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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Potenzieller Stellenwert latenter Steuern für die Analyse von Handels- und Steuerbilanzposten

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Zusammenfassung

International sind latente Steuern Gegenstand von Bilanzanalysen. Für Zwecke nationaler Bilanzanalysen hingegen finden latente Steuern in der Regel keine Verwendung. Fraglich ist infolgedessen, ob latente Steuern im nationalen Kontext, also im Kontext des Zusammenwirkens von Handels- und Steuerbilanz, überhaupt einen informatorischen Mehrwert für Jahresabschlussinteressenten generieren können.

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Fußnoten
1
So anstatt Vieler: Lachnit/Müller, Bilanzanalyse, 2. Aufl. 2017, S. 19; Küting/Grau, bilanzanalytische Strukturbilanz, DStR 2012, S. 1241 f. Bewertet mit risikoadäquaten Zinssätzen dienen der Barwert der Zahlungsströme bzw. die zukünftige Konsumentenrente als Vergleichsmaßstäbe. Vgl. Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1610. Vgl. auch Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 117 f. zum Zusammenhang von Cashflow und bilanziertem Ergebnis. Das Ergebnis sollte hiernach nachhaltig, prognostizierbar und wenig volatil sein.
 
2
Zum Zusammenhang von Cashflow und buchhalterischem Ergebnis vgl. Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 112 f.
 
3
Die Bezeichnung „laufende“ Steuer/„laufende“ Ertragsteuer ist notwendig als Abgrenzung der Steuern aktueller oder vergangener Perioden/Veranlagungszeiträume zu auf Steuerbelastungen/Entlastungen künftiger Perioden hindeutenden latenten Steuern. DRS 18 wie auch das IDW nutzen in diesem Zusammenhang die Bezeichnungen „tatsächliche“ oder „effektive“ Steuern/Ertragsteuern. Entsprechende Bezeichnungen sind Synonyme, wobei im Rahmen dieser Monografie, mit Ausnahme von Zitationen, die Bezeichnung „laufende“ Steuer Verwendung finden wird. Vgl. Ausführungen hierzu in IDW, Stn. E-DRÄS 11, 2020, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 16:00 Uhr), S. 10 (vorletzter Gliederungspunkt) sowie HGB-FA (DRSC), E-DRÄS 11 vs. DRÄS 11, 51. Sitzung 2020, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020 Uhr), Tz. B15c.
 
4
Vgl. Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1610. Vgl. auch zur generellen Relevanz der Berücksichtigung steuerlicher Einflussgrößen auf Analysen Wagner, Glückspilze, in: Egner/Henselmann/Schmidt [Hrsg.], FS Sigloch, 2009, S. 1072 ff.
 
5
Als auskehrbares Ergebnis werden im Folgenden Ergebnisgrößen verstanden, die entweder an Gesellschafter in Form von Dividenden ausgeschüttet oder auf Basis eines Gewinnabführungsvertrags nach § 291 Abs. 1 AktG abgeführt werden (können).
 
6
§ 268 Abs. 8 HGB sowie § 301 Satz 1 AktG. Gl. A. Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1611.
 
7
Beispiele für die Beeinflussung von Innenfinanzierungsvolumen sind die Einbehaltung von Gewinnen, das Schaffen von Abschreibungsgegenwerten, die Bildung von Rückstellungen sowie Vermögensumschichtungen.
 
8
Der Bezeichnung „Erfolgsneutralität“ bzw. „erfolgsneutral“ wird verwendet zur Bezeichnung eines Vorgangs, welcher die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses nicht berührt. Dies erfolgt in Abgrenzung zu dem Begriff der Erfolgswirksamkeit. DRS 18 in seiner Fassung 2017 verwendet in diesem Zusammenhang die Bezeichnungen „ergebnisneutral“ bzw. „ergebniswirksam“, während DRS 18 in der durch DRÄS 11 (2020) geänderten Fassung die Bezeichnungen „GuV-neutral“ bzw. „GuV-wirksam“ eingeführt hat. Die Anpassung der Termini soll eine Unterscheidung von sich auf die GuV bzw. das Jahresergebnis auswirkenden Sachverhalten zu sich auf die Verlängerungsrechnung nach § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG auswirkenden Sachverhalten (wie etwa ein „Ertrag aus der Kapitalherabsetzung“) ermöglichen. Vgl. Ausführungen hierzu in IDW, Stn. E-DRÄS 11, 2020, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 16:00 Uhr), S. 8 f. sowie HGB-FA (DRSC), E-DRÄS 11 vs. DRÄS 11, 51. Sitzung 2020, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020 Uhr), u. a. Tz. 2 (Satz 2), 50, 51a, 54, 55, B 1, B 7, B 11, B12. Da diese Monografie latente Steuern in Jahresabschlüssen behandelt, der analysierte Regelungsinhalt von DRS 18 ausschließlich Jahresabschlüsse betrifft, die begriffliche Anpassung aber ausschließlich Konzernabschlüsse betreffen kann, erfolgt keine entsprechende Anpassung der Termini. Vielmehr werden die Bezeichnungen „erfolgswirksam“/„erfolgsneutral“ synonym gebraucht zu den Bezeichnungen „erfolgswirksam“/„erfolgsneutral“.
 
9
Gl. A. Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1611.
 
10
Vgl. Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1611.
 
11
Noor/Mastuki/Aziz stellten 2007 in ihrer Studie malaysischer Abschlüsse (der Jahre 2001 bis 2003) fest, dass Gesellschaften latente Steuern nutzen, um Ergebnisrückgänge auszugleichen, und dass sich hohe Buchwertunterschiede negativ auf den Marktwert auswirken, da diese als Qualitätsindikator berichteter Ergebnisse wahrgenommen werden. Vgl. Noor/Mastuki/Aziz, Earnings, MAR No. 6.1/2007, S. 15, 37; Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 246, 154 f. und Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1275. Demgegenüber erkennt Chludek, Deferred Taxes, Diss. 2011, S. 4, 61 in ihren Studien keine signifikante Relevanz latenter Steuern auf Cashflow-Prognosen. Vgl. kritisch zum Streichen latenter Steuern aus Strukturbilanzen sowie hieraus erwachsender Probleme: Weber, Behandlung, Diss. 2003, S. 69 f.
 
12
Vgl. zur Ableitung der Steuerplanung aus der Unternehmensplanung: Baetge/Klönne/Schumacher, Herausforderungen, DB 2011, S. 833. Vgl. zudem Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1610. Wird seitens des Bewertenden von der Erstellung einer detaillierten steuerlichen Planungsrechnung abgesehen (unabhängig von der Bilanzierung latenter Steuern im zugrunde liegenden Jahresabschluss), so ist zumindest eine Überleitungsrechnung des handelsrechtlichen Gewinns vor Steuern (EBT) auf den Steuerbilanzgewinn notwendig, um hieraus zahlungswirksame Vorgänge ableiten zu können.
 
13
Vgl. Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1610.
 
14
Vgl. Weber, Behandlung, Diss. 2003, S. 70. Latente Steuern dienen als Mittel zur Verbesserung der Planung der Entwicklung des Steuerergebnisses. Vgl. Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1610; zu theoretischen Erklärungsansätzen zur Kapitalmarktrelevanz latenter Steuern: Meyer, Bilanzierung, Diss. 2013, S. 170 ff.
 
15
Temporäre Differenzen sind zeitlich begrenzte Differenzen, bei denen der Zeitpunkt/die Zeitpunkte der Differenzumkehr bestimmbar ist/sind. Vgl. DRS 18.8; Krimpmann, Praxis, 2011, S. 18; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 563.
 
16
Quasi-permanente Differenzen sind Differenzen, die sich erst in ferner Zukunft bzw. außerhalb des unternehmerischen Planungshorizonts umkehren werden bzw. deren Umkehr von der Disposition des Bilanzerstellers (z. B. einer Veräußerung) abhängt. Im Gegensatz zu temporären Differenzen kehren sich quasi-permanente Differenzen nicht automatisch im Zeitablauf um. Quasi-permanent sind aufgrund dessen insbesondere Differenzen auf nicht abnutzbare Vermögensgegenstände, wie Grundstücke und Finanzanlagen. Vgl. SABI BiRiLiG, Stn. 3/1988, WPg 1988, S. 683; Küting/Seel, Latente Steuern in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 502; van Hall/Kessler in: Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, 2010, § 274, S. 469; Krimpmann, Praxis, 2011, S. 18; Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 23; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 563; Winnefeld in: Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 2015, Kap. D, zu § 274, S. 795, Rn. 1370; Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 274, Rn. 11.
 
17
Vgl. zur Beeinflussung des Unternehmenswerts durch Klassifikationsunterschiede (temporär/quasi-permanent) bereits grundlegend: Weber, Behandlung, Diss. 2003, S. 91. Diese Feststellung gilt allerdings nur dann, wenn der Bilanzanalyst über ausreichende Kenntnisse der Zahlungsströme der Gesellschaft verfügt und sich so die Entwicklung der tatsächlichen (zahlungswirksamen) Steuerlast entsprechend rechnerisch darstellen lässt. Vgl. Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1610.
 
18
Auch für Arbeitnehmer ist die Entwicklung aufgrund eines möglichen Einflusses auf variable Vergütungen von Bedeutung. Ferner ist die Entwicklung der Marktkapitalisierung auch für Kunden und Lieferanten der Gesellschaft wichtig.
 
19
Die empirische Forschung betreffend latente Steuern wird seit geraumer Zeit vor allem für US-amerikanische Abschlüsse vorangetrieben. Infolgedessen wurden weitläufige Untersuchungen dieses Rechtsrahmens durchgeführt. Demgegenüber wurden nach IFRS wenige, und nach HGB kaum Studien durchgeführt, die betreffend das Analyseverhalten von Jahres- oder Konzernabschlussinteressenten oder aber bilanzpolitischen Neigungen von Jahresabschlusserstellern betreffen. Vgl. Meyer, Bilanzierung, Diss. 2013, S. 4, 288, der eine Übertragbarkeit der Ergebnisse angloamerikanischer Studien in diesem Zusammenhang aufgrund institutioneller Unterschiede bzw. der Unterschiedlichkeit von Rechnungslegungssystemen und Steuerrechtssystemen als unklar bezeichnet bzw. in seiner Studie gewisse Grenzen zwischen der Übertragbarkeit von Erkenntnissen auf Basis deutscher IFRS-Konzernabschlüsse und britischer IFRS-Konzernabschlüsse nachweist. Demgegenüber findet Flagmeier, Information Content, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 10:45 Uhr), S. 20 f. keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Informationsqualität aktiver Latenzen auf Verlustvorträge nach US-GAAP und IFRS. Da im Rahmen dieses Kapitels der potenzielle Aussagegehalt latenter Steuern betrachtet wird, wird im Folgenden weder eine entsprechende Unterscheidung nach Abschlussart (Konzernabschluss/Jahresabschluss) noch nach analysiertem Rechtssystem getroffen. Ohne gesonderte Feststellung diesbezüglich werden Studien anhand von US-GAAP-Abschlüssen dargestellt.
 
