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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. XBRL zur Umsetzung von digital reporting

verfasst von : Christoph Deiminger

Erschienen in: Unternehmensberichterstattung und technologischer Wandel

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Kap. 5 fokussiert die eXtensible Business Reporting Language (XBRL) als derzeit alleinig vorhandenes Werkzeug zur Umsetzung von digital reporting. Diese Fokussierung hat mehrere Ursachen: Zum einen wurden in Kap. 3 mehrere Hinweise auf die XBRL im Rahmen der Untersuchung von Konzepten zur Unternehmensberichterstattung festgestellt, zum anderen lassen sich aus den Erörterungen aus Kap. 4 sowohl bei der Betrachtung konkreter Auswirkungen technologischen Wandels auf die Informationsbasis unternehmensinterner wie -externer Entscheidungsträger als auch bei der Betrachtung der Auswirkungen der Phänomene der Digitalisierung inhärente Verbindungen zur XBRL identifizieren. Neben der Charakterisierung der XBRL im Detail erfolgt insbesondere eine Aufarbeitung der mit ihr verknüpften, u. U. einschlägig interpretativen Folgewirkungen für vorrangig prinzipienorientierte Rahmenwerke zur Unternehmensberichterstattung sowie eine Darlegung der technologischen Vereinbarkeit der XBRL mit den Phänomenen der Digitalisierung. Anschließend wird der Verbreitungsstand der XBRL näher untersucht, wobei die Betrachtung aufgrund der Marktrelevanz auf die USA sowie Europa beschränkt ist. Dabei bildet das European Single Electronic Format (ESEF) mit den dahinterstehenden vergangenen, aktuellen und zukünftigen bzw. zukünftig begründet erwartbaren regulatorischen Schritten und deren Einordnung in die politische Agenda der Europäischen Kommission den Schwerpunkt der Ausführungen. Das Kapitel endet mit konzeptionellen, überblickshaften Überlegungen zur Abschlussprüfung einer XBRL-basierten Unternehmensberichterstattung.

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Fußnoten
1
Siehe Bohnet, B. et al. (2001), S. 26–30.
 
2
Felden, C. (2011), S. 164.
 
3
Siehe W3C (Hrsg.) (1998). Federführend bei der Konzeption des offenen Standards XML ist das World Wide Web Consortium (W3C), welches als Zielsetzung die Schaffung von Standards für internetbasierte Applikationen verfolgt, siehe W3C (Hrsg.) (2017). Die aktuellste Fassung des Standards bildet die fünfte Version vom 26. November 2008, siehe W3C (Hrsg.) (2008). Die Bedeutung als offener (Technologie-)Standard folgt keiner expliziten Definition. Gem. der Genfer Erklärung vom 25. Februar 2008 hat ein Standard gewisse Eigenschaften zu erfüllen, um als „offen“ deklariert werden zu können, vgl. o. V. (Hrsg.) (2008), S. 1. Ähnliche Definitionen existieren im Rahmen des europäischen Interoperabilitätsrahmenwerks sowohl in seiner alten als auch neuen Fassung (vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2004), S. 9, und Europäische Kommission (Hrsg.) (2017b), S. 11 ff.) sowie im Rahmen gemeinschaftlicher Erklärungen verschiedener Branchenverbände, vgl. o. V. (Hrsg.) (2008), S. 1; o. V. (Hrsg.) (2017). An dieser Stelle ist eine genauere Ausführung dieser Prinzipien nicht weiter zielführend. Herausgestellt sei jedoch die Eigenschaft der freien Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit.
 
4
Bei SGML handelt es sich um einen durch die ISO international anerkannten Standard (ISO 8879), mit welchem spezifische Auszeichnungssprachen, insbesondere damit auch XML, für elektronische Dokumente definiert werden können, siehe Pastwa, A. (2010), S. 125 f.; Schinzer, H./Thome, R. (1999), S. 209. Zum Verhältnis von SGML und XML, vgl. Ammelburger, D. (2004), S. 52 f.; Goldfarb, C. F. (1999), S. 4; Vonhoegen, H. (2015), S. 30 f.; Weitzel, T. et al. (2001), S. 17 f. Vgl. allgemein zur Evolution von Auszeichnungssprachen Ammelburger, D. (2004), S. 34–61; Gennusa, P. L. (1999).
 
5
Siehe Microsoft (Hrsg.) (2017); vgl. zudem Berger, O. (2012), S. 44. Ferner findet sich XML v. a. auch bei BI-Systemen in Unternehmen im Einsatz, siehe Pokorny, J. (2002), S. 70 ff.; Rusu, L. I. et al. (2004), S. 293 ff.; Schwalm, S./Bange, C. (2004), S. 6 ff. Vgl. allgemein zur Konzeption von BI Linden, M. (2016), S. 111 ff., sowie Fn. 359 in Kap. 4. Weiterführend zum Einsatz von XML, vgl. Goldfarb, C. F./Prescod, P. (2004), S. 54 ff.
 
6
Siehe bspw. Otterstätter, A. et al. (2001), S. 126–133, zur Nutzung in der Beschreibung von Grafiken, Videos, Diagrammen etc. und zum Datenaustausch. Insbesondere zur Einbindung geographischer Daten und deren praktischer Codierung über XML, siehe Arndt, H.-K. et al. (2001), S. 137–142.
 
7
Vgl. Berger, O. (2012), S. 44; Debreceny, R. et al. (2009), S. 17. Zum Thema XML als Lingua Franca des Internets, vgl. Barillot, E./Achard, F. (2000), S. 331 ff.; Priesnitz, F. M./Teille, K. (2003), S. 14; ergänzend Shepherd, D. (2002).
 
8
Vgl. Chaudhri, A. B./Rashid, A. (2003), S. 4 ff; Fellmann, M./Thomas, O. (2008), S. 973; Ollmert, C. (2000), S. 209.
 
9
Sog. öffnender Tag bzw. schließender Tag. Diese werden durch eine öffnende eckige Klammer („ < “) sowie eine schließende eckige Klammer („ > “) festgelegt. Zur Abgrenzung zwischen verschiedenen aneinander gereihten Tags dient zusätzlich ein Schrägstrich („/“), siehe illustrativ nachstehende Abb. 5.1; siehe hierzu stellvertretend Ammelburger, D. (2004), S. 19 ff.; Fawcett, J. et al. (2012), S. 30 ff.
 
10
Innerhalb eines öffnenden und schließenden Tags wird damit die zu übermittelnde Information in den Kontext des Tags eingebettet, wodurch bspw. der Wert eines Bilanzpostens eindeutig dem Element „Geschäfts- oder Firmenwert“ zugeordnet werden kann und so eine Bedeutung erhält, wie in nachstehender Abb. 5.1 dargestellt. Durch die Gestaltbarkeit der Tags bzw. Auszeichnungselemente kann jede Form von Information derart kontextuell zugeordnet werden.
 
11
Vgl. Debreceny, R. et al. (2009), S. 17; Eckstein, R./Eckstein, S. (2004), S. 8 f.; Ollmert, C. (2000), S. 209; Pastwa, A. (2010), S. 126. Damit begründet sich die Lesbarkeit durch ein Computersystem, vgl. Fn. 22.
 
12
XML wurde aufgrund fehlender Eigenschaften der HTML entworfen, die insbesondere darin zu suchen sind, dass bei HTML keine inhaltliche Kontextualisierung der vermittelten Information und damit lediglich eine Visualisierung stattfindet sowie hieraus folgend keine automatisierte Extraktion von Daten erfolgen kann, vgl. Debreceny, R. et al. (2009), S. 17; Meyer-Pries, L./Gröner, S. (2002), S. 45. Die Synthese aus HTML und XML wird als eXtensible HyperText Markup Language (XHTML) bezeichnet. Für weiterführende Informationen, siehe Castro, E. (2007); Huddleston, R. (2008); Musciano, C./Kennedy, B. (2007). Siehe auch die Ausführungen in Abschn. 4.​2.​3.
 
13
Um die durch XML aufbereiteten Informationen für den menschlichen Leser bzw. Nutzer ansprechend und einfacher verwertbar zu gestalten, finden sog. Style-Sheets Anwendung, vgl. Ammelburger, D. (2004), S. 325 ff. und S. 334–355; Meyer-Pries, L./Gröner, S. (2002), S. 45.
 
14
Elemente im Kontext einer XML-Umgebung bestehen aus einem öffnenden Tag, einem schließenden Tag und der zwischen diesen enthaltenen Informationsträger.
 
15
Vgl. Harold, E. R./Means, W. S. (2005), S. 13 ff.; Shepherd, D. (2002), S. 48; ausführlich Goldfarb, C. F./Prescod, P. (2004), S. 54 ff.
 
16
Auch als Root- oder Wurzelelemente bezeichnet, vgl. Ammelburger, D. (2004), S. 22; Berger, O. (2012), S. 45; Buxmann, P. et al. (2001), S. 258; McIntosh, M./Austel, P. (2005), S. 21.
 
17
Vgl. ergänzend zu der in Fn. 15 und 16 zitierten Literatur Schöning, H. (2003), S. 4 f.
 
18
Dies folgt unmittelbar aus der Gestaltungsfreiheit der Elemente, vgl. Fn. 8. Zur Gestaltungsfreiheit der Elemente als Erfolgsfaktor von XML, siehe Martens, W. et al. (2006), S. 771; allgemein zu den Vorteilen von XML, vgl. Weitzel, T. et al. (2001), S. 60–63; ergänzend Debreceny, R. et al. (2009), S. 18 f.
 
19
Die Baumstruktur folgt der metaphorischen Darstellung mit (übergeordneten) Wurzelelementen. Vgl. allgemein zur Baumstruktur Debreceny, R. et al. (2009), S. 19; Klettke, M./Meyer, H. (2003), S. 24; Pastwa, A. (2010), S. 127.
 
20
Zum Begriff und der daraus hervorgehenden Struktur, siehe vorherige Fn. 19.
 
21
Ähnlich hierzu Pastwa, A. (2010), S. 128.
 
22
Vgl. Debreceny, R. et al. (2009), S. 18; Vonhoegen, H. (2015), S. 24 ff.; Weitzel, T. et al. (2001), S. 18 ff.
 
23
Eigene Darstellung.
 
24
Vgl. Berger, O. (2012), S. 45 f.; Debreceny, R. et al. (2009), S. 21–24; Harold, E. R./Means, W. S. (2005), S. 16 ff.
 
25
Siehe ergänzend Fn. 6.
 
26
Siehe Seligman, L./Roenthal, A. (2001), S. 59 ff.; Weitzel, T. et al. (2001), S. 60 ff.; ausführlich Schöning, H. (2003), S. 62 ff. Siehe auch explizit erwähnend Interview iB-U 1.
 
27
Siehe Abschn. 5.1.2.1.
 
28
Vgl. Fn. 10 und 11. Ausführlicher erläuternd Abschn. 5.1.3.1.
 
29
Unter der Voraussetzung der Anwendung entsprechender Darstellungsoperatoren, siehe Fn. 148. Zwar könnte auch die jeweilige Codierung vom Menschen gelesen und verarbeitet werden, allerdings ist dies mit hohem Aufwand verbunden. Zur Umgehung der Notwendigkeit entsprechender Darstellungsoperatoren, siehe Abschn. 5.1.2.2 zu iXBRL.
 
30
Vgl. stellvertretend Debreceny, R. et al. (2009), S. 32.
 
31
Vgl. Chesher, M. et al. (2003), S. 51–74 i.V. m. S. 161–186.
 
32
Vgl. deFelice, A. (2007), S. 30 f.; Wu, J./Vasarhelyi, M. (2004), S. 77 f.
 
33
Vgl. bspw. Kim, J. W. et al. (2012), S. 129; Srivastava, R. P./Liu, Q. (2012), S. 97.
 
34
Im Zuge der Entwicklung war der erste Name der heute bekannten XBRL „XFRML“, was für „eXtensible Financial Reporting Markup Language“ stand, siehe Debreceny, R. et al. (2009), S. 41.
 
35
Metaphorisch können in XML getaggte Daten als Wörter angesehen werden, welche durch die grammatikalische Syntax „XBRL“ Bedeutung und interpretative Möglichkeiten erfahren, vgl. Teixeira, A. (2007), S. 60; ausführlich Debreceny, R. et al. (2009), S. 37 f.
 
36
Vgl. Eierle, B. et al. (2014), S. 161; Locke, J./Lowe, A. (2007), S. 586.
 
37
Diese bedeutende Eigenschaft wird indes erst in Abschn. 5.2.2.1.2 aufgegriffen und dort näher erläutert, um die u. U. bisherig vorhandenen Medienbrüche – exemplarisch eingebunden – anschaulich zu erläutern und um auf die praktische Vorgehensweise, die der Ausführungen in Abschn. 5.2.2.1.1 bedarf, einzugehen.
 
38
Vgl. Locke, J./Lowe, A. (2007), S. 586; Piechocki, M. (2007), S. 77; ähnlich Pastwa, A. (2010), S. 129. Siehe hierzu zudem Abschn. 4.​2.​3.
 
39
Ähnlich Kernan, K. (2008), S. 62.
 
40
Derzeit Spezifikation 2.1, siehe XBRL International (Hrsg.) (2020e).
 
41
Das griechische Wort „táxis“ steht für „Ordnung“, „nomos“ für das „Gesetz“. Demnach bedeutet Taxonomie wörtlich „Ordnungsgesetz“.
 
42
Vgl. Bongaerts, D./Neubeck, G. (2020), Rn. 243; Kretschmer, H. (2014), S. 172.
 
43
Vgl. Debreceny, R. et al. (2009), S. 52.
 
44
Ähnlich Grothe, M./Gentsch, P. (2000), S. 218; Nutz, A./Strauß, M. (2002), S. 451.
 
45
Einsatzzweck bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die adäquate Anpassung einer Taxonomie, um ihrer jeweiligen Zielvorstellung gerecht zu werden. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass eine Taxonomie für den Bereich von Lebewesen andere Spezifikationen aufzuweisen hat als eine Taxonomie für den betriebswirtschaftlichen Bereich, insbesondere den der Unternehmensberichterstattung.
 
46
Vgl. beispielhaft Priest, F./Austin, B. (1993), S. 14 ff.; Zylstra, U. (1992), S. 111 ff.; allgemein Gilmour, J. S. L. (1951).
 
47
Siehe Bongaerts, D. (2020), Rn. 67–71, sowie Bongaerts, D./Neubeck, G. (2020), Rn. 243–245; Henselmann, K./Scherr, E. (2012), S. 7; Kretschmer, H. (2014), S. 172; Pastwa, A. (2010), S. 129 ff.
 
48
Diese Absicht bzw. dieser Gedanke und die Folgen hieraus werden in Abschn. 5.1.2.1.4 weitergeführt und näher erläutert.
 
49
Da im Folgenden ausschließlich auf XBRL Bezug genommen wird, werden die Begrifflichkeiten „Taxonomie-Schema“ und „XBRL-Schema“ synonym verwendet.
 
50
Vgl. Kranich, P./Schmitz, H. (2003), S. 77 f.; Radu, F. (2016), S. 590. Das Taxonomie-Schema unter XBRL ist direkt abgeleitet aus der XML-Erweiterung XML-Schema, welche die beschriebenen Eigenschaften und Anwendungen ermöglicht, vgl. Schöning, H. (2003), S. 33; weiterführend Pastwa, A. (2010), S. 130.
 
51
In der US-GAAP-Taxonomie auch als „Tag“ bezeichnet. Um Verwechslungsgefahr mit dem unter Abschn. 5.1.3.1 ausgeführten Tagging zu vermeiden, wird fortan auf die Bezeichnung „Name“ zurückgegriffen.
 
52
Ein sog. Namespace referenziert dabei eindeutig auf das (online verfügbare) XBRL-Taxonomiepaket, in dem das XBRL-Element enthalten ist.
 
53
In Analogie zu den schon unter XML erläuterten Attributen.
 
54
Ähnlich hierzu Pastwa, A. (2010), S. 130 f.
 
55
Eigene Darstellung nach Maßgabe der Full-IFRS-Taxonomie zum 16.03.2020.
 
56
Alternativ auch als „textBlockItemType“ bezeichnet.
 
57
Aufgrund der Zuordnung zu einem monetären Wert findet sich in diesem Zusammenhang auch häufig das Attribut „measure“ oder „unit“, die die Währungseinheit wiedergeben.
 
58
Die Bezeichnung „instant“ für Bestandsgrößen kann zudem als eine Analogie zum Stichtagsprinzip aufgefasst werden.
 
59
Siehe Abschn. 5.1.2.2 für weiterführende Informationen hierzu.
 
60
Unter der Voraussetzung, dass dieser Wert „false“ beträgt. Der Wert „false“ des Abstract-Attributs gibt demnach an, dass das XBRL-Element nicht ausschließlich im Instanzendokument (bspw. aus technischen Gründen) vorkommt. Der Wert „true“ indiziert damit eine exklusive Verwendung des XBRL-Elements im Instanzendokument, nicht aber in einer bspw. darauf basierend angezeigten GuV als GuV-Position.
 
61
Im Falle negativen Eigenkapitals und des Ausweises auf der Aktivseite der Bilanz erhält die Eigenkapitalposition ebenfalls den Wert „debit“. Grund hierfür ist die konsequente Abbildung der Doppik durch die XBRL, da die Zuweisung eines Werts auf Basis des Orts der üblicherweise vorzufindenden Saldenposition erfolgt. Aufgrund der Systematik der Soll-Haben-Buchungen finden sich dementsprechend bei Aktiva und Aufwendungen Überhänge auf der Soll-Seite ihrer Unterkonten (also Schlussbestände auf der Haben-Seite (debit balance)), bei Passiva und Erträgen unter normalen Umständen Überhänge auf der Haben-Seite ihrer Unterkonten (also Schlussbestände auf der Soll-Seite (credit balance)).
 
