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2013 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts

verfasst von : Stefan Huch

Erschienen in: Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Wirtschaftswachstum und Stabilität sind zwei wichtige Aspekte in der Entwicklung einer Volkswirtschaft. Aus wirtschaftspolitischer Sicht haben sich jedoch innerhalb der Europäischen Union in den letzten Jahrzehnten die Handhabung bzw. Erreichung der Zielsetzungen gewandelt.

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Fußnoten
1
Vgl. Smith (1776).
 
2
Vgl. Marshall (1891); Walras (1874).
 
3
Vgl. Keynes (1936).
 
4
Vgl. Stiglitz (2006): S. 3. Mit der Anspielung auf das Gedankengut von John Maynard Keynes wird darauf hingewiesen, dass die Rolle der Regulatoren eine erheblich größere Bedeutung eingenommen hat und die Schaffung von Marktgleichgewichten im Sinne der SEPA aus Sicht der EU und der Regulatoren nur durch regulatorische Eingriffe erfolgen kann, was bspw. durch die PSD verdeutlicht wird.
 
5
Vgl. Commission of the European Communities (2007): S. 3 ff; European Commission (2007b): S. 13 ff; European Central Bank (2012a).
 
6
Externe Effekte können eine negative Beeinflussung der Marktteilnehmer nach sich ziehen.
 
7
Vgl. Fritsch (2010): S. 79; 217; Ocampo (2008): S. 12; Ahlfeldt (2006): S.13.
 
8
Ein Beispiel für den Übergang von der Regulierung zum freien Wettbewerb findet sich in Anlage 36.
 
9
Vgl. Herdzina (1991): S. 19 f.; Ocampo (2008): S. 10.
 
10
Siehe Kapitel 2.​1; Kapitel 2.​4.​Das Erreichen des Marktzustands der vollständigen Konkurrenz ist u.a. ein Kernpunkt der Klassiker, Neoklassiker und Keynesianer, die unterschiedliche Vorgehensweisen unterstellen.
 
11
Vgl. Ocampo (2008): S. 12; Fritsch (2010): S. 217; Ahlfeldt (2006): S.13 ff.
 
12
Siehe Kapitel 5.​1.​1.​
 
13
Zu diesen Differenzierungsmerkmalen zählen nach Angabe der EC im Kartengeschäft u.a. die nationalen Unterschiede in der Architektur und den Abwicklungsprozessen von Kartenzahlungen, die Abweichungen in
 
14
Vgl. European Commission (2006a); European Commission (2006b); European Commission (2007b); European Commission (2009a).
 
15
Der Wohlfahrtsverlust und die Nachteile dieser Monopolstellung auf die Interessenvertreter wie die Nachfrager und der Markt werden in Anlage 37 erläutert. Vgl. Stiglitz (2006): S. 52.
 
16
Die USA werden im Non-Cash-Zahlungsverkehr immer wieder als Benchmark für die Entwicklung von Europa herangezogen, da die USA bereits frühzeitig mit der Einführung und Förderung der Non-Cash-Instrumente begonnen haben und dementsprechend weit vorangeschritten sind. Vgl. Capgemini (2012).
 
17
Für die Nicht-EU-Länder Island, Lichtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz liegen keine Daten vor.
 
18
Die Formenvielfalt in der Produktausstattung der unterschiedlichen Zahlungskartentypen spiegelt aus Sicht der Regulatoren eine der wesentlichen Ursachen für die gänzlich unterschiedliche Nutzungshäufigkeit der Zahlungskarten in den einzelnen Mitgliedstaaten wider. Zu den einzelnen Einflussfaktoren für die Nutzung einzelner Kartentypen zählen dabei u.a. der Grad der Komplexität, die Produkteigenschaften oder die Höhe der Kosten des jeweiligen Kartentyps. So weisen bspw. die am POS über die Jahre von der Akzeptanzseite mehr kostenorientiert entwickelten Instrumente (z.B. ELV in Deutschland) auch eine deutlich höhere Akzeptanz in den entsprechenden Ländern auf. Vgl. European Central Bank (2010b): S. 11; Deutsche Bundesbank (2009): S. 34.
 
19
Diese Einflussfaktoren sind wiederum die Ursache dafür, obwohl die Zahlungskarten bereits in einem Großteil der europäischen Länder eine überdurchschnittlich hohe Anwendung aufweisen und das dominante Zahlungsinstrument in der Euro-Zone sind, dass die Zahlungskarten nicht in allen Ländern zu den bevorzugten Zahlungsinstrumenten am POS zählen. Vgl. European Commission (2012): S. 4. Zudem existiert in Europa eine hohe Anzahl nationaler Zahlungsverfahren mit Unterschieden in der Effizienz der Architekturen und den Abwicklungsprozessen. Dies bedeutet, dass insbesondere in den Ländern bzw. Regionen, in denen eine mangelnde oder geringere Effizienz entlang der Architekturen und den Abwicklungsprozessen der Zahlungskarten vorliegt, Barzahlungen, z.B. die hohe Affinität zu Bargeldzahlungen in Deutschland oder Griechenland, das POS-Geschäft dominieren und zu möglichen Wohlfahrtsverlusten in den jeweiligen Volkswirtschaften führen. Vgl. European Central Bank (2010b): S. 11; Deutsche Bundesbank (2009): S. 40 ff., 62 ff.; European Commission (2012): S. 17.
 
20
Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 8 ff.; European Central Bank (2012a).
 
21
Deutschland verfügt über ca. 40% mehr ATM als vergleichsweise das UK, Frankreich oder Spanien und über ca. 110% mehr ATM als der Rest Europas. Vgl. European Central Bank (2012a).
 
22
Vgl. European Commission (2012): S. 17.
 
23
Da die Trennung der Architektur und Abwicklungsprozesse bereits bei der Debit-, sowie Charge- und Kre ditkarten erfolgt ist, kann diese Trennung auch hier fortgeführt werden. Siehe Kapitel 5.​1.​1.​3; Kapitel 5.​1.​2.​
 
24
Die Anlage 4 illustriert u.a. auf Basis der einzelnen Mitgliedstaaten die jeweils vorherrschende POS oder ATM Architektur der Debit-Transaktionen in Europa. Deutlich sichtbar wird die aktuelle Dominanz der in ternationalen Schemes wie VISA, MasterCard, American Express, JCB und Diners bei den Charge- und Kre ditkarten. Dementsprechend dominieren die internationale Schemes wie VISA mit V-PAY und MasterCard mit Maestro bei den Debit-Karten nur in wenigen Ländern, z.B. in Griechenland oder Österreich.
 
25
Debit-Co-Badging wie Maestro oder V-PAY bzw. Debit-Karten, die ausschließlich über Maestro und V-PAY abgewickelt werden, z.B. in Österreich, weisen grundsätzlich identische Strukturen wie die Charge- und Kre ditkarten auf und sind deshalb nicht im klassischen Sinn als die „nationale“ Debit-Karte zu verstehen.
 
26
Es gibt Länder in Europa (z.B. Griechenland und Österreich), die nicht über ein nationales Debit-Karten-Scheme verfügen und ausschließlich über die Maestro- und V-PAY-Lösungen im Markt agieren. In diesen Ländern sind die nationalen Architekturen und Abwicklungsprozesse weniger stark ausgeprägt, jedoch lokale Besonderheiten möglich. Siehe Anlage 3.
 
27
Vgl. Abele et al. (2007); Gans (2007); Maurer (2009); siehe Kapitel 5.​1.​1.​1.​
 
28
Die lokalen Debit-Karten-Schemes wie Girocard, Euro 6000 etc. agieren ausschließlich nur in den jeweiligen Ländern und verfügen somit auch über kein grenzüberschreitendes Know-how. Siehe Kapitel 5.​1.​1.​1.​
 
29
Vgl. European Payment Council 18/12/2009; Capgemini et al. (2007a): S. 14; European Central Bank (2006b).
 
31
Die Darstellung des Fee Flow (Gebührenfluss) birgt die Möglichkeit, Schlussfolgerungen über einzelne zu erbringende Leistungen in dem jeweiligen nationalen Scheme zu ziehen.
 
32
Routing ist Prozess der Wahl des Transaktionsflusses in einem Zahlungsnetzwerk.
 
33
Es gilt zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen den Schemegebühren, also der Interchange Fee, und den Kosten des Schemes, also Gebühren, die direkt an das Scheme entrichtet werden, gibt. Siehe Kapitel 5.​1.​3.​1.​
 
34
Eine Kopfstelle kennzeichnet die verschiedenen Prozesse entlang der Wertschöpfungskette, die notwendig sind, damit eine Abwicklung der Zahlung durchgeführt werden kann. Dabei gibt es sowohl eine Issuer- als auch eine Acquirer- / Händler-Kopfstelle. Im Kartengeschäft ist die Aufgabenverteilung wie folgt: Die Kopf stelle des Acquirers sendet bspw. die Autorisierungsanfrage vom Händler zur Kopfstelle des Issuers, der eine finale Bestätigung / Belastung des Kontos vornimmt und eine Rückmeldung an die Kopfstelle des Acquirers sendet für die finale Zu- oder Absage der Kartentransaktion.
 
35
Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2012).
 
36
Vgl. European Payment Council 18/12/2009; Abele et al. (2007): S. 27 f.; European Commission (2012): S.17 f.
 
37
Vgl. McKinsey & Company (2005): S. 138; siehe Anlage 44.
 
38
Vgl. European Commission (2012): S. 17.
 
39
Vgl. European Central Bank (2006b): S. 5 f.; Hommel (2007b).
 
40
Die Valuta bezeichnet die Anzahl der Tage, die eine Verarbeitung einer Zahlung von der Belastung des Debitorenkontos bis zur Gutschrift auf dem Kreditorenkonto andauern darf.
 
41
Oftmals werden zur Identifikation von Kartenzahlungen die Zahlungen mit einem Transferschlüssel verse hen, der der Empfängerbank mitteilt, ob es eine Kartentransaktion, eine Lastschrift etc. ist. Diese Information ist allerdings wichtig, um die jeweiligen Transaktionen preislich einordnen und administrativ gruppieren zu können. Insbesondere bei Firmenkunden gelten hier besondere Vorschriften oder Preistabellen. Die einzelnen Preistabellen staffeln sich nach internen Regeln der Banken und sind je Bank und Land verschieden. Grund sätzlich werden Kartenlastschriften von der Händlerbank / Acquirer nicht anders behandelt oder bepreist al reguläre Lastschriften für Firmenkunden. Wenn allerdings bspw. auch das Terminal von der Bank an den Händler verkauft worden ist und / oder die Bank auch den Netzbetrieb abwickelt, können sich auch andere kreative Win-Win-Lösungen für das Pricing ergeben, z.B. in Verbindung mit den Kosten für das Terminal, den Netzbetrieb, DTAUS-Einreichungen, Rücklastschriften etc.). Vgl. Capgemini (2011).
 
43
Händler müssen bei Kartenzahlungen zum einen die Autorisierungsgebühr (in Deutschland mindestens € 0,08 oder 0,3%) an den Issuer und zum anderen die Kosten für die Zahlungsabwicklung für das Lastschrift verfahren entrichten. Vgl. Godschalk (2010): S. 4, 17 ff.
 
44
Neben den genannten Gebührenarten im Issuing und Acquiring gibt es noch eine Vielzahl weiterer Gebüh ren, welche jedoch in ihrer Ausprägung und Wirkungsweise entlang der Wertschöpfungskette des Kartenge schäfts eine geringere Bedeutung aufweisen und deshalb im Rahmen dieser Arbeit nicht näher betrachtet werden. Siehe Kapitel 5.​1.​3.​1.​
 
45
Vgl. European Commission (2006a); European Commission (2007b).
 
46
Auf die Darstellung der Abwicklungs- und Kontoinformationsgebühr wird verzichtet, da die Untersuchungen der Europäischen Kommission sowohl für die Abwicklungs- als auch für die Kontoinformationsgebühr über alle Kartentypen hinweg ergeben haben, dass in der Mehrheit der europäischen Länder keine Gebühr für die genannten Dienstleistungen erhoben wird bzw. die Länder keine Informationen diesbezüglich bei der Euro päischen Kommission gemeldet haben. Ein Vergleich der länderspezifischen Gebühren je Kartentyp ist damit nicht möglich. Vgl. European Commission (2006a): S. 57 ff.; European Commission (2007b): S. 99.
 
47
Vgl. European Commission (2006a): S. 52.
 
48
Vgl. European Commission (2006a): S. 52 ff.; European Commission (2007b): S. 97 ff.
 
49
Die Charge- und Kreditkarten sind in Abbildung 25 zusammengefasst worden. Die Buchstaben entsprechen einem anonymisierten EU-Ländercode. Visa Electron stellt eine mögliche Debit-Kartenlösung von Visa dar, die 2006 durch V-PAY erweitert wurde.
 
50
Eine Marktanalyse des VÖB aus dem Jahr 2008 über die unterschiedlichen Kartengebühren für Zahlungskar ten in Deutschland ist zu der Erkenntnis gekommen, dass die Leistung „Karte“, insbesondere die Debit-Karte für Kunden aus Deutschland maßgeblich sogar als eine Basisdienstleistung des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden anzusehen ist, die i.d.R. entgeltfrei durch den Issuer bereitgestellt wird. Nach Angaben des VÖB sind die Ausgabe einer Debit-Karte und das Anbieten von damit verbundenen Dienstleistungen in Deutsch land somit nur geringfügig oder gar nicht für die Kreditinstitute zu bepreisen. Vgl. VÖB (2008): S. 29.
 
51
Die Charge- und Kreditkarten sind in Abbildung 26 zu einem Cluster zusammengefasst worden. Die Buch staben entsprechen einem anonymisierten EU-Ländercode. Die Business und Consumer Cards von Visa und MasterCard stellen eine spezielle Differenzierung der B2C und B2B Lösungen dar.
 
52
Vgl. (Retail Banking Research Ltd 2008): S. 10 ff.; (Capgemini 2011); Deutsche Bundesbank (2009).
 
53
gl. Capgemini (2010); European Commission (2006a): S. 52 ff.
 
54
Die Charge- und Kreditkarten sind in der Abbildung 27 je Scheme zusammengefasst dargestellt.
 
55
Vgl. Capgemini et al. (2007b): S. 12 ff.; Capgemini et al. (2008a): S. 20 ff.; Capgemini (2011).
 
56
Vgl. Commission of the European Communities (2007): S. 4 f.
 
57
Eine nähere Betrachtung der Entwicklung des Verhältnisses zwischen Schemegebühren und Issuingkosten lässt vermuten, dass hohe Issuingkosten eine Kompensation für geringe Schemegebühren sind.
 