20
Vgl. Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 71, 264 f. Hinzu kommen Fragestellungen der Auswirkungen von Jahresabschlussinformationen (hier: latenter Steuerinformationen) auf Ratings. In diesem Zusammenhang kommen Ayers/Laplante/McGuire, Credit ratings, CAR Summer 2010, S. 397 zu der Erkenntnis, dass Ratings durch wesentliche positive und negative Veränderungen latenter Steuern (auf Differenzen) beeinflusst werden. Die Studie diskutierend und teilweise erweiternd vgl. Wilson, Credit ratings – discussion, CAR 2010, S. 409, der die Interpretation der Ergebnisse relativiert. Vgl. auch Salzberger, Wechselwirkung, DBW 2000, S. 212, der handelsrechtlichen Jahresabschlüssen im Jahr 2000 (und damit in der Rechtslage des BiRiLiG) eine eher geringe Preisbildungsrelevanz an Kapitalmärkten beimisst.
 
21
Vgl. Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 71.
 
22
Vgl. hierzu ausführlich: Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 151.
 
23
Dies für deutsche nach IFRS ermittelte und dargestellte Latenzen in Konzernabschlüssen nachweisend vgl. die Studie Meyer, Bilanzierung, Diss. 2013, S. 283 ff., der zudem darauf hinweist, dass nur einzelne internationale Untersuchungen keine Hinweise auf Kapitalmarktrelevanz finden konnten. Zudem weist der Autor nach, dass aktive latente Steuern aus Differenzbetrachtung in positivem und passive latente Steuern in negativem Zusammenhang zum Unternehmenswert stehen. Aktive Latenzen auf Verlustvorträge hingegen stehen in negativem Zusammenhang zum Unternehmenswert. Entsprechend konnten Beaver/Dukes bereits 1972 mittels einer Studie für den US-amerikanischen Kapitalmarkt nachweisen, dass unerwartete Aktienrenditen mit unerwarteten Nachsteuerergebnissen inkl. latenter Steuern stärker korreliert sind als mit Ergebnissen, welche lediglich laufende Steuern berücksichtigen. So Beaver/Dukes, Interperiod, TAR 1972, S. 329 ff. Vgl. auch Ballwieser, Konzeptionen in: Baumhoff/Dücker/Köhler [Hrsg.], FS Krawitz, 2010, S. 548. Da SFAS 109 erst 1992 eingeführt wurde, bezog sich die Studie auf die Abbildung latenter Steuern nach APB Opinion No. 11 („Accounting for Income Taxes“, 1967). Dieser ließ allerdings lediglich eine Bilanzierung aktiver Latenzen in der Höhe zu, in welcher diese im Zeitpunkt ihrer Umkehr mit passiven Latenzen verrechenbar waren. Aufgrund hierfür erforderlicher, äußerst detaillierter Planungsrechnungen wurde das damals offerierte Aktivierungswahlrecht nur selten genutzt. Zudem war die Latenzierung auf Verlustvorträge verboten. Vgl. hierzu auch Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1261 f. Eine von Chaney/Jeter 1994 vorgestellte Untersuchung betreffend den Zusammenhang von Aktienrenditen und die bilanzielle Veränderung latenter Steuern (ebenfalls ermittelt nach APB Opinion No. 11) bestätigte dem Grunde nach die Erkenntnisse von Beaver/Dukes und stellte fest, dass latente Steuern wertrelevante Informationen kommunizieren. Vgl. auch Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 74 f., 265. Aus weiterführenden Untersuchungen beider Forschergruppen gingen vor allem zwei weitere Feststellungen hervor, nämlich zum einen, dass der Kapitalmarkt demnach keinen signifikanten informatorischen Unterschied latenter und tatsächlicher Steueraufwendungen sieht. Zum anderen wurde ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Volatilität latenter Steueraufwendungen und Aktienrenditen erkannt, weshalb latenten Steuern eine Indikatorfunktion auf manipulierte oder verzerrte Abschlüsse beigemessen wurde. Die Ergebnisse wurden dem Grunde nach durch die Studie Weber, Do Analysts, CAR Winter 2009, S. 1175 f. sämtlicher US-Abschlüsse und entsprechender Analysen der Jahre 1984 bis 2004 bestätigt. Auch die Studie Hanlon, persistence, TAR 2005, S. 137 erkennt, dass gerade hohen Buchwertdifferenzen eine Vorhersagetauglichkeit hinsichtlich der Ergebnisentwicklungen zuzusprechen ist. Vgl. auch dies allgemein feststellend: Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 156 f.
 
24
Im Ergebnis identisch kann zudem ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen den Ergebnissen nach latenten Steuern und Aktienrenditen erkannt werden. Die Abgrenzung latenter Steuern verbessert demnach die Darstellung der Gesamtperformance der Gesellschaft. So auch m. w. N. Krawitz in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 717.
 
25
Vgl. hierzu die Studie Cheung/Krishnan/Min, tax allocation, AH Dezember 1997, S. 1 ff sowie Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1262. Vgl. auch Krawitz in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 717. Zu gegenteiligen Ergebnissen auf Basis von IFRS-Abschlüssen kommt hingegen Chludek, Deferred Taxes, Diss. 2011, S. 4, 61. Die Prognosetauglichkeit ist hiernach als äußerst gering einzustufen. Vgl. auch zur Berücksichtigung latenter Steuern im Rahmen einer Kaufpreisallokation: Meurer, Kaufpreisallokation, PiR 2006, S. 76.
 
26
Betreffend die Wahrnehmung passiver Latenzen zeigten Ohlson/Penman in einer Studie US-amerikanischer Konzernabschlüsse aus dem Jahr 1992, dass (nach APB Opinion No. 11 ermittelte) passive latenten Steuern durch den Markt dem Grunde nach als künftige Schuld wahrgenommen werden, Regressionskoeffizienten allerdings kleiner sind als diejenigen übriger Bilanzpositionen. Vgl. Ohlson/Penman, Disaggregated, JAAF 1992, S. 553 ff., 570. Die Autoren begründen diese festgestellte Wahrnehmung des Marktes mit der Komplexität von Bewertung und Bilanzierung von Steuerlatenzen. Ebenfalls auf Basis von US-GAAP-Abschlüssen des Jahres 1992 wiesen Givoly/Hayn eine entsprechende Wahrnehmung durch den Markt nach. Vgl. Givoly/Hayn, The Valuation, TAR 1992, S. 394, 403. Grundlage dieser Untersuchung war eine passive Steuerlatenzen mindernde Steuersatzsenkung, welche annahmegemäß aufgrund dessen den Betrag auskehrbarer Gewinne und damit den Unternehmenswert hätte erhöhen sollen. Vgl. dazu: Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 75 f.; Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 246 und erneut Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1261. Demgegenüber führten beispielsweise Chen/Schroderbek im Jahr 2000 eine zu Givoly/Hayn vergleichbare Untersuchung durch, welche deren Ergebnisse jedoch nicht bestätigte. Vgl. Chen/Schoderbeck, Tax Rate Increase, JAR 2000, S. 42 f. Justierungen der Bewertung der Gesellschaft durch den Kapitalmarkt wurden ob der Steuersatzerhöhung von 34 % auf 35 % nicht vorgenommen. Die Autoren begründen ihre Feststellung allerdings nicht durch Verweis auf die vergleichsweise geringe Anpassung oder aber das zeitgleiche Inkrafttreten der Steuersatzänderung und SFAS 109, sondern vor allem durch die Komplexität der Regelungen des SFAS 109 im Vergleich zur Vorgängerregelung APN No. 11.
 
27
So auch die Erkenntnisse einer Studie Amir/Kirschenheiter/Willard, The Valuation, CAR Winter 1997, S. 619. Vgl. hierzu Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 78.
 
28
Mit der Einführung des SFAS 109 im Jahr 1992 wurden die Erfassung latenter Steuern ausgeweitet und die Wirkungsweise latenter Steuern geriet erneut stärker in den Fokus empirischer Studien, die unterschiedliche Schwerpunkte auf die Einzelaspekte der jeweiligen Rechtssysteme legten. Die Wirkung der umfassenderen und komplexeren Darstellung latenter Steuern nach SFAS 109 untersuchte Ayers 1998 in seiner Studie. Genauer untersuchte er, ob dadurch ein zusätzlicher Informationsgehalt an den Kapitalmarkt kommuniziert und vor allem passive Latenzen (bzw. Überhänge) durch SFAS 109 an Wertrelevanz gewinnen konnten. Vgl. Ayers, Deferred Tax, TAR 1998, S. 195, 211. Ergebnisse seiner Untersuchung waren, dass passive latente Steuern nach beiden Bilanzierungsmethoden wertrelevant sind, jedoch der Informationsgehalt der ausführlicheren Darstellung nach SFAS 109 signifikant größer ist. Vgl. Ayers, Deferred Tax, TAR 1998, S. 201 ff.; Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 76 f.
 
29
Vgl. ebenfalls Ayers, Deferred Tax, TAR 1998, S. 206 ff.; Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 76 f. Die in der Studie erbrachte grundsätzliche Erkenntnis, dass die Kommunikation der Höhe der Wertberichtigung auf latente Steuern durch den Markt Beachtung findet, wurde in der Folgezeit anhand mehrerer, ausschließlich die Valuation Allowance analysierender, Studien zwar bestätigt, aber auch relativiert. Nahezu zeitgleich untersuchten Amir/Kirschenheiter/Willard im Jahr 1997 ebenfalls den Zusammenhang von Komponenten des SFAS 109 und dem Marktwert des Eigenkapitals. Innerhalb dieser Untersuchung erfolgte eine Aufteilung latenter Steuern in sieben Komponenten mit dem Ergebnis, dass der durch SFAS 109 geforderte separate Ausweis der Komponenten wertrelevante Informationen liefert. Vgl. Amir/Kirschenheiter/Willard, The Valuation, CAR Winter 1997, S. 597, 618.
 
