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2023 | OriginalPaper | Buchkapitel

14. Extraterritorialität und Grenzkontrolle

verfasst von : Johann Wagner

Erschienen in: Grenzmanagement im Wandel

Verlag: Springer International Publishing

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Zusammenfassung

Wie in Kap. 7, Abschn. 7.1 beschrieben, wird die Grenze als territoriale Abgrenzung verstanden und als physische Barriere definiert, an der Zugangskontrollen vor dem Betreten eines nationalen Territoriums stattfinden. Die Grenze ist keine Erfindung des Modernismus, sondern das Ergebnis einer weiteren Entwicklung von Grenzstreifen und Zonen mittelalterlicher Reiche.

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Fußnoten
1
uni–protokolle.de [20].
 
2
Rebman [17].
Schneider [18] et seqq.
Jaspert [7].
 
3
Bodin und Niedhart (Hrsg.) [1].
 
4
Mrozek [13].
 
5
Jellinek [8].
 
6
Juraforum (2017): Deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person in der Bundesrepublik Deutschland. Wer Deutscher ist, regelt § 116 Abs. 1 Grundgesetz. „Die deutsche Staatsangehörigkeit ist somit weder mit dem Deutschtum noch mit einem ethnischen Begriff identisch. Die Staatsangehörigkeit erfasst natürliche Personen. Jedoch werden regelungen, die auf die Staatsangehörigkeit gestützt sind, sowohl im Inland als auch im internationalen Recht auf juristische Personen angewendet, die in Deutschland errichtet sind. Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft sind im deutschen Recht synonym. Gleichzeitig ist die Staatsbürgerschaft eine individuelle Manifestation des staatskonstitutiven Elements eines Nationalstaates, nach dem ein Staat unter internationalem Recht nur anerkannt wird, solange er über einen Staat und Macht über Nationalstaaten verfügt (siehe Drei-Elemente-Lehre).“ Verfügbar unter: https://​www.​juraforum.​de/​lexikon/​deutsche-staatsangehoerig​keit (Zugriff am 21. Februar 2017).
 
7
BVerfGE 113, 273, (294): Bundesverfassungsgericht – „Bürgerrechte und -pflichten, die für jedes Individuum mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind, sind gleichzeitig konstitutive Grundlagen der gesamten Gemeinschaft“.
 
8
Pötsch [14].
 
9
Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I, S. 2978, 2979), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 298) geändert worden ist.
Abschnitt 23 – Überprüfung der Identität und Prüfung von Wertpapieren
1.
Die Bundespolizei, um die Identität einer Person festzustellen
1.
um eine Gefahr abzuwenden,
 
2.
für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
 
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern, um unbefugtes Betreten des Bundesgebiets zu verhindern oder zu beseitigen oder um Straftaten im Sinne von Abschnitt 12, Abschnitt 1 Nr. 1–4 zu verhindern,
 
4.
wenn sich die Person in einer Einrichtung der Bundespolizei (Abschnitte 1 und 3), einer Anlage oder Einrichtung der Bundesbahnen (Abschnitt 3), einer luftfahrtbedienenden Anlage oder Einrichtung des internationalen Flughafens (Abschnitt 4), der Amtssitz einer Verfassungsinstitution oder eines Bundesministeriums (Abschnitt 5) oder an einem GrenzübergangsPunkt (Abschnitt 61) oder in unmittelbarer Nähe davon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von Personen begangen werden, die sich in oder auf diesen Objekten befinden, oder die Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität aufgrund der Gefährdungsbeurteilung oder der personenbezogenen Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
 
5.
zum Schutz privater Rechte.
 
 
1a.
wie in Absatz 1, Nr. 3 genannt, umfasst das Grenzgebiet den Küstenbereich von der seewärtigen Grenze bis zu einer Tiefe von 50 km, zusätzlich nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu Abschnitt 2 Absatz 2 Satz 2.
 
