1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Passive Rechnungsabgrenzungsposten in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
verfasst von : Thomas Berndt
Erschienen in: Grundsätze ordnungsmäßiger passiver Rechnungsabgrenzung
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Das DM-Bilanzgesetz 1949 brachte erstmalig eine inhaltliche Begriffsbestimmung der Rechnungsabgrenzungsposten.562 Als transitorische Passiva galten gemäß § 34 Abs. 1 BStb. b DMBG „Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Ertrag für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen“. Während für aktive Rechnungsabgrenzungsposten ein uneingeschränktes Bilanzierungswahlrecht bestand, unterlagen passive Rechnungsabgrenzungsposten einem Ansatzgebot und waren gemäß § 34 Abs. 2 DMBG „mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Einnahmen nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich vermindern”. Damit stellte das DM-Bilanzgesetz neben den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Gliederungsvorschriften des Aktiengesetzes eine weitere, mit diesen grundsätzlich nicht konfligierende563 Rechtsgrundlage für die Bilanzierung passiver Rechnungsabgrenzungsposten dar.