30
Die Steuerquote einer Gesellschaft ergibt sich durch Division des Ertragsteueraufwands oder -ertrags durch das Ergebnis vor Steuern (auch: EBT). Vgl. hierzu Meeh-Bunse/Friedl, Ausschüttungspolitik, IRZ 2012, S. 398. Die Steuerquote dient nicht nur der Analyse der Qualität von Steuerbilanzpolitik – sei es durch unternehmensexterne oder –interne Analysten – sondern auch zur Beurteilung der Leistung der Steuerabteilung oder auch der Bemessung variabler Gehälter von Führungskräften (gerade einer Steuerabteilung). Vgl. hierzu Herzig/Dempfle, Konzernsteuerquote, DB 2002, S. 1; Herzig, Gestaltung, WPg-Sonderheft 2003, S. 80; Schlarmann, Überleitungsrechnung, Diss. 2011, S. 158 ff., 179; Matenaer, Implikationen, Diss. 2013, S. 37, 50. Vgl. auch die begrenzte Beeinflussbarkeit der Steuerquote durch Steuerabteilungen hinweisend: Loitz, Steuerfunktion, DB 2012, M1.
 
31
So auch Zielke, Steuerplanung, DB 2006, S. 2585 f.; Matenaer, Implikationen, Diss. 2013, S. 36; Risse, Steuercontrolling, 2. Aufl. 2015, S. 76 f.; Flagmeier/Müller/Sureth-Sloane, effective tax rate, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 12:40 Uhr), S. 21.
 
32
Vgl. m. w. N. Meyer, Konzernsteuerquote, DStR 2013, S. 2354, 2360. Die Konzernsteuerquote kann der Analyse der Nutzung des internationalen Steuergefälles durch Verrechnungspreise, der Optimierung konzerninterner Verlustnutzungen, der Umwandlung nicht abzugsfähiger Aufwendungen in Betriebsausgaben bzw. der Sicherung der Steuerfreiheit von Erträgen oder auch dem Management von Betriebsprüfungsrisiken dienen. Vgl. auch Meeh-Bunse/Friedl, Ausschüttungspolitik, IRZ 2012, S. 397.
 
33
Wird die laufende Steuerzahlung vermindert, werden dabei aber latente Steuern erhöht, beeinflusst die zugrunde liegende Maßnahme zwar das Cash der Gesellschaft, nicht aber die Steuerquote. Vgl. Risse, Steuercontrolling, 2. Aufl. 2015, S. 75. Grundlage der Analyse der Kennzahl auf Konzernebene ist die steuerliche Überleitungsrechnung, wie sie in IAS 12.80 f. und auch DRS 18.67 vorgeschrieben ist und in welcher ergänzende Angaben zum Herstellen eines Zusammenhangs von Steueraufwand zu handelsrechtlichem Jahresergebnis zu machen sind. Die Anbindung an das Handelsrecht relativiert bzw. nivelliert steuerbilanzpolitische Ausnutzungen von Bilanzierungs- und Bewertungsspielräumen. Vgl. Herzig/Dempfle, Konzernsteuerquote, DB 2002, S. 2, 4; Herzig, Gestaltung, WPg-Sonderheft 2003, S. 81; Lühn, Konzeption, KoR 2009, S. 235 f.
 
34
Vgl. Amir/Kirschenheiter/Willard, The Valuation, CAR Winter 1997, S. 614, 619. Vgl. auch Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 77 f. Die Autoren haben den Informationsgehalt latenter Steuern bei Unterteilung in sieben Unter-Klassen untersucht. Hierzu gehörten bspw. Latenzen auf Abschreibungen, Verlustvorträge, Umweltabgaben, Boni/Tantiemen für Angestellte und Investitionen. Die unterschiedliche Wahrnehmung begründen die Autoren damit, dass Restrukturierungen in der Regel kurzfristiger Natur sind und der Markt offensichtlich erwartet, dass latente Steuern auf Abschreibungen aufgrund von Reinvestitionen der Gesellschaft nie als Steuerersparnis realisiert werden. Vgl. auch in Bezug auf britische, nach IFRS erstellte, Konzernabschlüsse: Meyer, Bilanzierung, Diss. 2013, S. 287.
 
35
Vgl. Amir/Kirschenheiter/Willard, The Valuation, CAR Winter 1997, S. 614, 617, 619; Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 78; Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 169. Die Autoren haben den Informationsgehalt latenter Steuern bei Unterteilung in sieben Unter-Klassen untersucht. Hierzu gehörten bspw. Latenzen auf Abschreibungen, Verlustvorträge, Umweltabgaben, Boni/Tantiemen für Angestellte und Investitionen. Auch Ayers/Laplante/McGuire, Credit ratings, CAR Summer 2010, S. 398 finden in ihrer Studie Hinweise darauf, dass Investoren (Rating-Agenturen) Differenzursachen unterschiedlich stark gewichten. Die Studie Laux, The Association, TAR 2013, S. 1381 kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Latenzen auf Abschreibungen keine Prognosetauglichkeit in Bezug auf künftige Steuerzahlungen beizumessen ist. So auch Meyer, Bilanzierung, Diss. 2013, S. 283 f., 287. Vgl. auch die ausführliche Auswertung gerade historischer Studien nach US-GAAP/UK-GAAP/Neuseeland-GAAP in Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 164 f. Vergleichbare Studien werden von Gegnern der vollumfänglichen Latenzabgrenzung angeführt, um die Abgrenzung latenter Steuern auf wenig aussagekräftige Latenzquellen zu verhindern. Vgl. ausführlich zu diesbezüglichen Studien: Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 157 ff., 164 f. Als zusammenfassende Auswertung diesbezüglicher Studien kommt Breitkreuz zu dem Ergebnis, dass vollumfänglich dargestellte Latenzen zwar durch den Kapitalmarkt als überbewertet wahrgenommen werden, eine Beschränkung auf definierte Differenzquellen für sich genommen aufgrund Manipulierbarkeiten aber wenig aussagekräftig ist. Demgegenüber wird eine Kombination beider Angaben (z. B. als Anhangangabe) durch Analysten als analyserelevant bzw. vorteilhaft wahrgenommen. Autoren einer weiteren Studie kommen sogar zu dem Ergebnis, dass der Aussagegehalt latenter Steuern pro Industriezweig unterschiedlich ist und entsprechend angepasste Latenzierungsnormen erfordert. Vgl. Musazi/Makkawi, The controversy, JFA 2019, S. 1, 10 f. (third recommendation).
 
36
Vgl. Nurnberg, Discounting, TAR 1972, S. 661, der eine Abzinsung für notwendig erachtet und Vorschläge zur Ermittlung des hierfür geeigneten Zinssatzes macht. Gl. A. und auf weitere Studien verweisend: Laux, The Association, TAR 2013, S. 1381.
 
37
Im November 2015 erfolgte eine Gesetzesänderung des US-amerikanischen Bilanzierungssystems, aufgrund welcher unter anderem die Ermittlung latenter Steuern kosteneffizienter gestaltet werden sollte. Die bis dahin geforderte Unterteilung latenter Steuern in kurzfristige und nicht-kurzfristige Bestandteile der Bilanz wurde abgeschafft. Latenzen gelten nunmehr als kurzfristig. So Accounting Standards Update No. 2015-17, Income Taxes (Topic 740), Balance Sheet Classification of Deferred Taxes (sog. ASU 2015-17) zur Vereinfachung von Accounting Standards Code (ASC) 740 (FASB, November 2015). Der Standard stimmt nunmehr inhaltlich mit IAS 12 überein, der ebenfalls einen Ausweis latenter Steuern als kurzfristige Vermögenswerte/Schulden vorsieht. Vgl. Musazi/Makkawi, The controversy, JFA 2019, S. 1, 10 f. Die Autoren empfehlen (second recommendation) entsprechende Anhangangaben/Disclosures zu Fristigkeiten – insbesondere für betragsmäßig wesentliche Latenzen.
 
38
Vgl. Cheung/Krishnan/Min, tax allocation, AH Dezember 1997, S. 14; Chludek, Deferred Taxes, Diss. 2011, S. 1; mittelbar auch Laux, The Association, TAR 2013, S. 1380 f.
 
39
Vgl. Musazi/Makkawi, The controversy, JFA 2019, S. 10. Die Autoren erkennen, dass das Working Capital der den neuen Standard anwendenden Gesellschaften stark (hierbei möglich sind sowohl ein Anstieg als auch eine Reduzierung) abweichen. Ergänzend deuteten Studienergebnisse an, dass die Reaktion des Kapitalmarktes schwächer ist für Unternehmen, die mit geringerer Wahrscheinlichkeit die ausgewiesenen latenten Steuern bezahlen werden oder deren passive Latenzen sich erst nach einem längeren zeitlichen Horizont umkehren. Vgl. Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 75 f.
 
40
Vgl. Müller/Ladewich/Panzer, Potenzial, IRZ 2014, S. 201.
 
41
Vgl. Krawitz in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 725; Brösel, Bilanzanalyse, 16. Aufl. 2017, S. 7.
 
42
Vgl. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1265; Göllert, Auswirkungen, DB 2008, S. 1165. Entsprechend weisen z. B. Chaney/Jeter/Lewis, The Use, AQAFA 1998, S. 131 nach, dass Ermessensspielräume bei der Rückstellungsbewertung zur Gewinnglättung verwendet werden. Vgl. auch Weber, Behandlung, Diss. 2003, S. 72.
 
43
Die zielorientierte Darstellung ist zu einem bestimmten Teil eine „menschliche Eigenschaft“, die als solche stets Einfluss auf Ansatz- und vor allem Bewertungsfaktoren ausübt und schwerlich oder gar nicht durch Rechnungslegungssysteme unterbunden werden kann. Vgl. Müller/Ladewich/Panzer, Potenzial, IRZ 2014, S. 199.
 
44
Vgl. Schildbach, permanente Differenzen, WPg 1998, S. 947; Zwirner/Busch/Reuter, Bedeutung, DStR 2003, S. 1048.
 
45
Vgl. Brösel, Bilanzanalyse, 16. Aufl. 2017, S. 34.
 
46
Vgl. Brösel, Bilanzanalyse, 16. Aufl. 2017, S. 39.
 
47
Abbildungsgestaltungen zum Zweck der Erreichung von Zielen/Subzielen der Informationspolitik sowie der Finanzpolitik, bestehend aus Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Gestaltung von Auszahlungen. Informationspolitische Ziele können Informationsvermeidungen oder -gestaltungen umfassen und betreffen vorwiegend Fragen der Offenlegung und des Informationsausweises. Diese werden im Folgenden nicht weiter betrachtet. Vgl. Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 674; Fink/Reuther, Gestaltung in: F/S/W [Hrsg.], Bilanzpolitik, 2010, S. 5. Eigen- oder Fremdkapitalgeber sollen von einem Investment überzeugt bzw. dieses zu möglichst günstigen Konditionen durchgeführt werden oder aber es sollen Auszahlungen an Gesellschafter, Arbeitnehmer (Boni/Tantiemen) oder den Staat (Steuern) optimiert werden. Vgl. Patek, Auswirkungen, StB 2010, S. 389. Ähnlich: Fink/Reuther, Gestaltung in: F/S/W [Hrsg.], Bilanzpolitik, 2010, S. 4, 6.
 