2.
Um ihren Aufgaben nach Abschnitt 7 nachzukommen, kann die Bundespolizei die Identität einer Person weiter feststellen, wenn sie
1.
sich an einem Ort aufhält, der aufgrund der Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass dort
a)
Straftaten verabredet, vorbereitet oder begangen werden oder Personen
 
b)
Straftäter verbergen
 
 
2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungseinheit oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Amtsgebäude oder einem anderen gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Grund zur Annahme besteht, dass dort Straftaten von Personen begangen werden, die sich in oder auf diesen Objekten befinden, oder die Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität aufgrund der Gefährdungsbeurteilung oder der personenbezogenen Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
 
3.
an einem KontrollPunkt angetroffen wird, der von der Bundespolizei eingerichtet wurde, um
a)
schwere Straftaten oder
 
b)
die in Abschnitt 27 des Versammlungsgesetzes definierten Straftaten zu verhindern, wenn die Tatsachen für die Begehung sprechen.
 
 
 
3.
Die Bundespolizei ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität. Sie kann die betroffene Person anhalten, sie insbesondere nach ihrer Identität befragen und verlangen, dass sie Identitätsdokumente zur Überprüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei auch verlangen, dass die betroffene Person die Grenzüberquerung nachweist. Die Person kann festgenommen und zur Dienststelle gebracht werden, wenn ihre Identität oder ihre Erlaubnis zur Grenzüberquerung oder sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Bedingungen von Satz 4 können die betroffene Person und die von ihr mitgeführten Gegenstände nach Gegenständen durchsucht werden, die zur Feststellung der Identität verwendet werden.
 
4.
Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, dass Belege, Bescheinigungen oder andere Nachweisdokumente zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet ist, diese Dokumente mitzuführen.
 
5.
Die Bundespolizei kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die die Bundespolizei (Abschnitte 1 und 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (Abschnitt 5) betreten möchten oder sich darin befinden. Die in Satz 1 genannten Personen können bei der Eingangskontrolle nach mitgeführten Gegenständen durchsucht werden, wenn dies aufgrund der Gefährdungsbeurteilung oder der personenbezogenen Anhaltspunkte erforderlich ist.
 
Bayerisches Verfassungsgericht (2006): Entscheidung vom 7. Februar 2006 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, Akte: Vf. 69-VI-04. „Die Bestimmungen über die polizeiliche Durchsuchung von mitgeführten Gegenständen im Rahmen der sogenannten Schleierfahndung (Artikel 22 (1) Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 21 (1) (3) und Artikel 13 (1) (5) des Polizeigesetzes) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie müssen so ausgelegt werden, dass die Polizei nur bei einer erhöhten abstrakten Gefahr die Befugnis zum Eingreifen hat.“ Verfügbar unter: https://​www.​bayern.​verfassungsgeric​htshof.​de/​69-VI-04-Entscheidung.​htm (Zugriff am 24. Februar 2017).
 
10
Passgesetz (PassG) vom 19. April 1986 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2749).
§ 10 – Verbot der Ausreise
1.
Die für die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden sollen einem Deutschen die Ausreise untersagen, dem gemäß § 7 Abs. 1 ein Pass versagt wurde oder dessen Pass gemäß § 8 entzogen wurde oder der einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes unterliegt. Die Behörden können einem Deutschen die Ausreise untersagen, der keinen gültigen Pass oder passersatz besitzt, der ihm die Ausreise ermöglicht, oder wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Behörden können einem Deutschen die Ausreise untersagen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Geltungsbereich oder die Geltungsdauer des Passes gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 eingeschränkt werden sollte.
 
2.
In Ausnahmefällen können die für die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen, dem gemäß Absatz 1 Satz 1 die Ausreise untersagt werden sollte, die Ausreise gestatten, wenn er einen glaubhaften und dringenden Grund für die Notwendigkeit der Ausreise hat.
 
