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2008 | Buch

Werbungskosten

Gesamtdarstellung mit Leitsatz-Datenbank

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Das Gesetz
Auszug
Der Werbungskostenbegriff lässt sich weit zurückverfolgen. Ohne den heutigen Begriff zu verwenden konnten bereits nach dem Preußischen EStG aus dem Jahre 1891 vom Einkommen „die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben …“ abgezogen werden. Der Begriff als solcher taucht erstmals im Preußischen EStG vom 19.06.1906 auf.
§ 2. Bedeutung der Vorschrift
Auszug
Der Gesetzgeber hat die Einkunftsarten zweigeteilt in solche, bei denen der Gewinn der Besteuerung unterworfen wird und in diejenigen, bei denen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten für die Besteuerung maßgeblich ist. Dies wird allgemein als „Dualismus“ der Einkunftsarten bezeichnet.
§ 3. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Auszug
Der Abzug von Werbungskosten spielt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) eine besonders wichtige Rolle, da sie i.d.R. bei jedem Arbeitsverhältnis dem Grunde nach anfallen.
§ 4. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Auszug
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) gilt beim Werbungskostenabzug das Verursachungs- oder Veranlassungsprinzip. Dabei geht das EStG nicht davon aus, dass das Kapitalvermögen als eine Einheit betrachtet werden muss. Daher kann die Frage, inwieweit getätigte Aufwendungen Werbungskosten darstellen, nicht so entschieden werden, dass der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck lediglich in seiner Auswirkung auf das Kapitalvermögen im Ganzen, seine Verwaltung und Erhaltung zu betrachten ist. Die Aufwendungen müssen vielmehr zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften aus Bestandteilen des Kapitalvermögens getätigt worden sein. Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das nicht zum Erzielen von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht zu erwarten sind, können daher nicht als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart anerkannt werden.
§ 5. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Auszug
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sind alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt werden.1
§ 6. Werbungskosten bei sonstigen Einkünften
Auszug
Die sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG gehören zu den Überschusseinkunftsarten, bei denen es kein dem Betriebsvermögen ähnliches Vermögen gibt. Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Einnahmeerzielung dienen, sind daher keine vorab entstandenen und vorab abziehbaren Werbungskosten, es sei denn, dass der Gesetzgeber Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat.
Backmatter
Metadaten
Titel
Werbungskosten
verfasst von
Ulrich Stache
Copyright-Jahr
2008
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-9563-6
Print ISBN
978-3-8349-0537-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9563-6