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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

11. Neue Bürden für Aufsichtsräte

verfasst von : Sebastian Hakelmacher

Erschienen in: Topmanager sind einsame Spitze

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Umsetzung der zweiten Europäischen Aktionärsrechte-Richtlinie und die jüngste Reformierung des Deutschen Corpoarte Governance Kodex laden den Aufsichtsräten neue Bürden auf.

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Fußnoten
1
DCGK D.8.
 
2
Siehe BGH-Urteil vom 20. 3. 2018, DB 2018, S. 1136 ff.
 
3
Die rühmliche Ausnahme ist der nach § 100 Abs. 5 AktG geforderte sog. Finanzexperte.
 
4
DCGK, C.4.
 
5
DCGK C.7.
 
6
Das gilt wie alle Empfehlungen des DCGK wegen des Tabus der Mitbestimmung nicht für die Arbeitnehmervertreter.
 
7
Aufsichtsratsmitglieder, die eine unangemessene Vergütung festsetzen, haften der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden haften (§ 116 Abs. 3 AktG).
 
8
Das sind Topmanager, für die „ganz oben“ nicht hoch genug ist.
 
9
Heldt, „Say on Pay“ und „Related Party Transactions“ im Referentenentwurf des ARUG II aus gesellschaftsrechtspolitischer Sicht, AG 2018, S. 906.
 
10
Es ist naheliegend als nahestehend jene Personen anzusehen, deren Tun dem Unternehmen nahegeht. Im Einzelfall sind die nahestehende Unternehmen und Personen nach IAS 24.9 zu identifizieren.
 
11
Lea Stern et al., Selecting Directors using Learning Machines.
 
Metadaten
Titel
Neue Bürden für Aufsichtsräte
verfasst von
Sebastian Hakelmacher
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-26346-1_11