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2023 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Migration im Kontext des EU-Grenzmanagements

verfasst von : Johann Wagner

Erschienen in: Grenzmanagement im Wandel

Verlag: Springer International Publishing

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Zusammenfassung

In der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts wurden in den meisten EU-Mitgliedstaaten große Veränderungen im Bereich der Migration beobachtet

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Fußnoten
1
Statista [59].
 
2
Eurostat—Europa in Zahlen (2008, S. 62).
 
3
Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände [8].
 
4
Vereinte Nationen—New York [70]: UNHCR-Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen. Berichtszeitraum 1. Juli 2015–30. Juni 2016. Darunter 21,3 Mio. Flüchtlinge (16,1 unter dem Mandat des UNHCR und 5,2 Mio. palästinensische Flüchtlinge, die von der United Nations Relief and Works Agency registriert wurden), 40,8 Mio. Binnenvertriebene und 3,2 Mio. Asylsuchende, S. 1. Verfügbar unter: https://​www.​unhcr.​org/​excom/​unhcrannual/​5808d8b37/​report-united-nations-high-commissioner-refugees.​html (Zugriff am 26. November 2016).
 
5
Ebd.
 
6
Ebd.
 
7
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I S. 2438). Politisch Verfolgte genießen Asyl und das Asylrecht hat in Deutschland Verfassungsrang. Gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.
 
8
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [7].
 
9
Ebd.
 
10
Corbett [11] CSISS–Centre for Spatially Integrated Social Science. Die Gesetze der Migration 1985. Ernst Georg Ravenstein (auch Ernest George Ravenstein *1834; †1913) war Kartograph und Demograph, seit diesem Vortrag Pionier und Initiator der Migrationsforschung. Verfügbar unter: https://​escholarship.​org/​uc/​item/​3018p230 (Zugriff am 26. November 2016).
 
11
Haug [36]Klassische und neuere Theorien der Migration. Eine individualistische Interpretation des Push-Pull-Paradigmas der Makroökonomie leitet sich von Lee […] ab. Faktoren in der Herkunftsregion (Push), Faktoren im Zielgebiet (Pull), intervenierende Hindernisse und persönliche Faktoren werden in seiner ‚Theorie der Migration‘ verwendet. […] S. 8. Verfügbar unter: https://​edoc.​vifapol.​de/​opus/​volltexte/​2014/​5124/​pdf/​wp_​30.​pdf (Zugriff am 26. November 2016).
 
12
Seifert [57].
Lee und Széll [40].
Nuscheler [48].
Migrationsgeschichte und Einwanderungspolitik in Österreich und im europäischen Kontext. Verfügbar unter: https://​www.​demokratiezentru​m.​org/​bildung/​lernmodule/​migration.​html (Zugriff am 26. November 2016).
Anmerkung des Autors: Weitere Informationen zu Push- und Pull-Faktoren finden Sie unter Punkt 4.​4.
 
13
Luft [41, S. 7].
 
14
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem der Mitgliedstaaten gestellt wird, zuständig ist. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats fest („zuständiger Mitgliedstaat“). Die Verordnung ersetzt die Dublin-II-Verordnung und wird auch als Dublin-III-Verordnung bezeichnet. Sie trat am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49 ab dem 1. Januar 2014 unmittelbar anwendbar.
 
15
Putzke [53].
 
16
Eurostat [24].
 
17
UNHCR [64].
 
18
Ebd.
 
19
Ebd.
 
20
Weltbank [73].
 
21
Statistisches Bundesamt [60].
 
22
Ebd.
UN-Hilfs- und Arbeitsagentur für Palästina im Nahen Osten [63].
Anmerkung des Autors: UNHCR unterscheidet zwischen Migranten und Flüchtlingen. Die Definition „Flüchtling“ wird in Punkt 4.​4 gegeben.
 
