2.1 Einleitung
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Musterabkommen der OECD
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Musterabkommen der UN
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Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV) vom 13.11.2003 i. d. F.26.6.2013
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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV) v. 12.08.2008 i. d. F. v. 26.6.2013
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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV) vom 13. Oktober 2014
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Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) v. 23.02.1983
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Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) v. 24.12.1999
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Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen (VWG-Umlageverträge) v. 30.12.1999 – veraltet aufgrund BsGaV
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Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung (Verwaltungsgrundsätze- Arbeitnehmerentsendung) v. 09.11.2001
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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes (Anwendungsschreiben zum AStG) v. 14.05.2004
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Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (VWGV) v. 12.04.2005
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Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen v. 25.01.2006
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Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen v. 13.07.2006
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Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. „Advance Pricing Agreements“ – APAs) v. 05.10.2006
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Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen (Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung) v. 13.10.2010
2.2 Nationale Korrekturvorschriften
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Entnahme gem. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG
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Einlage gem. § 4 Abs. 1 S. 8 EStG
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Verdeckte Einlage gem. § 8 Abs. 3 S. 3 KStG
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Verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
2.2.1 Entnahme/Einlage
2.2.2 Verdeckte Einlage
2.2.3 Verdeckte Gewinnausschüttung
2.2.4 § 1 AStG
2.2.4.1 Tatbestandsmerkmale
einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person,a)die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte, undb)denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt; eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt;2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen). Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen hätten oder eine bestehende Rechtsposition geltend machen würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft.
2.2.4.2 Spezielle Regelungen zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises gem. § 1 AStG
2.2.4.3 Spezielle Regelungen zur Funktionsverlagerung gem. § 1 AStG
2.3 Internationale Verrechnungspreisregelungen
2.3.1 Inhalt der OECD-RL
2.3.2 OECD – BEPS Maßnahmen
Maßnahme | Titel | Inhalt |
Nr. 1 | Lösung der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme | Anhand von Analysen der verschiedenen Geschäftsmodelle auf dem Sektor der digitalen Wirtschaft soll die wirksame Erhebung von Mehrwertsteuer/Waren- und Dienstleistungsteuer im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Lieferung bzw. Erbringung digitaler Waren und Dienstleistungen sichergestellt werden. Möglichkeiten der Unternehmen, durch ihre erhebliche digitale Präsenz wirtschaftliche Tätigkeiten in einem Land zu entfalten ohne aufgrund der aktuellen international vorhandenen Regelungen nicht steuerpflichtig zu sein, sollen eingeschränkt werden. In ihrem finalen Bericht schlägt die OECD vor, die Probleme der Besteuerung der digitalen Wirtschaft im Rahmen der anderen BEPS-Maßnahmen zu lösen. Das Thema soll weiter beobachtet und ggf. weiter bearbeitet werden. |
Nr. 2 | Neutralisierung der
