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2013 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Methodisches Vorgehen bei der rechtstatsächlichen Erfassung des Künstlermanagementvertrages

verfasst von : Hans-Jürgen Homann

Erschienen in: Der Künstlermanagementvertrag

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Unter Rechtstatsachen werden alle diejenigen Tatsachen verstanden, die für das Rechtsverständnis und die Rechtsanwendung relevant sind. Grundlegend für die Rechtstatsachenforschung waren die Arbeiten von Ehrlich und Nußbaum, die auf die Bedeutung der Erforschung der Rechtswirklichkeit für die Rechtswissenschaft hinwiesen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass sich die Rechtsfindung nicht allein auf die juristischen Mittel, wie Subsumtion, Auslegung und Konstruktion von Normen beschränken kann, sondern auch die Kenntnis aller entscheidenden Tatsachen voraussetzt. Da es sich hierbei um die rechtlich erheblichen Tatsachen handelt, hat Nußbaum für diese Tatsachen den Begriff der Rechtstatsachen und für die sich mit der Ermittlung der Rechtstatsachen befassenden Lehre den Begriff der Rechtstatsachenforschung geprägt.

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Fußnoten
1
Nußbaum, Rechtstatsachenforschung, 1968, S. 21; v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 80.
 
2
Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913.
 
3
Nußbaum, Die Rechtstatsachenforschung (1914) und Nußbaum, Ziele der Rechtstatsachenforschung (1920) (beide abgedruckt in Nußbaum, Rechtstatsachenforschung, 1968, S. 19 ff., S. 48 ff.).
 
4
Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, S. 393 ff.; Nußbaum, Rechtstatsachenforschung, 1968, S. 21.
 
5
Nußbaum, Rechtstatsachenforschung, 1968, S. 22.
 
6
Daneben ist sie in der Justiz und der Gesetzgebung von Bedeutung, Pieger, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 131 f. Bereits Nußbaum wies auf die Bedeutung der Rechtstatsachenforschung für die Ermittlung typischer Vertragsklauseln hin, Nußbaum, Rechtstatsachenforschung, 1968, S. 24.
 
7
Kassung und Martinek/Bergmann beziehen ihre tatsächlichen Angaben aus der Literatur und Rechtsprechung; Vertragstexte wurden offenbar nicht einbezogen, Kassung AfP 2004, 89 (90 f.); Martinek/Bergmann WRP 2006, 1047 (1048 ff.). Andryk verweist pauschal darauf, dass seine Aufzählung der Aufgabenbereiche des Künstlermanagers auf Verträgen und Urteilen basiert, Andryk UFITA 2006/III(2006), 673 (676).
 
8
Etwa Martinek/Bergmann, die sachlich nicht zwischen Künstlerrepräsentanten, Künstleragenten und Künstlermanagern unterscheiden und auch von „Managementagenturen“ sprechen, Martinek/Bergmann WRP 2006, 1047 (1048).
 
9
Die deskriptive Zielrichtung verfolgt eine Zustandsbeschreibung der Rechtswirklichkeit einschließlich bestimmter Häufigkeitsverteilungen, ohne nach Kausalzusammenhängen zwischen rechtlichen und tatsächlichen Erscheinungen zu fragen, v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 83; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 47 (Rd. 55).
 
10
Die deskriptive Zielrichtung wird auch als eine Art Hilfswissenschaft der Rechtswissenschaft angesehen, in deren Vordergrund die Materialbeschaffung für das juristische Arbeiten steht, Röhl, Dilemma der Rechtstatsachenforschung, 1974, S. 19, 22. Hartwieg bezeichnet diese Form als „mikroskopische“ Rechtstatsachenforschung, Hartwieg, Rechtstatsachenforschung im Übergang, 1975, S. 31.
 
11
Diese Zielrichtung geht über die bloße Beschreibung sozialer Wirklichkeit hinaus und verfolgt die Überprüfung einzelner Arbeitshypothesen über bestimmte Kausalzusammenhänge, v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 83; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 48 (Rd. 55).
 
12
Hierzu v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1984, S. 84 ff.; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 55 ff. (Rd. 62 ff.); Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 107 ff.
 
13
v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 85 f.
 
14
Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 60 (Rd. 65).
 
15
Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 110; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 60 (Rd. 65).
 
16
v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 84 f.; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 57 (Rd. 64).
 
17
In den vorbereitenden Gesprächen des Verfassers mit einzelnen Künstlermanagern waren diese Vorbehalte erkennbar.
 
18
Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 59 (Rd. 64).
 
19
v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 85; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 56 (Rd. 63).
 
20
v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 85; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 55 (Rd. 62).
 
21
So schon Nußbaum, Die Rechtstatsachenforschung, 1968, S. 27; für Geschäftsurkunden allgemein Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1989, S. 417.
 
22
Carbonnier, Rechtssoziologie, 1974, S. 178; Rehbinder, Rechtssoziologie, 2009, S. 56 (Rd. 63).
 
23
Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1989, S. 418.
 
24
Etwa das von einem Verband im Musikbereich tätiger Künstlermanager veröffentlichte Gütesiegel, siehe unten Kap. 4, II a) cc).
 