23
UNHCR [65].
 
24
Vereinte Nationen–New York [70]: UNHCR-Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen. Berichtszeitraum 1. Juli 2015–30. Juni 2016. Dies schließt 21,3 Mio. Flüchtlinge (16,1 unter dem Mandat des UNHCR und 5,2 Mio. palästinensische Flüchtlinge, die von der United Nations Relief and Works Agency registriert wurden), 40,8 Mio. Binnenvertriebene und 3,2 Mio. Asylsuchende ein, S. 1. Verfügbar unter: https://​www.​unhcr.​org/​excom/​unhcrannual/​5808d8b37/​report-united-nations-high-commissioner-refugees.​html (Zugriff am 26. November 2016).
 
25
Übereinkommen und Protokoll der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Resolution 2198 (XXI), angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Artikel 1 – Definition des Begriffs „Flüchtling“. Weitere Erläuterungen werden unter Punkt 4.​4. des Werkes gegeben.
 
26
Vereinte Nationen [69].
 
27
UNHCR [66].
 
28
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (Bundesgesetzblatt I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3556).
 
29
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100–1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I S. 2438). Politisch Verfolgte genießen Asyl und das Asylrecht hat in Deutschland Verfassungsrang und politisch Verfolgte genießen gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl.
Artikel 116—Definition von „Deutscher“—Wiedereinbürgerung.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach den Grenzen vom 31. Dezember 1937 aufgenommen worden ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ehemalige deutsche Staatsangehörige, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert worden sind, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
 
30
Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I, S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt I, S. 1818).
 
31
Bundespolizei [27].
 
32
EU-Generaldirektion für Inneres [16 S. 7].
 
33
Anmerkung des Autors: Dies hängt von den Zugriffsrechten der jeweiligen Kontrollbehörden auf nationale und internationale Suchdatenbanken und Watchlists ab; zum Beispiel die deutsche Suchdatenbank INPOL (Informationssystem der Polizei) auf EU-Ebene, SIS (Schengen-Informationssystem), INTERPOL SLTD-Datenbank (Gestohlene und verlorene Reisedokumente).
 
34
Bundespolizei [27].
 
35
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (Bundesgesetzblatt I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3556).
 
36
Ebd.
§ 60—Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
 
37
Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (Bundesgesetzblatt I S. 2557).
§ 5—Aufenthaltskarten, Bescheinigungen über das Daueraufenthaltsrecht.
[…] (5) Unionsbürger erhalten auf Antrag unverzüglich eine Bescheinigung über ihr Daueraufenthaltsrecht. Ihre Angehörigen, die keine Unionsbürger sind und die ein Daueraufenthaltsrecht haben, erhalten innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte. […].
 
38
Ebd.
§ 6—Verlust des Einreise- und Aufenthaltsrechts.
(1) Unbeschadet des § 2 (7) und des § 5 (4) kann der Verlust des Rechts nach § 2 (1) nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 (3), Artikel 52 (1) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach Gemeinschaftsrecht und die EU-Aufenthaltserlaubnis entzogen werden. Die Einreise kann auch aus den in Satz 1 genannten Gründen verweigert werden. Der Verlust des Rechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur in den Fällen von Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation oder anderen ansteckenden Krankheiten oder übertragbaren parasitären Krankheiten erklärt werden, sofern sie Gegenstand von Schutzbestimmungen im Bundesgebiet sind, und wenn die betreffende Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet auftritt. […].
 
39
Europäisches Parlament [21, S. 2].
 
40
BAMF [2].
Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (Bundesgesetzblatt I, S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (Bundesgesetzblatt I, S. 394).
§ 29a—Sicheres Herkunftsland; Bericht; Verordnungsermächtigung.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Land im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicheres Herkunftsland) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass er entgegen der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder schwerwiegende Schäden im Sinne des § 4 Absatz 1 dort zu befürchten hat.
(2) Als sichere Herkunftsländer gelten neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage II aufgeführten Staaten. […].
 
