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2010 | Buch

Handelsrecht

verfasst von: Hartmut Oetker

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Das Handelsrecht zählt zum zivilrechtlichen Pflichtfachstoff und ist damit Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung. Zudem ist es durchweg in die wirtschaftsrechtlichen Schwerpunktbereiche integriert. Vor dem Hintergrund der hierdurch notwendigen Abgrenzung konzentriert sich das Lehrbuch auf die Grundstrukturen des Handelsrechts und diejenigen Bereiche, die in den Prüfungen von allen Studierenden beherrscht werden müssen. Deshalb stehen vor allem die Schnittstellen des Handelsrechts zum Bürgerlichen Recht im Zentrum des Lehrbuches und widmen den wechselseitigen Verzahnungen besonderes Augenmerk. Die Neuauflage berücksichtigt die seit dem Jahre 2006 publizierte Rechtsprechung und Literatur und hat die zwischenzeitlichen Rechtsänderungen eingearbeitet.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht
Zusammenfassung
Die präzise inhaltliche Umschreibung des Rechtsstoffes, der dem „Handelsrecht“ zuzuweisen ist, fällt nicht leicht. Eine formale Anknüpfung an die kodi-fikatorische Klammer, das Handelsgesetzbuch, liegt zwar nahe, scheidet aber aus, weil es bereits auf den ersten Blick Materien aufnimmt, die Teil des Gesellschafts-rechts sind. So mögen die Regelungen des Zweiten Buches zur Offenen Handels-gesellschaft, zur Kommanditgesellschaft und zur Stillen Gesellschaft historisch mit einer gewissen Berechtigung in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden sein; sie bilden jedoch aus heutiger Sicht wegen ihrer Zugehörigkeit zum Gesell-schaftsrecht einen systematischen Fremdkörper innerhalb der Kodifikation.
Hartmut Oetker
§ 2. Der Kaufmann als subjektive Anknüpfung des Handelsrechts
Zusammenfassung
Der personelle Anwendungsbereich des Handelsrechts wird durch den Begriff des Kaufmanns definiert, den die §§ bis 7 HGB für das gesamte Handelsgesetzbuch verbindlich festlegen.
Hartmut Oetker
§ 3. Der Schutz des Privatrechtsverkehrs durch das Handelsregister
Zusammenfassung
Das Handelsrecht verpflichtet den Kaufmann im Interesse des Rechtsverkehrs im hohen Maße zur Publizität. Im Mittelpunkt steht hierfür traditionell das Handelsregister, welches der Öffentlichkeit für den Rechtsverkehr wesentliche Tatsachen bekannt macht. Aufgrund dieses Zwecks steht jedermann ein Einsichtsrecht zu (§ 9 Abs. 1 HGB).
Hartmut Oetker
§ 4. Das Recht der Firma
Zusammenfassung
Das Recht der Firma bildet im Handelsgesetzbuch den Dritten Abschnitt des Er- sten Buches und umfasst mit den §§ 17 bis 37a HGB den Kernbestand der Vorschriften, die das Recht der Firma ausgestalten. Firmenrechtliche Bedeutung haben darüber hinaus eine Vielzahl verstreuter Einzelregelungen in anderen Gesetzen.
Hartmut Oetker
§ 5. Die handelsrechtliche Vertretungsmacht
Zusammenfassung
Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geben Kaufleute im Handelsverkehr re- gelmäßig nicht selbst, sondern durch einen Vertreter ab, der im Namen des Kauf- manns auftritt. Deshalb traf bereits der Vorgänger des Handelsgesetzbuches, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, wegen der damals in Deutschland noch fehlenden allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kodifikation mit den Art. 41 ff. (Prokura) und den Art. 47 ff. (Handlungsvollmacht) eigenständige Regeln zur Stellvertretung.
Hartmut Oetker
§ 6. Der Kaufmann als Absatzmittler
Zusammenfassung
Für den Absatz von Produkten, die Kundenbetreuung sowie die Vermittlung von Dienstleistungen bedienen sich die meisten Unternehmen heute anderer Unter- nehmen. Diese sind, obwohl rechtlich selbständig, häufig mehr oder weniger in- tensiv und dauerhaft in die Vertriebs- und Betreuungssysteme der sie betrauenden Unternehmen einbezogen. Hierdurch kann bei der Marktbetreuung die Sachkunde spezialisierter Unternehmen genutzt und zumeist kostengünstiger und effektiver als mit eigenen Angestellten operiert werden, insbesondere unterliegt das Unter- nehmen nicht den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen und Bindungen, die mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern verbunden sind. Exem- plarisch lässt sich dies am Kraftfahrzeughandel aufzeigen. Denkbar ist zunächst, dass ein einziges Unternehmen Herstellung und Vertrieb der Kraftfahrzeuge orga- nisiert und abwickelt. Den Vertrieb der Kraftfahrzeuge führt in diesem Fall der Hersteller mit eigenem Personal durch.