62
Die Forderung nach einer multidimensionalen Aufarbeitung im Rahmen von XBRL folgt aus der multidimensionalen Struktur von Finanz- bzw. allgemein Unternehmensberichten, vgl. Hernández-Ros, I./Wallis, H. (2006), S. 1 f. Diese Mehrdimensionalität wird sowohl über die Ausgestaltung der XBRL-Taxonomie als auch über die linkbases technisch verankert, wodurch ein Datenpunkt durch einen mehrdimensionalen Würfel (cube) charakterisiert wird. Die XBRL-dimensions-Spezifikation verankert dieses Konzept inhärent in XBRL maßgeblich über links, siehe hierzu Debreceny, R. et al. (2009), S. 13 und S. 129–148; Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 41 f.; Piechocki, M. (2007), S. 130–133. Zur Spezifikation, siehe XBRL International (Hrsg.) (2012).
 
63
Siehe stellvertretend Debreceny, R. et al. (2009), S. 53 und 58 ff.; Flickinger, N. (2013), S. 35 ff.; Kretschmer, H. (2014), S. 172 f.; Ramin, K. P./Prather, D. A. (2003), S. 51. Anstelle der Bezeichnung „Linkbase“ findet sich auch der aus der XML-Erweiterung „XLink“ gekürzte Terminus „Links“, welcher aus ästhetischen Gründen auch im Folgenden angewandt wird, vgl. hierzu auch Felden, C. (2006), S. 33.
 
64
Siehe Baars, H. (2005), S. 193 f.; vgl. auch Flickinger, N. (2013), S. 35 ff.; Pastwa, A. (2010), S. 132 f.
 
65
Eigene Darstellung.
 
66
Siehe Debreceny, R. et al. (2009), S. 58.
 
67
Konzeptionell zu XBRL-dimensions im Rahmen der XBRL-Taxonomie, vgl. Debreceny, R. et al. (2009), S. 136–142.
 
68
Siehe Interview iB-U 1–5; Interview non-iB-U 1–5; Interview WP 1; Interview WP 3; Interview WP 4; vgl. hierzu auch Abschn. 3.​1.​5.
 
69
Hinlänglich auch als General Ledger bezeichnet.
 
70
Zum information overload, dem Zusammenhang mit einem disclosure overload sowie weiteren Hintergründen, siehe Abschn. 2.​1.​4.​3.
 
71
Siehe schon IASB (Hrsg.) (2013), S. 22, 25, 28 sowie S. 40.
 
72
IASB (Hrsg.) (2020).
 
73
IASB (Hrsg.) (2020). Beispielhaft erwähnenswert sind neben der IFRS- auch die US-GAAP- sowie die HGB-Taxonomie.
 
74
Das hieraus entstehende Konfliktpotential kann Herausforderungen mit sich bringen, siehe ausführlicher Abschn. 5.1.2.1.4.
 
75
Die Begründung, warum an dieser Stelle konzeptionell von einer XBRL-Spezialtaxonomie zu sprechen wäre, liegt in der Grundlage bildenden und auf allgemeine Gegebenheiten anwendbaren XBRL GL-Taxonomie, siehe hierzu Abschn. 5.1.2.1.3.2.
 
76
Zwar wird diese XBRL-Taxonomie als HGB-Taxonomie bezeichnet, konzipiert ist sie vorrangig jedoch für steuerliche Abschlusszwecke, siehe hierzu näher Abschn. 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.2, insbesondere Fn. 319 zum Hintergrund der HGB-Taxonomie. Dabei entspricht Version 6.4 im Wesentlichen der Vorgängerversion 6.3. Für eine komprimierte Gegenüberstellung der Änderungen, siehe Burlein, H./Höhn, A. (2020), S. 1712 f.
 
77
Bei der IFRS-Taxonomie wird dies bspw. inhaltsgleich als „general information about financial statements“ bezeichnet.
 
78
Vgl. Pastwa, A. (2010), S. 134. Können mehrere XBRL-Taxonomien von einem Zugangs- bzw. Zugriffspunkt aus identifiziert werden, spricht man von einem sog. Discoverable Taxonomy Set (DTS).
 
79
Dies reflektiert darüber hinaus ebenfalls den modularen Aufbau einer XBRL-Taxonomie, siehe S. 291.
 
80
Dies kann ferner auch mit der Erweiterbarkeit von XBRL-Taxonomien begründet werden, siehe hierzu ausführlicher Abschn. 5.1.2.3.
 
81
Siehe FASB (Hrsg.) (2020).
 
82
Zu Begründung im HGB-Kontext, siehe analog Fn. 76. Eine solch mangelnde Unterscheidung kann als systemischer Kritikpunkt verstanden werden. Dabei liefert die XBRL über die maschinelle Auswertbarkeit die Möglichkeit einer adressatenspezifischen Informationsversorgung (siehe S. 289 und S. 308), jedoch dürfte diese dadurch eingeschränkt werden, dass dann über alle Branchen einheitliche Berichterstattungsnormen anzuwenden wären und eine u. U. nicht vorhandene Vergleichbarkeit suggeriert würde, vgl. Wagner, J. M. (2019), S. 273.
 
83
Diesen Gedanken fortführend, siehe Abschn. 5.1.2.3.
 
84
Vgl. exemplarisch Abschn. 5.2.2.1.1, S. 392 f.
 
85
Ergänzend siehe Abschn. 5.1.2.1.4.
 
86
Siehe Interview iB-U 2; Interview iB-U 4; Interview iB-U 5; Interview non-iB-U 3; Interview non-iB-U 5.
 
87
Dies aus konzeptioneller Sicht ausführlich diskutierend, siehe Abschn. 5.1.2.1.4. Eine potentielle Ausnahme können die in Abschn. 5.1.2.3 erörterten Erweiterungen einer XBRL-Taxonomie bilden.
 
88
Vgl. AKIR (Hrsg.) (2020a), S. 161; ergänzend Abschn. 3.​1.​3 mit 3.​23.​4.
 
89
Vgl. Berger, O. (2012), S. 89, der die Aufgabe von XBRL GL als „Beschreibung von Buchungssätzen“ definiert. Anzumerken ist, dass die Anwendung von XBRL GL keine Notwendigkeit für eine XBRL-basierte Unternehmensberichterstattung darstellt. Vorrangig dient XBRL GL der Anpassung unternehmensinterner Buchhaltungsprozesse sowie insbesondere der (XML-technischen) Aufbereitung bzw. Adaption der Kontenpläne.
 
90
Siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 5.1.3.2.
 
91
Siehe Hodinka, M. et al. (2014), S. 360.
 
92
Vgl. bspw. Pei, D./Vasarhelyi, M. A. (2020).
 
93
Siehe hierzu auch Fn. 472 in Kap. 3. Der Grad des Herunterbrechens der einzelnen Berichtsinformationen ist indes bei Anwendung von XBRL GL nicht unbedingt höher als bei derzeit im Einsatz befindlichen IT-Systemen. Zwar kann mit XBRL GL ein drill-down auf Belegebene erfolgen, die Wirtschaftlichkeit, die Effizienz und die daraus womöglich gewonnenen Informationen stehen allerdings u. U. zu dem dafür notwendigen Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis. Dies zeigt sich auch daran, dass ein solcher drill-down auch mit eben jenen derzeit im Einsatz befindlichen IT-Systemen möglich ist, in diesem Detaillierungsgrad aber nicht maßgeblich umgesetzt wird, vgl. Interview iB-U 4; Interview non-iB-U 3; Interview non-iB-U 4.
 
94
Vgl. Efimova, O. et al. (2020), S. 141; Hodinka, M. et al. (2014), S. 356; Roohani, S. et al. (2009), S. 360 f. und S. 366. Für Berichtsadressaten ist indes fraglich, ob es sich bei so disaggregierten Informationen überhaupt um entscheidungsrelevante Informationen handelt, da diese eben kontextuell nicht so stark eingebunden sind/sein können wie die aggregierteren, vgl. Interview Inv./An. 2–4. Zudem ist zu beachten, dass die zur Anwendung kommende XBRL-Taxonomie aufgrund ihrer konzeptionell breiter ausgelegten Ausrichtung höhere Abstraktionsebenen als die im Unternehmen verwalteten Daten aufweist, vgl. dies aufzeigend auch die in Fn. 86 genannten Interviews.
 
95
Siehe Interview WP 4.
 
96
Für die Ausführungen in diesem Abschnitt, vgl. insbesondere Debreceny, R. et al. (2009), S. 74–77.
 
97
In Erweiterung von Debreceny, R. et al. (2009), S. 75.
 
98
Siehe hierzu nähere Ausführungen in Abschn. 5.1.3.2.2.
 
99
Dies inhaltlich aufgreifend und weiter ausführend, siehe Abschn. 5.1.3.2.3, S. 373 f., Abschn. 6.​2.​1, S. 460 f., sowie Abschn. 6.​4.​3, S. 498 f.
 
100
Dafür spricht auch die wenig ambitionierte Weiterentwicklung, da die letzte Veröffentlichungsversion von XBRL GL durch XBRL International aus 2017 stammt.
 
101
Siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 5.1.3.2.3.
 
102
Die Gründe hierfür und Hintergründe hierzu finden in Abschn. 5.1.2.3 nähere Erläuterung.
 
103
Siehe Beerbaum, D. et al. (2017), S. 37; Debreceny, R. et al. (2009), S. 113 i.V. m. S. 117; IFRS Foundation (Hrsg.) (o. J.), S. 8; ähnlich Troshani, I. et al. (2019), S. 137.
 
104
Vgl. Teixeira, A. (2013a), S. 1; Troshani, I. et al. (2019), S. 144–146.
 
105
Siehe exemplarisch DRSC (Hrsg.) (2016), S. 3. Das Korean Accounting Standards Board (KASB) schreibt hierzu eindringlich: „It should be more conspicuously clarified that the IFRS Taxonomy is not guidance for IFRS in order not to deteriorate the principles-based standard setting approach“, siehe KASB (Hrsg.) (2016), S. 2.
 
106
Für eine zusammenfassende Diskussion zur Standardisierung in diesem Kontext, siehe Troshani, I. et al. (2019), S. 137 f. Diese Standardisierung findet indes nicht nur auf die Ebene der Darstellung bzw. des Ausweises bezogen statt. Calculation links (siehe Abschn. 5.1.2.1.2) tragen hierzu bspw. nicht minder einschlägig, damit auch auf inhaltlicher Ebene bei. Es dürfte indes in der Natur einer (XBRL-)Taxonomie liegen, eine Standardisierung vorzunehmen, siehe hierzu auch Interview iB-U 1; Interview iB-U 4; Interview non-iB-U 1; Interview non-iB-U 2; Interview non-iB-U 4; Interview non-iB-U 5; Interview WP 1; Interview WP 2; Interview WP 4.
 
107
Vgl. ergänzend Abschn. 5.1.2.1.3.1.
 
108
Vgl. weiterführend zu beiden Theorien Benston, G. J. et al. (2006); Tinker, A. M. et al. (1982), S. 168–172; Watts, R. L./Zimmerman, J. L. (1990), insbesondere S. 148; gegenüberstellend Bradbury, M. E./Schröder, L. B. (2012), S. 9; zusammenfassend Coenenberg, A. G. et al. (2018b), S. 1349–1352.
 
109
Troshani, I. et al. (2019), S. 145; ergänzend Hoogervorst, H. (2014), S. 6.
 
110
Dieser Arbeitsschritt bei einer XBRL-basierten Berichtserstellung wird als Tagging bezeichnet, siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 5.1.3.1.
 
111
Vgl. Cunningham, C. (2004), S. 6; siehe zudem Abschn. 5.1.3.1 sowie Fn. 217.
 
112
Siehe Beerbaum, D. et al. (2017), S. 39 und S. 48; ergänzend Troshani, I. et al. (2019), S. 145, nach denen ähnliche Bedenken auch auf Seiten des Boards des IASB geteilt wurden, bis man sich dazu entschied, den IFRS Taxonomy Due Process an den Due Process der IFRS anzugleichen und beide Vorgänge eng miteinander zu verzahnen, vgl. Troshani, I. et al. (2019), S. 148; siehe hierzu IFRS Foundation (Hrsg.) (2020b), Rn. 3.28, 3.55 und 6.47.
 
113
Vgl. Beerbaum, D. et al. (2017), S. 43 sowie die hintergründigen Ausführungen in Abschn. 5.2.2.2.1.
 
114
Siehe gegenüberstellend Beerbaum, D. et al. (2017), S. 42 f.; ergänzend Troshani, I. et al. (2019), S. 144–149.
 
115
Siehe Nelson, M. W. (2003), S. 91.
 
116
Vgl. Hellman, N. et al. (2018), S. 265 f.; Nobes, C. W. (2005), S. 32.
 
117
Vgl. Nobes, C. W. (2005), S. 27–32; ähnlich Thomas, R. P. et al. (2016), S. 456–458; Wagner, J. M. (2019), S. 273 und S. 276.
 
118
Siehe IFRS Foundation (Hrsg.) (2020c); IFRS Foundation (Hrsg.) (o. J.), S. 4–7; Troshani, I. et al. (2019), S. 148 f. Dieses Vorgehen kann zudem mit der Notwendigkeit der Schaffung von Legitimität der IFRS-Taxonomie begründet werden, siehe Troshani, I. et al. (2019), S. 134 i.V. m. S. 154. Dabei betont die Überarbeitung des Due Process-Handbuchs der IFRS Foundation die Relevanz einer zu den IFRS zeitlich parallelen Entwicklung der IFRS-Taxonomie, siehe IFRS Foundation (Hrsg.) (2020b), Rn. A29.
 
119
Vgl. Beerbaum, D. et al. (2017), S. 43; Golden, R. G. (2019), S. 5. Insbesondere in der anfänglichen Entwicklung der US GAAP-Taxonomie war dies notwendig. Grund hierfür war die mangelnde Kenntnis im Umgang mit der Schaffung einer XBRL-Taxonomie, deren Defizite in der anfänglichen Anwendungsphase zu hohen Fehlerquoten und umfangreichen Erweiterungstaxonomien führten, siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 5.2.2.2.1.
 
120
Golden, R. G. (2019), S. 1.
 
121
Siehe Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 634, S. 645–652 sowie S. 654; Golden, R. G. (2019), S. 5; Hoogervorst, H. (2012), S. 2 f.; Lewis, C./Young, S. (2019), S. 606 f.; Locke, J. et al. (2018), S. 2016 f.; Troshani, I. et al. (2019), S. 134, S. 149 und S. 153 f.
 
122
Siehe dies durch die geführten Interviews aufzeigend und weiterführend Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
123
Vgl. Troshani, I. et al. (2019), S. 140.
 
124
Vgl. IFRS PS2, Rn. 8.
 
125
Siehe Abschn. 5.1.3.1 für nähere Erläuterungen zum Tagging.
 
126
Siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 2.​1.​4.​3.
 
127
Ähnlicher Ansicht Golden, R. G. (2019), S. 9, im Rahmen der US GAAP, nach dem nicht die XBRL, sondern die Strukturierung von Daten als wesentlicher Treiber von Analysen fungiere. Anzumerken ist darüber hinaus, dass das IASB selbst nicht die Ansicht vertritt, die IFRS-Taxonomie würde die IFRS interpretieren, siehe Fn. 104.
 
128
Vgl. Troshani, I. et al. (2019), S. 144.
 
129
Siehe die korrespondierenden, in Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit festgehaltenen, alle befragten Gruppen umspannenden Erkenntnisse.
 
130
Troshani, I. et al. (2019), S. 147.
 
131
Vgl. Teixeira, A. (2013a), S. 10; Teixeira, A. (2013b), S. 2.
 
132
Siehe hierzu auch Interview iB-U 3–5; Interview non-iB-U 1; Interview non-iB-U 2; Interview non-iB-U 4; Interview non-iB-U 5; Interview WP 1; Interview Inv./An. 2–4.
 
133
Im Folgenden auch nur „Instanzendokumente“ oder „Instanz“. In der Literatur findet sich zudem die äquivalente Bezeichnung „Instanzdokument“, siehe Baars, H. (2005), S. 193; Kesselmeyer, B./Leibfried, P. (2008), S. 284 f.; Pastwa, A. (2010), S. 136.
 
134
Siehe Abschn. 5.1.3 für die Darstellung des Berichtsprozesses.
 
135
Vgl. Pastwa, A. (2010), S. 136 f.
 
136
Vgl. Kesselmeyer, B./Leibfried, P. (2008), S. 284.
 
137
Bei einem Abweichen kann das Dokument nicht gelesen werden. Dies gilt umso mehr dann, sollte der Ersteller eine Erweiterungstaxonomie (siehe Abschn. 5.1.2.3) anwenden. Diese muss gleichermaßen dem Empfänger zum Lesen des Instanzendokuments zur Verfügung stehen.
 
138
Eigene Darstellung.
 
139
Die Angabe decimals = “0“ legt ferner fest, dass bei Auswertungen des Instanzendokuments keine Dezimalstellen angegeben werden sollen. Diese Angabe ist grds. beliebig wählbar.
 
140
Zu sehen unter dem Eintrag entity.
 
141
Zu sehen unter dem Eintrag period.
 
142
Das Attribut scenario ist streng genommen eher als dimension zu betrachten. Zu XBRL-dimensions im Rahmen von Instanzendokumenten, siehe Debreceny, R. et al. (2009), S. 143–146.
 
143
Dass es sich hierbei um einen Wirtschaftsprüfer handelt, ist der Wahl des XBRL-Taxonomieelements geschuldet. Bei der Kontextualisierung spezifischer nichtfinanzieller Informationen, bspw. aus einem Nachhaltigkeitsbericht, wären auch andere Erbringer von Bestätigungsdienstleistung in Betracht zu ziehen.
 
144
Als weiteres Attribut zur kontextuellen Konkretisierung wäre z. B. der Verweis auf das operative Segment, welches diesen Gewinn erwirtschaftet hat, denkbar, vgl. Debreceny, R. et al. (2009), S. 108.
 
145
Siehe S. 294 sowie die dortige Fn. 65.
 
146
Siehe hierzu ausführlicher Abschn. 5.1.3.1.
 
147
Vgl. Abschn. 5.1.1.1.
 
148
Vgl. Debreceny, R. et al. (2009), S. 18 f.; Higgins, L. N./Harrell, H. W. (2003), S. 17; Venkatesh, R./Armitage, J. (2012), S. 147 und S. 154.
 
