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22.12.2014 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Die Arbeitsstättenverordnung regelt nicht alles

verfasst von: Christoph Berger

2:30 Min. Lesedauer

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Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt lediglich noch, dass Arbeitgeber für die Sicherheit der Arbeitsplätze in ihrem Betrieb verantwortlich sind und sich darum kümmern müssen, dass die Gesundheit ihrer Beschäftigten nicht gefährdet wird. Vielen Bauherren und Investoren ist dies nicht bewusst.

Auf diesen Umstand weißt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Zwei Jahre nach Auslaufen der Arbeitsstättenrichtlinien gebe es viele Vorgaben nicht mehr: Wie viele Toiletten, Duschen, Bewegungsfläche pro Mitarbeiter gebraucht werden, dürfe individuell festgelegt werden, merken die Anwälte an.

ASR definieren Standard

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu einen Ausschuss gebildet, der Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) festlegt. Diese Technischen Regeln definieren einen Standard, an den sich der Arbeitgeber halten kann, um die Bedingungen der Arbeitsstättenverordnung (§ 3a ArbStättV) umzusetzen. Allerdings, so die ARGE Baurecht, sind die Technischen Regeln nicht verbindlich; die Vorgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten können auch durch andere Maßnahmen erreicht werden als nach den in den Technischen Regeln empfohlenen.

Klare Hinweise geben die Richtlinien jedoch noch. So heißt es im Kapitel „Sanitärräume“ des Springer-Fachbuchs „Technischer Ausbau von Gebäuden“: „Die Anforderungen an sanitäre Einrichtungen im gewerblichen Bereich werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einschließlich der Arbeitsstättenrichtlinien ASR A4.1 (Sanitärräume) festgelegt. Weitere Hinweise finden sich in VDI 6000-2 (Arbeitsstätten und Arbeitsplätze). Die Richtlinien gelten für Wasch- und Toilettenräume, Waschplätze in Arbeitsräumen, Sanitätsräumen, Kantinen, Teeküchen, Umkleideräumen und Pausenräumen in: Gewerbe- und Industriebauten, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Schulen, Kindergärten (sofern sie nicht in den Geltungsbereich der VDI 6000-6 fallen).“

Und im Kapitel „Wärme- und Kälteversorgungsanlagen“ des Buchs steht: „Bei Hallen mit mehr als 6 m Höhe ist ein größerer Luftwechsel (z.B. 1,0 h−1) anzunehmen.“ Die thermischen notwendigen Konditionen seien in den Technischen Regeln Arbeitsstätten ASR A3.5 aufgeführt.

Nicht jeder Betrieb hat die gleichen Bedürfnisse

Die Anwälte der ARGE Baurecht raten Architekten, Ingenieuren und Fachplanern, ihre Auftraggeber frühzeitig auf die Thematik hinweisen, sie zu beraten und auch verbindliche Grundlagen für ihre weitere Planung einzufordern. Nicht jeder Betrieb brauche schließlich das gleiche: Ein stahl- oder holzverarbeitender Betrieb habe ganz andere Bedürfnisse als ein Softwareunternehmen.

Je früher der jeweilige Bedarf klar sei, umso schneller könnten die richtigen Fachplaner hinzugezogen werden, etwa für Licht, Be- und Entlüftung oder Schallschutz, sagen die Anwälte.

Abweichungen dokumentieren

Offene Fragen dagegen und nachträgliche Änderungswünsche würden hingegen die Planung unnötig erschweren und verteuern. Und noch etwas rät die Arbeitsgemeinschaft: Weicht die Planung zum Schluss doch von den Vorschlägen der ASR ab, sollten die Planer die Gründe, die zu den Abweichungen geführt haben, nachvollziehbar dokumentieren, damit sie nicht später irgendwann in Erklärungsnöte geraten.

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