Effekte aus unterschiedlicher Einordnung hybrider Gestaltungen | Die durch unterschiedliche Einordung hybrider Gestaltungen drohende doppelte Nichtbesteuerung soll im Hinblick auf ihre schädliche Wirkung für Wettbewerb, wirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Gerechtigkeit unterbunden werden. Zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von abkommensrechtlichen Vorteilen kommt eine Änderung des OECD-Musterabkommens in Betracht. Ferner sind Anpassungen nationaler Vorschriften zur Verhinderung von Befreiung oder Nichtberücksichtigung von Zahlungen und Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Zahlungen, die keinen Einkünften des Empfängers zurechenbar sind oder in anderen Staaten abziehbar sind, anzudenken. In Betracht kommt der Aufbau von Koordinierungs- und Kollisionsregeln zwischen innerstaatlichen und OECD-Regeln. Die Behandlung von Einkommen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung ist zu berücksichtigen. Der finale OECD Bericht enthält Regelungen zur Behandlung von Anleihen („Stock Loans“) und Rückkaufvereinbarungen („Repos“). |
Nr. 3 | Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Rules) | Empfehlungen zur Gestaltung von Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung, um zu verhindern, dass Gesellschaften bei verbundenen Unternehmen, die von einer niedrigen Besteuerung profitieren, Zinsaufwendungen geltend machen, während die beim Kreditgeber anfallenden Zinserträge nicht gleichermaßen berücksichtigt werden. |
Nr. 4 | Begrenzung der Erosion der Besteuerungsgrundlage durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen | Zur Unterstützung der vorangegangen Maßnahmen hat die OECD einen Leitfaden zu Verrechnungspreisen bei Finanztransaktionen mit nahestehenden Parteien erarbeitet. Der Nettozinsaufwand soll bis zu einer bestimmten Grenze (10% bis 30%) des EBITDA (bei der in Deutschland geltenden Zinsscharanke liegt die Grenze bei 30% des sog. „verrechenbaren EBITDA“). Eine Ausnahme soll für einzelne Teile eines Konzerns mit hohem Verschuldungsgrad gelten. Weitere Aspekte wie der Umgang mit Banken und Versicherungen sollen im Laufe der Jahre 2016/2017 separat bearbeitet werden. |
Nr. 5 | Wirksamere Bekämpfung steuerschädlicher Praktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz | Zur Verbesserung der Transparenz sollen Informationen zu Präferenzsystemen ausgetauscht werden, sowie die Bedingung gelten, dass zur Anwendung solcher Systeme eine substantielle Tätigkeit gegeben sein muss. |
Im finalen Bericht sieht die OECD die Anwendung eines modifizierten Nexus-Ansatzes vor: der Umfang der Begünstigung richtet sich danach, in welchem Verhältnis die qualifizierten Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Entwicklung und Verwertung von IP zu den Gesamtausgaben für diese Tätigkeiten stehen. Ausgaben für Auftragsforschung oder die Anschaffung durch verbundene Unternehmen können teilweise (zu bis zu 30% der Gesamtforschungsausgaben) „qualifizierten Ausgaben“ darstellen. | ||
Das begünstigte IP wird auf drei Kategorien beschränkt: Patente, copyright-geschützte Software sowie ähnliche Wirtschaftsgüter (Trademarks und Marketing-IP sind nicht erfasst). | ||
Der finale OECD-Bericht enthält zudem Regelungen zur Verhinderung der Verlagerung von IP zwischen verbundenen Unternehmen nach dem 01.01.2016. | ||
Nr. 6 | Verhinderung von Abkommensmissbrauch | OECD-Regelwerk und innerstaatliche Vorschriften sind so anzupassen, dass Abkommensvorteile nicht in unangemessenen Fällen gewährt werden. Eine doppelte Nichtbesteuerung gilt es zu verhindern. Eine Koordination mit der Maßnahme zu hybriden Gestaltungen (Maßnahme Nr. 2) soll erfolgen. |
Nr. 7 | Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte | Ziel der OECD-BEPS Maßnahme 7 ist es, künstlichen Komissionärsstrukturen Einhalt zu gebieten. Nach der geplanten Neufassung der Art. 5 Abs. 5 OECD-MA soll eine Betriebsstätte dann begründet werden, wenn eine Person die Vollmacht besitzt für ein Unternehmen Verträge abzuschließen oder gewöhnlich die wesentliche Rolle beim Vertragsabschluss übernimmt, die dann regelmäßig ohne substanzielle Änderungen vom Unternehmen abgeschlossen werden. |
Anstelle der bisherigen Fokussierung auf eine formelle Abschlussvollmacht ist nunmehr entscheidend, wer wirtschaftlich betrachtet in den Vertragsabschluss eingebunden ist. | ||
Zudem wurde das Kriterium der sog. Vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten ausgeweitet. Der Katalog an vorbereitenden und Hilfstätigkeiten soll bei Vorliegen nur dann keine Betriebsstätte begründen, wenn es sich insgesamt um eine vorbereitende oder Hilfstätigkeit handelt. | ||