58
Die Zahlen basieren auf einer Bankstudie mit einem gleichgewichteten durchschnittlichen Marktanteil der teilnehmenden Banken am POS / ATM, Anzahl ausgegebener Karten und Anzahl der Transaktionen von ca. 87% in Frankreich, ca. 72% in Italien, ca. 91% in Portugal, ca. 69% in Spanien, ca. 18% in Belgien, ca. 30% in Deutschland und ca. 23% im UK.
 
59
In den Mitgliedstaaten mit einer hohen aktuellen Interchange Fee sind die Issuer weniger bereit, einer Anpas sung der Interchange Fee auf ein einheitliches nidriges Niveau, z.B. durch eine Anpassung der Interchange Fee nach unten, zuzustimmen, als vergleichsweise die Issuer in den Mitgliedstaaten, in denen sich die Interchange Fee bereits aktuell auf einem geringen Niveau befindet.
 
60
Interessant scheint in diesem Zusammenhang die Erkenntnis, dass in Spanien oder Portugal die Anzahl der Kartentransaktionen deutlich unter oder über dem Durschnitt der anderen Mitgliedstaaten liegt (vergleiche auch Anlage 1) und sich draus ableiten lässt, dass in diesen Ländern die Marktseite der Akzeptanz eine ge ringere Kosten- bzw. Preissensibilität aufweist als in anderen europäischen Ländern. Dies wiederum lässt auf eine gänzlich unterschiedliche Affinität zu Kartenzahlungen in diesen Ländern schließen und rechtfertigt die Frage der Issuer nach der Notwendigkeit der Regulierung der Interchange Fee. Eine weitere mögliche Schlussfolgerung daraus ist, dass ausschließlich geringe Kosten für Kartentransaktionen nicht unbedingt den alleinigen Erfolgsgaranten im Kartengeschäft darstellen und somit auch übergreifend nicht als ein einheitli ches europäisches Vergleichskriterium gelten müssen.
 
61
Die Ursache für die Divergenzen von Debit- sowie Charge- und Kreditkarten kann damit begründet werden, dass länderspezifische Gewohnheiten bei Charge- und Kreditkarten deutlich weniger Einfluss auf die Preis gestaltung der internationalen Schemes haben als bei den nationalen Schemes. Vgl. European Commission(2006a): S. 31.
 
62
Vgl. European Commission (2007b): S. 109 ff., European Commission (2006a): S. 17 ff.
 
63
Die Vermutung basiert auf dem durch die Regulatoren angesprochenen hohen Grad der Heterogenität entlang der Wertschöpfungskette des Kartengeschäfts und dem ambitionierten Zeitplan der Transformation.
 
64
Vgl. Zentraler Kreditausschuss (2007b): S. 4 f.
 
65
Siehe Kapitel 6.3.4.
 
66
Vgl. Abele et al. (2007): S. 9; European Commission (2012); European Commission 14/12/2011; Strahringer (2011); Armstrong (2006); Gual et al. (2005).
 
67
Spezialisierung ist die Form der Arbeitsteilung bzw. der Aufsplittung der Wertschöpfungskette in einer Or ganisation, einem Sektor oder einer Volkswirtschaft, wobei der Grad der Spezialisierung den Grad der Ar beitsteilung bzw. das Ausmaß, in dem die Arbeit / Prozesse in einer Volkswirtschaft in spezialisierte Rollen entlang der Wertschöpfungskette aufgeteilt sind, angibt. Vgl. Kieser, Kubicek (1992): S. 72.
 
68
Vgl. European Commission 14/12/2011.
 
69
Basierend auf dem Ansatz des Ricardo-Modell-Zweiländerfall, führt eine hohe Fragmentierung einer Volks wirtschaft immer dann zu Wohlfahrtsverlusten innerhalb dieser Volkswirtschaft, wenn eine Volkswirtschaft im Vergleich zu einer anderen Volkswirtschaft (die keine oder eine geringere Fragmentierung des Markts sowie ein sowohl absolutes als auch relatives geringes Preisniveaus bei einem Gut aufweist) über eine höhere Marktfragmentierung verfügt. Die geringere Fragmentierung sowie das niedrigere Preisniveau wiederum er möglicht einer Volkswirtschaft einen komparativen Kostenvorteil gegenüber der anderen Volkswirtschaft. Beispiele des Modells finden sich innerhalb von Europa speziell im Zahlungsverkehr wieder, wo die einzel nen nationalen Volkswirtschaften sehr unterschiedlich fragmentiert sind und über unterschiedliche Preisni veaus im Zahlungsverkehr für die einzelnen Güter und Instrumente verfügen. Dieser Umstand führt aus Sicht der Regulatoren zu ungewollten Wettbewerbsvorteilen. Demnach muss nach Ansicht der Regulatoren der Grad der Fragmentierung innerhalb der SEPA einheitlich sein, wenn eine Harmonisierung der Zahlungsver kehrsmärkte herbeigeführt werden soll. Vgl. Yomogida (2004): S. 16; Sell (2001): S. 8 f.; Riedl (2002): S. 311; Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (2007): S. 1 f.
 
70
Vgl. Deutsche Bundesbank (2006): S. 112; Deutsche Bundesbank (2007): S. 1; siehe Kapitel 5.​1.​1.​
 
71
Vgl. Sell (2001): S. 21 ff.; Capgemini et al. (2011): S. 30 ff.; European Central Bank (2007a).
 
72
Multiplikatoren sind Personen (Akteure), die auf Grund ihrer Positionen in der Öffentlichkeit oder einem speziellen Abschnitt der Öffentlichkeit bzw. einem Sektor mit Hilfe ihrer Fähigkeiten im Zuge ihrer berufli chen Tätigkeit durch Informations- und Meinungsübermittlung in sozialen Netzwerken oder durch Gespräche die Verbreitung bestimmter Wertvorstellungen, Meinungen, Kenntnisse und Verhaltensmöglichkeiten in der öffentlichen Meinung nachhaltig fördern.
 
73
Unter Change-Management (CM) wird bspw. nach Inversini (2005) die Steuerung und Gestaltung von ge planten Veränderungsprozessen verstanden. Thom (1995) fügt dem hinzu, dass CM “ alle geplanten, gesteu erten und kontrollierten Veränderungen in den Strukturen, Prozessen und (sofern dies möglich ist) in den Kulturen sozio-ökonomischer Systeme.“ umfasst. Demnach ist CM ein integriertes und differenziertes Ver änderungsmanagement, das sich u.a. mit Fragen der Kommunikation und Information beschäftigt. Vgl. Le win (1947); Inversini (2005): S. 2 ff.; Thom (1995): S. 870.
 
74
Vgl. Strahringer (2011).
 
75
Unter den Regulatoren werden die im Rahmen von SEPA-aktiven Entscheidungsträger wie das EP, EPC, EZB und die EC verstanden, die die Regeln zur Umsetzung der SEPA aufstellen, einführen und kontrollieren.
 
76
Vgl. Wandhöfer (2010): S. 23f., 112f.
 
77
Der Trade-Off-Effekt im Schumpeter’schen Sinne besagt, dass der Prozess der “schöpferischen Zerstörung“ Marktteilnehmer mit Innovationspotential benötigt und dass diese Marktteilnehmer über ein entsprechend ausreichendes finanzielles Potential verfügen müssen, um Investitionen in Forschung / Entwicklung tätigen zu können. Das jeweilige finanzielle Potential ist allerdings bei marktdominierenden Marktteilnehmern höher als bei Marktteilnehmern, die unter der Marktsituation der vollständigen Konkurrenz agieren. Aus Sicht von Schumpeter herrscht somit ein Trade-Off zwischen den statischen und den dynamischen Eigenschaften des Wettbewerbs vor. Marktseitige Monopole jedoch sind geprägt von Marktmacht und damit einer erhöhte Rendite bzw. Extragewinnen, die Investitionen in die Forschung und Entwicklung langfristig erst lohnenswert machen. Gleichzeitig bewirken marktseitige Monopolisierungsprozesse im Schumpeter’schen Sinne allokative Effizienzverluste, was sich bspw. in einem erhöhten Preisniveau niederschlägt. Werden die Effizi enzverluste den Möglichkeiten innovativer Prozesse durch marktseitige Monopole gegenübergestellt, ergibt sich ein Trade-Off zwischen Allokationseffizienz und Marktwachstum. Vgl. Schumpeter (1943).
 
78
Die Handhabung und rechtliche Basis zum Schutz des geistigen Eigentums sowie des Urheberrechts sind dabei ein Musterbeispiel der geschilderten Konfliktsituation, insbesondere im Kartengeschäft, wobei techno logischer Fortschritt eine entscheidende Rolle spielt.
 
79
Vgl. Armstrong, Sappington (2006): S. 333.
 
80
Der Netzwerkeffekt (Netzeffekt) gehört in der Volkswirtschaftslehre zu den positiven externen Effekten. Er beschreibt, dass der Nutzen eines Netzwerks in positiver Abhängigkeit zur Nutzerzahl wächst. Wenn der Nutzen für alle Marktteilnehmer bei steigender Nutzerzahl weiter anwächst, spricht man von positiver Rück kopplung. Unterstellt wird weiterhin, dass bei Erreichen der kritischen Masse die Nutzerzahl exponentiell an steigt.
 
81
Vgl. Shapiro, Varian (1999).
 
82
Vgl. Armstrong, Sappington (2006): S. 331.
 
83
Spill-Over-Effekte sind Ausstrahlungseffekte. Es handelt sich dabei um Effekte, die über ihre eigentliche Zielsetzung hinauswirken. So bringen viele Aktivitäten (z.B. regulatorisch bedingte Maßnahmen) in Märkten auch Nebenerscheinungen mit sich, die sachlich, räumlich oder zeitlich vom Entscheidungsträger gar nicht gewollt oder für das Entscheidungsfeld gar nicht relevant sind. Diese können sowohl positive als auch nega tive Nebenwirkungen auf die Märkte und deren Marktteilnehmer haben.
 
84
Interoperabilitäten sind: “The set of arrangements / procedures that allows participants in different systems to conduct and settle payments or securities transactions across systems while continuing to operate only in their own respective systems.“ European Central Bank (2012b).
 
85
Vgl. Gual et al. (2005): S. 17.
 
86
Im Kartengeschäft ist dies bspw. die Trennung von Schemes und Prozessoren oder Acquirern und Abwick lungssystemen, wodurch Monopolstellungen oder Marktdominanzen unterbunden werden sollen. Denn aus Sicht der Regulatoren ist für die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Kartenmarkts die Trennung von Sys temmanagement und Prozessoren ein bedeutendes Element. Dies ist Grundvoraussetzung dafür, dass die Kar tensystemteilnehmer ihre Prozessoren sowie Anbieter von Abwicklungs- und Zahlungsdienstleistungen frei wählen können. Vgl. European Central Bank (2010c): S. 24 ff.
 
87
Vgl. European Central Bank (2010c): S. 24; Gual et al. (2005): S. 17.
 
88
Der 01.01.2008 ist der offizielle Start der SCT gewesen, zur selben Zeit haben auch die Banken mit dem Issuing und Acquiring für Zahlungskarten begonnen, die dem SCF entsprechen. Siehe Kapitel 4.​1.​2.​2.​2.​
 
89
Diese Aussage basiert auf den ursprünglichen Zielen der Lissabon-Agenda, „die EU bis 2010 zur wettbe werbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftskraft der Welt zu machen“ (KOM 2001a). Berücksichtigt man die Währungskrise des Euro in 2011, ist diese Zielsetzung allerdings verfehlt worden.
 
90
Ergänzend zu diesem Sachverhalt, kann für die Member State Options die Vielzahl von Wahloptionen wie die Einführung des Surcharging genannt werden. Bezüglich des Zeitplans ist u.a. die nur sehr langsam voran schreitende Entwicklung eines zusätzlichen europäischen Karten-Schemes, das nach Maßgabe des Eurosys tems nach wie vor als ein notwendiges Element für die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Kartenmarkts innerhalb von SEPA gilt, anzuführen. Vgl. European Central Bank (2010c): S. 27; European Central Bank (2008b): S. 29; siehe Anlage 14.
 
91
Siehe Kapitel 4.​1.​1; Kapitel 5.​1.​
 
92
Vgl. Schmiedel (2007).
 
93
Vgl. European Central Bank (2004): S. 7; siehe Kapitel 4.​1.​2.​
 
94
Der relative Marktanteil entspricht der Division des eigenen Umsatzes zum Umsatz des stärksten Konkurren ten am Markt.
 
95
Die angestrebte Spezialisierung durch die Regulatoren auf Basis einer erhöhten Standardisierung der Produk te und Services entlang der Wertschöpfungskette im Kartengeschäft deutet auf eine vertikale Spezialisierung der Wertschöpfungskette hin. Diese Schlussfolgerung basiert auf der Annahme, dass durch eine erhöhte Standardisierung der Produkte und Dienstleistungen das Wettbewerbsniveau steigt. Deshalb werden sich die bisherigen Marktteilnehmer verstärkt auf ausgewählte Bereiche der Wertschöpfungskette konzentrieren, um ihre Machtposition zu festigen bzw. diese weiter auszubauen. Vgl. European Commission (2012).
 
96
Vgl. Capgemini et al. (2011); Payments and Withdrawals with Cards in SEPA: Applicable Standards and Certification Process; European Payment Council 18/12/2009; Mai (21.Arpil 2009).
 
97
Vgl. Varian (2007): S. 297 ff.
 
98
Siehe Kapitel 5.​1.​1.​
 
99
Bestehen bleiben bedeutet, dass auch weiterhin bspw. die Ausgabe der Zahlungskarten an den Karteninhaber als Issuing, die Zahlungseinreichung beim Acquirer als Acquiring und das C&S als CSM etc. bezeichnet werden.
 
100
Vgl. Burger, Hagen (2008): S. 80; Capgemini et al. (2011): S. 49.
 
101
Die Disaggregation bezeichnet in diesem Fall eine weitere Aufsplittung der Wertschöpfungskette. Vgl. Burger, Hagen (2008): S. 80 ff.
 
102
Vgl. Spath (2010): S. 17 ff.
 
103
Für inländische oder grenzüberschreitende Kartenzahlungen innerhalb des SEPA-Raums ist bisher kein neues Zahlungsinstrument für das Kartengeschäft geschaffen worden, sondern lediglich ein allgemeines Rahmen werk (SCF), das solche Zahlungen durch grenzüberschreitende technische Standardisierung vereinfachen soll.
 