149
Zu XHTML, siehe Fn. 12.
 
150
Damit lässt die iXBRL eine Ein- bzw. Zuordnung als AR-Technologie zu, siehe Abschn. 2.​2.​2.​4, S. 147 f.
 
151
Siehe Henselmann, K./Seebeck, A. (2017), S. 402; Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 134 f. Aus diesem Grund wird nachfolgend unverändert allgemein XBRL referenziert, eine explizite Verwendung von iXBRL erfolgt nur an den relevanten Stellen.
 
152
Siehe Fn. 137.
 
153
ESMA (Hrsg.) (2020), Abschnitt 3.​5, S. 275.
 
154
Siehe Abschn. 5.2.2.2.2 i.V. m. Fn. 153.
 
155
Vgl. Obst, H. (2019), S. 772.
 
156
Siehe zum Komplexitätsproblem Abschn. 2.​1.​4.​3.
 
157
Vgl. Cohen, E. E. (2004), S. 191.
 
158
Siehe hierzu auch Abschn. 5.1.2.1.4, S. 350 f.; ergänzend Beerbaum, D. (2015), S. 126.
 
159
Siehe Debreceny, R. et al. (2009), S. 80.
 
160
Zu unterscheiden ist damit im Folgenden zwischen einer Basistaxonomie, welche den Ursprung und i. d. R. die den jeweiligen abschlussrelevanten Normen entsprechende XBRL-Taxonomie darstellt, und einer Erweiterungstaxonomie, welche auf einer Basistaxonomie aufbaut und jene durch neue Konzepte oder Beziehungen ergänzt.
 
161
Das Merkmal der Erweiterbarkeit ist abzugrenzen von der Eigenschaft der Modularität in XBRL-Taxonomien und ist damit nicht deckungsgleich. Zur Modularität von XBRL-Taxonomien, siehe Abschn. 5.1.2.1, S. 337.
 
162
Vgl. Kretschmer, H. (2014), S. 174.
 
163
Siehe Hoffman, C./Watson, L. (2009), S. 96.
 
164
Vgl. zum Hintergrund Abschn. 5.1.1.1 und 5.1.1.2.
 
165
Siehe Abschn. 3.​23.​4.
 
166
Siehe XBRL International (Hrsg.) (2013), Gliederungspunkt 1.7 mit 3.2.
 
167
Siehe Beerbaum, D. et al. (2019b), S. 107 f.; Zimmermann, J./Brauckmann, M. (2020), S. 227.
 
168
Das Vorgehen gestaltet sich vergleichbar, wenn im Rahmen der Erweiterungstaxonomie beabsichtigt wird, Elemente zu kreieren, die ähnlich zu solchen in der Basistaxonomie sind. Über einen Ähnlichkeits-Operator kann ein neues Element oder Attribut geschaffen werden, ohne die Codierung der Basistaxonomie zu ändern. Dies impliziert, dass auch in diesem Fall eine Rückführung auf die Basistaxonomie möglich ist, indem zugleich zu dem damit ähnlichen Element auf das referenzierte Basistaxonomie-Element Bezug genommen wird. Dieses Vorgehen wird als tuple extension bezeichnet, vgl. hierzu ausführlich Debreceny, R. et al. (2009), S. 96 ff.
 
169
Hoffman, C./Watson, L. (2009), S. 94.
 
170
Vgl. Hoffman, C./Watson, L. (2009), S. 94.
 
171
Siehe Abschn. 5.1.3.1.
 
172
D. h. eine „manuelle“ Interpretation ist in solchen Fällen von Nöten, ähnlich Hoffman, C./Watson, L. (2009), S. 95. Damit ist es fraglich, ob die Erweiterbarkeit, wie eingangs ausgeführt, tatsächlich als die wesentliche Stärke der XBRL bezeichnet werden kann. Indes bleibt es über diese obig beschriebene Struktur „manuell“ nachvollziehbar, auf welches Element der Basistaxonomie sich das jeweilige Element der Erweiterungstaxonomie bezieht. Ob eine maschinelle Auswertbarkeit mit dem beim ESEF vorgesehenen anchoring hergestellt werden kann, ist aktuell noch fraglich. Zum anchoring, siehe Abschn. 5.2.2.2.2.1.
 
173
Siehe Abschn. 5.1.2.3.1. Aus regulatorischer Sicht ist es deshalb nachvollziehbar, diesen Erweiterungen der Basistaxonomie Grenzen zu setzen, siehe Abschn. 5.2.2.2.2.1.
 
174
Vgl. weiterführend Vasarhelyi, M. A. et al. (2012).
 
175
Denkbar wäre hier etwa ein kaskadierter Aufbau einer Erweiterungstaxonomie. Die im Instanzendokument dargestellten Elemente würden sodann den als vorrangig priorisierten Informationsbedürfnissen relevanter Stakeholder nachkommen. Dahinterstehend könnten, technisch verflochten und ad hoc nicht menschenlesbar eingebunden, weitere Elemente dieser Erweiterungstaxonomie zur Befriedigung der Informationsbedürfnisse anderer, weniger relevanter Stakeholdergruppen konstruiert werden.
 
176
Vgl. Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 639; Hoffman, C./Watson, L. (2009), S. 95; Rao, Y. et al. (2013), S. 134. Siehe ergänzend Abschn. 4.​2.​3.
 
177
Siehe Ditter, D. (2015), S. 47 ff. Eine mögliche Erklärung dieser Ambivalenz liefern Du, H. et al. (2013), S. 72 ff., die unterschiedliche Anreize der freiwilligen und unfreiwilligen Teilnahme der Unternehmen am Filing-Programm der SEC (siehe ausführlicher Abschn. 5.2.2.2.1) als Grund anführen. Zusätzlich konnten Bartley, J. et al. (2011), S. 242, diese verschiedenen Anreize auf einen Größeneffekt zurückführen, nach dem überwiegend als „groß“ zu klassifizierende Unternehmen freiwillig am Filing-Programm der SEC teilnahmen. Einen analogen Größeneffekt konnte auch Kaya, D. (2014), S. 13 f., identifizieren.
 
178
Beerbaum, D. (2015), S. 125, hält hierzu fest: „however, it [der strukturierte, taxonomiebasierte Aufbau der XBRL, Anm. d. Verf.] cannot take over the task of each company to identify external disclosures due to specific materiality requirements.“
 
179
Vgl. allgemein Bovee, M. et al. (2002).
 
180
Vgl. Ditter, D. (2015), S. 47 ff.; siehe ferner Dhole, S. et al. (2015), die zeigen konnten, dass im Rahmen des SEC-Mandats (weiterführend hierzu Abschn. 5.2.2.2.1) trotz erwarteter reduzierter Nutzung von Erweiterungstaxonomien auch in den Folgejahren nach der Erstanwendung die Vergleichbarkeit eingeschränkt bleibt. Dies ist insoweit bemerkenswert, da die U.S.-GAAP-Taxonomie innerhalb dieses Betrachtungszeitraums ebenso weiterentwickelt wurde, um den Berichterstattungsanforderungen der Unternehmen besser gerecht werden zu können, vgl. Abschn. 5.2.2.2.1; ergänzend Bartley, J. et al. (2011), S. 241. Das von den Autoren betrachtete Maß an Vergleichbarkeit bleibt allerdings scheinbar konstant geringer und damit der Gebrauch von Erweiterungstaxonomien höher als bei denjenigen Unternehmen, die weniger stark auf Erweiterungen zurückgreifen. Grundlegend zur Verwendung von XBRL-Taxonomien als strategisches Mittel in der Berichterstattung, siehe Fn. 191; ähnlich auch Zimmermann, J./Brauckmann, M. (2020), S. 226.
 
181
Siehe Alles, M./Debreceny, R. (2012); Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 633.
 
182
Vgl. Li, S./Nwaeze, E. T. (2018), S. 60 (m. w. N.) und S. 75 f.
 
183
Vgl. Liu, C. et al. (2014a); Liu, C. et al. (2017); Yoon, H. et al. (2011).
 
184
Siehe Fn. 172.
 
185
Siehe Kim, S. et al. (2013), S. 5.
 
186
Vgl. Li, S./Nwaeze, E. T. (2018), S. 61 f. Zimmermann, J./Brauckmann, M. (2020), S. 228 f., stellen hierzu fest, dass sich der überwiegende Teil der verwendeten Erweiterungen von den untersuchten Unternehmen durchaus auf unternehmensindividuelle Besonderheiten zurückführen lässt, wodurch eine Ähnlichkeit zu korrespondierenden Elementen der Basistaxonomie nur in begrenztem Ausmaß identifiziert wurde.
 
187
Vgl. Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 633 f.; Li, S./Nwaeze, E. T. (2015), S. 78; Zimmermann, J./Brauckmann, M. (2020), S. 229; vgl. zudem SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002, S. 150; weiterführend SEC (Hrsg.) (2014). Dabei bezieht sich diese Aussage nicht auf vom Standardsetzer vorgegebene Erweiterungstaxonomien, bspw. für bestimmte Branchen. Zum Tagging als Instrument der Umsetzung des management approach, siehe Abschn. 5.1.3.1.
 
188
Vgl. Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 638; Du, H. et al. (2013), S. 72. Anzumerken ist allerdings, dass die angeführten Studien XBRL freiwillig anwendende Unternehmen im Rahmen des SEC-Mandats (weiterführend Abschn. 5.2.2.2.1) betrachten. Die entsprechenden Basistaxonomien standen während dieses Betrachtungszeitraums allerdings noch in der Entwicklung, vgl. Efendi, J. et al. (2016), S. 261; ergänzend Fn. 369 und S. 350.
 
189
Siehe Boritz, J. E./No, W. G. (2008), S. A45 f.; Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 644 i.V. m. S. 653; Roohani, S. J./Zheng, X. (2013), S. 508. Anderer Meinung zeigen sich Du, H. et al. (2013), S. 63; Li, S./Nwaeze, E. T. (2018), S. 62.
 
190
Siehe Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 634. Ein Grund hierfür liegt laut Ditter, D. (2015), S. 48, darin, dass die Basistaxonomie nicht die für firmenspezifische Anforderungen nötigen XBRL-Elemente enthält. Zudem liegt dieser hohe Wert auch darin begründet, dass Unternehmen Basistaxonomien erweitern müssen, um freiwillige Angaben, etwa im Anhang oder grds. bzgl. qualitativer Informationen, zu tätigen, vgl. Rao, Y. et al. (2013), S. 135.
 
191
Siehe Huang, F. et al. (2019), S. 67 f. und S. 72. Die Autoren stellen zusätzlich fest, dass sich in der Komplexität der Berichterstattung auch die unternehmensinhärente Komplexität widerspiegelt. Zu einem analogen Ergebnis kommen Hoitash, R./Hoitash, U. (2018); anderer Ansicht Scherr, E./Ditter, D. (2017), S. 126.
 
192
Siehe hierzu auch Schlueter, R. J. (2008), S. 3. Die Einschränkung der Entscheidungsnützlichkeit für Berichtsadressaten zeigt sich auch in einer Umfrage des CFA Institute (Hrsg.) (2016), S. 17, in deren Rahmen professionelle Investoren, die Mitglieder des CFA-Instituts sind, befragt wurden. Zur Frage danach, ob Erweiterungstaxonomien für ihre Investmententscheidung hilfreich sind, entgegneten 90 % der 98 Befragten, die zuvor ihre Kenntnis über bzw. von XBRL bestätigten, zurückhaltend. Ihrer Einschätzung nach sollte Unternehmen keine oder eben nur auf besondere Unternehmensspezifika zugeschnittene Möglichkeiten der Erweiterbarkeit eingeräumt werden. Dies dürfte auf obige Argumente sowie auf die sodann eingeschränkte automatisierte Auswertbarkeit zurückzuführen sein. Ähnliche Erkenntnisse liefert auch die im Rahmen der vorliegenden Arbeit durchgeführte Interviewstudie, siehe hierzu die korrespondierenden Ausführungen in Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
193
Vgl. hierzu Abschn. 5.1.3.
 
194
Vgl. Scherr, E./Ditter, D. (2017), S. 126.
 
195
Vgl. Abschn. 5.1.2.1.4 und Fn. 369.
 
196
Siehe S. 311.
 
197
Ähnlich schon in Abschn. 5.1.2.1.4, S. 350. Dies wird auch in Abschn. 6.​1 maßgeblich aufgegriffen.
 
198
Für eine detaillierte Darstellung des Unternehmensberichterstattungsprozesses, siehe auch Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 55–57.
 
199
Dabei unterscheidet die bestehende Literatur häufig nicht explizit zwischen Mapping und Tagging, da die zugrunde liegenden Handlungsschritte aufgrund der Softwareunterstützung oftmals fließend ineinander übergehen, vgl. hierzu stellvertretend Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 137 f. Für entsprechende Softwarelösungen, siehe Henselmann, K. et al. (2019), S. 722 f.; XBRL International (Hrsg.) (2020c); XBRL Europe (Hrsg.) (2020); ergänzend hierzu Flickinger, N. (2013), S. 93.
 
200
Dies dürfte i. d. R. anhand entsprechender Tabellen umgesetzt werden, siehe Berger, O. (2012), S. 90; Raschdorf, F. (2016), S. 38 f.
 
201
Vgl. Bonsón, E. et al. (2009), S. 52; Boritz, J. E./No, W. G. (2008), S. A38; Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 135; Raschdorf, F. (2016), S. 38; vgl. ergänzend Abschn. 5.1.2.1.3.1.
 
202
Siehe Flickinger, N. (2013), S. 89–91.
 
203
Vgl. Dorloff, F.-D. et al. (2004), S. 342; ähnlich Debreceny, R. S. et al. (2005), S. 204.
 
204
Siehe AKEU (Hrsg.) (2010), S. 1477; Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 141; Stantial, J. (2007), S. 33.
 
205
Vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 358.
 
206
Vgl. IASB (Hrsg.) (2020); Steenkamp, L. P./Nel, G. F. (2012), S. 413. Unveränderte Bestandteile einer XBRL-Taxonomie bedürfen folglich keines neuen Mappings. Berger, O. (2012), S. 90 f., hält hierzu fest, dass insbesondere zur Anwendung kommende Mapping-Tabellen (siehe Fn. 255) nicht ohne Weiteres übernommen werden sollten, da sie fehlerhaft oder unzureichend erstellt sein könnten.
 
207
Vgl. Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 141. Obschon anzumerken ist, dass dadurch die Abhängigkeit vom externen Standardsetzungsgremium bzw. allgemein dem Verfasser der XBRL-Taxonomie steigt.
 
208
„Kontextuelle Informationen“ meint in diesem Zusammenhang die in der XBRL-Taxonomie hinterlegten Meta-Daten, insbesondere damit reference links (siehe Abschn. 5.1.2.1.2), vgl. stellvertretend Debreceny, R. S. et al. (2005), S. 192.
 
209
In der deutschsprachigen Literatur auch als Etikettierung/Etikettieren bezeichnet.
 
210
Vgl. Debreceny, R. S. et al. (2005), S. 192; Debreceny, R. et al. (2009), S. 43; Felden, C. (2011), S. 164. Für Ausführungen zum Instanzendokument, siehe Abschn. 5.1.2.2.
 
211
Siehe Abschn. 5.1.2.2; ergänzend Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 30 f. Hieraus resultiert, dass sollten sich nach Fertigstellung eines XBRL-basierten Berichts Fehler im Tagging zeigen, aufgrund der technischen Einbindung des Taggings das gesamte Instanzendokument selbst bei nur geringfügiger Anpassung neu erstellt werden muss. Konkret bedeutet dies, dass das als eine Einheit anzusehende reporting package ein geschlossenes System bildet. Eine nachträgliche Änderung, insbesondere im Tagging, zieht dann die Notwendigkeit einer erneuten Erstellung dieses reporting package (mit geändertem Tagging) nach sich.
 
212
Dem steht entgegen, dass Tags in der XBRL-Spezifikation einzigartig sein müssen, vgl. Bonsón, E. et al. (2009), S. 57; Debreceny, R. et al. (2009), S. 24; Hodge, F. D. et al. (2004), S. 690 f. Einem Datenpunkt im Berichtswerk ist demnach einmalig genau ein Element der XBRL-Taxonomie zuzuweisen. Für die Entwicklung einer XBRL-Taxonomie sowie etwaiger Erweiterungstaxonomien ist dies maßgebend und den i. d. R. großen Umfang der enthaltenen Positionen erklärend, indem jeder berichtete Datenpunkt einer eindeutigen Codierung innerhalb der XBRL-Taxonomie bedarf, vgl. Steenkamp, L. P./Nel, G. F. (2012), S. 410 f.
 
213
In diesem Zusammenhang gewinnt die Diskussion zwischen comparability und uniformity in der Berichterstattung an weiterer Bedeutung, vgl. hierzu Wagner, J. M. (2019), S. 273. Ein solcher Konflikt wurde auch im Rahmen der für die vorliegende Arbeit durchgeführten Interviews identifiziert, wodurch ein positiver Beitrag einer XBRL-Taxonomie zu einem einheitlichen Verständnis des zugrunde liegenden Normenkonstrukts nicht zwangsläufig gegeben sein dürfte, siehe Interview iB-U 1–5; Interview non-iB-U 1–5; Interview Inv./An. 1; Interview Inv./An.2; Interview Inv./An.4; Interview WP 1–4.
 
214
Beim Tagging qualitativer Informationen wird nach Maßgabe der zugrunde liegenden Regulierung häufig zwischen einem sog. block tagging, d. h. dem Tagging eines Textabschnitts als Ganzes, und dem sog. detailed tagging, d. h. einem Tagging auf Ebene einzelner, in einem Textabschnitt enthaltener qualitativer und/oder quantitativer Informationen, differenziert, vgl. stellvertretend Boritz, J. E./No, W. G. (2008), S. A41; Debreceny, R. S. et al. (2005), S. 195 f. Zu den entsprechenden normativen Vorschriften, siehe Abschn. 5.2.2.2.1 sowie 5.2.2.2.2.
 