3.
Die Behörden dürfen einem Deutschen die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht verweigern.
 
 
11
Göke et al. [6].
 
12
Lange [9].
Gehriger, Urs (2013): „Churchills Federstrich – Britisch-französische Eroberungspläne […] zunächst als Kriegsminister, dann als Kolonialminister trifft Churchill Entscheidungen, die global verheerende Folgen haben werden. Die heutige Landkarte des Nahen Ostens, der Aufstieg von Saddam Hussein und der Golfkrieg sind das Erbe einer von Churchill im März 1921 in Kairo organisierten Konferenz. Innerhalb weniger Jahre trennten Churchill und seine Mitarbeiter neue Länder im Nahen Osten. Die Grenzziehungen waren teilweise so unglücklich, dass sie die Konflikte bis in die Gegenwart prägen, einschließlich des aktuellen Bürgerkriegs in Syrien […].“ Verfügbar unter: https://​www.​weltwoche.​ch/​ausgaben/​2013-36/​churchills-federstrich-die-weltwoche-ausgabe-362013.​html. (Zugriff am 25. Februar 2017).
 
13
Ratzel [16].
 
14
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990. GVBl 1990, S. 397 Zuletzt geändert am 24.07.2001, GVBl, S. 348.
 
15
Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zur Durchführung des Schengen-Abkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die schrittweise Abschaffung der Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen Amtsblatt L 239, 22/09/2000 S. 0019–0062. Artikel 41 Heiße Verfolgung.
 
16
Laube [10].
Zolberg [21].
 
17
Laube [10].
 
18
Zolberg, Aristide/Bast, Jürgen (Hrsg.) (1997): „Die Archäologie der Fernsteuerung“ in: Bast, J. (2011): Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, S. 39.
 
19
Laube [10].
 
20
EC-Leitlinien für das integrierte Grenzmanagement (IBM) im westlichen Balkan (2007). Die Sicherheit an den Außengrenzen ist die Fähigkeit der Außengrenzen, eine Barriere oder zumindest einen zuverlässigen Filter für die EU-MS gegen potenzielle Bedrohungen darzustellen:
a)
die Wirksamkeit von Kontrollen und Überwachung;
 
b)
die Einhaltung von Gemeinschafts- oder nationalen Vorschriften;
 
c)
das Niveau der internen Sicherheit des gemeinsamen Bereichs der Freizügigkeit;
 
d)
Recht und Ordnung oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der militärischen Verteidigung der Außengrenzen der Europäischen Union gegen Aggressionen, bei denen ein oder mehrere Drittländer sie offen begehen oder die Verantwortung dafür übernehmen. S. 7.
 
 
21
Anmerkung des Autors: Eigene Beschreibung.
 
22
Bundesministerium des Innern [4].
 
23
BPB [2].
 
24
Anmerkung des Autors: Siehe auch die Diskussion in Kap. 11, Punkt 11.​4.
 
25
Anmerkung des Autors: Eine „öffentlich bestellte Stelle“ ist eine natürliche oder juristische Person, die Verwaltungsbefugnisse zur Ausübung öffentlicher Funktionen erhalten hat. Sie üben hoheitliche Befugnisse aus, die durch Gesetz oder Verwaltungsakt übertragen werden, handeln jedoch stets unter ihrem eigenen Namen. „Öffentlich bestellte Stellen“ können im rechtlichen Sinne des Gesetzes als Behörden angesehen werden (§ 1 VwVfG) und können separate Verwaltungsakte erlassen. Entsprechende Pflichtverletzungen führen daher zu Amtshaftung.
 
26
„Warschauer Abkommen“ ist ein multilateraler Vertrag, dem die Vereinigten Staaten 1934 beigetreten sind und der einheitliche materielle und verfahrensrechtliche Regeln für den internationalen Luftverkehr festlegt. Das „Warschauer Abkommen“ ist der inoffizielle Titel für das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln für den internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Warschau, Polen, zur Unterzeichnung geöffnet am 12. Oktober 1929, 49 Stat. 3000, T.S. Nr. 876, 137 L.N.T.S. 11, nachgedruckt in 49 U.S.C.A. app. at 430 (West Supp. 1976) (von den Vereinigten Staaten am 27. Juni 1934 beigetreten). Haftung des Beförderers.
 
27
Deutsches Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (Bundesgesetzblatt I S. 162), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I S.2439) geändert wurde. Abschnitt 15 – Einreise und Aufenthalt.
 
