2017 | OriginalPaper | Buchkapitel
Pflegezeitrecht
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Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) hat der Gesetzgeber für Beschäftigte verschiedene Freistellungs- und Teilzeitansprüche geschaffen, die eine Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ermöglichen sollen. Ähnlich wie bei einer Elternzeit kann ein Beschäftigter, der einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen hat, unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Arbeitgeber verlangen, vorübergehend von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig frei gestellt zu werden oder seine Arbeitszeit zu reduzieren (sog. teilweise Freistellung). Der Beschäftigte hat dafür die folgenden gesetzlichen Ansprüche zur Verfügung: Einen Anspruch auf vollständige Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate, um einen Angehörigen in häuslicher Umgebung selber zu pflegen oder einen minderjährigen Angehörigen zu betreuen (Pflegezeit), teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden, um einen Angehörigen in häuslicher Umgebung selber zu pflegen oder einen minderjährigen Angehörigen zu betreuen (Familienpflegezeit) sowie vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu drei Monate, um einen sterbenskranken Angehörigen zu begleiten (sog. Sterbebegleitung).