215
Vgl. Arnold, V. et al. (2012), S. 3 und S. 15; Boritz, J. E./No, W. G. (2008), S. A43; Plumlee, R. D./Plumlee, M. A. (2008), S. 358 f. und S. 363 f.
 
216
Siehe hierzu insbesondere Hodge, F. D. et al. (2004), S. 691 und S. 699.
 
217
Ähnlich Cunningham, C. (2004), S. 6; Debreceny, R. S. et al. (2005), S. 194. Zur Komplexitätsreduktion für Berichtsadressaten via Tagging, siehe Tab. 5.1, S. 377 f., in Abschn. 5.1.4.
 
218
Den technischen XBRL-basierten Erstellungsprozess schließt eine Validierung des Instanzendokuments sowie etwaig erstellter Erweiterungstaxonomien ab. Hierbei wird softwaregestützt geprüft, ob die etwaig erstellte Erweiterungstaxonomie und das Instanzendokument den technischen Spezifikationen genügen, um eine fehlerfreie Les- und Interpretierbarkeit bei den Berichtsadressaten zu gewährleisten. Eine inhaltliche Überprüfung findet, abgesehen von bspw. der Überprüfung im Rahmen der calculation links, hier nicht statt, vgl. Berger, O. (2012), S. 94 f. Erst nach der technischen Validierung schließen sich weitere Schritte der inhaltlichen Prüfung, insbesondere durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat, an, vgl. hierzu auch Abschn. 5.2.2.2.2. Problematisch können dabei insbesondere ungenügend ausgestaltete Softwareprogramme zur Validierung sein, wie Boritz, J. E./No, W. G. (2008), S. A45, exemplarisch zeigen.
 
219
Siehe das nachfolgende Abschn. 5.1.3.2.
 
220
In Adaption von Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 82. Anzumerken ist, dass der hier dargestellte Ablaufprozess im Rahmen des Built-in-Ansatzes maßgeblich auf der Verwendung von XBRL GL aufbaut, vgl. zu den damit verbundenen Automatisierungsmöglichkeiten ausführlicher Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 75. Denkbar sind indes auch andere Ansätze einer Built-in-Variante, die eine Verschmelzung von XBRL mit den bestehenden IT-Systemen vornehmen oder XBRL nativ unterstützen. Die Reihenfolge des in obiger Abb. dargestellten Prüfungsschrittes durch gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat und externen Abschlussprüfer ist indes nur stilisiert und die Ablaufdetails der Abschlussprüfung ausklammernd dargestellt.
 
221
Siehe Abschn. 3.​1.​4.
 
222
Vgl. Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 74 f.; Henselmann, K. et al. (2019), S. 720.
 
223
Vgl. Garner, D. et al. (2013), S. 3.
 
224
Siehe Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 75; Garner, D. et al. (2013), S. 3. Allerdings könnte sich dies mit zunehmender Reife von Text Mining- und KI-gestützten Applikationen relativieren, siehe hierzu Abschn. 5.1.5.
 
225
Vgl. Berger, J./Lieck, H. (2018), S. 116; Garbellotto, G. (2009a), S. 56.
 
226
In der Literatur wird geschätzt, dass die Anfangskosten für die Schulung der Mitarbeiter und der Kosten für die Software zwischen 40.000–82.000 USD liegen, siehe Garner, D. et al. (2013), S. 3, und ergänzend Fn. 410 und 464, die dies vor dem Hintergrund der zu geringen Höhe dieser Schätzung aufgreifen. Siehe Abschn. 5.2.2.2.2.1 und 5.2.2.2.2.4 für eine Kosteneinschätzung der ESMA im Zusammenhang mit dem ESEF.
 
227
Die Einführung von XBRL im Rahmen des SEC Mandats (siehe Abschn. 5.2.2.2.1) hat gezeigt, dass die Schulung der Mitarbeiter für ein ausreichendes Verständnis über XBRL und entsprechender Softwareanwendungen ungefähr drei Monate erfordert, siehe Choi, V. et al. (2008), S. 71.
 
228
Siehe Pinsker, R./Li, S. (2008), S. 49 f.
 
229
Vgl. Stantial, J. (2007), S. 33.
 
230
Vgl. Fn. 218.
 
231
Siehe Henselmann, K. et al. (2019), S. 722.
 
232
Vgl. AKEU (Hrsg.) (2010), S. 1477; Garbellotto, G. (2009a), S. 56.
 
233
Siehe Berger, J./Lieck, H. (2018), S. 116; ESMA (Hrsg.) (2016), S. 16; Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 75.
 
234
Vgl. Ramin, K./Reiman, C. (2013), S. 475–479.
 
235
Siehe Henselmann, K. et al. (2019), S. 720 f.
 
236
Obschon solche Probleme grds. über die Systemneutralität von XBRL (siehe hierzu Abschn. 5.1.1) lösbar scheinen, könnten sich in der praktischen Umsetzung unvorhergesehene Sachverhalte ergeben. In einem Konzernverbund erscheint es bspw. durchaus denkbar, veraltete und inkompatible Berichtssysteme aufgrund von Unternehmensakquisitionen vorzufinden, siehe dies aufzeigend auch Interview pre testing 1; Interview non-iB-U 3.
 
237
Nach Maßgabe der Verwendung der XBRL GL findet sich in der Literatur zudem eine weitergehende Differenzierung des Built-in-Ansatzes. Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 76 f., sowie Garbellotto, G. (2009b), S. 56 f., referenzieren eine umfassende Anwendung der XBRL GL in diesem Zusammenhang z. B. als Built-in-Embedded-Ansatz, während Garner, D. et al. (2013), S. 2, grds. von unterschiedlichen Implementierungsniveaus sprechen. In der vorliegenden Arbeit wird auf eine solche Differenzierung verzichtet, da die Anwendung von XBRL GL nach den Ausführungen in Abschn. 5.1.2.1.3.2 zu praxisfern erscheint.
 
238
Vgl. Berger, J./Lieck, H. (2018), S. 116; Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 79; ähnlich Henselmann, K. et al. (2019), S. 721.
 
239
Siehe ESMA (Hrsg.) (2016), S. 16; Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 75.
 
240
Vgl. Sledgianowski, D. et al. (2010), S. 70.
 
241
Ähnlich Kesselmeyer, B./Leibfried, P. (2008), S. 292–294. Vor dem Hintergrund der aktuell im Einsatz befindlichen IT-Berichtssysteme in Unternehmen ist allerdings fraglich, ob dies überhaupt nutzenstiftend sein kann, siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 5.1.2.1.3.2.
 
242
Siehe Berger, J./Lieck, H. (2018), S. 116.
 
243
Vgl. Kretschmer, H. (2014), S. 178, S. 180 und S. 185.
 
244
Vgl. Kretschmer, H. (2014), S. 178 f. Zum Konzept der XBRL GL, siehe Abschn. 5.1.2.1.3.2.
 
245
Vgl. Berger, J./Lieck, H. (2018), S. 116; Henselmann, K. et al. (2019), S. 721; Müller, L. (2017), S. 53; Ramin, K./Reiman, C. (2013), S. 368; Steenkamp, L. P./Nel, G. F. (2012), S. 412.
 
246
Siehe bspw. Garner, D. et al. (2013), S. 3 f.; Stantial, J. (2007), S. 33; ähnlich Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 653. Du, H. et al. (2013), S. 75 f., stellen in diesem Zusammenhang fest, dass sich die anfänglich hohen, kostenverursachenden Fehlerquoten bei der Erstellung von Instanzendokumenten in den folgenden Berichtsperioden signifikant reduzieren; ergänzend Li, S./Nwaeze, E. T. (2018), S. 59 und S. 62.
 
247
Siehe Henselmann, K. et al. (2019), S. 721.
 
248
Vgl. Efendi, J. et al. (2016), S. 265.
 
249
Siehe hierzu insbesondere die in Abschn. 5.2.2.2.2.2 dargestellte Diskussion.
 
250
Vgl. Berger, J./Lieck, H. (2018), S. 116. Für eine zusammenfassende Entscheidungshilfe, siehe Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 94–98.
 
251
Siehe Efendi, J. et al. (2016), S. 280 f. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus Abschn. 5.2.1 zu betrachten.
 
252
Müller-Wickop, N. et al. (2013), S. 123.
 
253
Für weitere Informationen, siehe Abschn. 5.2.2.2.1.
 
254
In Anlehnung an Müller, L. (2017), S. 59 f., adaptiert und aktualisiert; ergänzend Müller-Wickop, N. et al. (2013), S. 116–122.
 
255
Siehe Abschn. 3.​23.​4. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung (nach GRI) weist indes einen anderen Fokus auf, wie in Abschn. 3.​3, S. 197, dargelegt.
 
256
Siehe hierzu Abschn. 2.​1.​4.​1.​2, 2.​1.​4.​1.​3.​2 sowie Abschn. 3.​2 und 3.​4.
 
257
Vor dem Hintergrund der überwiegenden Verwendung von XBRL-Berichtsdaten von unter der Aufsicht der SEC stehenden Unternehmen in der empirischen Forschung sei darauf hingewiesen, dass dieser Aussage eine gewisse inhaltliche Verzerrung innewohnt.
 
258
Flankierend dürfte das XBRL-bedingte reporting package fungieren, siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 5.1.2.2.
 
259
Vgl. Abschn. 2.​1.​1.
 
260
Siehe Fn. 204.
 
261
Siehe Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 140 f.
 
262
Siehe hierzu die umfassende Darstellung in Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
263
Siehe Fn. 5.
 
264
Siehe Interview iB-U 1; Interview iB-U 3–5; Interview non-iB-U 1; Interview non-iB-U 2; Interview non-iB-U 4; Interview non-iB-U 5; Interview Inv./An. 2–4; Interview WP 1; Interview WP 3; kritisch Interview non-iB-U 3; Interview WP 4.
 
265
Siehe hierzu Abschn. 1.​3.​2.
 
266
Siehe Abschn. 4.​3.​1 und 4.​3.​3.​2; ähnlich Brands, K. (2013), S. 65.
 
267
Vgl. Colgren, D. (2018), S. 63. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hierdurch ein Trade-Off zwischen der mit der XBRL verfolgten Vergleichbarkeit bzw. Standardisierung und der individualisierten Darstellung resultiert, der vor dem Hintergrund der maschinellen Auswertbarkeit massenhafter Berichtsdaten von großer Bedeutung ist, siehe ergänzend Fn. 213.
 
268
Siehe Brands, K. (2013), S. 65.
 
269
Siehe hierzu die exemplarischen Ausführungen in Abschn. 5.2.2.
 
270
Bspw. hinsichtlich eines detaillierten Taggings des Lageberichts. Für den entsprechenden Zusammenhang sei auch an dieser Stelle auf Abschn. 5.2.2 verwiesen. Srivastava, R. (2016), S. 2, gibt hierzu grundlegend zu bedenken, dass es in der Anwendung praktisch nicht möglich sei, sämtliche Worte eines Unternehmensberichts mit der XBRL zu taggen. Vor dem Hintergrund zunehmend fortschreitender technologischer Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der KI, kann dies allerdings in Frage gestellt werden, siehe Fn. 273.
 
271
Siehe Srivastava, R. (2016), S. 2 i.V. m. S. 6–18.
 
272
Vgl. hierzu die in Abschn. 4.​3 dargestellten Argumentationslinien.
 
273
Siehe Henselmann, K. et al. (2019), S. 722; ähnlich Sun, T. (2018), S. 111–117; siehe zudem Interview iB-U 4; Interview iB-U 5; Interview non-iB-U 1; Interview non-iB-U 2; Interview non-iB-U 5; Interview Inv./An. 3; Interview Inv./An.4; Interview WP 1. Allerdings merken Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 133–135, diesbezüglich an, dass ein vollständig automatisiertes Tagging bei allen Implementierungsansätzen mit Ausnahme eines Built-in-Vorgehens durch gewöhnliche, nicht aus der Digitalisierung resultierende Verfahren nicht möglich sei, da die Auslegung des Berichterstellungsprozesses primär auf der bildhaften Darstellung durch das PDF-Format verbleiben würde.
 
274
Vgl. Higgins, L. N./Harrell, H. W. (2003), S. 17 und S. 19.
 
275
Siehe Alles, M. G. (2015), S. 446 f.; ähnlich Interview WP 3; ergänzend hierzu siehe Abschn. 5.1.2.1.3.2.
 
276
Siehe Abschn. 2.​2.​2.​2 i.V. m. Abschn. 4.​3.​2.
 
277
Ähnlich Colgren, D. (2018), S. 63.
 
278
Siehe zusammenfassend Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
279
Siehe Interview non-iB-U 5.
 
280
XBRL International ist eine Non-Profit-Organisation, der in Summe mehr als 600 Unternehmen, Organisationen und Regulatoren angehören, siehe XBRL International (Hrsg.) (2020f); ergänzend Kretschmer, H. (2014), S. 171. Als Vertreter aus Deutschland sind insbesondere das IDW sowie die BaFin erwähnenswert.
 
281
Vgl. Pastwa, A. (2010), S. 128. Eine nicht abschließende Aufstellung laufender XBRL-Projekte auf nationaler Ebene wird von XBRL International bereitgestellt, siehe XBRL International (Hrsg.) (2020d). Die Weltkarte zeigt, dass die international bedeutsamsten Kapitalmärkte das Thema XBRL in unterschiedlichster Art und Weise verfolgen; siehe ergänzend Felden, C./Koschtial, C. (2016), S. 26 f.
 
282
Siehe XBRL International (Hrsg.) (2020b); ergänzend Leibfried, P. (2010), S. 11.
 
283
Siehe Fn. 281; ergänzend Kovarova-Simecek, M. et al. (2018), S. 168 f. und S. 171.
 
284
Siehe Felden, C. (2011), S. 179.
 
285
Siehe Interview non-iB-U 2. Zur ganzheitlichen Ausrichtung von IT-Governance, siehe Abschn. 4.​1.
 
286
Vgl. Kovarova-Simecek, M. et al. (2018), S. 172; Pinsker, R. (2003), S. 734 f.; Steenkamp, L. P./Nel, G. F. (2012), S. 414 f. und S. 418. Ein ähnliches Bild zeigt sich nach Erkenntnissen des CFA Institute auch seitens der Investoren und Analysten, siehe CFA Institute (Hrsg.) (2016), S. 5 f.
 
287
Siehe hierzu insbesondere Abschn. 5.2.2.2.1 und 5.2.2.2.2.
 
288
So hat keiner der Interviewpartner im Rahmen der für die vorliegende Arbeit durchgeführten Interviewstudie angegeben, über keinerlei Kenntnis über XBRL zu verfügen.
 
289
Troshani, I. et al. (2019), S. 145; in ähnlicher Weise auch geäußert in Interview non-iB-U 1. Ähnlich auch Kovarova-Simecek, M. et al. (2018), S. 173, die schlussfolgern, dass die zögerliche Einführung von XBRL maßgeblich zum einen auf personelle Herausforderungen, sowie zum anderen auf technische Hürden zurückzuführen sei. Dabei dürfte zudem der nicht von der Hand zu weisende Effekt einer norminterpretierenden Wirkung von XBRL-Taxonomien die vorherrschende Skepsis seitens der Berichtersteller und Standardsetzer fördern, siehe hierzu ausführlicher Abschn. 5.1.2.1.4.
 
290
Siehe bspw. Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 141.
 
291
Und damit insbesondere auch zum in dieser Perspektive hemmend wirkenden Konzept der Rückorientierung, siehe Abschn. 2.​1.​2.​4.
 
292
Siehe Abschn. 2.​2.​1.​3; ähnlicher Ansicht Beerbaum, D. (2015), S. 72 (m. w. N.); Felden, C. (2011), S. 162–168. Anzumerken ist, dass es sich bei Betrachtung der XBRL dabei um ein Problem noch größeren Ausmaßes handelt, da das mangelnde Angebot zu einer verzögerten oder defizitären Entwicklung bzw. Nachfrage nach entsprechenden Softwarelösungen zur Analyse von XBRL-Berichtsdaten führt, wodurch die Einstellung und Wahrnehmung, XBRL-Berichtsdaten würden keinen Mehrwert bieten, wiederum verstärkt wird, vgl. ähnlich Steenkamp, L. P./Nel, G. F. (2012), S. 418 f. Damit kann sich auch die in Abschn. 5.1.2.1.4 zyklische Wirkung aus Schaffung einer XBRL-Taxonomie und ihrer praktischen Anwendung nur eingeschränkt entfalten.
 
293
Ähnliches resultiert aus der Betrachtung des damit eng verwandten sog. Technology Acceptance Model, siehe grundlegend Davis, F. D. (1989); zusammenfassend und erweiternd Legris, P. et al. (2003), S. 200 f.
 
294
Siehe hierzu Abschn. 5.2.2.1.1.
 
295
Insbesondere ist hier anzumerken, dass das Argument, die Anwendung von XBRL für die Unternehmensberichterstattung wäre aufgrund der schon bestehenden verpflichtenden Anwendung der XBRL zu steuerlichen Zwecken deutlich weniger aufwändig, durch die im Rahmen der vorliegenden Arbeit durchgeführten Interviews nicht verifiziert werden konnte. Der angeführte, hierfür maßgebliche Grund ist, dass die beiden Anwendungsfälle kaum miteinander vergleichbar seien, obschon ein Austausch der zuständigen Steuer- und (vorrangig) Finanzabteilung zu technischen Aspekten von XBRL überwiegend vorgenommen werde und aktiv zu empfehlen sei, siehe hierzu in Zusammenfassung Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit. Zu den Ansätzen der Umsetzung, siehe Abschn. 5.1.3.2.
 
296
Siehe Felden, C. (2011), S. 179 f.; Kovarova-Simecek, M. et al. (2018), S. 173; grds. Locke, J./Lowe, A. (2007).
 
297
Vgl. Troshani, I. et al. (2019), S. 151, sowie S. 136, nach denen eine Entscheidung gegen die XBRL genau dann getroffen werde, „(…) where XBRL fails to deliver expected benefits.“ Siehe zu den Hintergründen auch Interview non-iB-U 2.
 