28
Anmerkung des Autors: Der Begriff „Gatekeeper“ (in diesem Zusammenhang auch als Zugangskontrolle zu verstehen) wird hier als bedeutender Einflussfaktor für den weiteren Entscheidungsprozess interpretiert.
 
29
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (zuletzt geänderte Änderung vom 22. Juli 2014).
Abschnitt 13 – Identitätsfeststellung und Überprüfung von Qualifikationsnachweisen
1.
Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen
1.
zur Abwehr einer Gefahr,
 
2.
wenn sich die Person an einem Ort befindet,
(a)
von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
 
(aa)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder begehen,
 
(bb)
Personen sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis aufhalten, oder
 
(cc)
Straftäter versteckt werden, oder
 
(b)
wo Personen als Prostituierte arbeiten,
 
 
3.
[…].
 
 
 
30
Ebd.
 
31
Anmerkung des Autors: Der Begriff informationelle Selbstbestimmung wurde erstmals im Zusammenhang mit einer deutschen Verfassungsentscheidung über die Erhebung personenbezogener Daten während der Volkszählung im Jahr 1983 verwendet. Der deutsche Begriff ist Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RIS) Artikel 2 (1) des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 (1) des Grundgesetzes. Bei dieser Gelegenheit entschied das Bundesverfassungsgericht: „[…] im Zusammenhang mit der modernen Datenverarbeitung umfasst der Schutz des Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der deutschen Verfassung. Dieses Grundrecht gewährleistet in dieser Hinsicht die Fähigkeit des Einzelnen, grundsätzlich über die Offenlegung und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieser informationellen Selbstbestimmung sind nur im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig.“
 
32
Strüver [19].
 
33
Laube [10].
 
34
Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zur Durchführung des Schengen-Abkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die schrittweise Abschaffung der Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen Amtsblatt L 239, 22/09/2000 S. 0019–0062.
 
35
Anmerkung des Autors: Sichere Umgebung bedeutet ausreichende Beleuchtung und Ausleuchtung des Kontrollbereichs, Überdachung, Kontrollkabinen mit Möglichkeiten zur Befragung, Kommunikation, erhöhte Sicherheit durch die Anwesenheit bewaffneter Personen von anderen Behörden, z. B. Zoll.
 
36
Anmerkung des Autors: Es ist durchaus möglich, dass innerhalb von 60 Minuten mehrere hundert Personen kontrolliert werden können, zum Beispiel am Flughafen, Fahrgäste in Bussen, internationalen Zügen.
Im Falle von Kontrollen im fließenden Verkehr muss das Fahrzeug angehalten und auf einem Parkplatz abgestellt werden, um eine geordnete Kontrolle der Personen und ihrer mitgeführten Güter zu gewährleisten.
 
37
Anmerkung des Autors: Einreisekontrollen konzentrieren sich auf die Bekämpfung illegaler Einreise und Aufenthalt, Schmuggel, strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz sowie andere Straftaten.
Ausreisekontrollen konzentrieren sich unter anderem auf internationale Fahrzeugkriminalität (Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung hochwertiger Kraftfahrzeuge aus Deutschland oder Transit), Hehlerei (Versand von Einbruchsgut aus Deutschland im Zusammenhang mit Einbrüchen), Betäubungsmittelgesetzgebung sowie andere Straftaten.
 
38
Laube [10].
 
39
UN CTITF-CTED Arbeitsgruppe (2015): Fünf Phasen des „Air Travel Cycle“.
Anmerkung des Autors: Der Autor war Mitglied dieser Arbeitsgruppe bei der Entwicklung und Implementierung dieses „Air Travel Cycle“-Modells.
 
40
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen in den Punkten 7.​2 und 14.5.
 
41
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 5.​4.
 
42
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen in Kap. 7.
 
43
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen in diesem Kapitel.
 
44
Anmerkung des Autors: Dies können mehr als zwei Länder (Herkunft und Ziel) sein, wenn es sich um Gabelflüge oder Flüge mit Zwischenstopp handelt.
 