41
Ebd.
§ 26a—Sichere Drittstaaten.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) in das Bundesgebiet eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Ihm ist Asyl nicht zu gewähren. Satz 1 gilt nicht, wenn.
1. der Ausländer zum Zeitpunkt der Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2. die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Gemeinschaftsrechts oder eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist oder wenn.
3. dem Ausländer nicht aufgrund einer Anordnung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 die Einreise verweigert oder er zurückgewiesen worden ist.
(2) Als sichere Drittstaaten gelten neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I aufgeführten Staaten.
(3) Die Bundesregierung beschließt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I aufgeführter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Änderungen in dessen rechtlicher oder politischer Situation Anlass zu der Annahme geben, dass die Voraussetzungen des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht mehr gegeben sind. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
 
42
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin-Verordnung. Die „Verordnung des Rates zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats“ wurde durch die neue Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ersetzt. Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht darstellt, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.
 
43
Anmerkung des Autors: EURODAC wird unter Punkt 9.​2 ausführlicher erörtert.
 
44
Europäische Kommission [23].
 
45
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [28].
 
46
Haase und Jugl [35].
 
47
Statista [58].
China [9].
 
48
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Grenzkodex) legt gemeinschaftliche Vorschriften für die Kontrolle von Personen an den Grenzen fest, die sowohl Grenzkontrollen als auch Überwachung umfassen.
„Visum“ bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von diesem Staat getroffene Entscheidung, die für die Einreise zu einem beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich ist.
 
49
Seifert [57].
Lee und Széll [40, S. 115–129].
Nuscheler [48, S. 101].
 
50
Vereinte Nationen [68, S. 2].
Anmerkung des Autors: Eine detaillierte Beschreibung und Abgrenzung zwischen Menschenhandel und Menschenschmuggel wird in den Abschnitten von 5.6.2. bis 5.6.4 gegeben.
 
51
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 betrifft das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der EU- und EWR-Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
 
52
Europäische Kommission [20].
 
53
Neske [46].
 
54
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I S. 2438). Politisch Verfolgte genießen Asyl und das Asylrecht hat Verfassungsrang in Deutschland und nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.
Artikel 116—Definition von „Deutscher“—Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als Ehegatte oder Abkömmling einer solchen Person in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 aufgenommen wurde, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
 
55
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (Bundesgesetzblatt I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3556).
§ 3—Passpflicht.
(1) Ausländer dürfen nur mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, es sei denn, sie sind durch Rechtsverordnung von der Passpflicht befreit. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet genügt zur Erfüllung der Passpflicht auch der Besitz eines Ersatzausweises (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet zur Grenzüberschreitung und für einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
 
56
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, Bundesgesetzblatt [Bundesgesetzblatt] I S. 3322, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24th September 2013, Bundesgesetzblatt I S. 3671 und mit dem Text des Artikels 6(18) des Gesetzes vom 10th Oktober 2013, Bundesgesetzblatt I S. 3799.
§ 267—Urkundenfälschung.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[…].
 
57
Ebd.
§ 281—Missbrauch von Ausweispapieren.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier verschafft, das für den anderen nicht ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die im Rechtsverkehr als Ausweispapiere verwendet werden, stehen den Ausweispapieren gleich.
 
58
Frontex [34, S. 30].
 
59
Frontex [32, S. 29–30].
 
60
Auswärtiges Amt [29].
 
61
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen Protokolle [71].
 
62
Europäische Kommission [19].
 
63
OSZE [49].
 
64
IOM [38].
 
65
ICMPD [37].
 
66
Anmerkung des Autors: Die Menschenschmuggler schüchtern die Personen einerseits mit Repressalien gegen Familienmitglieder, die im Herkunftsland verbleiben, inter alia, mit Drohungen, Gewalt und Verleumdungen ein, andererseits mit Verfolgung in ihren Zielländern im Falle einer möglichen Zusammenarbeit mit staatlichen Strafverfolgungsbehörden.
 
67
Rechtslexikon [54].
 
68
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (Bundesgesetzblatt I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3556), § 96—Einschleusen von Ausländern in das Bundesgebiet und § 97—Einschleusen von Ausländern in das Bundesgebiet mit Todesfolge; Einschleusen gegen Entgelt und als Mitglied einer Bande.
 