104
Im Gegensatz zu den anderen beiden Massenzahlungsarten arbeitet das EPC bei Zahlungskarten nicht ein völlig neues System aus, das die bisherigen vollständig ersetzt, sondern nur ein Rahmenwerk, das die derzeitigen Systeme stärker vernetzen soll. Vgl. European Payment Council 18/12/2009.
 
105
Vgl. European Payment Council 18/12/2009; Im Detail bedeutet dies, dass bspw. für die Gewährleistung der Akzeptanz aller Karten am POS und ATM innerhalb der SEPA national ausgerichtete Schemes als Lösung auf das Co-Badging mit einem der grenzüberschreitenden Schemes (V-PAY oder Maestro) angewiesen sind. Eine Kooperation im Rahmen der EAPS gewährleistet nicht die Akzeptanz innerhalb der gesamten SEPA. Weiterhin mussten die Schemes die Umstellung vom bisherigen Magnetstreifen auf den neue EMV-Chip vo rantreiben (siehe Anlage 14), um den zukünftigen Sicherheitsanforderungen der EU gerecht zu werden.
 
106
Ursprünglich sind Kartenzahlungen über die nationalen Lastschriftverfahren abgewickelt worden, ohne dass es eine gesonderte Lösung dafür gegeben hat. Dies ist jedoch mit den SEPA-Anforderungen für SDD nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die Anforderungen von SEPA nicht von nationalen Lastschriftverfahren erfüllt werden und somit nicht SEPA-konform sind.
 
107
Zu den SDD-Anforderungen zählen bspw. die geforderten SEPA-Vorlaufzeiten von fünf Tagen bei ein maligen Lastschriften sowie die Grundsätze der Mandatshandhabung. Deshalb ist es bisher nicht möglich, die Kartenzahlungen vollständig auf die SEPA-Regularien und -Standards umzustellen. Dies wiederum hat zur Folge, dass die nationalen Kartenzahlungen weiterhin auf nationalen Abwicklungstechnologien und Stan dards basieren und grenzüberschreitende Kartentransaktionen über kostenintensive Netzwerke und Interme diäre (siehe Anlage 9; Anlage 10; Anlage 11; Anlage 12; Anlage 13) abgewickelt werden müssen. Vgl. VÖB (2008): S. 58; VÖB (2007): S. 42.
 
108
Vgl. VÖB (2008): S. 58; VÖB (2007): S. 42.
 
109
Die Auswirkungen von PSD und SEPA auf die Entwicklung der Interchange Fee werden im Kapitel 6.​4.​1.​4, die Entwicklung eines eigenständigen paneuropäischen Debit-Karten-Schemes im Kapitel 6.​4.​1.​2.​5 näher be trachtet.
 
110
Ein direkter Einfluss liegt vor, wenn PSD und SEPA den derzeitigen Abwicklungsprozess ändern. Ein indirekter Einfluss auf einen Abwicklungsprozess besteht, wenn bspw. PSD und SEPA die Höhe der Gebühren und die Gebührenstrukturen beeinflussen, jedoch diese Vorgaben nicht umgehend die Art der Abwicklungs prozesse ändern. Siehe Kapitel 5.​1.​1.​2.​3.​
 
111
Vgl. European Payment Council 18/12/2009.
 
113
Die Tatsache fehlender Standards ist Ausgangspunkt der Arbeiten der Berling Group.
 
114
Vgl. European Payment Council 18/12/2009. Problematisch ist allerdings, dass das SCF nur die Maxime der Kartenzahlungen „Any card at any terminal“ 720 beschreibt und somit ein Rahmenwerk mit nur geringem Ein fluss auf die Verrechnungs- und Transaktionsströme der Autorisierung, des Transaktions- und Informations flusses, des Gebührenflusses, des Cash-Flow sowie des CSM darstellt. Konkreter sind diesbezüglich zwar die Vorgaben des SCSV und SCC, welche allerdings nur Bezug auf den CSM nehmen.
 
115
Vgl. Berlin Group; siehe Kapitel 4.​2.​5.​
 
116
Das SCF, SCSV und SCC stellen zweifelslos eine notwendige Grundlage für die weitere Entwicklung des SEPA-Kartengeschäfts. Es ist allerdings derzeit unter den Marktteilnehmern umstritten, wie hoch der Wir kungsgrad der Frameworks und Volumes ist.
 
117
Vgl. European Payment Council 18/12/2009.
 
118
Siehe Kapitel 5.​1.​1.​2.​4; Vgl. European Commission (2012): S. 18.
 
119
Die Richtlinien Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union 23/11/1995 und Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union 31/07/2002 legen den rechtlichen Rahmen für die Handhabung personen bezogener Daten in der EU fest.
 
120
Vgl. European Commission (2012): S. 18; siehe Kapitel 5.​1.​1.​2.​4.​
 
121
Vgl. European Commission (2011); Braatz, Brinker (2012e).
 
122
Beispielsweise unterstützt das Bundeskartellamt die Fortführung des ELV, damit den Händlern ein Alternativverfahren zu garantierten Kartenzahlungen geboten und eine Monopolstellung vermieden wird.
 
123
Vgl. Hossenfelder 2010; Braatz, Brinker (2012e); Handelsverband Deutschland (2011).
 
125
Aus Sicht der EZB wird darauf hingewiesen, dass die SDD um zusätzliche Leistungen einer Bank oder Bankengruppe ergänzt werden könnte (AOS), wonach die ELV-Transaktion als Zusatzleistung zum SDD denkbar wäre. Eine weitere Alternative, die in Erwägung gezogen werden kann, ist die Schaffung eines Clearingund Settlement-Systems, in dem ELV-Transaktionen weiterhin stattfinden könnten, allerdings ohne die zu sätzlichen Informationen wie beim SDD. Dieser Ansatz wird derzeit von der Berlin Group unter der Bezeichnung des SEPA Card Clearing Framework näher untersucht.
 
126
Vgl. European Payment Council 18/12/2009: S. 21; Godschalk (2010): S. 10; Braatz, Brinker (2012b): in Source, Nr. 9, September 2008, S. 7; Berlin Group: S. 6; Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands(2011): S. 4; VÖB (2010): S. 58.
 
127
Vgl. GD Binnenmarkt und Dienstleistungen 16/12/2011: Artikel 17, Abs. 2a; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 30/03/2012.
 
128
Vgl. Handelsverband Deutschland (2011); Industrie- und Handelskammer 1/03/2012;http://​www.​bundesbank.​de/​zahlungsverkehr/​zahlungsverkehr_​sepa.​php.​
 
129
Die aktuelle Regelung der NSR für die Euro-Mitgliedstaaten findet sich im Artikel 52 Abs. 3 der PSD, wonach generell eine Begrenzung des Rechts auf die Erhebung von Entgelten für den Zahlungsempfänger geregelt wird. Zu berücksichtigen ist, dass Artikel 52 Abs. 3 als Option für Mitgliedstaaten formuliert worden ist. Somit obliegt es den jeweiligen nationalen Regulatoren, ob und inwieweit diese Forderung der PSD in den einzelnen Ländern umgesetzt wird. Konsequenz einer solchen Regelung ist jedoch, dass durch eine fehlende einheitliche Umsetzung im Euro-Raum noch immer länderspezifische Regelungen vorherrschen. Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007; Die Umsetzung in den einzelnen Ländern fin det sich im Report der EC, Vgl. European Commission (2010a); siehe Fußnote 76.
 
130
Vgl. Abele et al. (2007): S. 66 ff.
 
131
Vgl. Deutsche Bundesbank (2006): S. 6 ff.; European Central Bank (2006c): S. 2 ff.; Siehe Kapitel 5.​1.​1.​1.​
 
132
Tendenziell dürfte in Zukunft der Kunde die Wahl haben je nach gewünschtem Einsatzbereich, sich eher für die preiswerte Karte für den täglichen Gebrauch oder die maßgeschneiderte Karte für den besonderen Anlass, z.B. den USA-Urlaub, zu entscheiden. Die Einheitskarte für alles ist im künftigen SEPA-Zeitalter eher fraglich.
 
133
Vgl. VÖB (2008): S. 105.
 
134
Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 9/10/2009.
 
135
Vgl. European Central Bank (2006c): S. 13 f.
 
136
Beispielsweise muss bei der Gewährleistung der europaweiten Akzeptanz ein Co-Badging-Partner identifiziert und das Produktsortiment entsprechend angepasst werden. In Deutschland ist dieser Aufwand zwar eher gering, da ein Großteil der Debit-Karten bereits über ein internationales Co-Badging verfügt, jedoch nicht alle Zahlungskarten europaweit mit einem Co-Badging versehen sind. Weiterhin muss der Issuer ggf. entscheiden, ob er bspw. eine Zweikartenstrategie fährt (eine Karte für den nationalen Einsatz und eine weitere für den grenzüberschreitenden Einsatz), eine Co-Badging Lösung mit einem nationalen und internationalen Scheme wählt oder ob er gänzlich die Abwicklung einem internationalen Scheme überlässt.
 
137
Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007.
 
138
Vgl. European Central Bank (2010b): S. 17 f.
 
139
Ein Effekt, der durch die Anpassung der IT entsteht, ist zum einen die Minimierung wirtschaftlicher Risiken aus Interoperabilitätsproblemen und zum anderen die durch den freien Wettbewerb der Systemanbieter entstehenden sinkenden Preise durch Mengenvorteile.
 
140
Vgl. European Payment Council 18/12/2009; European Central Bank (2008b): S. 34.
 
141
“Produce-to-deliver“ models covering the entire payments’ value chain from developing propositions to producing payments, managing client relationships and offering other services to their clients (though most use partners such as ACHs for clearing and settlement). Banks consequently have crafted and implemented their processes, platforms and applications to align with that model. Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 48.
 
142
“Produce-or-deliver“ models split the entire payments’ value chain between the retail payment services and wholesale payments services or more to be more consequently between the decision to deliver or to produce payment services along the entire payments’ value chain. Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 48.
 
143
Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 45 ff.
 
144
Vgl. Rambure, Nacamuli (2008): S. 94 f.; Beijnen, Bolt (2008); VÖB (2008): S. 104. Die besten Chancen auf ein Bestehen am Markt werden dem Anbieter zugesprochen, der eine Vielzahl von Zahlungssystemen parallel unterstützt bzw. anbietet, eine größtmögliche Abdeckung in Europa vorweist und zusätzlich den Betrieb von Terminals und Netzen übernehmen kann.
 
145
Siehe Kapitel 6.​3.​1.​ Dabei erfolgt die Charakterisierung der Spezialisten im Einklang mit den Auswirkungen von PSD und SEPA auf die Wertschöpfungskette des Kartengeschäfts.
 
146
Operational Excellence beschreibt die umfassende Optimierung eines Unternehmens, das alle Prozesse ein heitlich auf Kundenbedürfnisse, Qualität und Effizienz in der Abwicklung ausrichtet. Vgl. Peters (2011).
 
147
Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 48 ff.
 
148
Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 48 ff.
 
149
Siehe Kapitel 5.​2.​2.​2.​
 
150
Begründet werden kann die Aussage damit, dass die POS-Hardware und POS-Software nicht dem Umfang entspricht, wie die internen Verrechnungssysteme der Issuer oder Acquirer. Hinzu kommt, dass selbst im Falle eines Eigenerwerbs der POS Terminals durch den Händler, und somit der Hard- und Software, die Kosten für die Umstellung im Rahmen der periodischen Erneuerung der Terminals sowie der regelmäßigen Softwareupdates fallen werden und somit gering sind.
 
151
Vgl. European Central Bank (2010b): S 16.
 
152
Vgl. European Commission (2012): S. 3 ff.
 
153
Siehe Kapitel 6.​2.​2.​
 
154
Vgl. Bolt, Jonker (2010): S. 2 ff.
 
155
Vgl. European Central Bank (2006c): S. 9; European Payment Council 18/12/2009: S. 17.
 
156
Vgl. European Central Bank (2006c): S. 1; European Central Bank (2008b): S. 24 ff.; European Central Bank 5/05/2010. Es gibt derzeit kein Debit-Karten Scheme, das europäischen Ursprungs ist und europaweit agiert. Bisher konnten lediglich die internationalen Schemes wie MasterCard mit Maestro oder Visa mit V- PAY im Debit-Kartengeschäft diese paneuropäische Akzeptanz vorweisen. Zwar hat Visa International mit der Grün dung von Visa Europe versucht, dem Anspruch eines Schemes europäischen Ursprungs gerecht zu werden, jedoch kommt Visa Europe dabei nicht der Forderung nach einer ausschließlich europäischen Initiative nach. Denn aus Sicht der Regulatoren ist die Abhängigkeit von Visa Europe zum Mutterkonzern in den USA zu hoch. Hinzu kommt der Wunsch der Regulatoren nach mehr Rechten in der Wahrung des Datenschutzes, der bei einer Abwicklung der Transaktion über die internationalen Schemes zusätzlich noch an amerikanisches Recht gebunden ist. Ein ähnlicher Ansatz findet sich bei S.W.I.F.T.
 
157
Vgl. European Payment Council 18/12/2009: S. 5. Ein Manko in dem theoretischen Konstrukt stellt aller dings die Unterscheidung zwischen der SEPA-Konformität des SCF und der Forderung des Eurosystems nach einem paneuropäischen Scheme dar. Denn nach Maßgabe der SEPA-Regularien müssen die bisherigen Marktteilnehmer nicht zwingend ein neues paneuropäisches Scheme gründen, um SEPA-konform zu sein.
 
158
“Eurosystem expects at least one additional European card scheme to emerge that meets the requirements of cardholders, banks, merchants, competition authorities and the Eurosystem“ European Central Bank 5/05/2010. Vgl. Bolt, Schmiedel (2009): S. 5 ff.; European Central Bank (2010c); European Central Bank (2006b): S. 2 f.
 