45
Internationale Zivilluftfahrtorganisation (2009): Sicherheit an internationalen Flughäfen. ICAO Annex 17 – Security, 8. Ausgabe (2006) und ICAO Sicherheitshandbuch zum Schutz der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen, Doc. 8973/6, 200. Abschnitt 7.4, S. 6.
 
46
Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I, S. 2978, 2979), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 298) geändert wurde.
 
47
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter Punkt 5.​4.​2.
 
48
Anmerkung des Autors: Weitere Erläuterungen finden Sie unter den Punkten 3.​4, 7.​3 und 7.​7.
 
49
Europäische Kommission [12].
 
50
Lexikon [11].
 
51
International Air Trade Association – IATA [5].
 
52
Anmerkung des Autors: Siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 14.4.
 
53
Europäische Kommission [12].
 
54
Anmerkung des Autors: Grenzpolizeiliche Unterstützungsbeamte im Ausland, Grenzpolizei-Verbindungsbeamte und Reisedokument- und Visa-Berater – siehe weitere Erläuterungen unter Punkt 11.​4.
Flughäfen als Knotenpunkte internationaler Verkehrsströme werden dann als problematisch und riskant eingestuft, wenn aufgrund der Anzahl der Fälle in den Zielländern diese Flughäfen gezielt genutzt werden können, um das Land ohne größere Probleme zu verlassen und dann im Bestimmungsland einzureisen und unterzutauchen. Entweder stellen diese Personen dann Asylanträge oder reisen legal (keine Visumpflicht), um dann illegal in andere Länder einzureisen.
 
55
Wagner, Johann (2008, 2009): Umfassende Risikoanalyse des türkischen Grenzverwaltungssystems. 2008 – „Assistance to the EC Delegation in the Field of Integrated Border Management in Turkey, Project TR07/IB/JH/04“. Internationaler Flughafen Istanbul-Attatürk.
 
56
U.S. Customs and Border Protection (2017): Das Electronic System for Travel Authorization (ESTA) ist ein automatisiertes System, das zur Bestimmung der Eignung von Besuchern für Reisen in die Vereinigten Staaten im Rahmen des Visa Waiver Program (VWP) und zur Beurteilung möglicher Gefahren für die Strafverfolgung oder Sicherheit eingesetzt wird. Die ESTA-Genehmigung berechtigt einen Reisenden, einen Beförderer für die Einreise in die Vereinigten Staaten im Rahmen des VWP zu besteigen. Private Beförderer müssen ein unterzeichnendes Visumverzichtsprogramm sein. ESTA ist kein Visum. Es erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen, um anstelle eines US-Visums zu dienen, wenn ein Visum erforderlich ist. Reisende, die im Besitz eines gültigen US-Visums sind, können mit diesem Visum für den Zweck, für den es ausgestellt wurde, in die Vereinigten Staaten reisen. Reisende mit gültigen Visa müssen kein ESTA beantragen. In gleicher Weise, wie ein gültiges Visum keine Garantie für die Einreise in die Vereinigten Staaten ist, ist eine genehmigte ESTA keine Garantie für die Einreise in die Vereinigten Staaten. ESTA wurde am 12. Januar 2009 verpflichtend. VWP-Antragsteller müssen bei der Ankunft in den USA eine blaue Zollerklärung ausfüllen, unabhängig davon, ob sie eine ESTA-Genehmigung haben oder nicht. VWP-Reisende müssen die grüne I-94W-Karte nicht mehr ausfüllen. Verfügbar unter: https://​esta.​cbp.​dhs.​gov/​esta (Zugriff am 3. März 2017).
 
57
Ebd.
Teilnehmende Länder für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program) sind Australien, Belgien, Brunei, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea und Vereinigtes Königreich.
 
58
Laube [10].
 
59
Europäische Kommission (2008): Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Februar 2008: Vorbereitung der nächsten Schritte im Grenzmanagement in der Europäischen Union [COM(2008) 69 endgültig – Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Nächste Schritte im Grenzmanagement in der EU. Verfügbar unter: https://​eur-lex.​europa.​eu/​legal-content/​EN/​TXT/​HTML/​?​uri=​URISERV:​l14580&​from=​DE (Zugriff am 3. März 2017).
 