69
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I S. 2438). Politisch Verfolgte genießen Asyl und das Asylrecht hat in Deutschland Verfassungsrang und politisch Verfolgte genießen gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl.
Artikel 116—Definition von „Deutscher“—Wiedereinbürgerung.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach den Grenzen vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
 
70
Migrationsrecht [43].
 
71
Vereinte Nationen [68].
Artikel 3—Verwendung von Begriffen.
Für die Zwecke dieses Protokolls:
(a)
„Menschenhandel“ bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen unter Einsatz von Gewalt oder Drohung, anderen Formen der Nötigung, Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung einer Position der Verletzlichkeit oder durch die Gewährung oder Annahme von Zahlungen oder Vorteilen, um die Zustimmung einer Person zu erlangen, die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausbeutung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Dienstleistungen, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder den Organentzug;
 
(b)
Die Zustimmung eines Opfers von Menschenhandel zur beabsichtigten Ausbeutung gemäß Buchstabe (a) dieses Artikels ist irrelevant, wenn eines der in Buchstabe (a) genannten Mittel verwendet wurde;
 
(c)
Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zwecke der Ausbeutung gilt als „Menschenhandel“, auch wenn dies nicht die in Buchstabe (a) dieses Artikels genannten Mittel beinhaltet;
 
(d)
„Kind“ bezeichnet jede Person unter achtzehn Jahren.
 
 
72
Menschenhandel Heute [42].
 
73
DPA [12].
 
74
News [47].
 
75
BBC News [4].
 
76
Reuters [55].
 
77
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (Bundesgesetzblatt I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3556); Kapitel 2 – Abschn. 3–42 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet.
 
78
Europäisches Parlament [22]: Gemeinsamer Entschließungsantrag (RC-B5-0046/2002) gemäß Artikel 37(4) der Geschäftsordnung von Bartho Pronk, Astrid Lulling, Mathieu J.H. Grosch und Konstantinos Hatzidakis im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Situation der Lkw-Fahrer in Luxemburg. Verfügbar unter: https://​www.​europarl.​europa.​eu/​sides/​getDoc.​do?​pubRef=​-/​/​EP/​/​TEXT+MOTION+P5-RC-2002-0046+0+DOC+XML+V​0/​/​EN (Zugriff am 8. Dezember 2016).
 
79
Anmerkung des Autors: Fluchthilfe kann auch als Hilfe zum Ausbruch aus einem Gefängnis verstanden werden.
 
80
Purschke und Die [52].
Veigel [72].
 
81
Anmerkung des Autors:
Steiger, von Eduard (1942): Am 30. August 1942 hielt der Schweizer Bundesrat Steiger eine Rede auf einem christlichen Blasmusikfest in Hürlikon. Unter dem Banner „Dein Meister Jesus“ versuchte er, die umstrittene Flüchtlingspolitik während des Zweiten Weltkriegs zu rechtfertigen. Er sagte: „Wer ein schwer besetztes kleines Rettungsboot befehligen muss, … Tausende von Opfern eines Schiffsunglücks schreien nach Rettung, muss hart sein, wenn er nicht alle aufnehmen kann. Dennoch ist er noch menschlich, wenn er zuweilen vor falschen Hoffnungen warnt und wenigstens versucht, diejenigen zu retten, die bereits aufgenommen wurden.“ Aus: „Zielscheibe Schweiz – Die Genfer Grenze im Zweiten Weltkrieg“ von Claude Torracinta und Bernard Romy, SF/DRS 2002 (3sat, 2. September 2002).
Häsler, Alfred (1980): „Das Boot ist voll“ ist die Verfilmung eines Romans des Schweizer Schriftstellers Häsler durch Regisseur Imhoof aus dem Jahr 1980. 1942 gelang es sechs Personen, aus Nazi-Deutschland in die neutrale Schweiz zu fliehen. Kurz darauf beschloss die damalige Regierung, die Bedingungen für die Aufnahme von Flüchtlingen und deren rechtliche Anerkennung und damit den Schutz vor Abschiebung und in diesem Fall sogar vor dem sicheren Tod zu verschärfen. Trotz der Unterstützung der einheimischen Bevölkerung, den Flüchtlingen den Respekt für die Menschenwürde zu gewähren, wurden diejenigen der Gruppe, die während des Nazi-Regimes rassistischer Verfolgung ausgesetzt waren, von den Schweizer Behörden zurückgeschickt und ihren Schlächtern übergeben. Im Gegensatz dazu durften die „politisch Verfolgten“ dieser Gruppe in der Schweiz bleiben.
 