48
Sachverhaltsgestaltung ist die Beeinflussung des Mengengerüsts abzubildender Sachverhalte sowie die Beeinflussung des Ausweises dieser Sachverhalte. Maßnahmen können in der Gestaltung der (abzubildenden) Sachverhalte oder in deren Abbildung bestehen. Vgl. hierzu näher: Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 800. Sachverhaltsgestaltungen räumen Bilanzerstellern weite und in der Regel nicht erkennbare Handlungsfreiheiten ein, weshalb sie für Zwecke der Bilanzpolitik von wesentlicher Relevanz sind und gleichzeitig zu den „wichtigsten Störfaktoren“ der Bilanzanalyse zählen. So Küting/Weber, Bilanzanalyse, 11. Aufl. 2015, S. 50. Vgl. auch Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 674 f.; Göllert, Auswirkungen, DB 2008, S. 1165 f.; Fink/Reuther, Gestaltung in: F/S/W [Hrsg.], Bilanzpolitik, 2010, S. 10; Hilser, Einflussfaktoren, Diss. 2016, S. 96 f., 99 f.; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 4. Insgesamt sind Effekte sachverhaltsgestaltender Maßnahmen für Dritte nicht aus dem Abschluss ersichtlich. Vgl. Jerzembek/Siegler, Aufbereitung in: F/S/W [Hrsg.], Bilanzpolitik, 2010, S. 382.
 
49
Vgl. Brösel, Bilanzanalyse, 16. Aufl. 2017, S. 26.
 
50
Vgl. Herzig/Dempfle, Konzernsteuerquote, DB 2002, S. 4; Patek, Auswirkungen, StB 2010, S. 396; Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 16; Matenaer, Implikationen, Diss. 2013, S. 87. Im Gegensatz zum Zweckpluralismus der Handelsbilanz gilt die Steuerbilanz gerade aufgrund ihres Funktionsmonismus’ als weniger durch Schätzungen beeinflusst bzw. weniger manipulierbar. Zweck der Steuerbilanz ist nach Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 27 die Ermittlung des „wirklichen“ Gewinns als Indikator der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Entsprechend sind weder Kapitalerhaltungs- noch Informationsfunktion des Jahresabschlusses durch Steuergesetze zu erfüllen. Vgl. Herzig/Vossel, Interdependenzen, KSzW 2010, S. 59. Aufgrund der Maßgeblichkeit halten allerdings auch die GoB Einzug in das Steuerrecht. Nur in den Bereichen, in denen die GoB den Grundsätzen der Steuerbilanzierung nicht entsprechen, bestehen Sonderregelungen, die insbesondere zur Sicherstellung der Objektivierung zu erlassen waren. In der Steuerbilanz sind Wahlrechte teilweise folglich in der Regel eingeschränkt. Deshalb können Steuerbilanzen aussagekräftiger sein. Vgl. Born, Bilanzanalyse, 3. Aufl. 2008, S. 21 f. Bilanzpolitische Maßnahmen, die etwa einer Vorverlagerung der Gewinne dienen sollten, wären demnach steuerbilanziell weitaus schwieriger durchzusetzen als handelsbilanziell. Vgl. ausführlich: D. Siegel, Bilanzierung, Diss. 2011, 14 ff. sowie S. 23 ff. (steuerliche Grundsätze).
 
51
Vgl. Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 14 (zur Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung) sowie S. 80; Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1268. So auch allgemein Küting/Weber, Bilanzanalyse, 11. Aufl. 2015, S. 241 f., der auf die Notwendigkeit hinweist, die bilanzanalytische Relevanz des Steuerbilanzergebnisses zu relativieren.
 
52
Vgl. Herzig/Vossel, Interdependenzen, KSzW 2010, S. 59; Scheffler/Binder, Vorteilhaftigkeit, BB 2014, S. 1643.
 
53
Vgl. m. w. N. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1268.
 
54
Vgl. dies in der Studie berücksichtigend: Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1272.
 
55
Vgl. Herzig/Vossel, Interdependenzen, KSzW 2010, S. 53. Vgl. zudem Patek, Auswirkungen, StB 2010, S. 396.
 
56
Vgl. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1271. Vgl. auch zum Konflikt zur Optimierung der Steuerquote: Zielke, Steuerplanung, DB 2006, S. 2586.
 
57
Ist Primärzweck bilanzpolitischer Maßnahmen die Minimierung des zu versteuernden Einkommens, ist, aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz eine Minimierung auch des handelsrechtlichen Gewinns notwendig. Ein möglichst niedriger Gewinnausweis reduziert zudem das Ausschüttungspotenzial und begünstigt die Eigenfinanzierung künftiger Investitionen. Vgl. Patek, Auswirkungen, StB 2010, S. 390; ähnlich: Zwirner/Künkele, Wahlrechtsausübungen, DStR 2013, S. 2079. Auf konfligierende Zielsetzungen zur Minimierung der Steuerquote hinweisend: Herzig/Dempfle, Konzernsteuerquote, DB 2002, S. 4 f.; Zielke, Steuerplanung, DB 2006, S. 2586.
 
58
Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus der Interpretation, dass dem Staat durch Reduzierung von Steueraufwand/des Steuerbarwerts unternehmerischer Gewinn vorenthalten wird, welcher anstattdessen der Gesellschaft selbst oder deren Gesellschaftern zur Verfügung steht. Die Studie Desai/Dharmapala, Corporate tax, REST 2009, S. 545 f. kann diese Theorie nicht bestätigen. Demgegenüber können die Studienergebnisse Weber, Do Analysts, CAR Winter 2009, S. 1175 f. auf Basis von US-Abschlüssen der Jahre 1984 bis 2004 entsprechend interpretiert werden, da hierin der Nachweis geführt wurde, dass Ergebniserwartungen von Analysten dann besonders optimistisch ausfielen, wenn das Jahresergebnis („book income“) der Gesellschaft im Verhältnis zu ihrem zu versteuernden Einkommen („tax income“) relativ hoch ausfiel. Dies deutet nicht nur auf Bilanzpolitik, sondern auch auf aktive Steuerbilanzpolitik hin.
 
59
Entsprechend konnten Ayers/Laplante/McGuire, Credit ratings, CAR Summer 2010, S. 398 nachweisen, dass wesentliche Veränderungen latenter Steuern aus Differenzbetrachtung bei Gesellschaften, die als steuerbilanzpolitisch inaktiv gelten können, wesentliche (negative) Auswirkungen auf Ratings haben. Gelten Gesellschaften hingegen als steuerbilanzpolitisch aktiv, wirken sich diese nicht signifikant aus. Vgl. auch Matenaer, Implikationen, Diss. 2013, S. 87.
 
60
„Insgesamt ist der handelsrechtliche Einzelabschluss bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Urteil der Experten auch nach BilMoG primär für Steuerzwecke von Relevanz, wenn genügend Ausschüttungsvolumen zur Verfügung steht.“ So Herzig, BilMoG-Bilanzen, DB 2012, Heft 11, S. 1.
 
61
Ein Studie zur Effektivität von Bilanzpolitik auf Basis US-amerikanischer Abschlüsse ergab, dass Gesellschaften, deren Abschlüsse durch aggressive Bilanzpolitik (in der Studie definiert als gesetzeskonformes oder -widriges „upward earnings management“) gekennzeichnet sind, tatsächlich durch den Markt überbewertet werden. Vgl. Frank/Lynch/Rego, Tax Reporting, TAR 2009, S. 467, 493. US-amerikanische Studien beweisen darüber hinaus, dass das Management Steuerbelastungen auf überhöht dargestellte Jahresergebnisse in Kauf nimmt. Vgl. Erickson/Hanlon/Maydew, Firms, TAR 2004, S. 389 f. Erickson et al. analysierten 27 US-amerikanische, des Betrugs durch die SEC überführte, Gesellschaften und kamen zu dem Schluss, dass diese sogar 1,3 % ihres Marktwertes (bezogen auf deren Marktkapitalisierung im Jahr vor der Aufdeckung des Betrugs) an Steuern auf manipulierte Erträge gezahlt und diese damit billigend in Kauf genommen hatten. Einerseits dient das Zahlen der Steuern der Verschleierung bzw. der Reduzierung des Entdeckungsrisikos. Andererseits mindert die steuerliche Belastung zwar den Betrag des Vorteils der bilanzpolitischen Maßnahme, reduziert diesen aber nicht auf null, so dass dieser weiterhin in abgeminderter Form bestehen bleibt.
 
62
Zudem wird aggressive Steuerbilanzpolitik („downward manipulation of taxable income“) bei den Gesellschaften, welche sich durch besonders aggressive Bilanzpolitik auszeichnen, ebenfalls höher bewertet. Vgl. Frank/Lynch/Rego, Tax Reporting, TAR 2009, S. 493.
 
63
Vgl. McGuire/Neuman/Olson/Omer, Prior Tax Avoidance, JATA 2016, S. 45.
 
64
Die Studie umfasst final die Jahresabschlussdaten 2009 von 132 Gesellschaften und damit Jahresabschlüsse, die unter Berücksichtigung des BilMoG aufgestellt worden sind. Zudem analysierte Zinn 465 Anhänge zur Analyse divergierender Kommentierungen. Vgl. zum Design: Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 61 f., 81 ff. Einer Studie aus 2011 (auf Basis von Jahresabschlüssen der Jahre 2006 bis 2008 und damit vor BilMoG) zufolge, war eine recht hohe Anzahl der Gesellschaften (in besagter Stichprobe wurde dies für 1/3 erkannt) bestrebt, eine „konvergente Bilanzierung für handels- und steuerrechtlicher Zwecke“ herzustellen. Vgl. Haller/Ferstl/Löffelmann, „einheitliche“ Erstellung, DB 2011,S. 889. Die Analyse von Bilanzierungswahlrechten, durch deren Ausübung eine einheitliche Bilanzierung erreicht werden kann, lässt den Autoren zufolge diesen Schluss zu. So stellen die Bilanzersteller den eigentlichen Zweck der Handelsbilanz nicht in den Vordergrund. Eher wird ein möglichst niedriger Steueraufwand angestrebt, der neben eigentlicher Steuerbilanzpolitik auch über die Maßgeblichkeit bzw. die Steuerung handelsrechtlicher Größen gesteuert werden kann. Die Ergebnisse der Studie unterstützen folglich die Vermutung, die Ausübung bilanzpolitischer Spielräume in der Handelsbilanz sei wesentlich durch steuerliche Determinanten beeinflusst. Allerdings wurde die Studie auf Basis der Jahresabschlüsse 2006 bis 2008 und damit vor Anwendung der BilMoG-Neuerungen durchgeführt, durch welche die Trennung von Handels- und Steuerrecht weiter forciert wurde. Die Studie zeigt ferner, dass sich die Bilanzierung in Deutschland von der Einheitsbilanz wegentwickelt hat. Vgl. Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 113, 154.
 