60
Ebd.
Spezifische Regeln für die Grenzüberquerung von bona fide Reisenden sind in einer nicht abschließenden Liste enthalten: Besitz eines gültigen biometrischen Passes, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, gültige Krankenversicherung, Einladungsschreiben mit Verpflichtungserklärung sowie keine Anhaltspunkte für die Sicherheitsinteressen des Ziellandes.
 
61
International Air Transport Association – IATA (2015): Global Passenger Survey. Verfügbar unter: https://​www.​iata.​org/​whatwedo/​passenger/​gps/​pages/​index.​aspx (Zugriff am 3. März 2017).
 
62
Anmerkung des Autors: Der Privatsektor leistet bereits erhebliche Beiträge zu internationalen Flughäfen, wie Sicherheitskontrollen und Überprüfung, ob Reisende die Voraussetzungen für die legale Einreise in das Zielland erfüllen. In gleicher Weise können diese Akteure in der Erkennung gefälschter Reisedokumente und Visa oder im Screening und Profiling geschult werden. Sie können die Beamten der Grenzkontrollbehörden im Falle begründeter anfänglicher Verdachtsmomente einschließen.
 
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Bodin J, Niedhart G (Hrsg) (1976) Über den Staat, S 11 Bodin J, Niedhart G (Hrsg) (1976) Über den Staat, S 11
6.
Zurück zum Zitat Göke P, Wirths J, Lippuner R (2015) Konstruktion und Kontrolle. Zur Raumordnung sozialer Kontrolle, S 78 Göke P, Wirths J, Lippuner R (2015) Konstruktion und Kontrolle. Zur Raumordnung sozialer Kontrolle, S 78
7.
Zurück zum Zitat Jaspert N (2014) Grenzen und Grenzräume im Mittelalter: Forschungen, Konzepte und Begriffe Kapitel V: Grenzraum und Grenzsituation, S 58 Jaspert N (2014) Grenzen und Grenzräume im Mittelalter: Forschungen, Konzepte und Begriffe Kapitel V: Grenzraum und Grenzsituation, S 58
8.
Zurück zum Zitat Jellinek G (1900) Allgemeine Staatslehre. Jellinek defines the people as the totality of those citizens who have legal claims to the state power, S 409 Jellinek G (1900) Allgemeine Staatslehre. Jellinek defines the people as the totality of those citizens who have legal claims to the state power, S 409
10.
Zurück zum Zitat Laube L (2013) Grenzkontrollen jenseits nationaler Territorien, S 46 Laube L (2013) Grenzkontrollen jenseits nationaler Territorien, S 46
13.
Zurück zum Zitat Mrozek A (2013) Grenzschutz als supranationale Aufgabe, S 58 Mrozek A (2013) Grenzschutz als supranationale Aufgabe, S 58
16.
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18.
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19.
Zurück zum Zitat Strüver A (2005) Stories of the „Boring Border“: The Dutch–German borderscape in people’s mind, S 146 Strüver A (2005) Stories of the „Boring Border“: The Dutch–German borderscape in people’s mind, S 146
20.
Zurück zum Zitat uni–protokolle.de (2017) ‚Modernity‘ was born from the preceding social upheavals by the enlightenment and the discovery of man as an individual. It is the concept in the history of Europe, America and Australia for the upheaval in all spheres of life against earlier traditions. https://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Moderne.html. Zugegriffen: 21 Febr. 2017 uni–protokolle.de (2017) ‚Modernity‘ was born from the preceding social upheavals by the enlightenment and the discovery of man as an individual. It is the concept in the history of Europe, America and Australia for the upheaval in all spheres of life against earlier traditions. https://​www.​uni-protokolle.​de/​Lexikon/​Moderne.​html. Zugegriffen: 21 Febr. 2017
21.
Zurück zum Zitat Zolberg A (2011) Managing a world on the move, S 222 Zolberg A (2011) Managing a world on the move, S 222
Metadaten
Titel
Extraterritorialität und Grenzkontrolle
verfasst von
Johann Wagner
Copyright-Jahr
2023
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-031-35096-2_14

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