298
Vgl. Debreceny, R. et al. (2009), S. 10; DiPiazza, S. A./Eccles, R. G. (2002), S. 34; ergänzend Abschn. 2.​1.​4.​1.​3.​2.
 
299
Siehe Abschn. 2.​1.​4.​3 sowie ergänzend Abschn. 2.​1.​3.
 
300
Vgl. Eccles, R. G./Krzus, M. P. (2010), S. 68; exemplarisch Heese, V./Riedel, C. (2016), S. 35. Ferner sei angemerkt, dass es sich bei den von den Datenbankanbietern analysierten Unternehmen oftmals um große Unternehmen öffentlichen Interesses handeln dürfte, da bei diesen zum einen das besagte Interesse groß, zum anderen das auszuwertende Informationsangebot am umfangreichsten sein dürfte. Durch die dadurch gegebene höchstmögliche Wahrscheinlichkeit, die entstandenen Kosten der Informationsaufbereitung durch die Informationsweitergabe zu decken, ist davon auszugehen, dass kleinere und mittlere Unternehmen weniger Berücksichtigung durch Datenanbieter erfahren, siehe ähnlich argumentierend Müller, L. (2017), S. 31 f.
 
301
Siehe Vasarhelyi, M. A. et al. (2012), S. 157.
 
302
Vgl. DiPiazza, S. A./Eccles, R. G. (2002), S. 140; Eccles, R. G./Krzus, M. P. (2010), S. 68 f.; Müller, L. (2017), S. 32.
 
303
Im Rahmen der für die vorliegende Arbeit durchgeführten Interviewstudie zeichnete sich diese Einschätzung auf breiter Ebene ab, siehe hierzu Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
304
Insbesondere im Rahmen des unternehmensindividuellen Taggings, siehe Abschn. 5.1.3.1; ergänzend Efendi, J. et al. (2016), S. 274–282.
 
305
Vgl. Müller, L. (2017), S. 86 f.; Ramin, K./Reiman, C. (2013), S. 371.
 
306
Ähnlich Müller, L. (2017), S. 198 f. Siehe dies aufzeigend auch Interview iB-U 3; Interview iB-U 4; Interview non-iB-U 1; Interview Inv./An. 2; Interview Inv./An. 3.
 
307
Eigene Darstellung.
 
308
Aufgrund der in Abschn. 5.1.4 angeführten, deutlich positiven Effekte aus der Anwendung der XBRL lässt sich schlussfolgern, dass eine auf XBRL-basierende Wertschaffungskette der Unternehmensberichterstattung zu einem höheren Nutzenniveau aller beteiligter Akteure führen dürfte als eine nicht XBRL-basierte.
 
309
Siehe auch Felden, C. (2011), S. 182; eindringlich Locke, J./Lowe, A. (2007), S. 607.
 
310
Siehe hierzu Abschn. 5.2.2.1 und 5.2.2.2. Diese Erkenntnisse widerspiegelnd, siehe Bravidor, M./Loof, J. (2020), S. 179 f.
 
311
Dabei zeigen sich grundlegend verschiedene Effekte, sollte eine Anwendung der XBRL verpflichtend vorgeschrieben oder freiwillig ermöglicht werden. Bzgl. einer freiwilligen Anwendung, vgl. bspw. Troshani, I./Lymer, A. (2010), S. 152–154; allgemein Winne, N. et al. (2011); siehe auch die Ausführungen zur Einreichung beim deutschen Bundesanzeiger unter Tab. A.1 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit. Bzgl. einer Verpflichtung, vgl. bspw. Shan, Y. G. et al. (2015); Shan, Y. G./Troshani, I. (2016), S. 110 f. und S. 119–123; Troshani, I./Lymer, A. (2011), S. 11; zum Überblick, siehe Troshani, I. et al. (2019), S. 136.
 
312
Vgl. Beerbaum, D. (2015), S. 155; Beerbaum, D. et al. (2019c), S. 5.
 
313
Anderer Ansicht Interview WP 3.
 
314
Siehe Bundesministerium des Inneren (Hrsg.) (2006), S. 6–10; schließlich Bundesregierung (Hrsg.) (2013). Inhaltlich widmen sich die Initiativen der durch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützten Abwicklung von Prozessen in Regierung und Verwaltung.
 
315
Vgl. Richter, L. et al. (2010), S. 1604. Weiterführend zum Vorhaben KONSENS (koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2011); ergänzend Becker, A. (2016), S. 1386.
 
316
Eine Legaldefinition des Begriffs findet sich indes nicht. Entgegen der naheliegenden Erwartungen aufgrund des Wortlauts konkretisiert der Begriff nicht eine elektronische Bilanz an sich, sondern zielt in seiner ursprünglichen Intention vielmehr auf die Art der Übermittlung der Jahresabschlussdaten an das Finanzamt ab. Aufgrund der XBRL-basierten Erstellung dieser übermittelten Daten, wie nachfolgend noch ausgeführt wird, und der daraus folgenden Übertragung eines XBRL-Instanzendokuments an die zuständigen Steuerbehörden, steht der Begriff im deutschen Sprachraum jedoch auch plakativ synonym für eine elektronische Bilanz. Gem. § 5b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG haben Unternehmen hinsichtlich der Übermittlung zudem die Wahl, eine Steuerbilanz oder eine Handelsbilanz samt Überleitungsrechnung einzureichen.
 
317
Zur schrittweisen Substitution des Papierformats in diesem Kontext, vgl. weiterführend Bergan, M./Martin, S. (2010), S. 1755; Herzig, N./Briesemeister, S. (2010), S. 57. Zu selbiger Abkehr im Rahmen der Unternehmensberichterstattung, siehe Abschn. 3.​1.​4.
 
318
Bzgl. der Übergangsregelungen, siehe Fußnote a in Tab. 5.3.
 
319
Vgl. BMF (Hrsg.) (2010), S. 47, Rn. 2. Für die Entwicklung und Pflege der sog. HGB-Taxonomie ist der XBRL-Deutschland e. V. (eine nationale Institution von XBRL International, vgl. Fn. 281) auf Anweisung des BMF zuständig. Diese HGB-Taxonomie stellt die Grundlage für die steuerliche XBRL-Taxonomie im Rahmen der E-Bilanz dar, welche regelmäßig in einer aktualisierten Version vom BMF veröffentlicht wird, siehe BMF (Hrsg.) (2010), S. 47, Rn. 2. Aus Vereinfachungsgründen und den kaum vorhandenen Divergenzen zwischen diesen XBRL-Taxonomien wird nachfolgend nur von der HGB-Taxonomie gesprochen. Obwohl eine XBRL-Taxonomie grds. für unternehmensindividuelle Zwecke erweitert werden kann (siehe Abschn. 5.1.2.3.1), ist dies für die Erstellung der E-Bilanz nicht zulässig, vgl. BMF (Hrsg.) (2011), S. 855, Rn. 10. Eine Software zur Anwendung der XBRL wird seitens der Steuerbehörden explizit nicht vorgegeben, sie muss allerdings zum Mapping der Konten, zu spezifischen manuellen Eingabemöglichkeiten und zur Installation einer steuerlich relevanten sog. ELSTER Rich Client (ERiC)-Schnittstelle befähigen, siehe Herzig, N./Schäperclaus, J. (2013), S. 6.
 
320
Vgl. BMF (Hrsg.) (2011), S. 855, Fn. 1; Engelberth, M. (2013), S. 162. Zur Spezifizierung der Unzumutbarkeit vgl. § 150 Abs. 8 AO.
 
321
Siehe § 51 Abs. 4 Nr. 1b EstG. Zur Problemstellung, siehe auch Abschn. 5.1.2.1.4.
 
322
Siehe Fn. 319.
 
323
Von diesen sind auf Grundlage der Version 6.3 für die Bilanz 282 Positionen und für die GuV bis zu 205 Positionen für steuerliche Zwecke verpflichtend mit Informationen zu befüllen, vgl. Bongaerts, D./Neubeck, G. (2020), Rn. 309–311. Als Grund dürfte u. a. anzuführen sein, dass die Finanzbehörden auf die bei Einführung hinsichtlich des Informationsgehalts und Umfangs unbefriedigend erstellten E-Bilanzen mit Erweiterungen des Mindestumfangs reagierten, siehe Hülshoff, M. (2016), S. 3 f. Im Folgenden wird aufgrund der wenig Mehrwert liefernden Differenzierung auf den Begriff der Finanzbehörden abgestellt, der sowohl die FinVerw, das BMF als auch die zuständigen Finanzämter einschließt.
 
324
Vgl. Engelberth, M. (2013), S. 164; Herrfurth, J. (2011b), S. 564; Kußmaul, H. et al. (2012), S. 143 f.; Richter, L. et al. (2010), S. 1608.
 
325
Zwar seien praxisbedingt i. d. R. nur etwa ein Drittel der Positionen in Summe mit Informationen zu befüllen, allerdings ist ein Verständnis über alle XBRL-Elemente der HGB-Taxonomie unumgänglich, vgl. hierzu Eismayr, R. (2020), Rn. 2166; Eismayr, R./Kirsch, A. (2016), S. 41; Kowallik, A./Bongaerts, D. (2016), S. 11.
 
326
Dies äußert sich darin, dass in der Codierung des HGB-Taxonomie-Gesamtpakets zwischen steuerlichen und handelsrechtlichen Aspekten differenziert wird und somit „physisch“ getrennte Teilpakete vorliegen. Zwar ist mit dem Gesamtpaket die handels- und steuerrechtliche XBRL-Taxonomie technisch vereint, was als Anlass zur Bezeichnung als „Einheitstaxonomie“ genommen werden kann, siehe Bongaerts, D./Neubeck, G. (2020), Rn. 253 mit Rn. 277; Schäperclaus, J. (2016), S. 11; zur Einheitstaxonomie allgemeiner Ruhnke, K./Simons, D. (2018), S. 154; Wolfersdorff, J. v. (2014), S. 212. Diese Vereinigung ist allerdings, wie erwähnt, nur technischer Natur und faktisch nicht zu begründen. Von einer Einheitstaxonomie im Sinne eines einzigen XBRL-Taxonomiedatensatzes dürfte also nicht die Rede sein.
 
327
Siehe Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2008a), S. 10. Das von Kußmaul, H./Weiler, D. (2010), S. 698, angeführte Argument, die Härtefallregelung würde insbesondere bei einem benötigten Umstieg auf eine IT-gestützte Buchführung einschlägig sein, dürfte indes heutzutage aufgrund der weitläufigen Verbreitung solcher IT-Systeme nicht mehr Stand halten können.
 
328
Vgl. Kußmaul, H. et al. (2012), S. 145; Richter, L. et al. (2010), S. 1609. In diesem Zusammenhang sind auch Doppelabfragen bestimmter XBRL-Elemente kritisch zu sehen, bspw. die geforderte starke Aufgliederung der Umsatzerlöse, obwohl diese Daten im Regelfall schon detailliert aus der Umsatzsteuererklärung ersichtlich sind, siehe Kowallik, A. (2016), S. 135; Kußmaul, H. et al. (2012), S. 143; Richter, L. et al. (2010), S. 1609.
 
329
Siehe Abschn. 5.1.3.1. Besonders energische, jedoch nachvollziehbare Kritik richtet sich gegen die ursprüngliche Kostenschätzung des Gesetzgebers, der für 1,37 Mio. von der Regelung betroffene Unternehmen eine Gesamtsumme von 500.000 € kalkulierte, was einem durchschnittlichen Aufwand von 0,37 € pro Unternehmen entspräche, siehe Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2008b), S. 18. Diese Schätzung ist auch nach heutiger Auffassung in hohem Maße unrealistisch, da vielmehr mit Gesamtkosten von ca. 7 Mrd. € und damit mit im Schnitt ca. 5.000 € pro Unternehmen für die Umsetzung der E-Bilanz zu rechnen sein dürfte, siehe Jonas, B. (2010), S. 602; Schiffers, J. (2011), S. 8. Anzumerken ist, dass zudem laufende Aufwendungen und Prüfprozesse aufgrund der Aktualisierungen der HGB-Taxonomie entstehen und diese nicht in obige Schätzungen einbezogen sind. Ähnliche Diskussionen schließen sich derzeit auch an die verpflichtende Einführung von ESEF an, siehe Fn. 410. Die entstehenden Initialkosten lassen sich jedoch grds. über die Wahl der Art der Implementierung steuern, siehe Abschn. 5.1.3.2. Zum erstmaligen, aus dem Mapping entstehenden Aufwand, siehe bspw. Arnold, A./Schumann, J. C. (2011), S. 743; Berger, O./Voit, A.-K. (2013), S. 1680.
 
330
Eigene Darstellung.
 
331
Vgl. Kußmaul, H./Weiler, D. (2010), S. 698.
 
332
Siehe dies über die im Rahmen der vorliegenden Arbeit befragten Gruppen der Unternehmen und Wirtschaftsprüfer hinweg feststellend Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit; ergänzend Fn. 295.
 
333
Vgl. Arnold, A./Schumann, J. C. (2011), S. 743 f.; Engelberth, M. (2013), S. 162.
 
334
Ursprünglich wurde das Projekt unter dem Namen „Elektronische Bilanzabgabe“, kurz ELBA, geführt, der aufgrund der inhaltlich unzutreffenden Wiedergabe sowie markenrechtlicher Bedenken schließlich geändert wurde, siehe dies zusammenfassend und den Bezug zur digitalen Agenda der Bundesregierung herstellend Oechsle, K. (2016), S. 46; ergänzend Erichsen, J. (2017), S. 617. Sopp, K. (2014), S. 113–115, verweist indes darauf, dass in Österreich bereits seit 2009 eine weitestgehend äquivalente Initiative in die Praxis umgesetzt wurde.
 
335
Auch bei Unterschreiten der Größengrenze aus § 18 Satz 1 KWG besteht über Art. 14 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2013/575 sowie über die MaRisk, insbesondere BTO 1.2.1 und 1.2.2, als Ausführungsbestimmungen zu § 25a Abs. 1 KWG für Kreditinstitute die rechtliche Verpflichtung, zumindest Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditschuldners zu nehmen. Somit lässt sich verallgemeinern, dass Kreditinstitute in jedem Fall dazu verpflichtet sind, bei der Vergabe von Krediten die wirtschaftliche Lage des kreditnehmenden Unternehmens zu beurteilen, siehe BaFin (Hrsg.) (2017) sowie Verordnung (EU) 2013/575.
 
336
Siehe § 18 Satz 1 KWG; ähnlich Seebeck, A./Vetter, J. (2018), S. 379. Zur Relevanz der Unternehmensberichterstattung, insbesondere auch der finanziellen, siehe Abschn. 2.​1.​4.​1.​3.​2. Nachfolgend soll jedoch vom Begriff des Jahresabschlusses abstrahiert werden, da die Einsichtnahme in die wirtschaftlichen Verhältnisse zudem maßgeblich vom Lagebericht geprägt sein dürfte, sollte dieser aufzustellen sein. Hierzu sei angemerkt, dass in der HGB-Taxonomie auch Elemente des Lageberichts enthalten sind.
 
337
Vgl. hierzu Oechsle, K. (2016), S. 45; Seebeck, A./Vetter, J. (2018), S. 379 f.
 
338
In Erweiterung von den in Fn. 337 angeführten Autoren.
 
339
Zur Problematik bei Medienbrüchen, siehe Abschn. 3.​1.​4.
 
340
Wie in Abschn. 3.​1.​4 dargelegt, ist es dabei unerheblich, ob der PDF-Bericht im Print- oder PDF-Format weitergereicht wird.
 
341
Vgl. Seebeck, A./Vetter, J. (2018), S. 383; Sopp, K. (2014), S. 107 f. mit S. 110.
 
342
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass eine XBRL-Kommunikation aus den selbigen Gründen zwischen Kreditinstituten und den nationalen Zentralbanken bzw. der EZB bereits seit Längerem etabliert ist, siehe Kernan, K. (2008), S. 63; Seebeck, A./Vetter, J. (2018), S. 380; weiterführend Bonson, E. et al. (2011). In diesem Zusammenhang zeigt Röthemeier, H. (2018), S. 8, den Einbezug des DiFin in das von der Bundesbank verwaltete finanzwirtschaftliche Ökosystem auf, in dem die XBRL-basierte Automatisierung durch den DiFin einen integralen Bestandteil sowohl aus methodischer als auch aus prozessualer Sicht bildet. Aufgrund der spezifischer Sondervorschriften steht der Interbanken- und bankenaufsichtsrechtliche Sektor nicht im Fokus der nachstehenden Betrachtungen.
 
343
Siehe die Ausführungen in Abschn. 5.2.2.1.1.
 
344
Zu beachten ist allerdings, dass sich das BMF spezifische Änderungen für die Zwecke der E-Bilanz vorbehält, siehe Fn. 319. Dies könnte zu einem zukünftigen Divergieren der XBRL-Taxonomien für die E-Bilanz und den DiFin führen.
 
345
Ausführlicher hierzu Seebeck, A./Vetter, J. (2018), S. 382.
 
346
Vgl. Erichsen, J. (2017), S. 619; Oechsle, K. (2016), S. 50.
 
347
Vgl. XBRL Deutschland (Hrsg.) (2017), S. 8 und S. 11. Zum Begriff der Rechenwerke, siehe Fußnote a in Tab. 5.5.
 
348
Vgl. Sopp, K. (2014), S. 106 f.; im Kontext von ESEF Bindelle, F./Palinska, A. (2017), S. 450 f.
 
349
Dieses Argument verstärkend, vgl. die Ausführungen in Abschn. 5.2.2.2.2.
 
350
Siehe Tab. A.1 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit. Zudem erlaubt auch die Deutsche Börse freiwillige Einreichungen im XBRL-Format, vgl. Pfister, J./Venetz, S. (2009), S. 437 f.
 