65
So Hanlon/Krishnan, Do auditors, 2006, Online-Quelle (Abruf: 4.8.2020, 14:20 Uhr), S. 30. Hieraus kann, den Erstellern der Studie folgend, der Schluss gezogen werden, dass auch für Wirtschaftsprüfer latente Steuern ein Signal schlechter Jahresabschlussqualität sind. Vgl. kritisch hierzu: Weber/Willenborg, Do Auditors, 2006, Online-Quelle (Abruf: 4.8.2020, 14:30 Uhr), S. 1–4. Vgl. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1269 und zudem die Studie Jiménez-Angueira/Poe, DTE, JFA 2017, S. 1, 12 f., welche die Indikatorwirkung latenter Steuerergebnisse auf einen Abschlussprüferwechsel und deren Auswirkungen auf die Analysen von Investoren aufzeigten.
 
66
Die Studie Chaney/Jeter aus dem Jahr 1994 ergab z. B. eine positive Korrelation zwischen der Aktienrendite und im Zeitablauf konstanten latenten Steuerergebnissen. Die Studie betrifft den Rechtsstand der Steuerlatenzierung nach APB Opinion No. 11 (1967). Vgl. Chaney/Jeter, The Effect, JAAF 1994, S. 114. Vgl. auch Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1269.
 
67
So die Studie Phillips/Pincus/Rego aus dem Jahr 2003. Intention der Studie war es zu zeigen, dass latente Steuern Informationen kommunizieren, welche in Ergänzung zu der üblichen Kennzahlenanalyse etc. die Analyse insgesamt verbessern können. Vgl. Phillips/Pincus/Rego, New Evidence, TAR 2003, S. 491. So auch für malaysische Gesellschaften: Noor/Mastuki/Aziz, Earnings, MAR No. 6.1/2007, S. 15.
 
68
Vgl. Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 81 f.
 
69
Basis der Untersuchung war die Veränderung der Überhänge passiver Latenzen. Die Autoren unterteilten deren Veränderung in acht Komponenten, deren Auswirkungen getrennt untersucht wurden. Vgl. Phillips/Pincus/Rego/Wan, Decomposing, JATA 2004, S. 43, 58 ff., 64; Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 82 f. Bei den übrigen Komponenten können die Autoren keine wesentliche Korrelation nachweisen.
 
70
Vgl. Phillips/Pincus/Rego/Wan, Decomposing, JATA 2004, S. 64.
 
71
Vgl. Krawitz in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 717, der den Vergleich von Vorsteuergewinn und steuerlichem Gewinn ebenfalls als geeignet zur Identifikation von Bilanzpolitik bezeichnet. Vgl. auch weitere Studien analysierend und ausweitend: Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 191–206.
 
72
Vgl. Ettredge/Sun/Lee/Anandarajan, Fraud Associated, AJPT Vol. 27 No. 1 2008, S. 28; Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1288. Der latente Steueraufwand sowie die Differenz von Vorsteuerergebnis und erwarteter steuerlicher Bemessungsgrundlage stiegen in den Jahren vor der Ergebnismanipulation an, fanden im Jahr der Ergebnismanipulation ihren Höhepunkt und fielen in den Jahren danach drastisch ab.
 
73
Zu gegensätzlichen Ergebnissen hingegen kamen Erickson/Hanlon/Maydew, die in der 2004 erschienenen Studie ebenfalls die Abschlüsse US-amerikanischer, des Betrugs überführter, Gesellschaften untersuchten. Eine auf den Betrug hinweisende Veränderung latenter Steuern konnte demzufolge nicht ermittelt werden. Vgl. Erickson/Hanlon/Maydew, Firms, TAR 2004, S. 406. Müller/Ladewich/Panzer, Potenzial, IRZ 2014, S. 202 hingegen führen diese Ergebnisse auf methodische Mängel zurück.
 
74
Vgl. Erickson/Hanlon/Maydew, Firms, TAR 2004, S. 387 ff. Die Autoren ermittelten in ihrer Studie (S. 403), dass im Durchschnitt 11 % zusätzliche Steuerbelastung in Kauf genommen worden sind, um Falschdarstellungen des Jahresergebnisses zu decken. Vgl. auch Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1271.
 
75
Für das Handelsrecht liegen bisher keine entsprechenden Studien vor. Müller/Ladewich/Panzer, Potenzial, IRZ 2014, S. 202 führten ihre Untersuchung auf Basis von 101 IFRS-Abschlüssen börsennotierter deutscher Unternehmen durch. Ergebnisse: siehe ebenda, S. 204.
 
76
Stille Reserven und Lasten können auf bewussten Ansatz- und Bewertungsentscheidungen beruhen, aber auch das Resultat von Marktpreisveränderungen sein. Vgl. Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 786; Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 780; Krawitz in: ebenda, S. 724 f.
 
77
Vgl. Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 785; Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 774.
 
78
Die anschaffungswertorientierte Ermittlung erfolgt nutzungsentsprechend durch Fortschreibung von Anschaffungskosten, während die marktzeitwertorientierte Ermittlung Wiederbeschaffungspreise bzw. Einzelveräußerungspreise verwendet. Vgl. Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 774 f.
 
79
Infrage kommen Veräußerungswerte, Wiederbeschaffungswerte, Marktwerte, Ertragswerte etc. Vgl. hierzu Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 792 f.
 
80
Vgl. Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 773, 808. Stille Reserven sind nicht in der Bilanz ersichtliche Teile des Eigenkapitals. Der Gewinn oder das Eigenkapital erscheinen geringer (im Falle stiller Lasten höher) als dies der „Wirklichkeit“ entspricht. Das Auftreten stiller Reserven und stiller Lasten erfolgt zwangsläufig aufgrund handelsrechtlicher Bilanzierungsregeln. Zusätzlich können diese durch das Ausnutzen von Ermessensspielräumen oder Schätzfehler entstehen. Die Auflösung stiller Reserven und stiller Lasten führt in der Regel zu einem höheren/niedrigeren Gewinnausweis. Die Berücksichtigung stiller Reserven und Lasten in der Jahresabschlussanalyse ermöglicht die Ermittlung von Vermögens-, Fremdkapital-, Eigenkapital- sowie Jahresergebnisgrößen, welche den tatsächlichen (betriebs-)wirtschaftlichen Verhältnissen weitaus besser entsprechen als ausgewiesene Buchwerte. Stille Reserven und Lasten übernehmen insofern wesentliche Teile des durch die Generalnorm zum Ausdruck gebrachten Informationsauftrags des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Vgl. Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 808.
 
81
Vgl. Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 802. Durch Legung und Auflösung stiller Reserven und Lasten können Ergebnisprognosen erreicht und Ergebnisse geglättet werden.
 
82
Vgl. Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 777.
 
83
Zwar ist das Entstehen von Schätzrücklagen durch Bilanzierungssysteme nicht zu verhindern und sind die Bildung und Auflösung stiller Reserven und Lasten aus Schätzungen des Bilanzerstellers demnach international genauso relevant wie nach deutschem Handelsrecht. Vgl. Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 777.
 
84
Vgl. Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 803; Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 773. Hierbei kommt neben der quantitativen auch der qualitativen Bilanzanalyse von Anhangangaben und sonstigen Unternehmensinformationen Bedeutung zu.
 
85
Vgl. m. w. N. Küting, stille Reserven (Teil B), BBK 1999, S. 851.
 
86
Als abzugsfähig wird eine Differenz der Wertansätze in Handels- und Steuerrecht bezeichnet, wenn deren Umkehr die künftige Steuerbelastung mindern wird. Vgl. Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 197.
 
87
Als zu versteuernd wird eine Differenz der Wertansätze in Handels- und Steuerrecht bezeichnet, wenn deren Umkehr die künftige Steuerbelastung erhöhen bzw. der Besteuerung unterliegen wird. Vgl. Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 196 f.
 
88
Vgl. Krawitz in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 726 f.; Jerzembek/Siegler, Aufbereitung in: F/S/W [Hrsg.], Bilanzpolitik, 2010, S. 388. Eine Erhöhung aktiver bzw. passiver Latenzen lassen demnach tendenziell auf die Ausweitung stiller Reserven oder Lasten schließen. Hierbei dient der effektive Steueraufwand als Vergleichsmaßstab.
 
89
Vgl. Jerzembek/Siegler, Aufbereitung in: F/S/W [Hrsg.], Bilanzpolitik, 2010, S. 388; Müller/Ladewich/Panzer, Potenzial, IRZ 2014, S. 201. Aktive Latenzen auf Verlustvorträge resultieren nicht aus Differenzen der Wertansätze, symbolisieren aber gleichermaßen künftige steuerliche Vorteile, die ohne Bilanzierung der Latenz aus dem Abschluss nicht ersichtlich sind.
 
90
Vgl. Lachnit/Müller, Bilanzanalyse, 2. Aufl. 2017, S. 122 ff.
 
91
„Generell ist zu prüfen, ob bei der Einbeziehung stiller Reserven in die Bilanzanalyse latente Steuern zu berücksichtigen sind. Dies ist immer dann nötig, wenn sich die vorausgenommene Bereinigung auf einen Sachverhalt bezieht, der steuerlich akzeptiert gewesen ist, so dass auch die Bereinigung eine entsprechende steuerliche Rückversetzung verlangt.“ – so Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 801.
 
92
Vgl. Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 784.
 
93
Vgl. Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 790; Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 783; Lachnit/Müller, Bilanzanalyse, 2. Aufl. 2017, S. 123.
 
94
Eine komplette Vernachlässigung stiller Reserven hingegen hat eine Unterbewertung zur Folge, weshalb die Unterscheidung notwendig wird. In diesem Sinne: Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 784.
 
95
Vgl. Lachnit in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 784; Lachnit/Müller, Bilanzanalyse, 2. Aufl. 2017, S. 124.
 
