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1998 | OriginalPaper | Buchkapitel

Passive Rechnungsabgrenzungsposten in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes

verfasst von : Thomas Berndt

Erschienen in: Grundsätze ordnungsmäßiger passiver Rechnungsabgrenzung

Verlag: Gabler Verlag

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Das DM-Bilanzgesetz 1949 brachte erstmalig eine inhaltliche Begriffsbestimmung der Rechnungsabgrenzungsposten.562 Als transitorische Passiva galten gemäß § 34 Abs. 1 BStb. b DMBG „Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Ertrag für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen“. Während für aktive Rechnungsabgrenzungsposten ein uneingeschränktes Bilanzierungswahlrecht bestand, unterlagen passive Rechnungsabgrenzungsposten einem Ansatzgebot und waren gemäß § 34 Abs. 2 DMBG „mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Einnahmen nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich vermindern”. Damit stellte das DM-Bilanzgesetz neben den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Gliederungsvorschriften des Aktiengesetzes eine weitere, mit diesen grundsätzlich nicht konfligierende563 Rechtsgrundlage für die Bilanzierung passiver Rechnungsabgrenzungsposten dar.

Metadaten
Titel
Passive Rechnungsabgrenzungsposten in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
verfasst von
Thomas Berndt
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-91333-3_4

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