159
Das Eurosystem hat diesbezüglich Gespräche mit europäischen Großbanken und anderen Beteiligten geführt und dabei festgestellt, dass das Verständnis für die Notwendigkeit sowie der Rückhalt für ein europäisches Kartensystem zunehmen. Vgl. European Central Bank (2008b): S. 8.
Es gilt jedoch zu beachten, dass unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten im Kartengeschäft die Entwicklung eines neuen paneuropäischen Schemes sowohl durch die Marktseite der Banken (Issuer), der Händler als auch durch bestehende Schemes bzw. durch eine Kooperation aller erfolgen kann. Die Schwierigkeit einer Kooperation, ob zwischen den beiden Marktseiten oder im Zusammenhang mit einem bestehenden Scheme, ist jedoch, dass jeder der Beteiligten durchaus unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt und diese vereinheitlicht werden müssen. Die Zielsetzung der Banken liegt diesbezüglich hauptsächlich in der Wahrung einer möglichst hohen Transaktionsgebühr, hohen Transaktionszahlen und -volumina sowie der Schaffung einer gemeinsamen und kostengünstigen Infrastruktur, um Skaleneffekte zu erzielen. Weiterhin verfolgen die Banken den Aufbau einheitlicher Regeln und Normen, die Deckung der Marktbedürfnisse durch kundenorientierte Lösungsansätze sowie unter Wahrung der Unabhängigkeit der Interessenvertreter von den bisherigen Schemes. Vgl. PayFair (2010): S. 2.Dem gegenüber stehen die Interessen und Ziele der Händler, die bspw. die Einführung einer geringen oder fixen Transaktionsgebühr befürworten, mehr Transparenz bei den Kosten fordern, die Notwendigkeit der Sicherstellung der Verfügbarkeit einer wettbewerbsfähigen Lösung hervorheben und damit eine Lösung ansprechen, die nicht ausschließlich auf die Interessenvertreter der Issuing-Seite ausgerichtet ist und durch diese kontrolliert wird. Aus Sicht der Händler bedarf es zudem eines gewissen Maßes an Unabhängigkeit in operativen und strategischen Entscheidungen für Mitglieder und Eigentümer, um sich im Vergleich zu den bisherigen Marktlösungen abzugrenzen. Vgl. PayFair (2010): S. 2.
Die Zielsetzung der aktuell am Markt platzierten Schemes besteht vor allem in der Wahrung ihrer Marktanteile und in der Fortführung eines organischen wie anorganischen Wachstums. Dabei ist die Gründung einer europäischen Lösung von Banken und Händlern mehr oder weniger erwünscht, denn je nach Marktetablierung des neuen paneuropäischen Schemes kann dieses entweder ein Konkurrenz- oder Partnersystem darstellen. Beispiel: Wird ein völlig neues und eigenes Scheme von Banken und Händlern auf Basis bestehender Infrastrukturen oder eines Zusammenschlusses der bisherigen nationalen Schemes ohne die Beteiligung der internationalen Schemes entwickelt, dann stellt dieses bspw. für die internationalen Debit-Schemes wie Maestro ein Konkurrenzsystem dar. Hingegen verkörpert das neue Scheme aus Sicht der nationalen Schemes einen potentiellen Partner.
 
160
Monnet ist eine Non-Profit-Initiative europäischer Kreditinstitute mit dem Ziel des Aufbaus eines kartenge stützten paneuropäischen Zahlungssystems als Alternative zu den Debit-Karten-Schemes von Visa und Mas terCard sowie der EAPS. Eine erste Machbarkeitsstudie zu Monnet ist bereits im Jahr 2007 von deutschen und französischen Kreditinstituten durchgeführt worden. Seit Juni 2010 ist dann eine weitere Projektphase gefolgt, an der 24 Kreditinstitute und Organisationen aus sieben europäischen Ländern mitgewirkt haben (zuden teilnehmenden Kreditinstituten und Organisationen haben gehört: Deutschland: Deutsche Bank, Postbank, DZ Bank; Frankreich: Société Générale, La Banque Postale, Crédit Agricole, Crédit Mutuel - CIC, BPCE, BNP Paribas, GIE Cartes Bancaires und der FBF; Portugal: SIBS (im Namen der portugiesischen Banken); UK: Royal Bank of Scottland; Belgien: Fortis (BNP); Spanien: Servired, BBVA, Santander, Banco Popular, Caja Madrid, Banco Sabadell, La Caixa; Italien: Unicredit, ICBPI (im Namen der italienischen Banken und CartaSi sowie Key Client), BNL (BNP), Intesa Sanpaolo). Inhalt der Monnet-Initiative ist maßgeblich die Erarbeitung einer Organisation, die auf die Bedürfnisse und Anforderungen der europäischen Kreditinstitute eingeht. Zur Gewährleistung dieser Ziele sind Schemegrundsätze, die sogenannten Monnet-Prinzipien, definiert worden die gleichsam die Bedürfnisse und Anforderungen anderer Marktteilnehmer wie der Händler, Karteninhaber und Regulatoren berücksichtigen sollen, um die Akzeptanz möglichst umfangreich zu gewährleisten. Die Prinzipien beinhalten im Einzelnen:
  • Gründung einer paneuropäischen Initiative mit Akzeptanz in der SEPA und internationaler Vernetzung
  • Von Kreditinstituten kontrolliert und in deren Besitz („bank owned and bank governed“)
  • Gewährleistung der europäischen Sicherheitsvorgaben zur Betrugsbekämpfung
  • 4-Corner-Scheme, die alle Kartentypen und Zahlungssituationen unterstützen
  • Innovative Lösung unter Berücksichtigung künftiger Marktstandards (z.B. Cashback, Surcharging etc.)
  • Geschäftsmodell eines „Kosten-Plus“-Ansatzes
  • Wahrung einer gerechtfertigten Preissetzung und angemessenen Entschädigung für die teilnehmenden Kreditinstitute und Organisationen
  • Ausschließlich garantierte Zahlungen (kein ELV zulässig)
  • Wahrung der SEPA Konformität und im Einklang mit den Anforderungen des Eurosystems
Das Thema der Interchange Fee ist im Rahmen des Monnet-Projekts zentraler Bestandteil und stellt gleichsam eine der größten Gefahren für die Umsetzung dar. Negative Kretikpunkte an Monnet sind insbesondere der ausschließlich bankgetriebene Ansatz ohne die Berücksichtigung von Interessengruppen seitens der Händler oder der Verbraucher sowie der fehlende Zwang zur Konsolidierung der Marktteilnehmer. Vgl. Capgemini (2011); Dutreuil, Stange (2010).
 
161
Folgt man der Definition der European Central Bank (2008b), dann ist PayFair eine Privatinitiative mit dem Ziel, ein an den Bedürfnissen des Handels orientiertes Debit-Karten Scheme ins Leben zu rufen. PayFair selbst beschreibt sich als ein neues SEPA-konformes Zahlungssystem, das für Europa eine Alternative zu den etablierten Schemes wie MasterCard und Visa bietet. Vgl. http://​www.​payfair.​eu; Buysschaert 2009: S. 4 ff.; Vgl. VÖB (2007): S. 71 ff.; European Central Bank (2010c): S. 23; PayFair (2010).
 
162
Vgl. http://​www.​card-alliance.​eu/​about-eaps/​; European Payment Council 18/12/2009: S. 5; Hommel (2007a): S. 13; VÖB (2007): S. 44; Braatz, Brinker (2012b) Nr. 5, 16. Mai 2011: S. 5; Tebrügge 2010: S. 5; EAPS (2011): S. 33; VÖB (2007): S. 45; European Central Bank (2006b); European Central Bank (2010c); European Central Bank (2008b); VÖB (2007): S. 47. Der EAPS-Ansatz ist allerdings in der Fachliteratur und unter Experten umstritten. So sind einige Experten der Auffassung, dass EAPS kein neues Scheme darstellt, sondern lediglich einen Zusammenschluss nationaler Lösungen, der nur mit Schwierigkeiten den Forderungen nach sinkenden Preisen und einheitlichen Standards gerecht werden kann. Andere wiederum vertreten die Meinung, dass auch der Zusammenschluss der nationalen und bereits entwickelten Schemes eine europäische Lösung darstellt und somit der Forderung des Eurosystems gerecht wird. Um den Interessenkonflikt zu verdeutlichen, wird im Rahmen dieser Arbeit EAPS nicht als eine Initiative zur Gründung eines paneuropäischen Schemes, sondern als ein Zusammenschluss nationaler Schemes dargestellt. Vgl. European Central Bank (2010c): S. 23. European Central Bank (2008b): S. 25.
 
163
Das Eurosystem begrüßt diese Projekte und betrachtet sie als ein deutliches Anzeichen dafür, dass der Markt die Notwendigkeit eines eigenen europäischen Kartensystems begreift und den theoretischen Annahmen und Konsequenzen eines Duopols zustimmt. Vgl. European Central Bank (2008b): S. 8.
 
164
China hat 2002 sein eigenes Scheme namens China Union Pay eingeführt. Vgl. http://​en.​unionpay.​com/​.
 
165
Vgl. European Central Bank (2010c): S. 23.
 
166
Vgl. European Central Bank (2008b): S. 19; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007: Art. 10; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007: Art. 16; VÖB (2012). Eine Darstellung der einzelnen Tätigkeitsfelder der PI verdeutlicht Anlage 15. Zu beachten ist, dass die PI keine Gesellschaftsform, sondern eine hoheitliche Lizenzform ist, die es ermöglicht, entsprechende Zahlungsdienste zu erbringen, vergleichbar mit einer Banklizenz. Durch ergänzende Richtlinien z.B. die Directive 98/26/EC, die den Zugang zu allen Zahlungsverkehrsdienstleitern garantiert, sowie die Directive 2006/48/EC, die sich auf das Einlagengeschäft bezieht, wird den PIs die Möglichkeit geboten, als eigenstän dige Gesellschaft oder als eine Hybridlösung (z.B. Angebot von Telekommunikations- und Zahlungsver kehrsdienstleistungen von einer Unternehmung) am Markt zu agieren.
 
167
Die neuen Vertragswerke der Deutschen Kreditwirtschaft für das Girocard-Scheme verwenden inzwischen den Begriff „Zahlungsdienstleister“ anstatt wie bisher den Begriff „Kreditinstitut“ (i.S. des § 1 KWG). Diese Anpassung folgt den Anforderungen aus der PSD. Diese neue Kategorie des „Zahlungsinstituts“ ist am 1.11.2009 eingeführt worden, um auch rechtlich den Marktzutritt für Nicht-Banken zu ermöglichen.
 
168
Aktueller Status der Neugründungen siehe Anlage 16; Anlage 17; Anlage 18; Anlage 19.
 
169
icht-ZV-Dienstleister sind vor allem Unternehmen, die technische Dienstleitungen erbringen, jedoch auf Grund der fehlenden Lizenz bisher nicht im Kartengeschäft bzw. Zahlungsverkehr aktiv werden konnten.
 
170
Vgl. von Poser (2011): S. 4 ff.
 
171
Acquirer/NSP/Prozessoren können selbst die Lizenzform der PI beantragen und somit ihre Wettbewerbsfä higkeit wahren. Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007; von Poser (2011); Bundesministerium der Justiz 10/07/1961: § 39 ff.
 
172
Beispielsweise müssen trotz der Übernahme traditioneller Bankgeschäfte, z.B. des Einlagengeschäfts mit D+1, die Lizenznehmer der PI nur ein Stammkapital von € 20.000 bis € 125.000 aufbringen je nach Dienst leistungsangebot. Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007: Art. 6.
 
173
Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 16 ff.; Capgemini Consulting (2009): S. 17; Wandhöfer (2010): S. 99 f.; Anlage 20; Anlage 21; Anlage 22; Anlage 23.
 
174
Ein Ausblick auf die künftige Entwicklung der internationalen Karten-Schemes und deren Möglichkeit, SEPA-Marktanforderungen gerecht zu werden, ist umstritten. Capgemini hat im World Payment Report 2008 diesen Punkt aufgenommen und, basierend auf vorliegenden Marktdaten, eine Prognose erstellt für die sechs größten internationalen Karten-Schemes (VISA, MasterCard, CUP, Amex, Diners und JCB), die 75% aller Karten im Umlauf sowie 85% des Transaktionsvolumens aller Kartenzahlungen weltweit abdecken. Ergebnis dieser Untersuchung ist gewesen, dass sich in Bezug auf die Entwicklung der Karten-Schemes im Beobach tungszeitraum von 2002 bis 2006 die 4-Corner-Schemes deutlich schneller im Hinblick auf die Anzahl aus gegebener Karten und die Akzeptanz beim Händler entwickelt haben als die 3-Corner-Schemes (vergleiche Anlage 26). Ursache aus Sicht von Capgemini ist, dass die 4-Corner-Schemes durch ihre strukturelle Offen heit ein größeres Partnernetzwerk vorweisen können sowie skalierbar und flexibler sind, was die Markt durchdringung positiv beeinflusst. Vgl. Capgemini et al. (2008b): S. 45 ff.
 
175
Vgl. European Payment Council 18/12/2009: S. 14 ff.; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007.
 
176
Jedoch erfolgt aufgrund der verschiedenen Architekturen, Abwicklungsprozesse und Marktteilnehmer bei den einzelnen Instrumenten die Umsetzung der SEPA für Kartenzahlungen getrennt von der Umsetzung für Überweisungen und Lastschriften. Vgl. VÖB (2007): S. 8.
 
177
Unter End-to-End STP (end to end Straight Through Processing) wird die Abwicklung eines Zahlungsauf trags vom Debitor über seine Bank und über die Bank des Kreditors zum Kreditor selbst verstanden. Die Abwicklung erfolgt in allen vier Stationen vollautomatisch. Vgl. Lammer (2006): S. 414. Mit Bezug auf das Kartengeschäft entspricht das STP der Maßgabe: „Efficient and low cost processing of transactions“ European Payment Council 18/12/2009: S. 4.
 
178
Bezeichnet das SEPA-Zahlungsdienste-XML-Format auf Basis der ISO 20022 des europäischen Kreditge werbes. Dieser einheitliche technische Standard bildet die Grundlage für die Interoperabilität von Zahlungs dienstleistern und Zahlungsverkehrsinfrastrukturen und somit die Basis des STP in der SEPA.
 
179
Unter der Betrachtung der C&S-Prozesse wird nach Auffassung des Eurosystems unter Interoperabilität eine Reihe technischer Verfahren und Geschäftsabläufe verstanden, die zwei Banken, die Teilnehmer zweier un terschiedlicher Schemes sind, die Abwicklung und/ oder den Zahlungsausgleich von SEPA-Zahlungen er möglicht, ohne dass sie einen Teilnehmer der anderen Infrastruktur als Mittler einschalten müssen.
 
180
Basis ist die Forderung der Regulatoren nach einheitlichen Standards, Regeln, Normen, Datenformaten usw. Vgl. European Payment Council 18/12/2009; European Central Bank (2007a): S. 18.
 
181
Vgl. European Central Bank (2010c): S. 37. Die EU-Massenzahlungsinfrastrukturen stellen die Zahlungsaus gleichs- und Abwicklungsdienstleistungen für die Zahlungsverkehrstransaktionen bereit, weshalb ihnen beim Erfolg von SEPA eine zentrale Rolle zukommt.
 
