1992 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die handelsrechtlichen Orderpapiere
verfasst von : Dr. Bernd Müller-Christmann, Dr. Franz Schnauder
Erschienen in: Wertpapierrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Anders als Wechsel und Scheck sind die kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB dem Handelsverkehr vorbehalten. Nichtkaufleute können sie nicht ausstellen. § 363 HGB nennt insgesamt sechs Wertpapiere, nämlich kaufmännische Anweisung, Verpflichtungsschein, Konnossement, Ladeschein, Lagerschein und Transportversicherungspolice1. Sie können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten, also eine positive Orderklausel enthalten (sog. gekorene Orderpapiere). Fehlt der Ordervermerk, so handelt es sich um Rektapapiere, soweit sie nicht auf den Inhaber gestellt sind. Gemeinsam ist ihnen das Ziel, den Warenumsatz der Kaufleute zu erleichtern. Zu diesem Zweck sieht § 363 II HGB die Ausstellung von lager- und frachtrechtlichen Urkunden vor, die sowohl Wertpapiere (I) als auch Traditionspapiere (II) sind.