2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Konkretes Wettbewerbsverhältnis
verfasst von : Professor Dr. jur. Dr. rer. pol. Jürgen Ensthaler
Erschienen in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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In der Generalklausel wurde der Begriff der unlauteren Wettbewerbshandlung durch die Novellierung in 2009 gestrichen und stattdessen der Begriff, wie gerade erläutert, der geschäftlichen Handlung eingefügt. Dennoch hat die Wettbewerbshandlung für das UWG weiterhin eine zentrale Bedeutung, soweit es um mögliche Anspruchsberechtigungen von Unternehmen nach ¥ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geht. Dort wird nämlich für die Aktivlegitimation tatbestandlich u. a. vorausgesetzt, dass der Anspruchsteller Mitbewerber des handelnden Anspruchsgegners ist. Der in ¥ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG definierte Begriff des Mitbewerbers setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraus.