1988 | OriginalPaper | Buchkapitel
Welche Arten von Quellensteuern kennt das deutsche Steuerrecht?
verfasst von : Günter Dufke, Karl H. Lindmayer
Erschienen in: Alles über die Quellensteuer
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bereits heute wird die Einkommensteuer bei bestimmten inländischen steuerpflichtigen Einnahmen „an der Quelle“ erhoben, nämlich dort, wo die Einnahmen anfallen. So muß der Arbeitgeber bei der Berechnung des Arbeitslohns die „Lohn-Quellensteuer“ nach den gesetzlichen Lohnsteuertabellen berechnen, dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abziehen und dann an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen. Auch die bisherige „große“ Kapitalertragsteuer auf Dividenden- und sonstige Beteiligungserträge gehört zu den Steuern, die „an der Quelle“ erhoben werden. Die Kapitalgesellschaften haben nach Abzug der 36prozentigen Körperschaftsteuer von der verbleibenden Bardividende eine 25prozentige Kapitalertragsteuer vorweg an das zuständige Finanzamt abzuführen. Nur die verbleibende Nettodividende wird an den Anteilseigner ausbezahlt.