Hartmut Oetker
§ 7. Die allgemeinen Vorschriften für Handelsgeschäfte
Zusammenfassung
In seinem Vierten Buch fasst das Handelsgesetzbuch wesentliche Bestimmungen für Handelsgeschäfte zusammen. Hierbei greift es wie das Bürgerliche Gesetz- buch auf die klassische Gesetzestechnik zurück und stellt die Vorschriften für alle Handelsgeschäfte oder zumindest eine Gruppe von ihnen in einem Allgemeinen Teil (Erster Abschnitt: §§ 343 bis 372 HGB) an den Anfang.1 Mit dem Zweiten Abschnitt des Vierten Buches (§§ 373 ff. HGB) beginnt der „Besondere Teil“, der - vergleichbar dem „Besonderen Schuldrecht“ - für im Handelsverkehr weit ver- breitete Vertragstypen spezielle Regelungen aufstellt. Sie gestalten insbesondere den Handelskauf (§§ 373 bis 382 HGB), das Kommissionsgeschäft (§§ 383 bis 406 HGB), das Frachtgeschäft (§§ 407 bis 452d HGB), das Speditionsgeschäft (§§ 453 bis 466 HGB) sowie das Lagergeschäft (§§ 467 bis 475h HGB) aus.
Hartmut Oetker
§ 8. Der Handelskauf
Zusammenfassung
Die Vorschriften des Vierten Buches über einzelne Handelsgeschäfte beginnen in Anlehnung an die Systematik des Besonderen Schuldrechts mit dem Handelskauf, den die §§ 373 bis 381 HGB aber nicht abschließend und in sich geschlossen aus- gestalten. Vielmehr beschränkt sich das Handelsgesetzbuch auf einige zentrale Abweichungen und Ergänzungen zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbu- ches, die ansonsten wegen Art. 2 Abs. 1 EGHGB auch für den Handelskauf gelten würden. Die bei diesem auftretenden rechtlichen Probleme lassen sich deshalb stets nur durch einen gemeinsamen Blick auf die §§ 373 bis 381 HGB und die §§ 433 ff. BGB bewältigen. Dabei beginnt die Beantwortung der beim Handels- kauf auftretenden Rechtsfragen regelmäßig mit den bürgerlich-rechtlichen Be- stimmungen. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die speziellen han- delsrechtlichen Vorschriften zu abweichenden Problemlösungen führen, weil die- se das ansonsten eingreifende bürgerlich-rechtliche Gesetz verdrängen. Ergänzend gelangen beim Handelskauf zudem die allgemeinen Regelungen für Handelsge- schäfte (§§ 343 bis 372 HGB) sowie - wegen Art. 2 Abs. 1 EGHGB - subsidiär die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts zur Anwendung.
Hartmut Oetker
§ 9. Das Kommissionsgeschäft
Zusammenfassung
Neben den Transportgeschäften, die das Handelsgesetzbuch beginnend mit dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches regelt,und dem Handelskauf2 steht das Kommissionsgeschäft im Mittelpunkt der gesetzlich ausgeformten Handelsge- schäfte. Eine vertiefte Würdigung dieses in den §§ 383 bis 406 HGB strukturier- ten besonderen Typs eines Geschäftsbesorgungsvertrages (vgl. § 384 Abs. 2 HGB: „Geschäftsbesorgung“) ist vor allem deshalb lehrreich, weil bei dessen Durchführung zahlreiche allgemeine Rechtsprobleme auftreten können.
Hartmut Oetker
§ 10. Das Vertragsrecht der Transportgeschäfte
Zusammenfassung
Von den weiteren im Handelsgesetzbuch geregelten Handelsgeschäfte sollen die in den §§ 407 bis 475h HGB zusammengefaßten Transportgeschäfte in ihren Grundzügen dargestellt werden. Im Einzelnen handelt es sich um den Frachtver-trag (§§ 407 bis 450 HGB) mit den Unterarten des Umzugsvertrages (§§ 451 bis 451h HGB) und des Vertrages über den multimodalen Transport (§§ 452 bis 452d HGB), den Speditionsvertrag (§§ 453 bis 466 HGB) sowie den Lagervertrag (§§ 467 bis 475h HGB). Ihre jetzige Ausprägung erhielten die Bestimmungen zu den vorgenannten Verträgen durch das Transportrechtsreformgesetz, das die zu-vor geltenden Vorschriften harmonisiert und die zum Teil verstreuten Einzelrege-lungen zusammengeführt hat.
Hartmut Oetker
Backmatter
Metadaten
Titel
Handelsrecht
verfasst von
Hartmut Oetker
Copyright-Jahr
2010
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-12978-0
Print ISBN
978-3-642-12977-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-12978-0

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