182
Vgl. Beijnen, Bolt (2008): S. 208. Ein Grund, warum der Konsolidierungsprozess bislang noch nicht voll ständig abgeschlossen ist, liegt nach Aussage der EZB (2010) u.a. darin, dass einige Zahlungsdienstleister neben dem Kerngeschäft der Abwicklungs- und Zahlungsausgleichsdienstleistungen zusätzliche Zahlungsbearbeitungsdienstleistungen anbieten. So haben sich einige Zahlungsdienstleister verstärkt auf Nischen spezialisiert, die anderswo nicht angeboten werden und den Prozess der Europäisierung zeitlich nach hinten verschieben.
 
183
Vgl. Capgemini (2007): S. 1; Schmiedel (2007): S. 18; Mai, Meyer (2010): S. 4. Siehe Kapitel 6.​4.​1.​1.​1.​
 
185
Vgl. European Payment Council 1/11/2010a; European Payment Council 1/11/2010b.
 
186
Die Interoperabilität ist deshalb das herausforderndste Kriterium, da die Abwicklungssysteme nicht nur den Euro-Raum, sondern auch mögliche SEPA-konforme Empfänger weltweit mittels bilateraler Beziehungen einbinden müssen, sofern die Anfrage erfolgt. Weiterhin beinhaltet die Interoperabilität die Vorgabe von Standards, Routing-Optionen, Abrechnungen etc., was bei den anderen Kriterien nicht der Fall ist.
 
187
Die Abwicklungsinfrastruktur beschreibt in diesem Zusammenhang die Strukturen von SDD, SCT und De-bit- / Kreditkarten, wobei die Begrifflichkeit Infrastruktur alle Arten von Strukturen wie das C&S, in dem Zahlungsverkehr einbezieht.
 
188
Vgl. European Central Bank (2007a): S. 16 ff.; European Central Bank (2010c): S. 37 ff.
 
189
Siehe Kapitel 2.​3 und 5.​1.​3.​1.​
 
190
Die Europäische Kommission hat sich in ihrer Untersuchung 2006 „Sector Inquiry Report on cards“ im Bereich des Retail-Geschäfts von Banken mit den Verrechnungsgebühren auseinandergesetzt. Eine Erkenntnis aus diesem Report ist, dass eine Abschaffung der Interchange Fee möglich und wettbewerbsfördernd ist. Die ser Report wiederum hat das Eurosystem dazu veranlasst, die Forderung an die EC nach einem klaren Stand punkt zu stellen, um so bald wie möglich die Regulierung der Höhe der Interchange Fee an den Markt zu kommunizieren. Dies würde den Banken und Schemes, die nachhaltige Geschäftsmodelle für den SEPA er arbeiten wollen, eine klare Linie vorgeben. Jedoch fehlt es bisher noch an einer klaren Vorgabe, bis auf ver einzelte Gespräche und Regulierungen, seitens der EC. Vgl. European Central Bank (2006b): S. 3.
 
191
Vgl. Evans et al. (2011); Prager (2009). Der Prozess zu einer erheblichen regulatorischen Absenkung der Interchange Fee hat in vielen Ländern bereits begonnen. Doch bisher basiert die Argumentation der Regula toren, insbesondere im Hinblick auf Marktdefinition, Marktversagen, Wettbewerbsverstöße sowie die kos tenbasierte Regulierung von Interchange Fee, nur auf einigen wenigen wissenschaftlichen Analysen oder Marktbeobachtungen und ist derzeit nur unzureichend ökonomisch fundiert. Die Regulatoren erkennen zwar weltweit an, dass kartenbasierte Schemes Netzwerke mit zweiseitigen Märkten sind, was sich auch mit der wissenschaftlichen Sichtweise deckt, was von den Regulatoren bei ihren Begründungen für eine Regulierung / Absenkung der Interchange Fee aber nicht konsequent berücksichtigt wird. Siehe Kapitel 2.​3.​
 
192
Nachdem die Europäische Kommission Ende der 1970er Jahre ihre Zustimmung zu den VISA-Regeln gegeben hatte, leitete sie 1997 eine erste Untersuchung zur Interchange Fee gegen die internationalen Kreditkartenorganisation VISA ein. Die offizielle Beschwerde kam von der europäischen Händlerorganisation (Euro-Commerce) über die Regelung der Höhe der intra-regionalen VISA Interchange Fee, die „Honor all Cards“-Regelung (Nach dieser Regel müssen Händler alle Zahlungskarten mit dem Visa-Zeichen akzeptieren), die „No Discrimination“-Regelung (Die Regel untersagt Händlern zusätzliche Gebühren für den Einsatz von Kartenzahlungen den Kunden aufzuerlegen oder Barzahlungen mit Rabatten zu fördern) sowie die Regelung des „Issue before acquire“ (Nach dieser Regelung kann ein Acquirer erst dann VISA-Lizenzen kaufmännisch oder technisch vermarkten, wenn er zuvor im Issuing tätig war). Vgl. Kubis-Labiak (2004); European Commission 11/10/2001.
Daraufhin folgte erstmalig der Beschluss der EC am 24. Juli 2002 über eine Senkung der intra-regionalen Interchange Fee und die Festlegung einer maximalen Höhe für grenzüberschreitende Zahlungen mit VISAKarten für Verbraucher innerhalb des EWR. Vgl. European Commission 28/06/1990.
Im Detail stimmte VISA diesem neuen Regelwerk der EC vom 28.06.1990 zu. So wurde die Höhe der Interchange Fee für die verschiedenen Arten von Zahlungskarten gesenkt, z.B. wurde für VISA Charge- und Kreditkartenzahlungen der gewichtete Durchschnitt der Interchange Fee schrittweise bis zum Jahr 2007 auf 0,7% gesenkt, während für Bezahlvorgänge mit VPAY Debit-Karten eine unverzügliche Einführung einer pauschalen Interchange Fee von 0,28 Euro folgte. Weiterhin wurde für die VISA Interchange Fee eine Obergrenze für die Höhe der Kosten für bestimmte von den ausstellenden Banken bereitgestellte Dienstleistungen festgelegt. Vgl. European Commission 5/12/2003.
Nach Ablauf der Frist im Jahr 2007 und einer aus Sicht der EC und Händlerorganisationen mangelnden Fortführung der Interchange Fee-Senkung durch den Markt gab die EC am 26. März 2008 bekannt, dass gegen die intra-regionale Interchange Fee und die „Honor all Card“-Regelung von VISA International ein offizielles Kartellverfahren eingeleitet wurde, in dem die EC erneut ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken darlegte. Daraufhin folgten eine Reihe von Verfahrensschritten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2003, indem die Euro-Commerce und VISA Europe aufgefordert wurden, zu den jeweiligen Vorschlägen und Sachverhalten Stellung zu beziehen. Am 8. Dezember 2010 folgte dann die Bekanntgabe der EC über den Beschluss einer erneuten Senkung der VISA Interchange Fee. VISA Europe wurde aufgefordert, die jährlich gewichteten durchschnittlichen Interchange Fee-Sätze bei grenzüberschreitenden Transaktionen mit Debit-Kartenzahlungen von Privatkunden auf 20 Basispunkte (0,2%) zu begrenzen und darüber hinaus mit der Umsetzung und der Verbesserung von Transparenzmaßnahmen fortzufahren. Vgl. European Commission 8/12/2010: S. 3 f., S. 8.
Ähnlich der Vorgehensweise bei VISA wurde auch MasterCard von der Europäischen Kommission auf die Unregelmäßigkeiten in der intra-regionalen Interchange Fee aufmerksam gemacht. So führten die Regulierungen der EU zu einem erheblichen Rückgang der gewichteten durchschnittlichen Interchange Fee gegenüber den in 2007 von der Kommission beanstandeten Entgelten. Als Ergebnis liegt in dem neuen Entgeltsystem von MasterCard die gewichtete durchschnittliche Interchange Fee pro Transaktion nur noch bei höchstens 30 Basispunkten (0,3%) für Privatkundenkreditkarten und bei 20 Basispunkten (0,2%) für Privatkunden Debit-Karten. Im Vergleich dazu lagen die intra-regionalen Interchange Fees für MasterCard- Transaktionen im Jahr 2007 je nach Karte bei 0,8% bis 1,9% und für Maestro-Transaktionen bei gut 0,4% bis gut 0,75%. Vgl. European Commission 6/11/2009; Braatz, Brinker (2010c); European Commission 1st April 2009; Eu-ropean Commission 1/04/2009: S. 4.
Die Entscheidung der EC im Zusammenhang mit der Interchange Fee stützte sich auf die Sektoruntersuchung der Kommission im Retail-Banking in den Jahren 2005 und 2006 (IP/07/114 und MEMO/07/40). Die Untersuchung ergab, dass multilaterale Vereinbarungen über Interbankenentgelte ein Hindernis für eine kosteneffizientere Zahlungskartenbranche und für die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) darstellen. Weiterhin wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass in fünf EWR-Staaten (Dänemark, den Niederlanden, Norwegen, Finnland, Luxemburg) Zahlungskartensysteme auch ohne Interchange Fee funktionieren. Dies dient u.a. als Basis für die MasterCard- und VISA Interchange Fee-Entscheidungen. Vgl. European Commission 19/12/2007.
 
193
Siehe Kapitel 2.​3.​2; Kapitel 2.​3.​3.​
 
194
Das Festlegen der Interchange Fee auf einem geringeren Level oder bei Null, wird von den Regulatoren oft mals als „reasonable level“ bezeichnet. Vgl. Börestam, Schmiedel (2011): S. 4. Siehe Kapitel 2.​3.​3.​
 
195
Vgl. Börestam, Schmiedel (2011): S. 22.
 
196
Laut der Studie liegen die Kosten (Interchange Fee, Transaktionsgebühren etc.) für den Einsatz von Kredit karten aus Sicht der Händler deutlich über denen alternativer Zahlungsmittel. Auch kann kein signifikant positiver Effekt durch die Nutzung von Kreditkarten auf den Gesamtkonsum der Volkswirtschaft festgestellt werden. Die von den Schemes angeführten Umsatzzuwächse einzelner Händler gehen auf Kosten anderer Händler, ohne einen gesamtwirtschaftlichen Einfluss zu haben. Insofern ist die Argumentation der Issuer über die Notwendigkeit einer Interchange Fee für die Händler nicht überzeugend. Vgl. Reserve Bank of Australia (2002); Lowe (2005).
 
197
Kritisiert worden ist vor allem, dass die Interchange Fee nicht regelmäßig einer systematischen, auf nachvoll ziehbaren Methoden beruhenden Überprüfung unterzogen worden ist und dass keine entsprechenden Anpas sungen der Höhe der Gebühren im Laufe der Jahre erfolgt sind. Vgl. Reserve Bank of Australia (2002); Lowe (2005).
 
198
2007 und 2008 sind die Interchange Fee-Regelungen erneut angepasst worden. Für nationale Charge- und Kreditkartentransaktionen ist die Interchange Fee von der RBA auf 50 Basispunkte, für Visa Debit-Karten auf 12 Basispunkte und für grenzüberschreitende Transaktionen identisch mit der Regulierung in Europa auf 30 Basispunkte gesenkt worden. Vgl. Carbó-Valverde (2009): S. 12; Reserve Bank of Australia (2008): S. 3.
 
199
Vgl. MasterCard INSIGHTS (2007): S. 1; Reserve Bank of Australia (2002): S. 10 f., 27, 66.
 
200
Diese Regelung enthält zudem die Lockerung der „Honor all card“-Regelung, womit Händler verpflichtet werden, wenn sie einen Kartentyp eines Schemes akzeptieren, auch alle anderen Kartentypen zu akzeptieren.
 
201
Vgl. Carbó-Valverde (2009): S. 13.
 
202
Die 3-Corner Schmes haben ihre Preise für die Zahlungsabwicklung nur geringfügig und nicht, wie von den Regulatoren angenommen, in ähnlichem Umfang gesenkt. Im Zuge der Interchange Fee-Regulierung haben diese damit nur unwesentlich zu einer Senkung des Preisniveaus im Kartengeschäft beigetragen. Zudem ha ben die 3-Corner-Schemes einen komparativen Wettbewerbsvorteil erlangt, da mehr als zwei Drittel der Issuer in den Jahren bis 2007 die 3-Corner-Scheme in ihr Produktportfolio aufgenommen haben, um die hö heren Margen zu vereinnahmen.
 
203
Gründe dafür sind nach Meinung der Schemes, dass u.a. die erhoffte Preissenkung für den Konsumenten durch den Handel ausgeblieben ist, da eine Weitergabe der Kostenersparnisse aus der Senkung der Interchange Fee nicht wie geplant über eine Preissenkung der Händler an den Kunden erfolgt ist, was den Unter suchungen von Schmalensee (2002), Rochet und Tirole (2000) entsprochen hat. Zudem haben die Issuer ihre Gebühren gegenüber Karteninhabern für Zahlungskarten und Zusatzdienstleistungen erhöht, um den Verlust zu kompensieren.
 
204
Durch die geringeren Einnahmen aus der Interchange Fee ist das Issuing vor allem für kleine Issuer immer weniger profitabel geworden, was zu einer Marktkonsolidierung des Issuing und somit zu weniger Wettbe werb geführt hat.
 
205
Die Schemes vertreten dabei den Standpunkt, dass die Abnahme der Interchange Fee und die damit verbun dene Senkung des Ertrags zu einer abnehmenden Investitionsbereitschaft bei den Issuern führt.
 
206
Da die Schemes regulatorisch an eine durchschnittliche Interchange Fee gebunden sind und die Interchange Fee ein Durchschnittswert über alle Kartentypen ist, können Schemes mit einem geringeren Anteil an bspw. Premium-Karten gegenüber den Wettbewerbern die Interchange Fee für Premium-Karten anheben und die Interchange Fee für andere Kartentypen senken. Dadurch erhalten Issuer, die sich auf das Premium-Kartensegment konzentriert haben, höhere Einnahmen aus der Interchange Fee als ihre Wettbewerber. Eine daraus resultierende marktwirtschaftliche Konsequenz ist gewesen, dass kurzfristig marktdominierende Issuer ihren Vertrieb auf Premium-Zahlungskarten konzentriert haben (MasterCard geht davon aus, dass Issuer mit einer geringeren Anzahl von ausgegebenen Nicht-Premium-Karten im Vergleich zum Wettbewer ber zwar flexibel sind und die Umstellung auf Premium-Karten auch durchführen könnten, jedoch wären die monetären Vorteile aus der Umstellung nur marginal), um temporär einen komparativen Wettbewerbsvorteil daraus zu erzielen, womit wiederum Quersubventionierungen im Kartengeschäft durchgeführt und eine bes sere Marktposition erlangt werden konnten.
 