Des Weiteren wurde eine Antifragmentierungsregelung eingeführt. Der Ausnahmetatbestand der vorbereitenden oder Hilfstätigkeit findet dann keine Anwendung, wenn das Unternehmen in dem betreffenden Vertragsstaat bereits Geschäftstätigkeiten ausübt, die eine Betriebsstätte begründen oder die aus der Kombination der Tätigkeiten resultierende Gesamttätigkeit keine vorbereitende oder Hilfstätigkeit ist. Die Möglichkeit, eine Betriebsstätte zu vermeiden, indem Aktivitäten in mehrere vorbereitende oder Hilfstätigkeiten aufgeteilt werden, besteht somit nicht mehr. | ||
Nr. 8 – 10 | Immaterielle Wirtschaftsgüter | Als Teil der Ergebnisse der BEPS-Maßnahmen 8–10 hat die OECD am 5. Oktober 2015 die finale Fassung der Richtlinien zu immateriellen Wirtschaftsgütern veröffentlicht und ersetzt damit die bisher geltenden Regelungen des Kapitels VI der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Neben überarbeiteten Vorgaben zur Definition und Abgrenzung des Begriffs „immaterielles Wirtschaftsgut“, ausführlichen Vorgaben zur Zuordnung von Erträgen auf Basis der für die Wertschöpfung relevanten Funktionen und Neuerungen zur Behandlung von Ex-post-Abweichungen macht die OECD auch besondere Vorgaben in Bezug auf schwer zu bewertende immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Neuerungen zielen – wie alle anderen verrechnungspreisrelevanten BEPS-Maß-nahmen – insbesondere darauf ab, Gewinne im Einklang mit Wertschöpfung und Substanz zuzuordnen. Als Folge zeigt sich, dass die Durchführung einer umfassenden, präzisen Funktions- und Risikoanalyse und entsprechender Gewinnzuordnung weiter an Bedeutung gewinnen wird. |
Traditionelle einseitige Verrechnungspreismethoden treten gegenüber zweiseitigen Methoden und Bewertungsmethoden stärker in den Hintergrund. Im Hinblick auf schwer zu bewertende immaterielle Wirtschaftsgüter hat die OECD etliche Neuerungen formuliert. Da die Vorhersage von Finanzdaten und der Nachweis, was vorhersehbar und nicht vorhersehbar ist, in der Praxis in vielen Fällen schwierig sein wird, ist damit zu rechnen, dass Steuer-behörden in Zukunft vermehrt die Überprüfung anhand von Ex-post-Informationen vornehmen und Verrechnungspreise anpassen werden. | ||
Nr. 8 | Kostenumlageverträge | Als Teil der Ergebnisse der BEPS-Maßnahme 8 hat die OECD die finale Fassung der Richtlinien zu Cost Contribution Arrangements (CCA) veröffentlicht und ersetzt damit die bisher geltenden Regelungen des Kapitels VIII der OECD-Richtlinien. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Bestimmung der Teilnehmer eines CCA und die Messung der Beiträge zu einem CCA. |
Fundamentale Änderungen stellen die Bedingung, dass jeder Teilnehmer Kontrolle über die jeweils mit dem CCA verbundenen Risiken haben muss, und die Vorgabe, dass die Beiträge zu einem CCA in der Regel mit dem jeweiligen Wertbeitrag gemessen werden anstatt mit den Kosten, im Vergleich zum bisherigen CCA-Konzept dar. Die Anwendung einer konsequent durchgeführten Funktions- und Risikoanalyse der an einem CCA teilnehmenden Unternehmen ist zu diesem Zweck unabdingbar. | ||
Nr. 9 | Risiko und Kapital | Kern des Aktionspunkts 9 ist die Vermeidung von BEPS durch die Übertragung von Risiken zwischen Gruppenmitgliedern oder die übermäßige Kapitalausstattung einzelner Gruppenmitglieder. Des Weiteren soll BEPS durch strukturell fremdunübliche Transaktionen verhindert werden. |
Die OECD möchte sicherstellen, dass die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen sauber identifiziert werden und Verrechnungspreise zukünftig nicht auf vertraglichen Vereinbarungen basieren, die die ökonomische Realität nicht widerspiegeln. | ||
Kapitalgeber, die keine Kontrolle über das Investitionsrisiko haben und auch sonst keine mit dem Kapital verbundenen Funktion erfüllen, die eine Risikoprämie rechtfertigen würde, sollen nicht mehr als einen risikofreien Beitrag erwarten. | ||
Zukünftig soll es Steuerbehörden erlaubt sein, Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen dann nicht anzuerkennen, wenn sie als ökonomisch irrational eingestuft werden. | ||
In Zukunft müssen Risiken bzw. Risikoallokationen genau und umfangreich beschrieben, analysiert und dokumentiert werden. Die OECD vertritt die Sichtweise, dass demjenigen das Risiko zuzuordnen ist, der die Kontrolle über das Risiko und die finanziellen Mittel hat, um dieses Risiko zu tragen. | ||
