Hinweis Der neue Regierungsentwurf (BT-Drs. 18/2956 v. 24.10.2014) hat gegenüber dem Referentenentwurf einen zusätzlichen Absatz 2 in § 137 VAG-E aufgenommen. Siehe auch Fn. 7.
 
48
Art. 129 Abs. 3 S II-RL.
 
49
Art. 129 Abs. 1 lit. c S II-RL.
 
50
Begr. RefE 2014, S. 306.
 
51
Erwägungsgrund 69 S II-RL: „Wenn die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel unter die Mindestkapitalanforderung absinken, sollte die Zulassung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerrufen werden, falls sie nicht in der Lage sind, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb kurzer Zeit wieder auf die Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken“.
 
52
Begr. RefE 2014, S. 306.
 
53
Anders als beim Sanierungsplan/Solvabilitätsplan wird mit dem Begriff „Finanzierungsplan“ der bereits im aktuellen Recht (§ 81b Abs. 2 VAG) verwendete Terminus übernommen.
 
54
Angemerkt sei, dass der Begriff „kurzfristig“ auch im aktuellen § 81b Abs. 2 VAG verwendet wird. Dort kommt ihm eigenständige Bedeutung zu, da keine konkretisierte Finanzierungsfrist festgelegt wird. Die Behörde bestimmt vielmehr die jeweils angemessene Finanzierungsfrist anhand der Umstände des Einzelfalls (Kollhosser in: Prölss (2005) § 81b Rdn. 7). Da § 135 Abs. 2 VAG-E die Finanzierungsfrist aber pauschal auf 3 Monate festsetzt, hat der Terminus „kurzfristig“ künftig nur dekorativen Charakter.
 
55
So Kollhosser in: Prölss (2005) § 81b Rdn. 7.
 
56
Vor dem Hintergrund der engen Vorlagefrist für den Finanzierungsplan gilt das bereits im Rahmen derinhaltlichen Ausgestaltung des Sanierungsplans Gesagte umso mehr: Das Unternehmen wird in der Praxisfrühzeitig den Austausch mit der Aufsicht suchen und sich den Wünschen der Aufsicht schwerlich widersetzenwollen und können.
 
57
Die Zuführung von Eigenmitteln wird bereits für das aktuelle Recht als vorrangige Maßnahme im Rahmendes Finanzierungsplans gesehen (Kollhosser in: Prölss (2005) § 81b Rdn. 7), wobei die Finanzierungsfristnach § 81b Abs. 2 VAG derzeit noch von der Aufsicht festgelegt werden kann.
 
58
Auch für das aktuelle Recht wird für Solvabilitätsplan und Finanzierungsplan der gleichen Genehmigungsmaßstabzugrunde gelegt (so etwa Bähr in: Fahr et al. (2012) § 81b Rdn. 19).
 