207
Vgl. MasterCard INSIGHTS (2007): S. 3 ff.
 
208
Vgl. Lowe (2005): S. 274 ff.
 
209
Zusätzlich erfolgt neben der Senkung der Interchange Fee durch die Regulatoren die Abschaffung der „Honor all Cards“ und No-Surcharging Regelung.
 
210
Vgl. Reserve Bank of Australia (2008); Reserve Bank of Australia, Australian Competition and Consumer Commission (2000).
 
211
Seit Ende der 1980er Jahre wurden durch die Europäische Union zahlreiche Regulierungsmaßnahmen beschlossen, die darauf abzielten, das Wettbewerbsniveau auf dem europäischen Telekommunikationsmarkt anzuheben und monopolistische Marktaktivitäten zu unterbinden. Primäre Zielsetzung der europäischen Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts war es, die vorliegenden monopolistischen Strukturen auf den nationalen Märkten aufzubrechen und die Förderung des Wettbewerbs und den Abbau von Markteintrittsbarrieren in der Netzregulierung kompetitive Strukturen zu schaffen. Weiterhin bestand in den EU-Staaten Einigkeit über die Umsetzung eines Universaldienstkonzepts, durch das eine Grundversorgung für Einkommensschwache und für Personen in strukturschwachen Regionen gewährleistet werden sollte. Diesen Grundsätzen und Zielsetzungen folgend, offenbarte sich die Liberalisierung der europäischen Telekommunikationsmärkte für die Europäische Kommission als ideales Leitbild für die Liberalsierung des Kartengeschäfts, da letztlich die Nachfrager von erheblich geringeren Gesprächspreisen profitierten, der Wettbewerb der Anbieter deutlich zunahm, was durch den voranschreitenden Ausgleich der Marktanteile und einen signifikanten Zuwachs des Gesprächsverkehrs in Fest- und Mobilfunknetzten sowie in den geringeren regulatorischen Aufwänden für die Staaten und europäischen Behörden ersichtlich wurde. Vgl. Fredebeul-Krein (1998): S. 461; European Commission 28/06/1990; Rajani (2008): S. 33 f.; Schweitzer (2001): S. 230 ff.; Ahlfeldt (2006): S. 53 ff.; Jäger (1994): S. 43. Siehe Anlage 38; Anlage 39.
 
212
Im Gegensatz zur Telekommunikation war und ist der europäische Energiesektor erheblich komplexer. Dies ließ sich zunächst auf die unterschiedliche Nutzung verschiedener, teils substitutiver Primärenergieträger (Steinkohle, Braunkohle, Mineralöl, Erdgas, Kernenergie und Wasserkraft) als Stromlieferanten zurückfüh ren, die je nach Region variierten und verschiedene politische Bedeutungen aufweisen. Allerdings waren auch die technischen und ökonomischen Voraussetzungen im europäischen Energiesektor weniger gut aus geprägt, um eine sich selbst tragende Liberalisierungsdynamik zu generieren, im Vergleich zur Telekommu nikation. Zusätzlich kennzeichneten die europäischen Strommärkte eine nur geringe Vernetzung untereinan der, eine hohe Abschottung der nationalen Märkte und monopolistische Marktverhältnisse. Ursprünglich ver folgte die EC deshalb das Ziel einer konsequenten Liberalisierung und Harmonisierung des europäischen Energiesektors, d.h. einer Liberalisierung des Strommarkts, der Gewährleistung eines Netzzugangsanspruchs gegenüber Dritten und strenge Vorgaben für eine Abspaltung des Netzbetriebs. Weiterhin erhöhte die EC den politischen Druck auf die Mitgliedstaaten, um eine Entscheidung, den Strommarkt einer marktwirtschaftli chen Transformation zu unterstellen, voranzutreiben. Demnach galten die von der EC und EU vorgebengen Richtlinien vorerst nur als politisch-rechtliche Rahmenbedingungen für den Markt, der durch eigene Initiati ven die vorgegebenen Ziele der EC erreichen sollte. Von einem realwirtschaftlichen Beginn der Umsetzung der Liberalisierung des europäischen Strommarkts konnte seit 1998 gesprochen werden, da zu diesem Zeit-punkt die freie Wahl des Stromanbieters möglich war. In den darauffolgenden Jahren wurden weitere Fortschritte in der Marktliberalisierung erzielt. So folgten 2003 der Abbau der nationalen Barrieren für den Netzzugang für Dritte sowie die Trennung vertikalintegrierter Versorgungsunternehmen und damit das Aufbrechen der monopolistischen Strukturen in der Wertschöpfungskette. Die letzte bekannte Maßnahme am Strommarkt wurde 2005 mit der Einführung des regulierten Netzzugangs umgesetzt. Inwieweit die Maßnahmen der EU bereits in das Marktgeschehen der europäischen Energiewirtschaft eingeflossen sind, zeigt die Entwicklung der Branche am Beispiel von Deutschland. Bisher haben die etablierten Anbieter nur wenige Marktanteile abgeben müssen. Neue Wettbewerber konnten sich nach wie vor noch nicht am Markt durchsetzen, und die Nachfrager sahen Energiepreissteigerungen in der Höhe der allgemeinen Teuerungsrate, also ohne jegliche Veränderung. Tendenziell erfolgte eine leichte Abschwächung des Energieverbrauchs der Industrie und der privaten Haushalte, allerdings verbunden mit dem Anstieg des gesamten Energieverbrauchs. Schwierig zu beurteilen blieb, inwieweit diese Entwicklung auf die Liberalisierungsmaßnahmen der EU zurückzuführen war, da der Energiemarkt immer in einer hohen positiven Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Situation eines Landes bzw. Markts steht. Vgl. Schmidt (1998): S. 184; Ahlfeldt (2006): S. 56; Schweitzer (2001): S. 316 f.; Rat der Europäischen Union 29/06/1990; Ahlfeldt (2006): S. 58 ff.; Schweitzer (2001): S. 320 ff.; . Schnitker (2009): S. 185 ff.; European Commission (2007a): S. 3 ff., 25; siehe Anlage 40; Anlage 41.
 
213
Durch die Inspiration des EWGV erfolgten seit den 1960er Jahren erste regionale Liberalisierungsprozesse in Europa. So wurde bspw. in Deutschland mit der Bahnreform von 1993 die Zusammenführung der Deutschen Reichsbahn und der Bundesbahn in die DB AG beschlossen, was gleichsam mit einer gänzlichen Neustrukturierung des Eisenbahnwesens in Deutschland einherging. Zusätzliche Strukturvorgaben der EU wie die Richtline 1991/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnen der europäischen Gemeinschaft sowie die Verordnung 1893/1991/EWG über im öffentlichen Dienst erbrachte Eisenbahnverkehrsleistungen waren ein weiterer Reformgrund für einzelne Länder, bisherige nationale Strukturen anzugleichen. Neben einer Reihe von nationalen Regularien folgte dann am 26.02.2001 das 1. EU Infrastrukturpaket, die Richtlinien 2001/12- 14/EG, mit wesentlichen änderungen der eisenbahnrechtlichen Vorschriften in allen europäischen Mitgliedstaaten. Damit musste seit 2001 der diskriminierungsfreie Zugang zur Eisenbahninfrastruktur mit dem Ziel der Förderung eines chancengleichen Wettbewerbs im Eisenbahnsektor durch die rechtliche und organisatorische Trennung des Infrastrukturbereichs sowie durch die Weisungs- und Entscheidungsgebundenheit des Netzbereichs vom Verkehrsbetrieb realisiert werden. Somit war die Trennung von Fahrweg und Transport innerhalb Europas vorgeschrieben und umgesetzt. Durch die Marktentwicklungen im Eisenbahnsektor hatten die europäischen Liberalisierungsbestrebungen in den letzten Jahren bedeutende Auswirkungen auf den Markt. Zurückzuführen war dies vor allem auf die zahlreichen rechtlichen und organisatorischen änderungen in den einzelnen Ländern sowie auf die lebhafte politische Diskussion. Dennoch hat der europäische Modal Split sich seit 1995 kaum geändert. So konnten beispielhaft für Deutschland die etablierten Anbieter ihre Preise relativ stabil halten und ihre Marktanteile weitestgehend gegen neue Wettbewerber auf nationaler Ebene verteidigen. Erste Erfolge hingegen erzeilten die neuen Anbieter im Güter- und im Nahverkehr, bei denen sich die Marktanteile deutlich zu Gunsten der neuen Anbieter entwickelten. Weiterhin stieg die Anzahl der Fahrgäste pro km, was durchaus mit einer leicht inflationsbedingen Preissenkung im Schienengüterverkehr in Verbindung gebracht werden kann, zumindest erfolgten keine erneuten Preissteigerungen. Vgl. EWGV Art. 74ff.; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 2001: Art. 4, 5, 6, 8, 11, 14, 30; Bundesnetzagentur (2010); Schnitker (2009): S. 179; Bundesnetzagentur (2010); siehe Anlage 42; Anlage 43.
 
214
Vgl. Martin et al. (2005): S. 4.
 
215
Um jedoch die Entwicklung von Prozessen in der Liberalisierung des Zahlungsverkehrs aus anderen Bran chen herzuleiten, musste zuvor eine Vergleichbarkeit der einzelnen Branchen unterstellt werden. Eine nähere Erläuterung findet dieser Ansatz u.a. in der Literatur von Schnitker (2009); Ahlfeldt (2006); Martin et al. (2005) und Deutsche Bundesbank (2010a), in der sowohl die Telekommunikation, der Strommarkt, der Ei senbahnsektor als auch der Zahlungsverkehr zu den Netzwerkindustrien zählen und als homogenes Bran chensegment eingestuft werden. Vgl. Krumbachner (1991): S. 81 ff.
 
216
Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 48 ff.
 
217
Siehe Anlage 38; Anlage 39; Anlage 40; Anlage 41; Anlage 42; Anlage 43. Schnitker (2009): S. 7 ff., 258 ff.; Saurer, Vaterlaus (2001): S. 17; Auer et al. (2003): S. 6; EU-Kommission (2003): S. 4, S. 13 ff.
 
218
Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 48 ff.
 
219
Vgl. European Central Bank (2010c). Nach aktuellen Umfragen von Capgemini sehen die Kunden noch immer die traditionellen Dienstleister wie die Issuer und die Acquirer/NSP/Prozessoren in der Rolle als Zah lungsdienstleister, was einen schnellen Wechsel auf neue Anbieter unwahrscheinlich erscheinen lässt. Vgl. Capgemini Consulting (2009): S. 3.
 
220
Die Expertenbefragung bzw. -meinung zählt zu den qualitativen Verfahren der Prognose, worunter in der wissenschaftlichen Literatur die subjektiven intuitiven Methoden verstanden werden. Die einzelnen Prognoseverfahren lassen sich in unterschiedliche Kategorien aufteilen, die insbesondere nach dem Prognosezeitraum und der angewandten Methodik unterschieden werden. Eine dieser Methoden ist die Prog nose, „quantitative” und „qualitative”. Bei den „quantitativen” Modellen erfolgt die Prognose auf Grundlage mathematischer Ansätze und Gleichungssysteme, die die Beziehungen zwischen den Variablen definieren. Dementgegen beruhen die „qualitativen” Modelle auf Erfahrungswerten, Schätzungen und Analogien. Zur Identifikation der zukünftigen Herausforderungen, Erfolgsfaktoren und Barrieren sowie möglicher Interdependenzen wird als Hilfsmittel im Rahmen dieser Forschungsarbeit die qualitative Prognosemethodik in Form einer Expertenbefragung und mit Hilfe eines Fragebogens angewandt. Vgl. Koch (2004): S. 292, 299; Hammann, Erichson (1994): S. 419.
 
221
Siehe Anlage 46.
 
222
Die Angaben zum Aufbau und Inhalt des Fragebogens finden sich in Anlage 45.
 
223
Vgl. Brinkmann et al. (1995): S. 11.
 
224
Vgl. Berekoven et al. (2009): S. 250; Koch (2004): S. 300; Hammann, Erichson (1994): S. 490.
 
225
Im Folgenden wird für die Bezeichnung „Experteninterview” das Synonym „Befragung” oder „Interview” verwendet.
 
226
Zielsetzung PSD und SEPA siehe Kapitel 4.​1 sowie die Auswirkungen von PSD und SEPA im Kapitel 6.4.
 
227
Die GAP-Analyse ist ein Prognoseverfahren für die zukünftige Entwicklung strategisch relevanter Marktgrö ßen (Marktkonsolidierungen, Steigerung des Wettbewerbs etc.) oder unternehmerischer Kennzahlen (Markt anteil, Umsatz, etc.) sowie ein Vergleichen dieser mit gesetzten Zielwerten. Bspw. wird die künftige Entwicklung des Wettbewerbs prognostiziert und anschließend die erwartete Größe mit den Zielsetzungen der Marktteilnehmer verglichen. Vgl. Walsh et al. (2009): S. 144.
 
228
Als Hilfsmittel zum Vergleich der theoretischen und empirischen Kenngrößen, der Identifikation von Ge meinsamkeiten sowie neuer Geschäftsfelder für die Marktteilnehmer im Kartengeschäft dient die Validierung der zuvor aufgestellten Hypothesen. Siehe Anlage 45.
 
229
In Anlehnung an Schritt 6 der Erhebungsmethode. Siehe Anlage 45.
 
230
Die Anschreiben für die Expertenbefragung finden sich in Anlage 47 und Anlage 48.
 
231
Siehe Anlage 49 / 1.
 
232
Die Ursache für die eher geringe Rücklaufquote kann nach Rücksprache mit den Teilnehmern auf den großen Umfang der Befragung zurückgeführt werden.
 
233
Eine zeitliche Angabe zu den schriftlichen Befragungen lässt sich nicht treffen, da unbekannt ist, ob alle Teilnehmer die Befragung fortlaufend oder mit Unterbrechungen absolviert haben.
 
234
Eine Auflistung der einzelnen Experten und deren Reaktion ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Der Großteil der kontaktierten Experten hat jedoch keine Reaktion auf die Anfrage gezeigt.
 
235
Unter der Begrifflichkeit der Banken werden in dieser Arbeit Bankenverbände, Privatbanken, Institute und Dachverbände subsumiert.
 
236
Bei der Verteilung des Fragebogens hat eine Dominanz des Bankensektors (mehr als 50% der angeschriebe nen Kontakte sind Banken) und des Mitgliedstaats Deutschland (ca. 75% aller Kontakte sind hauptamtlich in Deutschland berufstätig) vorgelegen, womit die hohe Anzahl teilnehmender Experten aus dem Bankenumfeld sowie die hohe Teilnehmeranzahl aus Deutschland erklärt werden kann.
 