25
Auf die Notwendigkeit vorhandener Praxiskenntnisse als Voraussetzung für eine Vertragsanalyse weist bereits Carbonnier, Rechtssoziologie, 1974, S. 178, hin.
 
26
Mischformen, wie z. B. ein „Promotion- und Managementvertrag“, wurden als „Sonstige Verträge“ eingeordnet (z. B. bei SV 3, SV 9, SV 10, SV 12).
 
27
Wobei zwei der Musterverträge aus dem Internet allerdings als Individualverträge gewertet werden, siehe unten Kap. 4, II 1 a) bb).
 
28
KMV 1 bis KMV 11 und KMV 32. Hierbei handelt es sich um alle nach der Recherche des Verfassers verfügbaren Musterverträge aus Literaturveröffentlichungen.
 
29
Andryk, Schulze-Rossbach, Poser, Heinz, v. Rothkirch, Michow letzterer zugleich Geschäftsführer des Bundesverbandes der Veranstaltungswirtschaft e. V. (idkv).
 
30
Hilberger (Musiker, Produzent), Lyng (Produzent, Songtexter, Promoter, DJ, Talent-Scout), Seelenmeyer, letzterer zugleich Vorstand des Deutschen Rock & Pop Musikerverbandes (DRMV).
 
31
Teilweise mehr als 20 Jahre (Andryk, Hilberger, Seelenmeyer, Poser), 30 Jahre (Michow, Schulze-Rossbach) oder 45 Jahre (Lyng, inzwischen verstorben).
 
32
Groll, Klein.
 
33
Teilweise liegen den Veröffentlichungen auch CD-Roms mit digitalen Versionen der Verträge zur direkten Übernahme in die eigene Textverarbeitung bei, z. B. bei Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, 2012, und Hilberger, Rock & Pop Business, 1998.
 
34
KMV 13 bis KMV 23 und KMV 34.
 
35
Siehe die Angaben in Anlage Nr. 1.
 
36
Die allerdings nicht zu stark zu bewerten ist, da die Veröffentlichungen der Verträge im Internet auch nur auf die mangelnde Akzeptanz des Urheberrechts an den Literaturvorlagen hindeuten können.
 
37
KMV 13, KMV 23.
 
38
KMV 13 enthält z. B. die Regelung, dass der Künstlermanager für Auftritte des Künstlers in seinem eigenen Restaurant nicht vergütet wird. KMV 23 sieht die Einräumung von Verlagsrechten auf einen bestimmten Musikverlag vor.
 
39
Letzterer wird im Zusammenhang mit dem von ihm herausgegebenen Gütesiegel dargestellt.
 
40
Michow, in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 544.
 
41
KMV 12. Ich danke Herrn Rechtsanwalt Michow, idkv, der den idkv-Mustervertrag freundlicherweise für die Vertragsanalyse zur Verfügung gestellt hat.
 
42
KMV 4.
 
43
Durch die Einbeziehung beider Verträge erhält dieser Vertragstext allerdings eine höhere Gewichtung, soweit auch die Quantität einzelner Regelungen betrachtet wird. In der Vertragsanalyse wird dies durch die Verbindung beider Kurzbezeichnungen kenntlich gemacht (KMV 4/12).
 
45
KMV 33. Ich danke dem IMUC e.V. und dessen Vorstand, Herrn Weyand, die die Einbeziehung des IMUC-Mustervertrages in die Vertragsanalyse freundlicherweise gestattet haben.
 
46
GS 1. Es enthält die wesentlichen Bestimmungen des IMUC-Mustervertrages und ist unter www.​imuc.​de veröffentlicht.
 
47
GS 1 (Ziffer 5.1., 5.2.).
 
48
KMV Nr. 24 bis KMV Nr. 31 aus dem Zeitraum 1997 bis 2007.
 
49
Hinzu kommen die beiden Verträge KMV 13 und KMV 23, die als Individualverträge behandelt werden.
 
50
Andere rechtstatsächliche Untersuchungen von Vertragsinhalten lassen ähnliche oder geringere Stückzahlen ausreichen, z. B. Ulmer, Vertragshändler, 1969, S. 108 f. (20 Musterverträge); Schaub, Sponsoring, 2008, S. 96 (z. B. bei Fn. 70) (21 Musterverträge); Weiß, Künstlerexklusivvertrag, 2009, S. 49 (14 Musterverträge). Vgl. auch die rechtstatsächliche Notiz zum Konzertveranstaltungsvertrag von Fikentscher, die auf einem einzigen Mustervertrag basiert, für den Branchenüblichkeit unterstellt wird, Fikentscher, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 573.
 
51
Kreutzer, Künstleragenturvertrag, 2004, S. 54, bezeichnet einige juristische Ausführung Lyngs als „fragwürdig“, wobei sie sich hier allerdings auf eine ältere Ausgabe bezog.
 
52
Von denen auch nicht alle reine Künstlermanagementverträge zum Gegenstand haben.
 
53
v. Falckenstein, in: Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, 1985, S. 85; Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 112.
 
54
Heldrich AcP Bd. 186 (1986), 74 (108).
 
Metadaten
Titel
Methodisches Vorgehen bei der rechtstatsächlichen Erfassung des Künstlermanagementvertrages
verfasst von
Hans-Jürgen Homann
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-33874-8_4