351
Vgl. Erichsen, J. (2017), S. 619; Seebeck, A./Vetter, J. (2018), S. 383.
 
352
Siehe Seebeck, A./Vetter, J. (2018), S. 381 f., und Oechsle, K. (2016), S. 48, die hier von „materieller Identität“ sprechen. Weitere Bedenken wurden insbesondere hinsichtlich des notwendigen technischen Know-Hows sowie der Datensicherheit bzw. -integrität beim Übertragungsweg und schließlich beim Kreditinstitut selbst geäußert. Auch diese beiden Punkte sind zu hinterfragen, da das technische Know-How wiederum bereits aufgrund der E-Bilanz vorhanden sein dürfte und da Kreditinstitute umfangreichen Datensicherheitsvorschriften unterliegen, vgl. Oechsle, K. (2016), S. 49.
 
353
Siehe DiFin (Hrsg.) (2020a).
 
354
Siehe Erichsen, J. (2017), S. 619, zum anfangs geplanten mehrstufigen Umsetzungsprozess.
 
355
Zur Beschreibung, siehe DiFin (Hrsg.) (2020b). Anzumerken ist, dass die Planung hinsichtlich der konkret rückfließenden Informationen hinsichtlich Umfang und Tiefe noch nicht abgeschlossen ist.
 
356
Vgl. Seebeck, A./Vetter, J. (2018), S. 384; Sopp, K. (2014), S. 105 und S. 110–112.
 
357
Siehe die Ausführungen in Abschn. 5.2.2.1.1.
 
358
Zur Übersicht, vgl. Fn. 281.
 
359
Zur historischen Übersicht, siehe SEC (Hrsg.) (2006a).
 
360
Die Fokussierung im Rahmen der Umstellung auf das XBRL-Format lag und liegt unverändert auf der Offenlegung berichtspflichtiger Daten. Für eine entsprechende Umsetzung nimmt EDGAR die zentrale Funktion einer externen, technisch-automatisierten Validierung der XBRL-Daten ein, um technische Tagging-Fehler zu identifizieren und die hinterlegten Berichtsdokumente bis zu einer Korrektur durch das einreichende Unternehmen zurückzuhalten, siehe SECURITIES ACT RELEASE NO. 34–78041, S. 6. Zur Korrektur in XBRL-basierten Berichtsdokumenten, siehe Fn. 211. Ähnlich zum Argument der effizienteren Einreichung, siehe Tab. 5.4, S. 399, bzw. Abschn. 5.2.2.1.2.
 
361
Zwar findet das tatsächliche Enforcement durch die SEC nicht auf Basis der XBRL-Daten statt, diese dienen jedoch als weitreichender Indikator für die jeweiligen Enforcement-Tätigkeiten, vgl. Beerbaum, D. et al. (2019c), S. 8; Boyle, D. M. et al. (2015), S. 17–21; Link, M. (2019), S. 5–8 i.V. m. S. 334; allgemein und ausführlich zum Enforcement-Ansatz SEC (Hrsg.) (2017a).
 
362
Siehe SEC (Hrsg.) (2020b).
 
363
Vgl. Fn. 361.
 
364
Vgl. Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 635; ausführlich Ditter, D. (2015), S. 33–36.
 
365
Vgl. Bartley, J. et al. (2011), S. 227–229; Boritz, J. E./No, W. G. (2008), S. A39 f.; Choi, V. et al. (2008), S. 69; Efendi, J. et al. (2011), S. 260 und S. 264; Plumlee, R. D./Plumlee, M. A. (2008), S. 355 f. Dabei blieb die bisherige Datenübermittlung in den dominanten HTML- und ASCII-Formaten zunächst unverändert, siehe SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–8529, sec. II.D; vgl. zudem Bartley, J. et al. (2011), S. 227 f. Zentraler Anstoß für die weitere Entwicklung einer zunehmenden Verpflichtung zur Einreichung im XBRL-Format war u. a. die mangelnde freiwillige Anwendung der XBRL durch Unternehmen, vgl. Bartley, J. et al. (2011), S. 228 f.; Bonson, E. et al. (2009), S. 195.
 
366
Siehe SEC (Hrsg.) (2006b).
 
367
Siehe Bartley, J. et al. (2011), S. 228; Berger, O. (2012), S. 81 f.
 
368
Vgl. Berger, O. (2012), S. 80 f.; Boritz, J. E./No, W. G. (2008), S. A39 und A41.
 
369
Siehe Sec. II.B.2 von S. 43–57 des SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002. Konkret betroffen von der Regulierung sind nach US-GAAP bilanzierende Unternehmen mit einer weltweiten Marktkapitalisierung von mindestens 5 Mrd. USD, siehe S. 32, S. 39 und S. 43 des SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002; ergänzend Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 635 f.
 
370
Siehe Fn. 369. Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 635, datieren den Abschluss der phase-in indes auf 2013, da ab diesem Zeitpunkt auch ein detailed tagging (siehe Fn. 378) des Anhangs vorgesehen war.
 
371
Siehe SEC (Hrsg.) (2017b); ergänzend Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 133. Ein solches Vorgehen dürfte grds. wenig überraschend sein, hielt die SEC in ihrem SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002 auf S. 42 die Idee eines entsprechenden Vorhabens schon für das Jahr 2011 fest, ohne ein XBRL-filing explizit zu fordern.
 
372
Dies geschah ebenfalls über eine zunächst befreiende freiwillige Anwendung von iXBRL (siehe SECURITIES ACT RELEASE NO. 34–78041 und zur öffentlichen Konsultation SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–10323), ehe mit SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–10514 eine Verpflichtung hierzu einherging, siehe SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–10514, Sec. II.A.1, S. 20–33 und S. 42 für einen entsprechenden phase-in (ohne inhaltliche Erleichterungen) bzgl. iXBRL. Unverändert sind die für die SEC vorgesehenen XBRL-Berichtsdaten nicht Bestandteil der externen Abschlussprüfung, siehe stellvertretend AICPA (Hrsg.) (2018a), S. 3.
 
373
Vgl. bspw. Debreceny, R. S. et al. (2011), S. 636.
 
374
Siehe SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002, S. 20–29 und S. 57 f. Zum unveränderten und dort verwendeten US-amerikanischen Verständnis von financial statements, vgl. Haller, A. (1994), S. 265.
 
375
Siehe SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002, S. 58–65.
 
376
Vgl. entsprechende Ausführungen in Abschn. 5.1.2.1 sowie 5.1.2.3. Beispielhaft zeigt sich dies in dem von der GRI zwar nicht offiziell eingestellten, jedoch nicht weiter aktiv verfolgten Projekt einer GRI-Taxonomie, siehe hierzu die Erläuterungen in Abschn. 3.​3.​3.
 
377
Siehe SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002, S. 59; ergänzend bspw. Ditter, D. (2015), S. 35 und S. 96 f.; Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 139. Dabei erlaubt die SEC (anders als die Europäische Kommission, siehe Fn. 426 bzw. die korrespondierenden Ausführungen in Abschn. 5.2.2.2.2.1) den Unternehmen in der Verwendung von Erweiterungstaxonomien ein hohes Maß an Flexibilität, vgl. SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002, S. 14 i.V. m. S. 150; ergänzend FRC Lab (Hrsg.) (2017b), S. 21.
 
378
Während die Stufen (i) bis (iii) aufgrund ihrer Ausgestaltung als block tagging anzusehen sind, handelt es sich bei Stufe (iv) um detailed tagging, siehe in diesem Zusammenhang auch Fn. 214. Ein adäquates Tagging auf Stufe (iv) dürfte indes nur dann möglich sein, wenn die XBRL bereits auf Beleg- und Buchungsebene entsprechend eingebunden ist, siehe Interview WP 2; Interview WP 4.
 
379
Siehe SECURITIES ACT RELEASE NO. 33–9002, S. 40 f. Vgl. ausführlich zur Management Discussion and Analysis Groß, T. (2016), S. 213–235.
 
380
Siehe SEC (Hrsg.) (2017b), S. 3; SEC (Hrsg.) (2020a), S. iii.
 
381
Dies geben Heuring, C./Burghardt, S. (2018), sowohl auf S. 133 ihres Aufsatzes zu erkennen als auch konnte dies in einem persönlichen Gespräch mit ihnen verifiziert werden. Dies steht damit grundlegend in Diskrepanz zu dem selben schon 2009 geäußerten Vorhaben der SEC, siehe Fn. 362. Ähnliche Äußerungen wurden auch in Interview non-iB-U 1 und Interview WP 4 getätigt.
 
382
Vgl. hierzu Fn. 361.
 
383
So hielt die SEC bislang selbst den sog. EDGAR Renderer, ein viewer-Programm zur Ansicht von XBRL- sowie iXBRL-Daten, vor, ehe sie die Weiterentwicklung der unverändert frei zugänglichen Software auslagerte, siehe SEC (Hrsg.) (2020c).
 
384
Vgl. Blankespoor, E. (2019), S. 959 f.; Maijoor, S. (2019), S. 5; weiterführend Chen, G./Zhou, J. (2019). Für eine demographische Untersuchung der übrigen ca. 10 % der in EDGAR Datenabrufe tätigenden natürlichen Personen, siehe Drake, M. S. et al. (2017).
 
385
Siehe hierzu S. 371 f.
 
386
Seebeck, A./Rudolph, J. (2020), S. 42, sprechen in diesem Zusammenhang, die US-amerikanische Initiative ausklammernd, treffend von einem (europäischen, jedoch v. a. deutsch-nationalen) „Dreiklang der elektronischen Berichterstattung.“
 
387
Von der Regulierung zur Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte im XHTML-Format (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen) sind ca. 7.500 Unternehmen in der EU betroffen, wobei zusätzlich ca. 5.300 dieser Unternehmen ihren IFRS-Konzernabschluss via XBRL bzw. dann iXBRL taggen müssen, vgl. Ditter, D. et al. (2018), S. 620; Kumm, N. (2019), S. 259; Zwirner, C./Lindmayr, S. (2019), S. 285. Anzumerken ist, dass sich die Europäische Kommission und das Europäische Parlament aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie auf eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von ESEF verständigt und dieses Wahlrecht den jeweiligen Mitgliedsstaaten eröffnet haben, siehe Europäische Kommission (Hrsg.) (2020c), S. 4. Deutschland hat dieses Wahlrecht – zumindest bis dato – nicht wahrgenommen. Für eine fortlaufend aktualisierte Übersicht, welche Mitgliedstaaten davon Gebrauch gemacht haben bzw. Gebrauch machen, siehe AE (Hrsg.) (2021).
 
388
Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2018/815. Da die zugrunde liegende XBRL-Taxonomie en detail in diese Verordnung vollständig aufgenommen wurde, bedarf es bei Änderungen jener XBRL-Taxonomie beständig neuer Verordnungen, siehe ausführlicher S. 358, insbesondere Fn. 418. Insofern referenzieren die nachfolgenden Verweise auf die ESEF-Verordnung obige Fassung der delegierten Verordnung aus 2018. Die Änderungen der ESEF-Verordnung betreffen indes (zumindest bislang) ausschließlich ihre Anhänge bzw. die dortige XBRL-Taxonomie, sodass die vorgenommenen Verweise unverändert gültig sind. Zur Erklärung, siehe Fn. 418.
 
389
Siehe Richtlinie 2004/109/EG, Art. 4.
 
390
Der Jahresfinanzbericht umschließt mehr Komponenten als der Jahresabschluss, konkret mindestens die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit zweiter Ergebnisrechnung bzw. Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Anhang, Lagebericht, Bilanzeid i. S. v. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, Lageberichtseid i. S. v. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB, Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk des Abschlussprüfers sowie eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 2a WPO. Entsprechendes gilt für Konzernfinanzberichte. Siehe hierzu auch § 114 WpHG und Richtlinie 2004/109/EG, Art. 4. Aus diesem Grund wird nachfolgend einheitlich der Terminus „Jahresfinanzbericht“ verwendet.
 
391
Dies wurde in Deutschland mit dem EHUG umgesetzt, vgl. ausführlicher Tab. A.1 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit unter „Elektronische Pflichtpublizität von Unternehmen“.
 
392
Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2010), S. 122–124; Mazars (Hrsg.) (2009), S. 13.
 
393
Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2007), Tz. 22 b). Die Idee der Schaffung unverbindlicher Leitlinien zur Verwendung standardisierter Dokumentvorlagen wurde aufgrund von Befürchtungen der überwiegenden Verwendung von boilerplate-Angaben in der Unternehmensberichterstattung im späteren Verlauf der Konsultationen verworfen, siehe hierzu ausführlicher Blöink, T./Kumm, N. (2013), S. 1964.
 
394
Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2010), S. 122 f.; Europäische Kommission (Hrsg.) (2011), S. 23; Mazars (Hrsg.) (2009), S. 75 f.
 
395
Siehe Richtlinie 2013/50/EU, Art. 4 Abs. 7. Hinsichtlich der Frage nach den wesentlichen Nutznießern der daraus entstehenden ESEF-Regulierung konnte die im Rahmen dieser Arbeit durchgeführte Interviewstudie keine klaren Erkenntnisse zu Tage fördern, da nicht nur eine Vielzahl genannt, sondern diese auch unterschiedlich gewichtet wurden, siehe Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
396
Siehe hierzu ausführlicher Abschn. 5.2.2.2.2.3.
 
397
Vgl. Jödicke, D./Jödicke, R. (2018), S. 713.
 
398
Siehe Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2013/50/EU; ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 16; Erwägungsgründe 4 und 8–10 der ESEF-Verordnung.
 
399
Vgl. Kumm, N. (2019), S. 258; zur grafischen Darstellung der Regulierungsschritte, siehe auch Seebeck, A./Rudolph, J. (2020), S. 36.
 
400
Eigene Darstellung auf Grundlage von ESMA (Hrsg.) (2015a), ESMA (Hrsg.) (2016), ESMA (Hrsg.) (2017), ESMA (Hrsg.) (2019b) sowie der ESEF-Verordnung.
 
401
So ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 10 und S. 141.
 
402
Siehe ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 49 f.
 
403
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 28, S. 32 sowie S. 48; siehe ergänzend die Ausführungen in Abschn. 3.​1.​4.
 
404
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 44 f. i.V. m. S. 49; siehe ergänzend die Ausführungen in Abschn. 5.1.2.1. In einer Erörterung in Frage kommender Formate für ESEF identifizierte die ESMA in Summe acht potentielle Optionen, von denen die Hälfte (konkret XBRL, iXBRL, XML sowie (X)HTML) aufgrund der Einschätzung, dabei handele es sich um die fortschrittlichsten Technologien – wenngleich XBRL und iXBRL als die relevantesten eingeschätzt wurden, siehe ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 51 –, in eine engere Auswahl und detailliertere Analyse aufgenommen wurden. Die übrig gebliebenen Berichtsformate (Mark-Up PDF, Electronic Data Interchange (EDI), Electronic Business using XML (ebXML) sowie Statistical Protocols, die insbesondere im Berichtsverkehr mit der EZB Anwendung finden) wurden aus der weiteren Betrachtung ausgeschlossen, da sie für ein elektronisches (strukturiertes) Berichtsformat im Rahmen von ESEF für ungeeignet gehalten wurden, siehe ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 33–39.
 
405
Siehe Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2013/50/EU.
 
406
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2016), S. 7 i.V. m. S. 17 sowie S. 34 f. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass etwas mehr als die Hälfte der eingegangenen Rückmeldungen aus Frankreich stammte und auf derselben Vorlage mit durchweg beinahe identischem Wortlaut beruht, vgl. hierzu auch ergänzend Beerbaum, D./Piechocki, M. (2016), S. 2. Aufgrund dessen, der darin geäußerten grundlegenden Ablehnung gegenüber einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat sowie des sich aus der kaum als sachgemäß anzusehenden Bezugnahme auf die von der ESMA zur Konsultation gestellten Fragen ergebenden mangelnden Mehrwerts wurden diese Einreichungen von der ESMA separiert und weniger intensiv behandelt, siehe ESMA (Hrsg.) (2016), S. 6 und S. 10 f.
 
407
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2016), S. 8 f. und S. 36. Derweil gab das erhaltene Feedback keinen eindeutigen Indikator der Präferenz zwischen iXBRL und XBRL, wobei iXBRL in der durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse besser abschnitt, vgl. ebd., S. 4.
 
408
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 27 f; ESMA (Hrsg.) (2016), S. 34 f.; ergänzend Basoglu, K. A./White, C. E. (2015), S. 191; Henselmann, K./Seebeck, A. (2017), S. 401. Die sich aus dem dual filing ergebenden Komplikationen sind mit einer Zusammenführung aus menschen- und maschinenlesbaren Formateigenschaften in iXBRL nicht gebannt, denn darin besteht ein inhärentes Risiko des unvollständigen Taggings der Berichtsdaten. Zudem besteht insbesondere als Format zur Offenlegung eine undurchsichtige Rechtslage zur Verbindlichkeit der Berichtsdokumente, siehe ausführlicher Abschn. 5.2.2.2.2.2 und 5.2.2.2.2.4. Darüber hinaus geht die Anforderung der Maschinenlesbarkeit indes nicht aus der geänderten Transparenzrichtlinie hervor, siehe hierzu auch Obst, H. (2019), S. 774. Da allerdings eine elektronische Berichterstattung gefordert wird, lässt sich im Einklang mit den Ausführungen in Abschn. 4.​2.​3 schlussfolgern, dass damit andere Formate als das PDF intendiert sein müssen. Die mit dem dual filing verbundenen Herausforderungen bestehen bzw. bestanden indes auch bisher, entsprechen die zur Offenlegung übermittelten Daten nicht den (vom Abschlussprüfer geprüften) Berichtsdaten. Dies kumulierte in der Vergangenheit insbesondere in der Diskussion um die sog. Nullbilanz, vgl. bspw. LG Bonn vom 15.03.2013; Merkt, H./Osbahr, C. (2018). Mit einem einheitlichen Einreichungsformat auf Basis von XBRL dürfte es den nationalen officially appointed storage mechanisms (siehe hierzu Fn. 482) durch automatisierte Validierungsprozesse deutlich leichter fallen, entsprechende Nullbilanzen aufzudecken, nachzuverfolgen und entsprechend zu sanktionieren.
 