237
Die Branche der Finanzdienstleistung umfasst Experten aus der Beratung, Vereinen und Verbänden.
 
238
Als Experte wird im Rahmen dieser Arbeit eine Person betitelt, die über ein überdurchschnittlich umfangrei ches Wissen auf einem Sachgebiet oder mehreren bestimmten Sacherschließungen verfügt, siehe Fußnote 989. Dieser Umstand ist im Rahmen der Befragung mit einem Erfahrungswert von mehr als 3 Jahren bei über 90% der Befragten gewährleistet.
 
239
Die Festlegung der Intervalle ist mit Hilfe der Berechnung der Klassenbreite h: h=(Max-Min)/k erfolgt. Die Anzahl der Klassen (k) ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Wertepaare (65), mit 6 geschätzt worden. Auf Grund der geringen Anzahl von Beteiligten in den Jahren 1950 bis 1955 ist die Randgruppe mit der nächst höheren Gruppe vereint worden.
 
240
Die fehlende Angabe der Geburtsjahre wird nicht in die Betrachtung einbezogen.
 
241
Die aufgeführte Schlussfolgerung entspricht der Darstellung der Intervalle in Abbildung 30 und kann je nach Wahl der Klassenbreite entsprechend variieren. Bspw. führt die Wahl von 10-Jahres-Intervallen (1950 bis 1960, 1961 bis 1970 etc.) zu einer leichten Dominanz der Teilnehmer für das Intervall 1961 bis 1970.
 
242
Eine Übersicht über die für diesen Themenkomplex relevanten Daten findet sich in Anlage 49 /2.
 
243
Siehe Anlage 49 / 7.
 
244
Der Kontingenzkoeffizient ist ein statistisches Zusammenhangsmaß nach Karl Pearson. Vgl. Akremi et al.(2011): S. 169 ff.
 
245
Das bedeutet, wenn ein Befragter der Zerlegung der Wertschöpfungskette zugestimmt hat, hat dieser mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch zugestimmt, dass Nischenanbieter einzelne Leistungen übernehmen, die Anzahl der Anbieter steigt, Dienstleistungen noch spezialisierter angeboten werden und Banken einzelne Be reiche outsourcen. Hingegen haben diese Experten eine Insourcing-Strategie der Banken abgelehnt. Siehe Anlage 49 / 4.
 
246
Die Ergebnisse der Befragung sind in die Kategorien „Ablehnung” und „Zustimmung” mit der Skalierung 0 und 1 klassifiziert worden. Die Experten, die der Aussage tendenziell zugestimmt haben, haben die Zahl „1” erhalten und sind der Kategorie „Zustimmung” zugeteilt worden. Die Experten, die die Aussage tendenziell abgelehnt haben, haben die Zahl „0” erhalten und sind in die Kategorie „Ablehnung” eingeordnet worden. Letztlich ist die Kategorie mit der größten Häufigkeit je Aussage gewählt und als repräsentativ für die jeweilige Aussage gewertet worden. Siehe Anlage 49 / 3.
 
247
Siehe Anlage 49 / 5
 
248
Die von den Befragten angegebenen geringen Auswirkungen der strukturellen Änderungen auf die Schemes sowie die geteilte (ca. 50% Zustimmung und 50% Ablehnung) Meinung der Experten zu den Auswirkungen auf die Issuer sind deshalb interessant, da auch von den Schemes und Issuern Dienstleistungen im Acquiring und C&S angeboten werden. Siehe Kapitel 5.​1.​1.​3.
 
249
Siehe Anlage 49 / 6.
 
250
Vgl. Bohley (2000): S. 395 ff. Die Chi-Quadrat-Prüfgröße beträgt bei einer Anzahl der Kategorien (m=4) und einer Anzahl der Beobachtungen (n=55) für die Issuer: 1,37 (E(x): 2,29; Sigma: 0,73); für die Acquirer/NSP/Prozessoren: 1,06 (E(x): 2,44; Sigma: 0,71); und für die Schemes: 3,64 (E(x): 2,29; Sigma: 0,74). Der Freiheitsgrad (m-1) ist 3, womit der Wert der Prüfgröße des Freiheitsgrades 7,6 beträgt. Die erwartete Verteilung bei H0 ist: Keine 1,5; Minimale: 2,5; Relevante: 3,5; Gravierende: Unendlich. Der Vergleich der Chi-Quadrat-Prüfgröße mit der Prüfgröße des Freiheitsgrades bestätigt die Annahme H0, dass die Angaben der Issuer, Acquirer/NSP/Prozessoren und Schemes normalverteilt sind.
 
251
Im Rahmen des SCF und der SEPA Progress Reports wird von den Regulatoren immer wieder die Wichtigkeit der Sicherheitstechnologie bzw. das Fraud-Management an die erste Stelle gesetzt, damit Kartenzahlungen auch künftig erfolgreich sind. Siehe Kapitel 5.​1.​1.​2.​4.
 
252
Siehe Kapitel 4; Kapitel 5.​1.​3.​
 
253
Siehe Abbildung 36.
 
254
Der Typ der Bank gibt bspw. an, ob es eine Filialbank oder Direktbank, eine Privatbank oder Genossenschaftsbank, eine regional oder international orientierte Bank etc. ist.
 
255
Als ergänzende Wachstumskriterien sind von den Experten aufgeführt worden: (1) Banks should start thinking out of the box and figure out which is going to be the largest payment opportunity of the future in order to device strategies to capture it; (2) Cash-Konvertierung im Issuing und Acquiring; (3) Neue Produkte und Services im Zusammenhang mit den Social Networks.
 
256
Die Rangfolge in Tabelle 2 basiert dabei auf der Gewichtung der einzelnen Faktoren, wobei der 1. Stelle der höchste Gewichtungskoeffizient und der 7. Stelle der geringste Gewichtungskoeffizient zugeordnet worden ist. Im Anschluss sind die Werte kumuliert und somit ermittelt worden, welches Merkmal die größte Bedeutung nach Ansicht der Experten aufweist. Die Gewichtung der Merkmale in Tabelle 3 ist in Anlehnung an die Art der Gewichtung in Tabelle 2 erfolgt.
 
257
Als „Andere” sind u.a. genannt worden: 1. Stelle: Kundenvertrieb (Anzahl der Karten- und Nutzungshäufigkeit) 2. Stelle: Sicherheitsbedürfnisse der Kunden adressieren; 3. Stelle: Einsatz im E-Commerce. Weiterhin ist genannt worden: New business ideas to compete with new entrants coming from other industries; New business ideas to tackle the needs of new segments / markets; Retailfootprint; Sicherheit; transparentes Kalkulationsmodell, Kostentransparenz, Ertragstransparenz, klare Kalkulationsbasis.
 
258
Unter „Andere”, sind im Rahmen der Befragung in Tabelle 3 folgende Erfolgsfaktoren genannt worden: (1) “conditio sine qua non”; (2) Hassle free and Brand (scheme) perception; (3) Hassle free payment and authentication; (4) Loyalty; (5) Statusausprägung Platin vs. Gold etc.; (6) Individualisierung des Layout.
 
259
Siehe Anlage 49 / 11 und Anlage 49 / 14.
 
260
Die aus Sicht der Issuer beiden bedeutendsten Erfolgsfaktoren sind (1) Interoperabilität und (2) einheitliche Standards.
 
261
Die beiden bedeutendsten Erfolgsfaktoren aus Sicht der Karteninhaber sind (1) Kundenvertrauen und (2) Sicherheit von Kartentransaktionen
 
262
Die Erfolgsfaktoren sind (1) Einführung neuer Funktionalitäten, (2) Einführung neuer Produkte und (3) Markteintritt in neue Länder.
 
263
Eine Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Befragte einen der zu überprüfenden Erfolgsfaktoren auch ausgewählt hat.
 
264
Siehe Anlage 49 / 12.
 
265
Siehe Anlage 49 / 13, Anlage 49 / 14, Anlage 49 / 15.
 
266
Experten, die die Wachstumskriterien Einführung neuer Funktionalitäten, Einführung neuer Produkte und Markteintritt in neue Länder ausgewählt haben, haben mehrheitlich auch die Erfolgsfaktoren Interoperabilität, einheitliche Standards, Kundenvertrauen und die Sicherheit von Kartentransaktionen an der 1. oder 2. Stelle eingestuft. Ein Auszug der Kreuzvergleiche findet sich in Anlage 49 / 11.
 
267
Siehe Anlage 49 / 9 und Anlage 49 / 10.
 
268
Mit der „Kodak-Trap” ist der Verfall des Unternehmens Kodak AG gemeint, die aus Sicht der Experten durch eine mangelnde Technologieentwicklung in die Insolvenz gegangen ist. Siehe Siehe Anlage 49 / 9.
 
269
Wichtig Ressourcen sind u.a. Full Time Employee oder Cash-Flows.
 
270
Zu den politischen Diskrepanzen zählen bspw. Rechtsstreitigkeiten oder Gremienarbeiten auf Grund unterschiedlicher politischer Zielsetzungen der Marktteilnehmer und der Regulatoren.
 
271
Eine Trennung der Geschäftsmodelle des Issuing und Acquiring führt aus Sicht der Befragten zu Konflikten zwischen diesen. So besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Kunde der Bank im Issuing aus Mangel an Kreditwürdigkeit abgelehnt wird, aber im Acquiring einen der wichtigsten Kunden darstellt. Weiterhin besteht die Gefahr unterschiedlicher Produktausrichtung, bspw. hat das Issuing eine internationale Produktausrichtung, während das Acquiring nur national aufgestellt ist, was eine ganzheitliche Betreuung international orientierter Kunden in Frage stellt.
 
272
Vgl. Braatz, Brinker (2012f); Braatz, Brinker (2012g).
 
273
Im weiteren Verlauf wird unter dem Begriff PI nicht nur die Lizenzform verstanden, sondern auch ein Marktteilnehmer, der unter der Lizenz der PI am Markt agiert.
 
274
Neue Marktteilnehmer sind im Zusammenhang mit der PI vor allem Non- oder Near-Banks, die durch den vereinfachten Zugang am Zahlungsverkehr partizipieren wollen. Dies kann sowohl im Issuing durch die Ausgabe von Zahlungskarten als auch im Acquiring durch die Übernahme von Zahlungsabwicklungen, z.B. durch große Handelsgruppen oder spezialisierte Dienstleister eines Marktsegments, erfolgen. Siehe Kapitel 5.​1.​1.​1.​
 
275
Siehe 6.4.1.2.6
 
276
* (1) Stimme überhaupt nicht zu; (2) Stimme weitgehend nicht zu; (3) Stimme eher nicht zu; (4) Stimme eher zu; (5) Stimme weitgehend zu; (6) Stimme voll und ganz zu
 
277
Das Dichtemittel, auch Modalwert, ist absolut gesehen, derjenige Wert, der in einer gipfligen Verteilung am häufigsten vorkommt.
 
278
Die Angaben der Experten über die Höhe der Wahrscheinlichkeit, dass die etablierten Marktteilnehmer die Lizenz der PI für die Abwicklung von Kartentransaktionen beantragen werden, finden sich in Anlage 49 / 19.
 
279
Auszug der Anmerkungen der Experten: (1) ”Auf Händlerseite rechne ich nur mit den großen, international auftretenden Marktteilnehmern” ; (2) ” I believe that mobile phone operators and internet players are, together with retailers, the ones with the highest probability to apply for a PI license” ; (3) ”Other potential players for PI could be: mobile operators, internet players etc.” .
 
280
Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich bspw. auf die Angaben der Experten über die strategischen Herausforderungen der Banken auf Grund von PSD und SEPA. Siehe Kapitel 6.6.3.
 
281
Siehe Anlage 49 / 20 und Anlage 49 / 21.
 
282
Ergänzend ist zu nennen, dass einige Experten die Meinung vertreten, dass keine strategischen Maßnahmen seitens der Banken eingeleitet werden müssen, da die PIs weder eine Bedrohung darstellen noch sich die Marktgegebenheiten für die Banken auf Grund der PIs ändern.
 
283
Siehe Kapitel 6.4.1.1.3.
 
284
Der Gedankengang der Issuer liegt ganz im Sinne der Regulatoren, da auch diese mit der Steigerung der Skaleneffekte sowie einem Absinken des Preisniveaus ein Ansteigen des Wohlfahrtseffekts erwarten.
 
285
Siehe Kapitel 6.4.1.1.3.
 
286
Siehe Fußnote 733.
 
287
Weitere Meinungen der Experten zu dieser Fragestellung: (1) Die Exoten bleiben kurzfristig als Sonderlösung bestehen, werden aber langfristig abgeschafft; (2) Die Zukunft der Exoten richtet sich nach der Entscheidung des Bundeskartellamts; (3) In Spain, there are no legacy payments such as ELV. In any case, I believe that it could be difficult for the idiosyncrasies of each market to disappear overnight; (4) Individual markets will always have the need for specific and niche payment solutions. Regardless of what the European rules say, those niche solutions will remain in the different countries and markets.
 
288
Siehe Abbildung 41.
 
289
Als Kritik am SDD wird von Anbietern des ELV bspw. immer wieder dessen hohe Komplexität in der Zahlungsabwicklung angeführt. So ist es aus Sicht der derzeitigen ELV-Anbieter nicht möglich, am POS ein Mandat einzuholen oder die Vorlaufzeiten des SDD einzuhalten.
 
290
Ein Verzicht auf Kartenzahlungen würde u.a. am POS zu einer Steigerung der Bargeldquote führen, was wiederum wohlfahrtsmindernd für die Entwicklung der Volkswirtschaft wirkt. Siehe Kapitel 2.
 
291
Siehe Anlage 49 / 23.
 
292
Siehe Anlage 49 / 24
 
293
Das Vorantreiben und die damit einhergehende Verbesserung der Services für Anbieter und Nutzer von Kartenzahlungen soll mehr auf die derzeitigen Anbieter der Exoten modifiziert werden, um auch diesen verbesserte Zahlungsalternativen, z.B. SDD ohne Vorlaufzeiten, als bisher anbieten zu können.
 
294
Das verstärkte Lobbying bezieht sich in erster Linie auf das Aufzeigen der Vorteile von Kartenzahlungen gegenüber den Anbietern und Nutzern der nationalen Exoten.
 
295
Mit der gänzlichen Untersagung der nationalen Exoten ist gemeint, dass bspw. die Issuer den Anbietern und Nutzern der Exoten untersagen, Bankdaten aus der Zahlungskarte auszulesen.
 