Nr. 10 | Gewinnaufteilungsmethode | Die OECD hat weitere Ankündigungen zu geplanten Änderungen der Richtlinien für die Anwendung der Profit-Split-Methode (PSM) gemacht. Im Gegensatz zu den anderen verrechnungspreisrelevanten BEPS-Maßnahmen stellt dieser Teil der Veröffentlichung keine finalen Ergebnisse vor, sondern gibt lediglich eine Zusammenfassung des Diskussionsstands und einen Ausblick auf die wesentlichen Punkte der noch ausstehenden Überarbeitungen. Die Ergebnisse werden somit zum derzeitigen Zeitpunkt zu keinen konkreten Anpassungen der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien führen. |
Die überarbeitete Richtlinie zur Anwendung der transaktionsbezogenen PSM soll klarstellen, unter welchen Bedingungen diese Methode die angemessenste Methode ist, und Ansätze beschreiben, mit denen Gewinne auf eine verlässliche Art und Weise aufgeteilt werden können. Um dies zu erreichen, will die OECD insbesondere auch die Ergebnisse der anderen BEPS-Maßnahmen berücksichtigen, wodurch die Durchführung einer umfassenden, präzisen Funktions- und Risikoanalyse weiter an Bedeutung gewinnen wird. | ||
Als Zeitplan hat die OECD angekündigt, einen Diskussionsentwurf in der ersten Hälfte des Jahres 2016 zu veröffentlichen und eine öffentliche Konsultation hierzu im Mai 2016 abzuhalten. Die Finalisierung der Richtlinie ist für die erste Hälfte des Jahres 2017 angesetzt. | ||
Nr. 10 | Dienstleistungen mit
geringer Wertschöpfung | Der finale OECD Bericht enthält als maßgebliche Neuerung zu den bisherigen OECD-Richtlinien Ausführungen zu einem optionalen vereinfachten Ansatz zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für konzerninterne Dienstleistungen mit geringem Wertschöpfungsbeitrag. Ziel ist es, dazu beizutragen, ein Gleichgewicht zwischen einer angemessenen Vergütung für solche Dienstleistungen und der Sicherung von Besteuerungssubstrat in den dienstleistungsempfangenden Staaten zu erreichen. |
Zu diesem Zweck enthält der OECD Bericht einen Katalog von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Bei der konzerninternen Verrechnung soll ein einheitlicher Aufschlag von 5% auf die entstandenen Kosten herangezogen werden. Der Aufwand der Nutzendokumentation (sog. Benefit Test) für den Leistungsempfänger soll auf ein vernünftiges Maß reduziert werden, sodass bei Erfüllung der vorgesehenen Dokumentations-anforderungen eine jährliche Rechnung genügen würde, aus der die Beschreibung der Dienstleistungskategorien hervorgeht. | ||
Nr. 10 | Warentransaktionen mit öffentlicher Preissetzung | Im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 10 (Ergänzung des Kapitels II der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien) wurde zudem die Preisvergleichsmethode als vorrangig anzuwendende Methode unter Heran-ziehung eines notierten Preises als Vergleichspreis für Warentransaktionen mit öffentlicher Preisfestsetzung („commodity transactions“) festgelegt. Gegenüber dem ersten Diskussionsentwurf wurden insbesondere die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation sowie die Anwendung des „deemed pricing date“ spezifiziert. |
Nr. 11 | Methoden zur
Informationsgewinnung und –auswertung in Bezug auf BEPS | In Punkt 11 des OECD-Aktionsplans geht es darum, das Ausmaß und die ökonomische Relevanz von BEPS mithilfe von geeigneten Indikatoren festzustellen. Ziel ist, sowohl Steuervermeidungsstrategien als auch die hiergegen gerichteten Aktionen beobachten und auswerten zu können. Hierzu sollen sowohl bestehende Datenquellen analysiert als auch noch zu sammelnde Daten identifiziert werden. Dabei sollen das Steuergeheimnis und die administrativen Kosten für Steuerverwaltung und Unternehmen beachtet werden. |
Nr. 12 | Anzeigepflichten für Steuergestaltungen | Der OECD Bericht zu Maßnahme 12 enthält Vorschläge für Regelungen zu zwingenden Offenlegungspflichten für aggressive oder missbräuchliche Transaktionen, Modelle oder Strukturen unter Rückgriff auf die Erfahrungen und bereits existierende Regelungen der OECD-Staaten. Ferner ist die Ausarbeitung und Umsetzung verbesserter Modelle für den Informationsaustausch zu Steuermodellen zwischen Steuerverwaltungen verschiedener Staaten Ziel dieser Maßnahme. |
Nr. 13 | Überprüfung der
Verrechnungspreisdokumenta-tion | Als Ergebnis der Maßnahme 13 hat die OECD die finale Version des neuen Kapitels V der OECD-Richtlinien zur Dokumentation von Verrechnungspreisen veröffentlicht. Die OECD will dabei das Transparenzbedürfnis der Steuerbehörden auf der einen Seite und die Compliance-Kosten für die Steuerzahler auf der anderen Seite berücksichtigen. |
Seitens der OECD ein dreistufiger Dokumentationsansatz vorgeschlagen: | ||
