2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Materielles Liegenschaftsrecht
Erschienen in: Sachenrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Während das BGB keinen allgemeinen Teil des Sachenrechts insgesamt hat und auch keinen für das Mobiliarsachenrecht, hat es in den §§ 873–902 allgemeine Regeln für das Liegenschaftsrecht aufgestellt: Die §§ 873–878 regeln die Verfügungen über Grundstücksrechte im allgemeinen, §§ 879–882 den Rang der Grundstücksrechte; §§ 883–888 betreffen die Vormerkung, §§ 889, 890 die Konsolidation von Grundstücksrechten und die Vereinigung von Grundstücken; §§ 891–893 schaffen den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, §§ 894–899 geben Rechtsbehelfe gegen Unrichtigkeit des Grundbuchs; §§ 900–902 regeln die Ersitzung und Verjährung im Liegenschaftsrecht.