296
Zu Low-Value-Payments zählen in dieser Arbeit Zahlungen mit einem Transaktionswert ≪ 25 Euro.
 
297
Siehe Kapitel 6.4.1.1.4.
 
298
Die Wahrscheinlichkeitswerte sind im Fragebogen wie folgt klassifiziert: (1) Sehr gering - 0% bis 20%; (2) Gering - 20% bis 40%; (3) Mittel - 40% bis 60%; (4) Hoch - 60% bis 80%; (5) Sehr hoch >80%.
 
299
Siehe Anlage 49 / 26.
 
300
Siehe Anlage 49 / 27.
 
301
Die Angaben der Experten über die Höhe der Kosten für Charge- und Kreditkarten sowie für die Rechnung variieren mit der Höhe des Transaktionswerts (TW). In Anlage 49 / 29 findet sich eine Übersicht über die Nennung der Kostenhöhe für die einzelnen Zahlungsverkehrsinstrumente. Beispielsweise hat sich die Mehrheit der Experten beim Einsatz der Charge- und Kreditkarte, insgesamt 27, für zusätzliche Kosten in Höhe von bis zu 1 Euro bei einem TW von bis zu 10 Euro entschieden. Bei einem TW von größer als 10 Euro hat die Mehrheit der Experten, insgesamt 18, eine zusätzliche Gebühr von mehr als 2 Euro pro Transaktion gewählt. Bei der Zahlung mittels Rechnung weisen die Angaben der Experten eine höhere Streuung auf als bei der Charge- und Kreditkarte. So hat sich zwar die Mehrheit der Experten sowohl bei einem TW von größer als auch von kleiner 10 Euro entschieden, dass es eine zusätzliche Gebühr geben wird, jedoch sind die Angaben der Experten über die entsprechende Höhe der zusätzlichen Kosten für das Zahlungsverkehrsinstrument nicht eindeutig verteilt. So haben bspw. bei einem TW von kleiner als 10 Euro 13 Experten zusätzlichen Kosten von bis zu 1 Euro gewählt, 6 Experten haben sich für 1 Euro bis 2 Euro entschieden und 4 Experten haben für zusätzliche Kosten von mehr als 2 Euro gestimmt. Ähnlich verhält es sich für das Zahlungsinstrument Rechnung bei einem TW von größer als 10 Euro.
 
302
Die Abbildung 43 beinhaltet die jeweils höchste Nennung der Experten je Kategorie, die auch mit dem jeweiligen Dichtemittel der Fragestellung übereinstimmt. Siehe Anlage 49 / 28.
 
303
Die Angaben der Experten sind ceteris paribus zu verstehen, d.h., dass bspw. keine Senkung der Interchange Fee stattfindet.
 
304
Für diese Schlussfolgerung gilt die Annahme, dass der Kunde am POS das für ihn kostengünstigste Zahlungsinstrument präferiert. Im Falle eines aversen Kundenverhaltens (z.B. aus Prestigegründen) ist dieser bereit, die Mehrkosten zu tragen. Ob der Händler die Mehreinnahmen aus dem Surcharging letztlich dann auch auf die Preise umlegt und diese senkt, ist im Rahmen der Befragung nicht untersucht worden.
 
305
Siehe Kapitel 4.​1.​2.​, Kapitel 6.2.2 und Kapitel 6.4.1.2.5.
 
306
Siehe Anlage 49 / 31.
 
307
Als langfristig gilt der Zeitraum von mindestens 10 Jahren.
 
308
Grund für die höhere Bedeutung der Existenz eines paneuropäischen Debit-Karten-Schemes ist die Tatsache, dass sich das gesamte Transaktionsvolumen auf die vorhandenen internationalen Schemes aufteilen und somit deren Dominanz steigen würde im Vergleich zum Fortbestehen der nationalen Schemes, da bisher internationalen Schemes zu einem Großteil nur die grenzüberschreitenden Transaktionen abwickeln. Vgl. European Central Bank (2010c).
 
309
Eine Abbildung der Dominanz der internationalen Schemes findet sich in Anlage 49 / 34 Anlage 49 / 35.
 
310
Siehe Anlage 49 / 33.
 
311
Die Analyse gibt keinen Aufschluss darüber, ob bei der Einführung eines paneuropäischen Debit-Karten- Schemes die theoretischen Zielgrößen der Regulatoren besser oder schlechter erreicht werden können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit der Steigerung des Wettbewerbs und dem Fall des Duopols von Visa und MasterCard die Umsetzung der Ziele von PSD und SEPA einfacher zu erreichen ist.
 
312
Ein wichtiger Faktor für das SEPA-Kartengeschäft bedeutet, dass bei einem Nichterfüllen dieses Faktors die Schaffung eines SEPA-Kartengeschäfts gefährdet ist.
 
313
Es wurde bereits die in der Lissabon-Agenda aufgeführte 10 Jahres-Regelung zur Schaffung einer SEPA verfehlt. Siehe Fußnote 9.
 
314
Unter wirtschaftlich-politischen Gründen werden bspw. zum einen wirtschaftliche Aspekte wie die Aufbringung der notwendigen Investitionen für die Umsetzung einer Maßnahme verstanden, und zum anderen stehen die politischen Gründe für bspw. die Akzeptanz der Folgen / Ergebnisse einer Maßnahme.
 
315
Weitere Anmerkungen zu den wirtschaftlich-politischen Maßnahmen sind: (1) „Der Markt sollte sich hier selbst regeln. Ich kann mir bspw. in der derzeitigen Situation nicht vorstellen, dass die Banken aus eigener Initiative investieren (es rechnet sich derzeit kein Business Case) bzw. die EU den Banken für die Entwicklung eines paneuropäischen Debit-Karten-Schemes Gelder zur Verfügung stellt.” (2) ”It has been demonstrated through the Monnet analysis that launching a pan-European scheme is a highly significant undertaking and, if the pricing dynamics are not there, it will not fly regardless of what the politicians say.” (3) ”Nachdem die Initiative Monnet praktisch nicht mehr existiert und deutlich wird, dass PayFair keine Chance hat, bleibt nur noch EAPS übrig, was kein eigenes Scheme, sondern nur ein Zusammenschluss nationaler Schemes ist.”
 
316
Siehe Anlage 49 / 36.
 
317
Eine volle Zustimmung der Experten konnte in der Untersuchung nicht festgestellt werden, da diese bspw. den Faktor „Abwicklung der Daten nur durch europäische Dienstleister” als unwichtig klassifizieren.
 
318
Bspw. kann kein Marktteilnehmer einen Business Case für die Gründung eines neuen paneuropäischen Debit-Karten-Schemes kalkulieren, wenn die künftige Höhe der Interchange Fee nicht geklärt ist.
 
319
Siehe Kapitel 4.​1.​4.​
 
320
Siehe Kapitel 6.​4.​1.​4
 
321
Siehe Anlage 49 / 38.
 
322
(1) Stimme überhaupt nicht zu; (2) Stimme weitgehend nicht zu; (3) Stimme eher nicht zu; (4) Stimme eher N=45 zu; (5) Stimme weitgehend zu; (6) Stimme voll und ganz zu
 
323
Siehe Kapitel 2.​3, Kapitel 6.3.3 und Kapitel 6.4.1.4.
 
324
In diesem Fall würden die Issuer bspw. die Investitionen in das Kartengeschäft senken und dieses nur noch nachrangig behandeln, wenn die Einnahmen aus dem Geschäft zu gering sind.
 
325
Zum Beispiel kann von den Marktteilnehmern erst über die Höhe einer Investition in ein Kartenprojekt entschieden werden, wenn diese Klarheit über mögliche Kosten und Erträge haben.
 
326
Im weiteren Verlauf der Arbeit wird unter der Bezeichnung Null auch eine Interchange Fee von annähernd Null verstanden, also einer sehr geringen Höhe der Interchange Fee im Vergleich zur aktuellen.
 
327
Siehe Anlage 49 / 39.
 
328
Der Nachteil der Quersubventionierung für die Karteninhaber bezieht sich im Rahmen dieser Analyse nur auf die Kosten der Zahlungskarte und die damit verbundenen Services. Nicht betrachtet werden die Folgen der Quersubventionierung in Bezug auf das allgemeine Preisniveau beim Händler. So besteht durchaus die Mög lichkeit, dass ein Wegfall der Interchange Fee und somit der Quersubventionierung zu einem Absinken des allgemeinen Preisniveaus beim Händler führt. Dieser Effekt bevorteilt insbesondere die Karteninhaber, die bspw. die Services (Versicherungen) der Zahlungskarten bisher nicht in Anspruch genommen haben.
 
329
Siehe Anlage 49 / 40.
 
330
Siehe 6.2.3.2.
 
331
Die Spannweite berechnet sich aus der Differenz zwischen dem größten und dem kleinsten Messwert.
 
332
Da keine Überprüfung der Gaußschen Glockenkurve erfolgt ist, ist die Varianz als Maß der Streuung ver wendet worden. Die Varianz ist ein Maß, das beschreibt, wie stark eine Messgröße um den Mittelwert der Stichprobe „streut“. Die Varianz wird berechnet, indem man die Abstände der Messwerte vom Mittelwert quadriert, addiert und durch die Anzahl der Messwerte teilt.
 
333
Die abgebildeten 2% sind kein statistischer Ausreißer, da die Angaben von fünf Experten genannt worden sind.
 
334
Siehe Anlage 49 / 41.
 
335
Siehe Kapitel 4.​2.​2 und Kapitel 4.​3.​
 
336
Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 17; Capgemini et al. (2010): S. 16 ff.
 
337
Mikropayments sind eine Untergruppe der Low-Value-Payments und weisen einen Transaktionswert von < 10 Euro auf.
 
338
Als Zahlungsdienstleiter sind von den Experten z.B. Google, PayPal oder Apple genannt worden.
 
339
Siehe Anlage 49 / 33.
 
340
Siehe Anlage 49 / 44.
 
341
Eine interessante Erkenntnis ist, dass kein Experte die günstigen Kosten der Abwicklung als Vorteil genannt hat. Von einigen Experten wurde jedoch erwähnt, dass die M-Payment auf Basis der Kartentechnologie über keine Nachteile verfügen.
 
342
Eine technische Hürde der M-Payments stellt z.B. die Basis für die Abwicklung der M-Payments Transaktio nen dar, welche in Anlage 49 / 45 untersucht wurde.
 
343
Siehe Anlage 49 / 48.
 
344
Siehe Anlage 49 / 46, Anlage 49 / 48.
 
345
Siehe Anlage 49 / 46.
 
346
Vgl. ibi research an der Universität Regensburg GmbH (2011a): S. 17; ibi research an der Universität Re gensburg GmbH (2011b): S. 5; ibi research an der Universität Regensburg GmbH (2009): S. 124.
 
347
Die Datenreihe 1 definiert bei den SEPA Instrumenten: SDD, bei den traditionellen Verfahren: Überweisung, bei den Onlinebezahlverfahren: PayPal und bei den Kartenzahlungen: Zahlungskarten allgemein. Datenreihe 2 definiert bei den SEPA-Instrumenten: SCT, bei den traditionellen Verfahren: Lastschrift, bei den Online bezahlverfahren: EBA MyBank und bei den Kartenzahlungen: Charge- und Kreditkarte. Datenreihe 3 definiert bei den Onlinebezahlverfahren: Giropay und bei den Kartenzahlungen: Debit-Karte. Datenreihe 4: Sofortüberweisung. Datenreihe 5: iDEAL.
 
348
Siehe Anlage 49 / 50.
 
349
Eine hohe Effektivität in der Anwendung bedeutet, dass die Zahlungskarten u.a. über eine schnelle und reibungslose Abwicklung am POS verfügen sowie eine weltweite Akzeptanz sowohl auf Seiten der Händler als auch auf Seiten der Karteninhaber vorweisen können. Siehe Kapitel 5.​
 
350
Vgl. van Hove (2008).
 
351
Siehe Kapitel 4.​1 und Kapitel 6.2.
 
352
Im Hinblick auf die Aussagekraft der Fragestellung wird in der Kreuztabelle in Anlage 49 / 53 und Anlage 49 / 54 mit Hilfe des Assoziationskoeffizienten und Kontingenzkoeffizienten deutlich, dass die Mehrheit der Experten, die die Initiativen PSD und SEPA als eine ausreichende Basis für die Schaffung eines SEPAKartengeschäfts ansehen, mehrheitlich auch der Meinung ist, dass durch die Initiativen ein einheitlicher SEPA-Rechtsrahmen geschaffen worden ist. Bestätigt wird diese Annahme durch die Höhe des Assoziationskoeffizienten, der mit 0,638 näher an 1 als an 0 liegt und somit einen hohen Zusammenhang zwischen den Merkmalen beschreibt. Hingegen lehnt die Mehrheit der Experten, die PSD und SEPA als ausreichende Basis ansehen weitere regulatorische Maßnahmen ab, was mit Hilfe des Kontingenzkoeffizienten in Anlage 49 / 54 näher beschrieben wird.
 
353
Vgl. European Central Bank (2010c): S. 5 ff.; Braatz (2012b): S. 1 f.
 
354
Siehe Anlage 49 / 57.
 
355
Unter Anreizsystemen wird in dieser Arbeit die Summe aller materiellen und immateriellen Motivationen verstanden, die zu einer subjektiven Bedürfnisbefriedigung des Empfängers beitragen.
 
356
Siehe Kapitel 6.5.
 
357
Zu diesen Zielsetzungen zählen u.a. das Steigern der Wettbewerbsintensität, eine Minderung des Preisniveaus oder die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten.
 
358
Q111: Zwischen der Netzwerkindustrie wie der Telekommunikationsbranche und dem Kartengeschäft gibt es Parallelen in der Entwicklung der Märkte, z.B. in Bezug auf die Preisbildung, Wettbewerbsintensität, Ange bot von Dienstleistungen etc.; Q112: Transformationsprozesse zum Abbau von Markteintrittsbarrieren, zur Schaffung von Wettbewerb und Senkung des Preisniveaus etc. innerhalb von Netzwerkindustrien sind ver gleichbar, wenn die Eckdaten (z.B. Zielsetzungen und Ausgangssituation der Transformation) ähnlich sind.; Q113: Die Entwicklung des Transformationsprozesses im europäischen Zahlungsverkehr lässt sich aus Er kenntnissen der Entwicklungen alternativer Netzwerkindustrien vorhersagen. Siehe Anlage 49 / 59.
 
Metadaten
Titel
Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts
verfasst von
Stefan Huch
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-03165-7_6