1. Master File: Stammdokumentation von standardisierten Informationen, die für alle Unternehmen der Gruppe von Bedeutung sind, wie zum Beispiel Informationen zu Organisationsstruktur oder Geschäftsmodell. | ||
2. Local File: detaillierte landesspezifische Dokumentation, die vornehmlich die relevanten Informationen für die Verrechnungspreisanalyse konzerninterner Transaktionen zwischen der lokalen Einheit und verbundenen Unter-nehmen liefert. | ||
3. Country-by-Country-Report: Aufstellung der globalen Verteilung bestimmter Kenn-zahlen wie Umsatz, Vorsteuerergebnis, gezahlte Ertrag-steuern, materielle Wirtschaftsgüter, Mitarbeiter etc., gegliedert nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 1); zudem eine Aufstellung der Geschäftstätigkeiten aller Geschäfts-einheiten (Tabelle 2) sowie sonstige zusätzlich relevante Informationen (Tabelle 3). Der CbCR ist für Unter nehmen mit einem jährlichen konsolidierten Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro zu erstellen. | ||
Das neue Kapitel V der OECD-Leitlinien enthält darüber hinaus Vorschläge zu verschiedenen Compliance-Aspekten und zur Implementierung. | ||
Am 22. März 2016 hat die OECD ein standardisiertes elektronisches Format für den Austausch von CbC-Reportings, das sog. CbC XML-Schema, samt dazugehörigem User Guide veröffentlicht. | ||
Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet derzeit an der Überarbeitung bzw. Erweiterung des § 90 AO sowie der GAufzV. Die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren sollen ebenfalls überarbeitet werden. Seit dem 11. April 2016 liegt ein Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung verschiedener Staaten vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte („CbCR“) vor. | ||
Nr. 14 | Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen | Der Fokus des OECD-Berichts zu Maßnahme 14 ist auf die Beseitigung von Hindernissen bei der Durchführung von Verständigungsverfahren gerichtet sowie auf die Tatsache, dass zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) keine Schiedsverfahrensregularien enthalten und somit der Zugang zu einer endgültigen bindenden Vermeidung der Doppelbesteuerung teilweise verwehrt ist. |
Im Rahmen der BEPS-Maßnahme 14 wurde nunmehr ein Mindeststandard im Hinblick auf die Streitbeilegung festgelegt. Dieser soll Folgendes festlegen: | ||
1. Sicherstellung, dass die Abkommensverpflichtungen in Bezug auf Verständigungsverfahren vollständig nach den Grundsätzen von Treu und Glauben implementiert sind und die Streitfälle zeitnah gelöst werden, | ||
2. Sicherstellung der Implementierung administrativer Prozesse, die die Vermeidung und zeitnahe Lösung von Streitfällen fördern, und | ||
3. Sicherstellung, dass Steuerpflichtige Verständigungsverfahren anstreben können, sofern dies angemessen ist. | ||
Nr. 15 | Entwicklung eines multilateralen Instruments zur Modifikation bilateraler DBA | Die einzelnen, zu den jeweiligen BEPS-Aktionspunkten vereinbarten Maßnahmen entfalten in den betreffenden Staaten nicht ohne Weiteres rechtliche Wirkung. Sie müssen vielmehr in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. nationalen Steuergesetze umgesetzt werden. Die BEPS Initiative zielt darauf ab, Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu verhindern. Daher ist ein Teil der BEPS-Maßnahmen direkt auf die Anpassung bzw. Änderung von DBA gerichtet. Doch auch bei der Umsetzung in nationale Steuergesetze können DBA betroffen sein, wenn die nationalen Regelungen zu den DBA-Regelungen im Widerspruch stehen. |
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Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs auf bestimmte Kommissionärsstrukturen
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Neudefinition der vorbereitenden und Hilfstätigkeiten
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Einführung einer Antifragmentierungsregelung
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Guidance for Applying the Arm’s Length Principle (Kap. I Abschnitt D der OECD-Verrechnungspreisleitlinien)Anwendung des Fremdvergleichs auf die Transaktionsstruktur zwischen Konzernunternehmen, insbesondere Übernahme von Risiken
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Commodity Transactions (Kap. II der OECD-Verrechnungspreisleitlinien)Anforderungen bzgl. der vorrangig zu verwendenden Methoden bei Warentransaktionen mit öffentlicher Preisfestsetzung