96
Vgl. Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 274, Rn. 12.
 
97
Diese werden im Folgenden unter dem Oberbegriff „steuerlicher Verlustvorträge“ zusammengefasst.
 
98
Die Aktivierung latenter Steuern auf Verlustvorträge wirkt als latente Steuer im Jahr der Verlustentstehung wird die künftige Steuererstattung bereits berücksichtigt. Vgl. Petermann/Schanz, Verlustvorträge, PiR 2013, S. 80.
 
99
Vgl. Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1557 f. Zur Ermittlung der Höhe tatsächlicher steuerlicher Verlustvorträge aus der Angabe latenter Steuern auf Verlustvorträge sind Angaben zur Höhe der aktiven Latenz sowie zum Steuersatz notwendig (aktive latente Steuern auf Verlustvorträge/Steuersatz). Hierbei steht die geforderte Angabe des durchschnittlichen Steuersatzes einer Überleitung im Wege. Stellt man hierbei nur auf diesen ab, führt die Rechnung zu wenig aussagekräftigen Ergebnissen.
 
100
Vgl. Göllert, Auswirkungen, DB 2008, S. 1167. Durch Aktivierung latenter Steuern auf Verlustvorträge wird der laufende Verlust gemindert und gleichsam der potenzielle Steuervorteil in eine Vermögensposition gewandelt.
 
101
So u. a. Lüdenbach/Hoffmann, Wahrscheinlichkeit, KoR 2003, S. 8 f. Vgl. zudem Prinz in: Claussen/Scherrer, Kölner Komm. ReLe, 2011, zu § 274, Rn. 39, der darauf hinweist, dass Gesellschaften aufgrund des Stetigkeitsgrundsatzes an einmal gebildete und angesetzte Verlustvorträge dem Grunde nach gebunden sind. Sofern sich in späteren Geschäftsjahren die ursprünglich gebildete Wahrscheinlichkeitsprognose als nicht mehr erfüllbar erweist (wegen wirtschaftlicher Schieflagen oder des Eingreifens von § 8c KStG), sind entsprechende aktive Latenzen aufwandswirksam aufzulösen, was krisenbeschleunigend wirken kann. Vgl. auch Göllert, Auswirkungen, DB 2008, S. 1167; Claußen/Steinbach, Überschuldungsstatus, DStR 2013, S. 2413; Ollinger, Latente Steuern, Diss. 2015, S. 351.
 
102
Je schlechter das Ergebnis des Konzerns, desto höher waren die latenten Steuern auf Verlustvorträge, wobei nicht erkennbar war, ob diese Größe manipuliert wurde. Vgl. Zwirner/Busch/Reuter, Bedeutung, DStR 2003, S. 1049; Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1561. Vgl. auch die Ergebnisse Flagmeier, Information Content, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 10:45 Uhr), S. 20 anhand deutscher IFRS-Abschlüsse, die sowohl negative Korrelationen von bilanzierten aktiven Latenzen auf Verlustvorträgen und künftigen Steuerzahlungen als auch nicht bilanzierten aktiven Latenzen auf Verlustvorträgen und der künftigen wirtschaftlichen Performance der Gesellschaft feststellt.
 
103
Berger, DPR, DB 2006, S. 2474 in seiner Funktion als Vizepräsident der DPR. Vgl. auch Küting/Zwirner, Abgrenzung, WPg 2007, S. 555; DPR, Tätigkeitsbericht 2006, Online-Quelle (Abruf: 4.8.2020, 14:10 Uhr), S. 7, 12; DSR, Stn. Verlustvorträge IAS 12, 2007, Online-Quelle (Abruf: 4.8.2020, 15:20 Uhr), S. 1.
 
104
Dies berücksichtigend bestehen sowohl international wie auch nach Handelsrecht recht detaillierte Vorgaben oder/und Hinweise zur Ermittlung und Bewertung latenter Steuern auf Verlustvorträge. Diese aber weisen durchaus „Grauzonen“ auf und können aufgrund dessen nicht verhindern, dass aktive Latenzen auf Verlustvorträge als ermessensbehaftete Größe manipulationsanfällig sind. Trotz der durch deutsches Handelsrecht vollzogenen gesetzlichen Fixierung des Verlustverrechnungszeitraums und der Planungsrechnung ist es, so Küting/Lam, Zukunftsbezug, DB 2013, S. 1741 offenkundig, dass es weitestgehend dem subjektiven Ermessen obliegt, das Vorliegen künftiger Gewinnpotenziale zu beurteilen. Vgl. van Hall/Kessler in: Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, 2010, § 274, S. 489; Baetge/Klönne/Schumacher, Herausforderungen, DB 2011, S. 833. Dem Ansatz aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge liegt die Annahme zugrunde, dass das Unternehmen selbige beim Wiedererreichen der Gewinnzone steuermindernd nutzen können wird. Aufgrund des zu erwartenden Steuervorteils stellen aktive Latenzen auf Verlustvorträge in US-GAAP und IAS Vermögenswerte dar, was zu einer grundsätzlichen Aktivierungspflicht führt. Die Bilanzierung latenter Steuern auf Verlustvorträge ist in SFAS 109 und IAS 12 nahezu identisch geregelt. Diese müssen grundsätzlich voll angesetzt werden. Erst in einem zweiten Schritt erfolgt eine Werthaltigkeitsüberprüfung – entsprechend der Vorgehensweise für aktive Latenzen aus Differenzen. Ausschlaggebend für die Einschätzung betreffend die Werthaltigkeit ist die Wahrscheinlichkeit, mit welcher die Gesellschaft voraussichtlich über ausreichendes zu versteuerndes Einkommen in der Zukunft verfügen wird. Nach US-GAAP genügt bereits eine Wahrscheinlichkeit von 50 % (FAS 109.17), während in den IAS keine Wahrscheinlichkeit beziffert wird. Vgl. Krawitz in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 699, 714, 716; Dangel/Hofstetter/Otto, Analyse, 2001, S. 93 f. Indizien für werthaltige aktive Latenzen sind z. B. unter gewissen Voraussetzungen der Ansatz passiver latenter Steuern auf temporäre passivische Differenzen, da durch deren Umkehr steuerpflichtige Gewinne entstehen (vgl. IAS 12.28).
 
105
Gleiches gilt auch für aktive Latenzen aus Differenzen.
 
106
Vgl. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1262. Da die negative Korrelation nahe Null tendierte, stellten Autoren einer Studie im Gegensatz zu den Feststellungen von Ayers fest, dass Latenzen durch den Markt nicht beachtet werden bzw. nicht als Assets klassifiziert werden. Allerdings begründen die Autoren die vermeintliche Feststellung nicht ausreichend. Vgl. Amir/Kirschenheiter/Willard, The Valuation, CAR Winter 1997, S. 617. Den Gegensatz zu den Feststellungen von Ayers 1998 erkennend: Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 78. Diese Untersuchung legte ihren Fokus auf die Zeitpunkte der Umkehr der Differenzen und damit auf die Zeitpunkte der Nutzung der tatsächlichen Steuerwirkungen, wie sie durch Latenzen „prophezeit“ werden. Die Autoren finden empirische Unterstützung dafür, dass der Kapitalmarkt sowohl die Wahrscheinlichkeit als auch die Dauer der Latenz bepreist. Insofern bestätigen die Autoren die Erkenntnisse von Givoly/Hayn, The Valuation, TAR 1992, S. 394, 403 (betreffend passive Latenzen) und dem Grunde nach auch Ayers, Deferred Tax, TAR 1998, S. 211.
 
107
Ertel/Kaiser, Verlustvorträge, KoR 2015, S. 423; Dangel/Hofstetter/Otto, Analyse, 2001, S. 94. Ursächlich für diese Einschätzung sind die unternehmensspezifischen Ansatzvoraussetzungen und die unbestimmten Rechtsbegriffe (Ansatzkriterien, Werthaltigkeitsbeurteilung – alles Einschätzung des Managements zum Vorhandensein steuerlicher Ergebnisse).
 
108
Vgl. Nickisch, Bilanzierungspraxis Teil 1, KoR 2017, S. 473 ff sowie Nickisch, Bilanzierungspraxis Teil 2, KoR 2017, S. 534 ff. anhand von IFRS-Konzernabschlüssen der im DAX und MDAX gelisteten Unternehmen/Unternehmensgruppen der Jahre 2007 bis 2015. Der Autor erkennt hierin, dass die Angaben zu Latenzen auf Verlustvorträge trotz der gesetzlich umfangreichen Wahlangaben und Pflichtangaben nach IAS 12.79, 12.80 (x) und 12.81 (x) stark voneinander divergieren. Ebenso: Ertel/Kaiser, Verlustvorträge, KoR 2015, S. 421.
 
109
DRS 18.66 (i. d. F. 2017) sah entsprechende Anhangkommentierungen nach HGB für Jahres- wie auch Konzernabschlüsse vor. Entsprechende Kommentierungsverpflichtungen wurden durch den DRÄS 11 gestrichen. Demgegenüber ist nach IFRS (IAS 12.81 (e)) der Betrag temporärer Differenzen und steuerlicher Verlustvorträge zu nennen, auf die keine aktiven latenten Steuern abgegrenzt worden sind.
 
110
Vgl. auch Chludek/Tran, Reformvorschlag, KoR 2012, S. 4. SFAS 109 verfolgt einen „two-step approach“, bei dem auf den offen ausgewiesenen Gesamtbetrag aller Differenzen und Latenzen auf Verlustvorträge etc. ein ebenfalls offen ausgewiesener Abschlag in Höhe derjenigen Latenzen vorgenommen wird, deren Realisation nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint (sog. Valuation Allowance).
 
111
Aus IFRS-Abschlüssen sind Aktivierungsquoten nicht ersichtlich, da nach IAS 12.24 (IAS 12.34) lediglich werthaltige aktive Latenzen „netto“ zu bilanzieren sind. Gleiches gilt für HGB-Abschlüsse. Die Aktivierungsquote gibt das Verhältnis aktivierter zu nicht-aktivierter (da nicht werthaltiger) aktiver Latenzen auf Differenzen/Verlustvorträge etc. an. Die Kennzahl schafft Vergleichbarkeit zwischen Gesellschaften mit unterschiedlich hohen Latenzen und Verlustvorträgen. Kann eine Gesellschaft einen höheren Anteil ihrer Verlustvorträge bzw. Latenzen auf Differenzen aktivieren, deutet dies auf bessere künftige wirtschaftliche Entwicklungen hin. Vgl. Chludek/Tran, Reformvorschlag, KoR 2012, S. 6 bis 8. Verzerrungen bewirken in diesem Zusammenhang auch Steuersatzunterschiede. Auch die interperiodische Vergleichbarkeit wird durch den „two-step approach“ begünstigt.
 
