1988 | OriginalPaper | Buchkapitel
Winke für die bankmäßige Behandlung von Akkreditiven
verfasst von : Prof. Dr. Johannes Zahn, Franz Dahlmann
Erschienen in: Banktechnik des Außenhandels
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Aufträge des Kunden zur Herauslegung eines Akkreditivs können von der Bank nicht aufmerksam genug untersucht werden. Wenn auch die Bank juristisch gedeckt ist, wenn sie wörtlich den Akkreditivauftrag übernimmt, so ist es doch ratsam, in eine sachliche Prüfung des Auftrags einzutreten und den Kunden von vornherein so zu beraten, daß das Akkreditiv zweckentsprechend ausfällt. Es ist darauf zu dringen, daß der Kunde alle Anweisungen für den Auftrag (Formular) vollständig gibt und keine Spalte unausgefüllt läßt. Er muß eindeutig ein unwiderrufliches oder widerrufliches, ein bestätigtes oder unbestätigtes Akkreditiv verlangen und die Kostentragung für die Bestätigung regeln. Auch die übrigen Angaben müssen klar, aber nicht unnötig ausführlich sein. Höchstbetrag, (unterschriebene) Rechnung, Ort der Benutzbarkeit, Übertragbarkeit usw. sind präzise zu stipulieren. Die Warenangabe soll eindeutig, aber nicht mit Details über Sorten, Qualität, Preis usw. überlastet sein. Es muß klar gesagt sein, wer die Versicherung zu veranlassen und zu bezahlen hat und welche Risiken zu versichern sind; ferner ist zu bestimmen, ob Versicherungspolice oder Versicherungsschein gefordert wird. Ferner muß gesagt sein, welche Transportpapiere notwendig sind: Konnossement entweder als On Board Bill of Lading oder als Received for Shipment Bill of Lading (mit oder ohne Erlaubnis, an Deck zu verladen); oder eventuell sogar Spediteur-Übernahmebescheinigung (Forwarding Agent’s Certificate of Receipt) oder Duplikatfrachtbrief, Zahl der Konnossementausfertigungen, etc..