1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Historische Interpretationen passiver Rechnungsabgrenzungsposten
verfasst von : Thomas Berndt
Erschienen in: Grundsätze ordnungsmäßiger passiver Rechnungsabgrenzung
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Art der Buchfiihrung ist Ausdruck des jeweiligen (handels-)rechtlichen Umfeldes und, fehlt es an einschlägigen Rechtsvorschriften, der faktischen Gegebenheiten. Solange die primäre Bedeutung von Handelsbüchern lediglich in der „Erinnerung für den Handelnden selbst und als Beweis gegenüber Anfeindungen“246 lag und die Bilanz, sofern sie überhaupt erstellt wurde, nur den formalen Bücherabschluß darstellte,247 wird man den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten nicht vermuten dürfen. Zwar mögen bei den zur Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Buchfiihrung unregelmäßig erstellten Bilanzen Korrektur- oder Ausgleichsposten nötig gewesen sein, um Rechenfehler in einzelnen Konten zu korrigieren. Übertragungsposten waren auch erforderlich, wenn das Hauptbuch oder einzelne Kontenbücher vollgeschrieben waren. Diese rein formale Bedeutung rechtfertigt jedoch nicht den Begriff „Rechnungsabgrenzungsposten“. Selbst wenn man den derart ermittelten Bilanzsaldo als Gewinn bezeichnen wollte, so ist er nur Ergebnis bloßer Rechentechnik und nicht eines materiellen Bilanzzweckes.248 Die lediglich buchhalterisch-rechentechnische Bedeutung249 der Bilanz war freilich insofern konsequent, als der Gewinn regelmäßig entweder durch eine Einnahmenüberschußrechnung250 oder auf Grundlage einer Totalbilanz ermittelt wurde, wobei der Liquidationszeitpunkt der Gesellschaft satzungsmäßig bestimmt sein konnte; in beiden Fällen ist die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten systemfremd, da es in einem Fall an der Notwendigkeit der Ertragsrealisierung, im anderen an der über den Abschlußstichtag hinausreichenden Zeitbestimmtheit fehlt.