1986 | OriginalPaper | Buchkapitel
Ordnungspolitischer Zweck der Unterbringung nach dem PsychKG
verfasst von : Prof. Dr. med. Manfred Bergener
Erschienen in: Die zwangsweise Unterbringung psychisch Kranker
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Für den Unterbringungsrichter sind allein die in § 11 PsychKG NW genannten Voraussetzungen für die Unterbringung maßgeblich, d. h. ordnungspolitische Gesichtspunkte. Die in anderen Abschnitten des PsychKG genannten Hilfen für psychisch Kranke betreffen dagegen Aufgaben, die den Kreisen und Städten, in erster Linie den Gesundheitsämtern zugewiesen sind. Im Einzelfall kann sich daraus eine unterschiedliche Interessenlage zwischen Arzt und Richter ergeben; dies insoweit, als ein Unterbringungsbeschluß nach dem PsychKG allein keine rechtliche Voraussetzung für eine psychiatrische Behandlung schafft, nur weil eine Behandlungsbedürftigkeit besteht, der Zustand des Patienten sich unbehandelt verschlechtern könnte oder der Patient durch seine Krankheit potentiellen Gefahren ausgesetzt ist — Gesichtspunkte, die eine für den Arzt jeweils eindeutige Entscheidungslage darstellen. Für den Arzt bleibt in all diesen Fällen keine Wahl: Er muß handeln.