Literatur
Zurück zum Zitat Europäische Kommission: Letter to CEIOPS v. 23.12.2004 [MARKT/F/3/UL D (2004) 19589], Annex 2. www.europa.eu (2004) Europäische Kommission: Letter to CEIOPS v. 23.12.2004 [MARKT/F/3/UL D (2004) 19589], Annex 2. www.​europa.​eu (2004)
Zurück zum Zitat Fahr, U., Kaulbach, D., Bähr, G., Pohlmann, P.: Versicherungsaufsichtsgesetz, 5. Aufl. Verlag C. H. Beck (2012) Fahr, U., Kaulbach, D., Bähr, G., Pohlmann, P.: Versicherungsaufsichtsgesetz, 5. Aufl. Verlag C. H. Beck (2012)
Zurück zum Zitat Gal, J.: Europäische Streitbeilegungsmechanismen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 2013, S. 325 ff. (2013) Gal, J.: Europäische Streitbeilegungsmechanismen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 2013, S. 325 ff. (2013)
Zurück zum Zitat Gal, J., Sehrbrock, D.: Solvency II – Europäischer Rechtsrahmen einer neuen Versicherungsaufsicht, Corporate Finance Law 2012, S. 140 ff. (2012) Gal, J., Sehrbrock, D.: Solvency II – Europäischer Rechtsrahmen einer neuen Versicherungsaufsicht, Corporate Finance Law 2012, S. 140 ff. (2012)
Zurück zum Zitat Gal, J., Sehrbrock, D.: Die Umsetzung der Solvency II-Richtlinie durch die 10. VAG-Novelle. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2013a) Gal, J., Sehrbrock, D.: Die Umsetzung der Solvency II-Richtlinie durch die 10. VAG-Novelle. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2013a)
Zurück zum Zitat Gal, J., Sehrbrock, D.: Taking Stock of the Solvency II Reform Project – Towards a new European Insurance Supervisory Framework, European Public Law 2013, S. 295 ff. (2013b) Gal, J., Sehrbrock, D.: Taking Stock of the Solvency II Reform Project – Towards a new European Insurance Supervisory Framework, European Public Law 2013, S. 295 ff. (2013b)
Zurück zum Zitat Gal, J., Wandt, M.: Grenzbereiche der Befugnis von EIOPA. In: Dreher, M., Wandt, M. (Hrsg.) Solvency II in der Rechtsanwendung, S. 147 ff. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2013) Gal, J., Wandt, M.: Grenzbereiche der Befugnis von EIOPA. In: Dreher, M., Wandt, M. (Hrsg.) Solvency II in der Rechtsanwendung, S. 147 ff. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2013)
Zurück zum Zitat Hasse, A.: Informations- und Offenlegungspflichten der Versicherungsunternehmen nach Solvency II. In: Dreher, M., Wandt, M. (Hrsg.) Solvency II in der Rechtsanwendung, S. 61 ff. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2009) Hasse, A.: Informations- und Offenlegungspflichten der Versicherungsunternehmen nach Solvency II. In: Dreher, M., Wandt, M. (Hrsg.) Solvency II in der Rechtsanwendung, S. 61 ff. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2009)
Zurück zum Zitat Lüttringhaus, J.: Solvency II — Grundlagen der Reform des europäischen Versicherungsaufsichtsrechts und Auswirkungen der neuen Eigenmittelvorschriften, Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht 2011, S. 822 ff. (2011) Lüttringhaus, J.: Solvency II — Grundlagen der Reform des europäischen Versicherungsaufsichtsrechts und Auswirkungen der neuen Eigenmittelvorschriften, Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht 2011, S. 822 ff. (2011)
Zurück zum Zitat Prölss, E. (Hrsg.): Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Aufl. Verlag C.H. Beck (2005) Prölss, E. (Hrsg.): Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Aufl. Verlag C.H. Beck (2005)
Zurück zum Zitat Sasserath-Alberti, N.: Aufgaben und Befugnisse von EIOPA. In: Dreher, M., Wandt, M. (Hrsg.) Solvency II in der Rechtsanwendung, S. 129 ff. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2013) Sasserath-Alberti, N.: Aufgaben und Befugnisse von EIOPA. In: Dreher, M., Wandt, M. (Hrsg.) Solvency II in der Rechtsanwendung, S. 129 ff. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2013)
Zurück zum Zitat Sehrbrock, D.: Gruppenaufsicht unter Solvency II, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 2008 (Supplement-Sonderausgabe), S. 27 ff. (2008) Sehrbrock, D.: Gruppenaufsicht unter Solvency II, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 2008 (Supplement-Sonderausgabe), S. 27 ff. (2008)
Zurück zum Zitat Sehrbrock, D.: Rechtsprobleme des Kapitalaufschlags, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 2010, S. 665 ff. (2010) Sehrbrock, D.: Rechtsprobleme des Kapitalaufschlags, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 2010, S. 665 ff. (2010)
Zurück zum Zitat Wandt, M., Sehrbrock, D.: Gedanken zu den Zielen der Solvency II-Rahmenrichtlinie und ihrer Bedeutung für das VAG; in: Burgard u. a. (Hrsg.): Festschrift für Uwe H. Schneider zum 70. Geburtstag, Köln 2011, S. 1395 ff. (2011) Wandt, M., Sehrbrock, D.: Gedanken zu den Zielen der Solvency II-Rahmenrichtlinie und ihrer Bedeutung für das VAG; in: Burgard u. a. (Hrsg.): Festschrift für Uwe H. Schneider zum 70. Geburtstag, Köln 2011, S. 1395 ff. (2011)
Zurück zum Zitat Wandt, M., Sehrbrock, D.: Die Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Solvency II-Richtlinie im VAG-Regierungsentwurf, VersR 2012, S. 802 ff. (2012) Wandt, M., Sehrbrock, D.: Die Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Solvency II-Richtlinie im VAG-Regierungsentwurf, VersR 2012, S. 802 ff. (2012)
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Die „Aufsichtsleiter“: Unternehmenspflichten und Aufsichtsbefugnisse nach §§ 132–137 VAG-E bei Unterschreitung der Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung
verfasst von
David Sehrbrock
Publikationsdatum
01.12.2014
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft / Ausgabe 5/2014
Print ISSN: 0044-2585
Elektronische ISSN: 1865-9748
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https://doi.org/10.1007/s12297-014-0282-6

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