112
Vgl. Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 167, 169 f. und Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1263. Vgl. auch Zwirner/Busch/Reuter, Bedeutung, DStR 2003, S. 1049. Ein hoher Anteil an nicht nutzbaren Verlustvorträgen ist ein Anzeichen für wirtschaftliche Schieflagen. Werden Gesamtbetrag und Anteil der Nutzbarkeit kommuniziert, kommuniziert eine Gesellschaft offen, nicht mit deren Nutzung zu rechnen. Vgl. u. a. auch die Studien von Amir/Kirschenheiter/Willard, The Valuation, CAR Winter 1997, S. 614 f., 617, 619; Ayers, Deferred Tax, TAR 1998, S. 200; Amir/Sougiannis, Interpretation, CAR Spring 1999, S. 30.
 
113
Vgl. dies vorrangig für den Fiskus bejahend, aber auch für gegenwärtige und potenzielle Investoren vertretend: Petermann/Schanz, Verlustvorträge, PiR 2013, S. 78; Ertel/Kaiser, Verlustvorträge, KoR 2015, S. 418, 422, sowie für beide Nickisch, Bilanzierungspraxis Teil 1, KoR 2017, S. 477.
 
114
Vgl. Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1558.
 
115
Vgl. für Latenzen in deutschen IFRS-Konzernabschlüssen nachweisend: Meyer, Bilanzierung, Diss. 2013, S. 286. So auch für US-GAAP-Abschlüsse bzw. die Steuerlatenzierung nach SFAS 109: Amir/Sougiannis, Interpretation, CAR Spring 1999, S. 1. Amir et al. belegen durch ihre Studie, dass Analysten Jahresergebnisse von Gesellschaften, die aktive Latenzen auf steuerliche Verlustvorträge ausweisen, zwar als weniger nachhaltig ansehen, gleichzeitig aber Jahresergebnisse optimistischer prognostizieren. Ferner erkennen die Autoren (ebenda, S. 30) einen starken Zusammenhang zwischen deren Bilanzierung und der Entwicklung des Aktienkurses. Als Ergänzung fand die Studie Dhaliwal/Kaplan/Laux/Weisbrod, Information content, JAR 2013, S. 161 f. Hinweise darauf, dass Insiderwissen des Managements umso effektiver kommuniziert wird, wenn diese auch durch externe Unternehmensinformationen gestützt werden. Ähnlich auch Flagmeier, Information Content, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 10:45 Uhr), S. 21.
 
116
So u. a. Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 174; Velte/Endert, Diskontierung, WPg 2014, S. 725; McGuire/Neuman/Olson/Omer, Prior Tax Avoidance, JATA 2016, S. 28. Prognosen künftiger Ergebnisse sind für die Nutzbarkeit der Verlustvorträge und damit für ihre Werthaltigkeit von entscheidender Bedeutung. Gleiches gilt für darauf fußende Analysen. Die Studie Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1557 findet hierfür Nachweise. Da die Entstehung steuerlicher Verlustvorträge nicht durch die Wahl des Bilanzierungssystems der IFRS beeinflusst wird (die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für die Bemessung nach Steuerrecht gilt davon unbenommen), weist die Studie als Indikator durchaus Relevanz auf. Vgl. auch Küting/Seel, Latente Steuern in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 510 sowie Flagmeier, Information Content, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 10:45 Uhr), S. 20 (Vergleichbarkeit des Aussagegehalts latenter Steuern auf Verlustvorträge nach IFRS und US-GAAP) sowie S. 21 (bilanzanalytische Tauglichkeit).
 
117
Vgl. McGuire/Neuman/Olson/Omer, Prior Tax Avoidance, JATA 2016, S. 27 ff., 32. Die Autoren maßen den Grad der Steuervermeidung von Gesellschaften durch Analyse der durchschnittlichen Effective Tax Rate (ETF) und der Variabilität der jährlichen Cash-ETR. Die Autoren nutzten über 7.000 Abschlüsse von ca. 2.200 US-amerikanischen Gesellschaften der Jahre 1993 bis 2012.
 
118
Vgl. Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1557. Die Studie auf Basis von nach den IFRS sowie US-GAAP erstellten Konzernabschlüssen der Jahre 2001 bis 2004 von im DAX geführten Gesellschaften wies nach, dass diese Gesellschaften im Durchschnitt ca. 4,6 Mrd. EUR aktive latente Steuern (nach Wertberichtigung, aber vor Saldierung) ausweisen. Rund 20 % dieser Latenzen betrafen die Aktivierung latenter Steuern auf Verlustvorträge. Einer Prüfung der DPR aus dem Jahr 2006 zufolge wurden in mehr als 90 % der untersuchten IFRS-Konzernabschlüsse deutscher Unternehmen unternehmensseitig aktive latente Steuern auf Verlustvorträge/Steuergutschriften abgegrenzt. Diese stellen betragsmäßig wesentliche Posten dar. So auch Küting/Zwirner, Abgrenzung, WPg 2007, S. 560–562. Diverse weitere Studien setzen sich mit der Höhe aktiver Latenzen auf Verlustvorträge auseinander. So z. B. Küting/Zwirner, Abgrenzung, WPg 2007, S. 562 für IFRS-Konzernabschlüsse. Vgl. auch Petermann/Schanz, Verlustvorträge, PiR 2013, S. 83; Ertel/Kaiser, Verlustvorträge, KoR 2015, S. 423. In einer weiteren Studie konnte ebenfalls nachgewiesen werden, dass der Bestand steuerlicher Verlustvorträge beträchtlich ist und im betrachteten Zeitraum (auch begünstigt durch die weltweite Finanzkrise 2009) wesentlich anstieg. Vgl. Nickisch, Bilanzierungspraxis Teil 1, KoR 2017, S. 476 f.; ebenfalls wesentliche Beträge feststellend: Ertel/Kaiser, Verlustvorträge, KoR 2015, S. 420 ff. Entsprechende Ergebnisse erzielt dem Grunde nach auch Reisch, Verlustvorträge, KoR 2020, S. 272 f. bei der Analyse der Konzernabschlüsse der 71 größten Unternehmen des EU-Wirtschaftsraums für die Jahre 2017 und 2018, der darauf hinweist, dass Ergebnisse unternehmensindividuell stark schwanken können.
 
119
Vgl. für Latenzen in deutschen IFRS-Konzernabschlüssen nachweisend: Meyer, Bilanzierung, Diss. 2013, S. 286. Vgl. Herbohn/Tutticci/Khor, Changes, JBFA 2010, S. 766, die anhand australischer Abschlüsse nachweisen konnten, dass Ermessensspielräume bei der Ermittlung latenter Steuern auf Verlustvorträge durch Bilanzersteller für Gestaltungen genutzt werden.
 
120
Vgl. die Studien Visvanathan, Deferred, JFSA 1998, S. 1 sowie Krull, Decomposing, JATA 2004, S. 67; Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1270. In einer weiteren Studie konnten Kumar/Visvanathan 2003 zudem nachweisen, dass Analysten Informationen der Valuation Allowance als Signale in ihren Planungen nutzen. Vgl. Kumar/Visvanathan, The information, TAR 2003, S. 471. Diese Erkenntnisse werden durch die bereits 1999 von Amir/Sougiannis sowie durch die von Bauman/Das 2004 durchgeführten Studien gestützt. Vgl. Amir/Sougiannis, Interpretation, CAR Spring 1999, S. 30; betreffend die Analyse US-amerikanischer Internet-Firmen: Bauman/Das, Valuation, JBFA 2004, S. 1229. Vgl. auch Bauman/Bauman, Earnings Quality, RAF 2002, S. 81; Chang/Herbohn/Tutticci, Market’s perception, Accounting and Finance 2009, S. 22, 24 sowie allgemein: Chang/Herbohn/Tutticci, ebenda, S. 1.
 
121
Vgl. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1264. Vgl. auch entsprechende Ergebnisse Flagmeier, Information Content, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 10:45 Uhr), S. 21 anhand von IFRS-Konzernabschlüssen deutscher Gesellschaften.
 
122
Vgl. Edwards, Creditworthiness, JATA 2018, S. 77 sowie die Studie diskutierend, befürwortend und deren Wert hervorhebend Watson, Creditworthiness – Discussion, JATA 2018, S. 84. Beide Autoren sehen hierin eine Möglichkeit der Verbesserung der Rating-Ansätze von Rating-Agenturen bzw. von Praktikern. Ayers/Laplante/McGuire, Credit ratings, CAR Summer 2010, S. 397 erkennen zudem in wesentlichen positiven oder negativen Veränderungen latenter Steuern aus Differenzen Effekte auf das Rating einer Gesellschaft.
 
123
Vgl. Krull, Decomposing, JATA 2004, S. 67; Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1270. Gl. A. Haaker, Valuation Allowance, KoR 2012, S. 265 f.
 
124
Vgl. m. w. N. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1265; Nurnberg, FASB, AH Dezember 1989, S. 49; Khalaf, footnotes, Forbes v. 15.2.1993, S. 154; Petree/Gregory/Vitray, Evaluating, JofA 1995, S. 71 ff. Hierbei waren zwei Möglichkeiten des Earnings Management untersuchbar, erstens hinsichtlich der Veränderung der Valuation Allowance und zweitens die Beeinflussung (aktiver) latenter Steuern dem Grunde nach. Die Möglichkeit der Beeinflussung der Valuation Allowance ergab sich vor allem durch Interpretation des „more likely than not“–Aspekts zu Führung des Nachweises der Werthaltigkeit. Die Möglichkeit der Untersuchung dieser Größe hingegen ergab sich aus dem nach SFAS 109 vorzunehmenden Brutto-Ausweis. Dies gilt unabhängig davon, dass auch nach US-GAAP die Valuation Allowance eine Kommentierungsverpflichtung darstellt, welche der Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer unterliegt, was die Verlässlichkeit der Information zusätzlich hebt. So z. B. Haaker, Valuation Allowance, KoR 2012, S. 268; Edwards, Creditworthiness, JATA 2018, S. 77.
 
125
Vgl. Schrand/Wong, Earnings Management, CAR Fall 2003, S. 579, 581; Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1264 f.
 