409
Ausführlicher zum Feldtest siehe ESMA (Hrsg.) (2017), S. 7 f. und S. 434–444; Komarek, M. (2018), S. 696. Die ESMA spricht von einer Summe der Gesamtkosten für die ESMA, nationale Registerbehörden sowie berichtspflichtige Unternehmen im Rahmen der Einführung von ESEF i. H. v. 76,2 Millionen Euro, wobei die ESMA davon ausgeht, diese bestmöglich abgeschätzt zu haben, siehe ESMA (Hrsg.) (2016), S. 59–66; ESMA (Hrsg.) (2017), S. 8. Die Meinungen über die tatsächlichen Einführungskosten von XBRL/iXBRL gehen jedoch weit auseinander, wie die Erfahrungen aus der E-Bilanz und insbesondere den USA zeigen, vgl. Abschn. 5.2.2.1.1 sowie AICPA (Hrsg.) (2018b) S. 1 f.; DRSC (Hrsg.) (2020a), S. 5; Hsieh, T.-S. et al. (2019b), S. 77. Vor dem Hintergrund der in Deutschland geführten Diskussion von ESEF als Aufstellungs- oder Offenlegungsformat (siehe Abschn. 5.2.2.2.2.2) kann auch das Vorgehen der ESMA kritisiert werden, da die durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen bzgl. ihres Aufbaus nur implizit und mutmaßlich auf ESEF als Offenlegungsformat zielten, vgl. bspw. Deutsches Aktieninstitut (Hrsg.) (2019), S. 3 f.; WPK (Hrsg.) (2019), S. 7. Zur Kritik am Feldtest, siehe bspw. Jödicke, D./Jödicke, R. (2018), S. 716.
 
410
Siehe Art. 3 der ESEF-Verordnung. Allein dies dürfte die hiernach berichtspflichtigen Unternehmen bereits vor Herausforderungen stellen, da zwar die geforderte HTML-Berichterstattung mittlerweile gängig ist, ihre vollständige Umsetzung jedoch bislang nicht dem PDF-Dokument vorgezogen wurde, siehe Abschn. 3.​1.​4 und 4.​2.​3.
 
411
Siehe Art. 4 bis 6 der ESEF-Verordnung.
 
412
Vgl. die Ausführungen in Abschn. 5.1.2.2.
 
413
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 40 f. i.V. m. S. 51 f. und S. 55; ESMA (Hrsg.) (2016), S. 25–28.
 
414
Siehe Erwägungsgrund 7 der ESEF-Verordnung.
 
415
Diese beziehen sich insbesondere auf den Namen, Sitz sowie die Rechtsform des berichterstattenden Unternehmens. Tabelle 1 des Anhangs 2 der ESEF-Verordnung referenziert hier zudem auf „other means of identification“, was Überlegungen seitens der ESMA reflektiert, den sog. Legal Entity Identifier (LEI) hierin aufzunehmen, vgl. ESMA (Hrsg.) (2016), S. 93 bzw. S. 26 des dortigen Appendix 1 der Kosten-Nutzen-Analyse der ESMA. Ausführlicher zur LEI, siehe GLEIF (Hrsg.) (2019). Zur Vorteilhaftigkeit der Aufnahme des LEI äußern sich auch weiterführend Seebeck, A./Rudolph, J. (2020), S. 39, ähnlich.
 
416
Vgl. Ditter, D. et al. (2018), S. 620.
 
417
Siehe insbesondere Anhang V der ESEF-Verordnung.
 
418
Siehe Europäische Kommission (Hrsg.) (2019d), Frage 13, S. 4. Dies geschah so bereits durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2100, die die Artikel der ESEF-Verordnung unangetastet ließ, jedoch Änderungen in den XBRL-Taxonomie-Vorschriften in den Anhängen II-V vornahm; siehe ergänzend Fn. 388.
 
419
Siehe Abschn. 5.1.2.1.4 i.V. m. den Ausführungen in Abschn. 5.1.2.3 sowie 5.1.5.
 
420
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 41; ergänzend Ditter, D. et al. (2018), S. 621.
 
421
Siehe ESMA (Hrsg.) (2016), S. 28–31.
 
422
Siehe Art. 4 Abs. 4 i.V. m. Art. 6 und Anhang IV der ESEF-Verordnung.
 
423
Zur sich damit ergebenden Problemstellung von comparability vs. uniformity, siehe Fn. 213.
 
424
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2016), S. 29; vgl. ergänzend die Ausführungen in Abschn. 5.1.2.3.
 
425
Siehe ESMA (Hrsg.) (2016), S. 30.
 
426
Herrührend aus S. 22 des Anhangs IV der ESEF-Verordnung; vgl. zudem Ditter, D. et al. (2018), S. 621; Heuring, C./Burghardt, S. (2018), S. 139; Jödicke, D./Jödicke, R. (2018), S. 716; Lanfermann, G./Schmidt, R. (2019), S. 1709.
 
427
Vgl. stellvertretend Lanfermann, G./Schmidt, R. (2019), S. 1709.
 
428
Siehe ESMA (Hrsg.) (2020), S. 14 f. Dies könnte sozusagen als ein anchoring i. w. S. aufgefasst werden.
 
429
Siehe Tz. 9 des Anhangs IV der ESEF-Verordnung. Dies könnte sozusagen als ein anchoring i. e. S. aufgefasst werden.
 
430
Siehe ESMA (Hrsg.) (2020), S. 33 f. sowie die ausführliche Diskussion hierzu in Interview WP 4.
 
431
Dies geht daraus hervor, dass sich die Regulierung bzgl. ESEF und dem EEAP (siehe Abschn. 5.2.2.2.2.3) zum einen inhaltlich sehr nah an dem US-amerikanischen Vorbild ausrichtet, zum anderen im Konsultationspapier sowie Feedback-Statement an zahlreichen Stellen auf US-amerikanische Verhältnisse und Regelungen hingewiesen wird, vgl. bspw. ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 13, S. 34 und S. 54; ESMA (Hrsg.) (2016), S. 44 sowie die Kostenschätzungen auf S. 65 f.
 
432
In diesem Textabsatz wird nachfolgend nicht näher explizit auf die Regelungsvorschläge im Rahmen des Konsultationspapiers eingegangen. Diese sahen ursprünglich auch eine phasenweise Einführung vor, allerdings in einer Abgrenzung großer Unternehmen von small and medium sized entities (SMEs), siehe ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 53 f.; ESMA (Hrsg.) (2016), S. 47–49. Ähnlich wurde im Konsultationspapier in Frage 15 eine phasenweise Einführung des Taggings zunächst in Anwendung auf IFRS-Konzernabschlüsse, anschließend auf weitere, individuelle Berichtsinstrumente der Finanzberichterstattung vorgeschlagen, siehe ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 51–53; ESMA (Hrsg.) (2016), S. 42–44. Die erhaltenen Antworten hierzu sowie zum Vorschlag zu den SMEs wurden anschließend zu dem oben ausgeführten, in der ESEF-Verordnung festgehaltenen Ansatz zusammengeführt.
 
433
Dies ist damit zu begründen, dass bis zu diesem Zeitpunkt lediglich einzelne Basisinformationen, wie in Fn. 415 beschrieben, verpflichtend zu taggen sind.
 
434
Zur Relevanz eines adäquaten Taggings des Anhangs, siehe ausführlich Arnold, V. et al. (2012); Felo, A. J. et al. (2018); allgemeiner Hellman, N. et al. (2018), S. 245. Siehe zudem Interview WP 4.
 
435
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2016), S. 38.
 
436
Ähnlich Lanfermann, G./Schmidt, R. (2019), S. 1710. Zum Ansatz der SEC, siehe Abschn. 5.2.2.2.1, S. 403.
 
437
Siehe Erwägungsgrund 10 sowie Art. 4 Abs. 3 der ESEF-Verordnung.
 
438
Siehe Fn. 434.
 
439
Siehe ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 19; ESMA (Hrsg.) (2016), S. 18–20. Zur konzeptionellen Begründung der Notwendigkeit des Einbezugs von XBRL-Daten in die Abschlussprüfung, siehe Abschn. 5.3.
 
440
Zur Begründung wurde angegeben, man sehe sich als ESMA nur in der ausführenden, die geänderte Transparenzrichtlinie umsetzenden Rolle, siehe ESMA (Hrsg.) (2016), S. 19 f.
 
441
Siehe Europäische Kommission (Hrsg.) (2019d), Frage 7 und 8, S. 3.
 
442
Dabei wird erst als alternative Prüfungshandlung zur Prüfung der XHTML-Daten darauf hingewiesen, die XHTML-Daten mit den in anderen, insbesondere PDF-basierten, der Abschlussprüfung unterzogenen Dokumenten enthaltenen Daten prüferisch zu vergleichen, siehe CEAOB (Hrsg.) (2019), S. 3; IDW EPS 410, Tz. 38 f.
 
443
Siehe CEAOB (Hrsg.) (2019), S. 3–6; IDW EPS 410, Tz. 41–44.
 
444
Siehe Abschn. 5.2.2.2.2.2.
 
445
Siehe CEAOB (Hrsg.) (2019), S. 3.
 
446
Siehe CEAOB (Hrsg.) (2019), S. 4.
 
447
Siehe hierfür Abschn. 2.​1.​2 sowie Abschn. 2.​1.​3.
 
448
Siehe CEAOB (Hrsg.) (2019), S. 4; ähnlich auch IDW EPS 410, Tz. 25–27.
 
449
Siehe CEAOB (Hrsg.) (2019), S. 6; IDW EPS 410, Tz. 40 f. und Tz. 49 ff.
 
450
Siehe Interview WP 1; Interview WP 3; Interview WP 4. Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der maschinellen Auswertung massenhafter Berichtsdaten, wodurch dem korrekten Tagging eine entscheidende Rolle zukommt. Ähnliches findet sich auch zu Regelungen im Bereich des Enforcement, siehe hierzu Fn. 477.
 
451
Neben dieser Positionierung des europäischen Regulators werden die Konsequenzen einer XBRL-basierten Berichterstattung für die Abschlussprüfung im nachfolgenden Abschn. 5.2.2.2.2.2 bzgl. der Umsetzung in Deutschland sowie in Abschn. 5.3 näher beleuchtet, da sich eine solche Prüfungspflicht auch aus einer konzeptionellen Begründung ergeben kann.
 
452
Vgl. Orth, C./Obst, H. (2019), S. 2603 f.; Seebeck, A./Rudolph, J. (2020), S. 36–38. Obschon die ESEF-Verordnung unmittelbar bindende Wirkung entfaltet, dient das Gesetz des BMJV der weiteren Anpassung bzw. Angleichung der durch die geänderte Transparenzrichtlinie eröffneten und in nationales Recht umgesetzten Wahlrechte an die ESEF-Verordnung.
 
453
Vgl. stellvertretend Siemens (Hrsg.) (2019), S. 2.
 
454
Vgl. bspw. Deutsches Aktieninstitut (Hrsg.) (2019), S. 3; IDW (Hrsg.) (2019b), S. 1 f.; WPK (Hrsg.) (2019), S. 2.
 
455
Siehe RefE ESEF-Verordnung, S. 14 f.
 
456
Siehe RegE ESEF-Verordnung, S. 16. Die elf eingereichten Stellungnahmen zum RefE betonen beinahe einhellig, dass eine Auffassung als Aufstellungsformat nicht im Sinne der Europäischen Kommission gewesen sein kann, siehe bspw. BDI (Hrsg.) (2019), S. 1 f.; Deutsches Aktieninstitut (Hrsg.) (2019), S. 3–9; WPK (Hrsg.) (2019), S. 4–7.
 
457
Eigene Darstellung.
 
458
Dies ist damit zu begründen, dass nur beim Built-in-Ansatz der Prozess des Taggings in den originären Aufstellungsprozess eingebunden wird, siehe Abschn. 5.1.3.2. Beim Outsourcing sowie beim Bolt-on-Ansatz findet lediglich eine nachgelagerte Übertragung der wohl im PDF-Format aufgestellten Berichtsdokumente in XBRL bzw. iXBRL statt, was folglich nicht der Forderung nach der Aufstellung entsprechen würde.
 
459
Vgl. Abschn. 5.1.3.2.3.
 
460
Dies ist allerdings zu relativieren, siehe Fn. 93.
 
461
Zum dual filing, siehe Fn. 408 I Kapitel 5; vgl. hierzu auch Rabenhorst, D. (2020), S. 491.
 
462
Siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 5.1.2.1.2. Mit dem ESEF als Aufstellungsformat würde zudem der Aufsichtsrat über seine Überwachungsaufgabe deutlich stärker in die Pflicht zur Auseinandersetzung mit dem ESEF genommen werden, vgl. Deutsches Aktieninstitut (Hrsg.) (2019), S. 5; Seebeck, A./Rudolph, J. (2020), S. 38 und S. 42; Siemens (Hrsg.) (2019), S. 2. Mit der deutschen Regelung zum Offenlegungsformat entgeht der Aufsichtsrat indes dieser seiner Prüfungspflicht der ESEF-Dokumente, siehe RegE ESEF-Verordnung, S. 16; vgl. zudem Schmidt, R. (2020), S. 516. Zur allgemeinen Einordnung des Aufsichtsrats im XBRL-basierten Erstellungsprozess der Berichterstattung, siehe Abb. 5.6, S. 370.
 
463
Siehe RefE ESEF-Verordnung, S. 16–18.
 
464
Siehe Fn. 410. Nicht zuletzt die geringe Kostenschätzung, sondern auch die grundlegende Durchführung der Kostenschätzung können als zentrale Argumente für diese Einschätzung gesehen werden, vgl. WPK (Hrsg.) (2019), S. 7. Auch das von Seebeck, A./Rudolph, J. (2020), S. 38, angeführte Argument, die ESEF-Verordnung enthalte hauptsächlich Formatvorgaben bzgl. der Erstellung des Jahresfinanzberichts, ist abhängig vom Standpunkt der Betrachtung. Zwar könne die XBRL maßgeblich in den Erstellungsprozess der Unternehmensberichterstattung einbezogen werden (siehe Abschn. 5.1.2.1.3.2 und 5.1.3.2.3), allerdings müsse dies nicht zwangsläufig der Fall sein (siehe Abschn. 5.1.3.2.1 und 5.1.3.2.2). Siehe dies aufzeigend auch Interview WP 3.
 
465
Siehe RefE ESEF-Verordnung, S. 14 f.; Europäische Kommission (Hrsg.) (2019d), Frage 7, S. 3.
 
466
Denn als Aufstellungsformat entspräche dies der obig in Abschn. 5.2.2.2.2.1 beschriebenen Position der Europäischen Kommission, als Offenlegungsformat erübrigt sich jene Frage ohnehin, da der Schritt der Offenlegung der Abschlussprüfung systematisch nachgelagert ist. Mit dem RegE wurde diese Einschätzung allerdings verworfen, da demnach auch die offenlegungspflichtigen ESEF-basierten Berichtsdokumente prüfungspflichtig sind, siehe die nachfolgenden Ausführungen.
 
467
Vgl. die Ausführungen in Abschn. 5.2.2.2.1.
 
468
Siehe entsprechend IDW (Hrsg.) (2019b), S. 4; WPK (Hrsg.) (2019), S. 5. Siehe zudem Interview pre testing 4; Interview iB-U 1; Interview iB-U 4; Interview iB-U 5; Interview non-iB-U 2; Interview non-iB-U 5; Interview WP 4.
 
469
Siehe Interview WP 1–3. Aus den im Rahmen der vorliegenden Arbeit durchgeführten Interviews mit Unternehmen kann in einer Gesamtbetrachtung entnommen werden, dass Unternehmen von der Variante als gedachtes Offenlegungsformat ausgehen, wenngleich angemerkt wurde, dass sich die Europäische Kommission dieser unterschiedlichen Interpretation „nicht bewusst“ war, siehe Interview non-iB-U 4 sowie Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
470
Siehe Interview WP 2.
 
471
Rabenhorst, D. (2020), S. 492.
 
472
Siehe dies im Detail einordnend IDW EPS 410, Tz. 5 und A3; anschaulich Schmidt, R. (2020), S. 515.
 
473
Siehe Fn. 449 sowie die Ausführungen des dortigen Abschnitts.
 
474
Siehe dazu auch IDW EPS 410, Tz. A48. An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass dies auch auf den zeitlichen Ablauf der Berichterstattung und Abschlussprüfung erheblichen Einfluss entfalten dürfte. Auch aufgrund dessen können die nachfolgend dargestellten Folgen eintreten, siehe hierzu ausführlicher Abschn. 5.3.
 
475
Ähnlicher Ansicht, wenngleich anders akzentuiert argumentierend DRSC (Hrsg.) (2020a), S. 7; Schmidt, R. (2020), S. 516.
 
476
An dieser Stelle wurde explizit auf die Wortwahl aus dem Gesetzestext abgestellt, da der Anerkennungsvertrag der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) in Folge des Wirecard-Skandals gekündigt wurde, siehe DPR (Hrsg.) (2020).
 
477
Auch damit begeht der deutsche Gesetzgeber wohl ein unter den EU-Mitgliedstaaten einzigartiges, jedoch konsequentes Novum, indem er argumentiert, dass sich die Pflicht zur Sicherstellung des Vertrauens der Informationsadressaten in die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Berichtsinformationen, d. h. die zentrale Aufgabe des Enforcements (siehe in ausführlicher Erörterung Link, M. (2019), S. 87–90), insbesondere auf die offengelegten Berichtsdokumente erstreckt (wie in § 328 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB normiert) und damit insbesondere auch auf das Tagging im Rahmen von ESEF, siehe Begründung zum RegE ESEF-Verordnung, Besonderer Teil „Zu Artikel 1, Zu Nummer 19“, S. 24; ergänzend DRSC (Hrsg.) (2020a), S. 3; Rabenhorst, D. (2020), S. 492; Schmidt, R. (2020), S. 516. Damit findet eine Abkehr von der ursprünglichen Auffassung durch die ESMA im Rahmen des Konsultationspapiers statt, die ein Enforcement vorrangig auf Ebene des (wohl maßgeblich PDF-basierten) Aufstellungsformats verankert sah, siehe ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 48. Eine analoge Entwicklung zeichnet sich indes mittlerweile auch innerhalb der ESMA ab, siehe hierzu Fn. 503. Zur Relevanz des Enforcements einer XBRL-basierten Berichterstattung, siehe Liu, C. et al. (2014b), S. 53.
 
