1980 | OriginalPaper | Buchkapitel
Mängelansprüche vor Abnahme
verfasst von : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk
Erschienen in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Abnahme i.S. des § 640 BGB bezeichnet eine besondere Verpflichtung des Auftraggebers werkvertraglicher Natur. Der Begriff der Abnahme nach dieser Vorschrift ist deshalb nicht zu verwechseln mit der öffentlich-rechtlichen Abnahme des Bauwerks oder der Genehmigung von Planvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörden oder andere Verwaltungsstellen.