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1992 | OriginalPaper | Buchkapitel

Die handelsrechtlichen Orderpapiere

verfasst von : Dr. Bernd Müller-Christmann, Dr. Franz Schnauder

Erschienen in: Wertpapierrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Anders als Wechsel und Scheck sind die kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB dem Handelsverkehr vorbehalten. Nichtkaufleute können sie nicht ausstellen. § 363 HGB nennt insgesamt sechs Wertpapiere, nämlich kaufmännische Anweisung, Verpflichtungsschein, Konnossement, Ladeschein, Lagerschein und Transportversicherungspolice1. Sie können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten, also eine positive Orderklausel enthalten (sog. gekorene Orderpapiere). Fehlt der Ordervermerk, so handelt es sich um Rektapapiere, soweit sie nicht auf den Inhaber gestellt sind. Gemeinsam ist ihnen das Ziel, den Warenumsatz der Kaufleute zu erleichtern. Zu diesem Zweck sieht § 363 II HGB die Ausstellung von lager- und frachtrechtlichen Urkunden vor, die sowohl Wertpapiere (I) als auch Traditionspapiere (II) sind.

Metadaten
Titel
Die handelsrechtlichen Orderpapiere
verfasst von
Dr. Bernd Müller-Christmann
Dr. Franz Schnauder
Copyright-Jahr
1992
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-77668-7_5

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