478
RegE ESEF-Verordnung, S. 16.
 
479
Siehe Fn. 468. Die durchgeführten Interviews im Rahmen der vorliegenden Arbeit konnten dies weitgehend verifizieren, siehe Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit. Angemerkt wurde indes auch, dass die avantgardistische Haltung der Bundesregierung womöglich mit der Übernahme der Ratspräsidentschaft in der EU in 2020 zusammenhängt, siehe Interview WP 2; Interview pre testing 4.
 
480
Siehe Interview WP 1.
 
481
Dies konnte auch die für die vorliegende Arbeit durchgeführte Interviewstudie zeigen, siehe dazu Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit. Zwar war die Entscheidung, wie mit den ESEF-Anforderungen umzugehen ist, bei den befragten Unternehmen zum Zeitpunkt der Durchführung der Interviews überwiegend noch nicht final gefallen, jedoch zeigte sich die deutliche Tendenz, die für das XBRL-filing notwendigen Kompetenzen in house mittelfristig aufzubauen und zu bündeln.
 
482
Der in der Änderung der Transparenzrichtlinie verwendete Terminus ist dabei „officially appointed national storage mechanisms“, vgl. Erwägungsgrund 15 sowie Art. 21a der Richtlinie 2013/50/EU. Einem solchen entspricht in Deutschland konkret der eBAnz.
 
483
Vgl. weiterführend Tab. A.1 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
484
Siehe Art. 21 mit 22 der Richtlinie 2004/109/EG.
 
485
Siehe die Ausführungen oben in Abschn. 5.2.2.2.2.1.
 
486
Siehe Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG.
 
487
Vgl. Fn. 393.
 
488
Siehe Europäische Kommission (Hrsg.) (2007), Art. 2.1. Die CESR erörterte bereits 2010 einen ersten Vorschlag, wie die bei den nationalen Registerbehörden hinterlegten Unternehmensdaten den Bedürfnissen der Interessenten besser zugänglich gemacht werden können. Dabei wurde ein Netzwerk-Ansatz präferiert, bei dem, anders als bei einem einzelnen zentralen Zugangsportal, die nationalen Registerbehörden bzgl. ihrer Ausgestaltung und Möglichkeiten des Informationszugangs harmonisiert und miteinander vernetzt würden, siehe CESR (Hrsg.) (2010), S. 4. Diesem länderübergreifenden Ansatz stünden allerdings insbesondere sprachliche Barrieren entgegen, was bereits als Problem identifiziert wurde, vgl. CESR (Hrsg.) (2010), S. 11 f.
 
489
Siehe Fn. 488.
 
490
Siehe ESMA (Hrsg.) (2015b); ergänzend Link, M. (2019), S. 180.
 
491
Vgl. Fn. 396.
 
492
Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437, S. 1–7; vgl. zudem DG FISMA (Hrsg.) (2019); Europäische Kommission (Hrsg.) (2019d), S. 4; Europäische Kommission (Hrsg.) (2020b). Dies zeigt sich auch exemplarisch an Frage 33 der Konsultation zur CSR-Richtlinie, siehe hierzu Europäische Kommission (Hrsg.)/DG FISMA (Hrsg.) (2020), S. 18.
 
493
Vgl. Cong, Y. et al. (2018), S. 24 und S. 28; Loughran, T./McDonald, B. (2017), S. 231 und S. 244; McCall, B. (2004), S. 17–19.
 
494
Vgl. auch Loughran, T./McDonald, B. (2017), S. 232 f., die vergleichsweise geringe EDGAR-Nutzungszahlen von Investoren auf das zentralisierte Angebot an Unternehmensdaten durch Dritte zurückführen. Dabei betonen die Autoren auf S. 232 die Notwendigkeit des Zugangs zu einfach zu verarbeitenden Informationen bei solch zentralen und regulierten Datenbanken wie dem EEAP und EDGAR, was nach Maßgabe der Ausführungen in Abschn. 5.1 durch XBRL grundlegend gewährleistet sein dürfte. Vgl. weiterführend zu Datenanbietern Abschn. 5.2.1.
 
495
Siehe für ausführlichere Erläuterungen zum Zusammenspiel aus XBRL-Berichtsdaten und Datenanbietern Abschn. 5.2.1.
 
496
Für weiterführende Informationen zur DG FISMA, siehe DG FISMA (Hrsg.) (2020).
 
497
Für weiterführende Informationen zur DG DIGIT, siehe DG DIGIT (Hrsg.) (2020).
 
498
Dabei geht es explizit um die Feststellung der Machbarkeit einer Blockchain-basierten Umsetzung eines EEAP, nicht um die Durchsetzung des EFTG als den zukünftigen EEAP. Somit soll das EFTG als Referenz und Versuch dienen, die weitere Entwicklung eines EEAP maßgeblich voranzutreiben, vgl. EFTG (Hrsg.) (2020c), Reiter 2.
 
499
Siehe EFTG (Hrsg.) (2020a).
 
500
Siehe EFTG (Hrsg.) (2020b).
 
501
Siehe Fn. 415.
 
502
Angelehnt an EFTG (Hrsg.) (2020c), Reiter 7, modifiziert und erweitert.
 
503
Siehe die Ausführungen in Abschn. 5.2.2.2.2.2 zum Enforcement der ESEF-Berichtsdaten nach dem RegE; ähnlich auch Link, M. (2019), S. 179 f. und S. 334 f. Eine Vorbereitung zur Nutzung der ESEF-XBRL-Berichtsdaten zum Zwecke des Enforcement deuten bereits die Enforcement-Prioritäten der ESMA aus 2019 an, siehe ESMA (Hrsg.) (2019a), S. 2.
 
504
Zur Datenneutralität im Rahmen der XBRL, vgl. die Ausführungen in Abschn. 5.1.1 sowie 5.1.5.
 
505
Näheres zum Zusammenspiel der XBRL und den Phänomenen der Digitalisierung findet sich in Abschn. 5.1.5.
 
506
Vgl. Europäisches Parlament (Hrsg.) (2013) und Erwägungsgrund 3 der CSR-Richtlinie; vgl. zudem AKIR (Hrsg.) (2018), S. 2254; Kajüter, P./Wirth, M. (2018), S. 1605; Sessar, C./Groß, T. (2018), S. 11.
 
507
Siehe Bardens, A./Heining, A.-K. (2017), S. 332–334; Fülbier, R. U. et al. (2018), S. 90; Loitz, R. (2018), S. 328 f. Dabei betonen diese Autoren insbesondere eben jene Notwendigkeit der Überarbeitung bestehender IT-Systeme im Unternehmen, etwa hinsichtlich einer zentralisierten Datenbank-Struktur. Bardens/Heining weisen darüber hinaus auf die durch ein KI-basiertes Text Mining gebotenen Möglichkeiten der Vertragsinventur hin, während Loitz die Möglichkeit des automatisierten Datenaustauschs zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer durch die XBRL identifiziert.
 
508
Siehe Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
509
Interview non-iB-U 3.
 
510
Siehe dazu Tabelle 2 des Anhangs II der ESEF-Verordnung.
 
511
Ausführliche Informationen finden sich in Abschn. 5.2.2.2.2.1; ähnlich kritisch hierzu auch Pellens, B. et al. (2019), S. 28. Nachfolgend werden lediglich einige Kritikpunkte thematisiert. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um einen Entwicklungsprozess in einem zum Zeitpunkt des Anfertigens der vorliegenden Arbeit frühen Stadium handelt und durchaus weitere offene Fragen im Zusammenhang mit der ESEF-Regulierung bestehen können.
 
512
Siehe Obst, H. (2019), S. 774.
 
513
Vgl. Fn. 434.
 
514
Ähnlich Obst, H. (2019), S. 775.
 
515
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2016), S. 68–163 bzw. S. 36–96 der dort aufgeführten Kosten-Nutzen-Analyse zu ESEF.
 
516
Siehe die korrespondierenden Ausführungen in Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
517
Siehe hierzu Abschn. 5.2.2.2.2.2.
 
518
Siehe Obst, H. (2019), S. 771 f.
 
519
Vgl. ergänzend die Ausführungen in Abschn. 3.​1.​4 sowie 4.​2.​3.
 
520
Siehe BSI (Hrsg.) (2016), Kap. M 4.170, S. 3491.
 
521
Siehe BSI (Hrsg.) (2020b), Rn. OPS. 1.2.2.A9. Diese Positionierung entspricht wortgleich dem IT-Grundschutz-Kompendium aus 2019, sodass die hierzu veröffentlichten Umsetzungshinweise beachtet werden können. In diesen sieht das BSI das XML-Format (ineinander übergehend damit auch das XHTML-Format) als geeignet für die Langzeitarchivierung von Dokumenten an und weist explizit auf die Vorteilhaftigkeit der dadurch hergestellten verknüpften Datenstruktur hin, siehe BSI (Hrsg.) (2018), Tz. OPS. 1.2.2.M9. In einer nochmals weiter zurückgehenden Betrachtung wird deutlich, dass sich die Einstellung einer zur Archivierung nicht vorhandenen Eignung von HTML bzw. XHTML, wie oben ausgeführt, maßgeblich aufgrund gewonnener technischer Reife gewandelt hat. Denn noch 2016 sprach sich das BSI gegen eine Eignung von HTML zur Langzeitarchivierung aus, siehe Fn. 520.
 
522
Ausführlicher Obst, H. (2019), S. 772 f. Ähnliches wird auch im Rahmen der GoBD gefordert, siehe hierzu Abschn. 4.​2.​1. Dies wurde auch im Rahmen von Interview pre testing 4 geäußert.
 
523
Vgl. IDW (Hrsg.) (2019b), S. 3 f.; Seebeck, A./Rudolph, J. (2020), S. 42; ähnlich Kumm, N. (2019), S. 263; ergänzend Fn. 211.
 
524
Die Hintergründe zur Korrektur von Tagging-Fehlern werden in Fn. 211 näher erläutert.
 
525
Vgl. ergänzend hierzu die Ausführungen in Abschn. 5.2.1.
 
526
Vgl. ESMA (Hrsg.) (2015a), S. 54.
 
527
Siehe ergänzend die Ausführungen in den Abschn. 2.​2.​2.​2, 4.​3.​2 sowie 5.1.5.
 
528
Vgl. EFTG (Hrsg.) (2020c), Reiter 11.
 
529
Siehe Fn. 524.
 
530
Siehe Abb. A.1 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
531
Siehe Abschn. 5.2.2.2.2.1 und 5.2.2.2.2.2.
 
532
Vgl. stellvertretend die Ausführungen in Abschn. 5.2.2.2.1.
 
533
Hier jeweils konkret Tz. A10.
 
534
ISA 720 (Revised), Tz. 12 (c).
 
535
ISA 720 (Revised), Tz. 14–16.
 
536
Siehe Henselmann, K. et al. (2019), S. 723.
 
537
Siehe Abschn. 5.2.2.2.2.1 und 5.2.2.2.2.2 bzw. unmittelbar IDW EPS 410, Tz. 41–44. Dies ergibt sich auch aus Tz. A1 des ISA 720 (E-DE) (Revised).
 
538
Implizit dazu auch IDW EPS Tz. 5 i.V. m. Tz. 14 und 39.
 
539
Maßgeblich darauf fußend, dass sich auch hier erst ein einheitliches Verständnis der Rechtslage, des Prüfungsvorgehens und der Prüfungsmethoden etablieren muss, vgl. Interview pre testing 2.
 
540
Vgl. bspw. Minnis, M. (2011), S. 458–465 und S. 497 f.; ausführlich zu Funktionen der Abschlussprüfung Durchschein, C. (2017), S. 58–64. Zum Problem der Divergenz maschinen- und menschenlesbarer Inhalte bei einer Berichterstattung im iXBRL-Format, vgl. die Ausführungen in Abschn. 5.2.2.2.2.4.
 
541
Siehe hierzu auch im Kontext von iXBRL Abschn. 5.1.2.2, S. 355.
 
542
Vgl. Berger, O. (2012), S. 99 f.
 
543
So auch CEAOB (Hrsg.) (2019), S. 3; IDW EPS 410, Tz. 33 i.V. m. Tz. 38–40.
 
544
Siehe Lymer, A./Debreceny, R. (2003), S. 117; Plumlee, R. D./Plumlee, M. A. (2008), S. 355 i.V. m. S. 361; so auch IDW EPS 410, Tz. 28 i.V. m. Tz. 41–44; ergänzend Nunnenkamp, G./Paffenholz, M. (2010), S. 1148. Dabei sei angemerkt, dass sich eine Prüfung dann zwangsläufig auf das Tagging erstrecken muss, sollte ein Built-in-Ansatz verfolgt werden, vgl. hierzu auch Plumlee, R. D./Plumlee, M. A. (2008), S. 360.
 
545
Siehe IDW EPS 410, Tz. 26; vgl. zudem Berger, O. (2012), S. 104.
 
546
Vgl. Nunnenkamp, G./Paffenholz, M. (2010), S. 1143; Yang, S. et al. (2018), S. 204 f. So konnten bspw. Peng, E. Y. et al. (2011), S. 135, feststellen, dass die so einhergehende erhöhte Transparenz und die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dem Abschlussprüfer hierüber zu einer Reduktion des earnings managements durch die Unternehmensleitung beiträgt.
 
547
Siehe Freidank, C.-C. (2012), S. 11; Leffson, U. (1988), S. 13; Leffson, U./Lösebeck, H. M. z. (1992), Sp. 1647.
 
548
Unter der Voraussetzung, man unterstellt der angewandten XBRL-Taxonomie eine norminterpretierende Wirkung (siehe Abschn. 5.1.2.1.4) und eine gesetzliche Verankerung als Soll-Objekt, siehe Interview WP 1–4.
 
549
Vgl. Nunnenkamp, G./Paffenholz, M. (2010), S. 1149.
 
550
Vgl. Kesselmeyer, B./Leibfried, P. (2008), S. 290; Shan, Y. G./Troshani, I. (2015), S. 11 sowie S. 18 f. für empirische Evidenz; analog weiterführende empirische Erkenntnisse finden sich bspw. bei Amin, K. et al. (2018), S. 23; Shan, Y. G. et al. (2015), S. 98.
 
551
Siehe Amin, K. et al. (2018), S. 23. Gleiches wäre zudem unter Anwendung von auch mit XBRL ermöglichtem continuous auditing erreichbar, siehe Nunnenkamp, G./Paffenholz, M. (2010), S. 1149; ähnlich Weins, S. et al. (2017), S. 48. Ausführlicher zum continuous auditing, siehe Abschn. 4.​2.​2.
 
552
Ähnlich Nunnenkamp, G./Paffenholz, M. (2010), S. 1144 und S. 1149. So kann der Abschlussprüfer in Analogie zu externen Berichtsadressaten von den Eigenschaften der XBRL profitieren, wie etwa hinsichtlich des grundlegend erleichterten Datenzugangs, vgl. Arnold, V. et al. (2012), S. 16 f.; Felo, A. J. et al. (2018), S. 57.
 
553
Vgl. bspw. Henselmann, K. et al. (2012), S. 16.
 
554
Siehe IDW EPS 410 Tz. A27 f. i.V. m. A38; vgl. zudem AKEIÜ (Hrsg.) (2017), S. 328.
 
555
Die Eindeutigkeit dieser Kenntlichmachung wäre damit in Analogie zu den von der Unternehmensleitung vorgenommenen Erweiterungen der XBRL-Basistaxonomie zu sehen.
 
556
Henselmann, K. et al. (2019), S. 724, führen dies ähnlich, bezogen auf den Bestätigungsvermerk, aus.
 
557
Ähnlich Nunnenkamp, G./Paffenholz, M. (2010), S. 1145 f. i.V. m. S. 1149, sowie IDW EPS 410 Tz. 65. Ähnliches liefert auch die Anwendung einer Blockchain, siehe Abschn. 2.​2.​2.​2 i.V. m. 4.​3.​2.
 
558
Siehe Abschn. 5.2.2.2.2.
 
559
Vgl. hierzu Abschn. 5.1.2.1.
 
560
Exemplarisch können hierzu die Ausführungen zur GRI-Taxonomie in Abschn. 3.​3.​3 dienen.
 
561
Siehe hierzu die Ausführungen in Abschn. 4.​2.​3.
 
562
Dies wurde in Abschn. 5.1.2.1.4 dargelegt.
 
563
Vgl. Abschn. 5.1.4.
 
564
Siehe die Ausführungen in Abschn. 4.​2.​1.
 
565
Für eine entsprechende Argumentation, siehe Abschn. 5.1.3.2.3.
 
566
Insbesondere bezogen auf die (steuerliche) E-Bilanz (siehe Abschn. 5.2.2.1.1) sowie den DiFin (siehe Abschn. 5.2.2.1.2).
 
567
Siehe Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
568
An dieser Stelle abstrahiert vom technologischen Zusammenspiel mit den Phänomenen der Digitalisierung (Abschn. 5.1.5), siehe Interview iB-U 1–5; Interview non-iB-U 1–5; Interview Inv./An. 1; Interview Inv./An. 2; Interview Inv./An. 4; Interview WP 1; Interview WP 3; Interview WP 4.
 
569
Siehe Abschn. 5.2.1.
 
570
So auch Lloyd, S. (2019), im Rahmen ihrer Rede anlässlich einer Konferenz der AICPA in Washington.
 
571
Siehe hierzu Tab. A.3 des im elektronischen Zusatzmaterial verfügbaren Anhangs zur vorliegenden Arbeit.
 
572
Siehe die Ausführungen in Abschn. 5.1.2.1.4 sowie 5.1.5.
 
Metadaten
Titel
XBRL zur Umsetzung von digital reporting
verfasst von
Christoph Deiminger
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-35762-7_5