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Scope of Work for Guidance on the Transactional Profit Split MethodVorläufige Ausarbeitungen bzgl. der Anwendung des Profit Splits
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Intangibles (Kap. VI der OECD-Verrechnungspreisleitlinien)Einführung einer breiten, klar abgegrenzten Definition von immateriellen Werten (IWG) für Verrechnungspreiszwecke, Vorschriften zu Verrechnungspreisen oder speziellen Maßnahmen in Bezug auf Übertragungen schwer zu bewertender immaterieller Werte (HTVI – hard to value intangibles)
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Low Value-adding Intra-group Services (Kap. VII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien) Dokumentation und Vergütung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung
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Cost Contribution Arrangements (Kap. VIII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien)Die Überarbeitung der Leitlinien zu Kostenumlagevereinbarungen (CCA)
2.4 Verfahrensrechtliche Vorschriften
2.4.1 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
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Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts
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Erweiterte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten
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Dokumentationsvorschriften bei Auslandssachverhalten
2.4.2 Erweiterte Aufzeichnungspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO
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Der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen auswirken
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Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen
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Übertragung und Überlassung von Wirtschaftsgütern und Vorteilen im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen
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Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie
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Abschluss von Umlageverträgen
2.4.3 Beweislast/Beweismaß
2.4.4 Verletzung der Aufzeichnungspflichten
Pflichtverletzung | Einkünftekorrektur | Minimum | Bandbreite | Maximum |
Keine oder im wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungen vorgelegt (§ 162 Abs. 4 Satz 1, 2 i. V. m. § 90 Abs. 3 AO) | Ja | 5000 € | 5–10 % des Mehrbetrags der Einkünfte nach Berichtigung | Kein absolutes Maximum |
Keine oder im wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungen vorgelegt | Nein | 5000 € (Festbetrag) | ||
Verspätete Vorlage der Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 90 Abs. 3 AO) | Ja/nein | Mindestens 100 € für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung | 1.000.000 € |
2.4.5 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2.5 Besteuerung von Betriebsstätten
2.5.1 Begründung von Betriebsstätten
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die Stätte der Geschäftsleitung,
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Zweigniederlassungen,
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Geschäftsstellen,
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Fabrikations- oder Werkstätten,
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Warenlager,
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Ein- oder Verkaufsstellen,
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Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
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Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
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Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
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zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
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zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
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Eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
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für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
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für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben.“
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Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
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einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.“