Politische Entscheider haben es schwer, Infrastrukturpolitik steuernd zu gestalten. Dies liegt an der hohen Komplexität des Politikfeldes, den dem Feld innewohnenden Zielkonflikten sowie der Vielzahl der involvierten Akteure. Wir bilden diese Probleme anhand des Prinzipal-Agenten-Ansatzes ab und verdeutlichen sie am Beispiel des Schienenwegeausbaus. Daran anknüpfend beleuchten wir mit der Parlamentarischen Befassung mit Eisenbahnprojekten ein neues Entscheidungsverfahren in diesem Bereich: Seit 2018 hat der Bundestag die Möglichkeit, sogenannten übergesetzlichen Forderungen von Kommunen und anderen Betroffenen durch die Zusage von Haushaltsmitteln nachzukommen. Die Auswertung der fünf bisher erfolgten Projektbefassungen ergibt erstens, dass das Parlament den Forderungen zum Teil umfassend, aber nicht stets nachkommt. Diese Variation lässt sich zweitens dadurch erklären, dass insbesondere Forderungen aus umfangreichen Beteiligungsformaten wie Dialogforen übernommen werden. In der Gesamtbetrachtung lässt sich drittens festhalten, dass der Bundestag die Steuerungsprobleme der Infrastrukturpolitik durch die parlamentarische Befassung abmildern kann.
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Bei der Beziehung von Prinzipalen zu Treuhändern dagegen wäre eine zu starke Kontrolle kontraproduktiv, da das Wirken des Treuhänders ja gerade gegenüber kurzfristigen Interventionen immunisiert werden soll (Majone, 2001).
Dahingegen hatten der Haushaltsausschuss und der Bundesrechnungshof aus grundsätzlichen Erwägungen heraus Änderungen der Rechtslage bevorzugt (Bundesrechnungshof, 2019, S. 34–36).
Auch wenn der Bundestag wiederholt teuren Kernforderungen stattgeben würde: Dies dürfte keine steuernde Wirkung auf das EBA haben, weil es qua Aufgabenbeschreibung der Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist.
Bei den meisten Forderungen sind die Kosten quantifizierbar (z. B. Baumaßnahmen), bei anderen „Allgemeinen regionalen Forderungen” z. B. nach Erhalt eines Bahnknotenpunktes oder engerer Taktung der ICEs ist dies kaum möglich (siehe z. B. BT-Drucksache 19/18075, S. 35). Bei einer Forderung hat sich der Ausschuss eine Neuentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (BT-Drucksache 19/31088, S. 8).