82
Kleinschmidt [39].
 
83
Bachstein [5].
 
84
Anmerkung des Autors: Stand 5. Januar 2015.
 
85
Anmerkung des Autors: Lampedusa ist die größte italienische Insel der Gruppe der Pelagischen Inseln im Mittelmeer zwischen Tunesien und Sizilien. Die Insel gehört zur Gemeinde Lampedusa e Linosa in der italienischen Provinz Agrigento.
 
86
FAZ [25].
 
87
Binelli Mantelli [6].
 
88
Die [13].
 
89
Ministeria dell Difensa–Mare Nostrum Operation [44].
 
90
The Guardian [61].
 
91
Frontex Joint Operation ‚Triton‘ [31]: Frontex hat alle Vorbereitungen für den Start der gemeinsamen Operation Triton am 1. November 2014 abgeschlossen. Mit einem monatlichen Budget von 2,9 Mio. Euro wird die Agentur den Einsatz von drei Patrouillenschiffen auf hoher See, zwei Küstenpatrouillenschiffen, zwei Küstenpatrouillenbooten, zwei Flugzeugen und einem Hubschrauber im zentralen Mittelmeer koordinieren. Verfügbar unter: https://​frontex.​europa.​eu/​news/​frontex-launches-joint-operation-triton-JSYpL7. (Zugriff am 11. Dezember 2016).
 
92
Cooper [10].
 
93
Europäische Kommission [18]: Frontex Joint Operation ‚Triton‘—Konzertierte Anstrengungen zur Bewältigung der Migration im zentralen Mittelmeerraum. Ab dem 1. November 2014 startete die von Frontex koordinierte gemeinsame Operation ‚Triton‘ ihre Aktivität im zentralen Mittelmeerraum zur Unterstützung der italienischen Bemühungen. Verfügbar unter: https://​europa.​eu/​rapid/​press-release_​MEMO-14-566_​en.​htm (Zugriff am 11. Dezember 2016).
 
94
The Economist [62].
 
95
Die [14].
 
96
Schattenberg, Susanne [56].
 
97
FAZ [26]
 
98
Euractiv.de [17].
 
99
Ebd.
 
100
Ebd.
 
101
Anmerkung des Autors: Stand 31. Januar 2015.
 
102
Arens [1].
 
103
Pauly [51].
 
104
Bundesministerium für Inneres Österreich [30].
 
105
Parlament der Bundesrepublik Deutschland [50].
 
106
BAMF [2].
 
107
Parlament der Bundesrepublik Deutschland [50].
 
Literatur
3.
Zurück zum Zitat BAMF (2016) Migration, integration, asylum political developments in Germany 2015 annual policy report by the German National Contact Point for the European Migration Network (EMN) BAMF (2016) Migration, integration, asylum political developments in Germany 2015 annual policy report by the German National Contact Point for the European Migration Network (EMN)
6.
Zurück zum Zitat Binelli Mantelli L (2016) Chief of Defence–Italy. http://www.nato.int/cps/el/natohq/who_is_who_99236.htm. Zugegriffen: 8. Dez. 2016 Binelli Mantelli L (2016) Chief of Defence–Italy. http://​www.​nato.​int/​cps/​el/​natohq/​who_​is_​who_​99236.​htm.​ Zugegriffen: 8. Dez. 2016
11.
Zurück zum Zitat Corbett J (2011) CSISS–Centre for spatially integrated social science. The Laws of Migration 1985 Corbett J (2011) CSISS–Centre for spatially integrated social science. The Laws of Migration 1985
14.
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15.
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Metadaten
Titel
Migration im Kontext des EU-Grenzmanagements
verfasst von
Johann Wagner
Copyright-Jahr
2023
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-031-35096-2_5

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