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2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

8. Pensionen im Konzernabschluss

verfasst von : Stephan Derbort, Richard Herrmann, Christian Mehlinger, Norbert Seeger

Erschienen in: Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Unter einem Konzern kann man das Zusammenwirken rechtlich selbständiger Unternehmen verstehen, bei dem zumeist ein Unternehmen „führt“ bzw. herrscht (Muttergesellschaft, MG) und die anderen Unternehmen geführt werden und daher von dem herrschenden Unternehmen „abhängig“ sind (Tochtergesellschaften, TG). Bei einem Konzern steht die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Unternehmen nicht so sehr im Vordergrund als vielmehr die wirtschaftliche Einheit der Gesamtheit dieser Unternehmen. Das HGB geht nach § 290 Abs. 2 HGB dann von einem Konzern aus, wenn ein Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an einem Tochterunternehmen hat. Aber auch andere Möglichkeiten des beherrschenden Einflusses wie etwa das Recht, die Mehrheit der Leitungsgremien zu bestellen, oder das Recht, die Finanz- oder Geschäftspolitik des Tochterunternehmens zu bestimmen (Beherrschungsvertrag), können einen Konzern begründen. Die HGB-Sicht lehnt sich eng an die Formulierung des IAS 27.13 an, wonach Unternehmen, die von einer Muttergesellschaft beherrscht werden (können), in einen Konzernabschluss einbezogen werden müssen. Unter einer Beherrschung definiert IAS 27.4 die Möglichkeit, „die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen“.

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Fußnoten
1
Rolle und Informationsbedürfnisse eines Minderheitsgesellschafters, der sich neben der Mutter- oder anderen Konzerngesellschaften an einer Tochtergesellschaft beteiligt, werden hier nicht weiter beleuchtet.
 
2
Der in der Praxis bedeutsamere Fall, dass dies „zufällig“ nicht zutrifft, wird Abschn. 8.3 dargestellt.
 
3
Die Konsolidierung sieht noch die weiteren Schritte der Schulden-, der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie die Eliminierung von „Zwischengewinnen“ vor. Diese Schritte werden jedoch durch die Pensionsbilanzierung in der Regel nicht tangiert und daher hier nicht weiter erläutert.
 
4
Das rechtlich selbständige Unternehmen Schrauben Schmitz GmbH wird gleichgesetzt mit einer Cash Generating Unit (CGU) im Sinne des IAS 36.6. Vgl. zum Begriff, Funktion und Behandlung von Cash Generating Units Coenenberg/Haller/Schultze 2009, S. 684 ff.
 
5
Neben den temporären Unterschieden gibt es auch weitere, die zum Beispiel auf der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben beruhen. Hierauf soll jedoch nicht weiter eingegangen werden.
 
6
Die Bewertungsunterschiede auf der Passivseite sind explizit Gegenstand von Abschn. 8.4.4.
 
7
Aktive latente Steuern werden auch auf die Existenz von Verlustvorträgen gebildet. Da dies keinen unmittelbaren Zusammenhang mit latenten Steuern auf Pensionsverpflichtungen hat, sei an dieser Stelle auf die weiterführende Literatur verwiesen. Vgl. für viele Bitz/Schneeloch/Wittstock 2011, S. 802
 
8
Die Einordnung hängt gemäß IAS 39 davon ab, ob das Unternehmen beabsichtigt, diese Wertpapiere bis zur Endfälligkeit zu halten, unmittelbar zu veräußern oder sich nicht festlegen möchte. Die Einordnung „available-for-sale“ erfolgt, falls es sich nicht festlegen möchte. Die ab 2018 geltende Regelung des IFRS 9 sieht eine solche Einordnung jedoch nicht mehr vor. Es besteht jedoch ein Wahlrecht, die Wertänderungen dieser Aktien erfolgsneutral zu verbuchen. Insofern ändert sich in diesem Fall nichts.
 
9
In dem vorliegenden Buch wird die Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Ermittlung der aktiven latenten Steuern nicht behandelt, da hier keine spezifischen Auswirkungen von Pensionsverpflichtungen festzustellen sind. In diesem Bereich weicht das HGB jedoch ein wenig von den IFRS ab.
 
Metadaten
Titel
Pensionen im Konzernabschluss
verfasst von
Stephan Derbort
Richard Herrmann
Christian Mehlinger
Norbert Seeger
Copyright-Jahr
2016
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-05061-0_8