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1994 | OriginalPaper | Buchkapitel

Verdinglichte Rechte

verfasst von : Prof. Dr. h.c. Hans Josef Wieling

Erschienen in: Sachenrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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a) Im römischen und gemeinen Recht gab es an Mobilien nur zwei dingliche Rechte: Pfand und Nießbrauch. Anderen Fremdbesitzern wie Mietern oder Pächtern wurde kein dingliches Recht zuerkannt. Völlig verschieden davon war das germanisch-deutsche Rechtssystem: Es verdinglichte die Position eines jeden Besitzers einer beweglichen Sache, der ein Recht zum Besitz hat. Das ALR übernahm weitgehend diese Prinzipien1) : Jeder, der ein persönliches Recht zum Besitz hatte und aufgrund dessen den Besitz erlangte, erwarb ein dingliches Recht an der Sache2); wer eine Sache gekauft hatte und den Besitz vom Verkäufer erwarb, wurde Eigentümer; wer eine Sache mietete und den Besitz vom Vermieter erhielt, wurde Inhaber eines dinglichen Mietrechts. Ein solcher Fremdbesitzer war gegenüber jedermann zum Besitz berechtigt und hatte daher den gleichen Rechtsschutz wie ein Eigentümer, ALR I 7 § 161. Man verstand die Klage als eine Erweiterung der actio Publiciana3) aber auf dem deutschen Recht beruhend.

Metadaten
Titel
Verdinglichte Rechte
verfasst von
Prof. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Copyright-Jahr
1994
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-09792-2_13