126
Vgl. Burgstahler/Elliot/Hanlon, How Firms, 2002, Online-Quelle (Abruf: 4.8.2020, 14:00 Uhr), S. 21.
 
127
Vgl. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1265.
 
128
U. a. Visvanathan, Deferred, JFSA 1998, S. 6; Miller/Skinner, Determinants, TAR 1998, S. 213; Bauman/Bauman/Halsey, Do Firms Use, JATA 2001, S. 27. Vgl. auch Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1265, 1267. Vgl. zudem Frank/Rego, Do Managers, JATA 2006, S. 43. Die Autoren testeten, ob Gesellschaften die Valuation Allowance dazu nutzen, eine Verlustsituation noch zu verschärfen, um in Folgeperioden (stille) Reserven nutzen zu können. Es zeigte sich, dass die Erwartungen des Managements hinsichtlich der Entwicklung des zu versteuernden Einkommens in der Regel auch eintraten und demnach keine Hinweise für deren Nutzung für Earnings Management vorlagen.
 
129
Vgl. Christensen/Paik/Stice, Creating, JAAF 2008, S. 601, 624. Vgl. auch Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1267. Zudem stellte die Studie Nickisch, Bilanzierungspraxis Teil 1, KoR 2017, S. 476 f. fest, dass ab dem Jahr 2015 die nicht als nutzbar (nach IAS 12 gibt es keinen begrenzenden, fixen Fünfjahreszeitraum) eingestuften steuerlichen Verlustvorträge die nutzbaren überstiegen. Aus dem Datensatz kann allerdings weder entnommen werden, ob die Verluste in Deutschland bestehen, noch, was der Grund für die Einschätzung ist. Ebenfalls einen beachtlichen Anteil feststellend: Ertel/Kaiser, Verlustvorträge, KoR 2015, S. 422 für DAX-IFRS-Konzernabschlüsse 2011/2012 (inkl. abweichender Geschäftsjahre).
 
130
Die Studie umfasst insgesamt 163 erste BilMoG-Jahresabschlüsse, davon 103 von kapitalmarktorientierten Unternehmen und 60 nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen. Vgl. zu der Auswahl der Stichproben: Theile/Nagafi/Zyczkowski, Weißer Ritter, BBK 2011, S. 917 ff und Ergebnisse ebenda, S. 936 f. Die Autoren erkennen keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen negativen Ergebnissen und dem Ansatz aktiver Überhänge/unsaldierter latenter Steuern.
 
131
Vgl. die Studie Evers et al., Evidence, 2014, Online-Quelle (Abruf: 4.8.2020, 14:10 Uhr), S. 13 f., ausgewertet von Spengel/Evers/Meier, Ausweis, DB 2015, S. 8. Evers et al. untersuchten Jahresabschlüsse 2010 von sämtlichen börsennotierten KapG und stellten hierbei fest, dass wesentliche Ergebniseffekte mit der Bilanzierung latenter Steuern verbunden sind. Eine unmittelbare Auflösung sämtlicher Steuerlatenzen hätte im Durchschnitt einen Steuervorteil von 19 % des Vorsteuerergebnisses bewirkt. Bei Verlustvorträgen beträgt diese Wirkung sogar 64 % des Vorsteuerergebnisses.
 
132
Aktive Latenzen bilden zukünftige Steuerchancen ab und mindern damit den Steueraufwand, während passive Latenzen jenen, und zwar als zukünftige Steuerrisiken, erhöhen. Vgl. Ley, Einzelabschluss, KÖSDI 2011, S. 17430. In einer Studie, ebenfalls aus 2004, analysieren Dhaliwal/Gleason/Mills die These, latente Steueraufwendungen würden zum Erreichen von Prognosen verwendet. Vgl. Dhaliwal/Gleason/Mills, Last-Chance, CAR Summer 2004, S. 431 ff. Hierfür wurden die Abgrenzungen in Konzernabschlüssen des dritten und vierten Quartals eines Geschäftsjahres verglichen. Ergebnis war, dass die Konzernsteuerquote zum vierten Quartal abnahm, wenn das Erreichen der Prognosen in Gefahr stand. Interpretiert wurde diese Feststellung dahingehend, dass nach dann erfolgsloser Ausnutzung sonstiger bilanzpolitischer Maßnahmen die Manipulation des latenten Steuerergebnisses als letzte Maßnahme doch noch genutzt werde. Auch wenn diese Maßnahme leicht erkennbar ist, kann aufgrund der Komplexität des Steueraufwands nicht genau erkannt werden, welche Effekte aus Manipulation, Fehleinschätzungen oder allgemeinen Steuerplanungs- und Gestaltungsmaßnahmen resultieren. Vgl. Dhaliwal/Gleason/Mills, ebenda, S. 451 f. In weiteren Studien wird ferner die Korrelation von latentem Steuerergebnis und Bilanzpolitik bzw. Earnings Management zur Vermeidung rückläufiger Gewinne bestätigt, wobei bilanzpolitische Maßnahmen nicht durch Veränderungen in der Werthaltigkeitsprognose (Valuation Allowance), sondern vielmehr in anderen Bereichen vorgenommen werden. Bspw. Phillips/Pincus/Rego, New Evidence, TAR 2003, S. 491; Phillips/Pincus/Rego/Wan, Decomposing, JATA 2004, S. 43; Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1270. Vgl. auch Hilser, Einflussfaktoren, Diss. 2016, S. 202.
 
133
Erfolgt die Bilanzierung unter Ausnutzung eines Bilanzierungswahlrechts, kann aus dessen Ausübung entweder auf eine gleichmäßige, auf langfristige Ergebnisstabilisierung fokussierte, Bilanzpolitik geschlossen werden oder aber darauf, dass gerade das Fehlen bilanzpolitischer Maßnahmen an Dritte kommuniziert werden soll. Aktive Latenzen bzw. Latenzüberhänge bewirken zwar eine Erhöhung des Jahresergebnisses (nach Steuern), sind jedoch nach § 301 AktG und § 268 Abs. 8 HGB abführungs- bzw. ausschüttungsgesperrt. Liquide Mittel werden so zwangsthesauriert. Allerdings erhöht die Aktivierung latenter Steuern (in der Regel) nicht das Innenfinanzierungsvolumen, und zwar aufgrund der Art der Geschäftsvorfälle, die nach derzeitigem Handels- und Steuerrecht der Bildung aktiver Latenzen zugrunde liegen. Diese sind entweder zahlungsunwirksam oder gehen mit Auszahlungen einher. Beispiel 1: Bildet eine Gesellschaft eine steuerlich nicht anerkannte Drohverlustrückstellung, sind sowohl die Buchung des „Grundgeschäfts“ als auch der Steuerlatenz zahlungsunwirksam. Beispiel 2: Erhält eine Gesellschaft ein Darlehen abzüglich eines Disagio und schreibt dieses handelsrechtlich sofort aufwandswirksam bei gleichzeitiger steuerlicher Periodisierung über 15 Jahre ab, so ist die Mindereinzahlung (in Höhe des Disagio) wirtschaftlich gleichzusetzen mit einer Auszahlung.
 
134
Vgl. z.B. Nickisch, Bilanzierungspraxis Teil 1, KoR 2017, S. 473, nach dessen Auswertung unsaldierte latente Steuern (nach IFRS) der DAX und M-DAX-Unternehmen 2015 im Durchschnitt 28 % des Eigenkapitals betrugen. Das Ergebnis betragsmäßiger Wesentlichkeit latenter Steuern wird durch eine Vielzahl an Studien, national wie international, bestätigt. Vgl. z.B. Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1557 auf Basis von nach IFRS sowie US-GAAP erstellten Konzernabschlüssen der Jahre 2001 bis 2004 von im DAX geführten Gesellschaften. Diese wiesen ca. 4,6 Mrd. EUR aktive latente Steuern (nach Wertberichtigung, aber vor Saldierung) aus (rund 20 % aus Aktivierung latenter Steuern auf Verlustvorträge). Vgl. auch Küting/Zwirner, Abgrenzung, WPg 2007, S. 560–562; Petermann/Schanz, Verlustvorträge, PiR 2013, S. 83; Ertel/Kaiser, Verlustvorträge, KoR 2015, S. 420 ff.; Reisch, Verlustvorträge, KoR 2020, S. 272 f.
 
135
Zudem weist eine Studie nach, dass die Verbindung von Buchwertdifferenzen/latenten Steuern aus Differenzen und Aktienrendite durch den Kapitalmarkt bei Gesellschaften als besonders hoch eingestuft wurde, bei denen wenige (weitere) vertrauenswürdige Informationen vorlagen („weaker information environment“). Dies lässt den Schluss zu, dass sonstige zur Verfügung stehende Informationen ausreichender Qualität die Signalwirkung latenter Steuern mindern. Die Studie bewies darüber hinaus, dass Analysten ihre Planungen anpassten, wodurch latente Steuern wiederum an Signalwirkung gewannen. Je größer die Erfahrung des Analysten, desto besser eignen sich latente Steuern zur Vorhersage. Diese Aussage gilt dem Grunde nach für sämtliche untersuchten Bewertungsmodelle (“design choices”), obwohl der Grad der Sensibilität von diesen abhängt. Vgl. Weber, Do Analysts, CAR Winter 2009, S. 1177, 1199. Gleichzeitig suggerieren diese Ergebnisse erstens, dass selbst ausgeklügelte Bewertungsmodelle zumindest hinsichtlich der Auswertung des Informationspotenzials latenter Steuern nicht vollständig verlässlich sind und zweitens vorhandenes Potenzial für Verbesserungen selbiger.
 
136
Vgl. Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1264. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Studie Gordon/Joos, Evidence U. K., TAR 2004, S. 97, 123 anhand der Abschlüsse von Gesellschaften des Vereinigten Königreichs aus dem Jahr 2004. Die Studie findet Hinweise, dass Bilanzersteller Ermessensspielräume bei der Latenzierung für Zwecke der Bilanzpolitik einsetzen. Dies wird, so die Autoren, durch Analysten nicht durchweg als negativ erachtet aufgrund erwarteter, damit verbundener, wirtschaftlicher Vorteile (Kapitalkostenoptimierung z. B.).
 
137
Vgl. Wenzel, Steuern, Diss. 1987, S. 86; Müller/Ladewich/Panzer, Potenzial, IRZ 2014, S. 201.
 
138
Gleichsam verhält es sich mit aktiven Latenzen, welche eine zu hohe steuerliche Belastung des Ergebnisses einhergehend mit einer Unterbewertung der Aktiva bzw. einer Überbewertung der Passiva anteilig kompensieren.
 
139
Führte der Erstansatz aktiver Latenzen zu einer Ertragsbuchung, ist deren Fortschreibung mit Steueraufwand verbunden. Umgekehrt gehen planmäßige, laufende Entwicklungen passiver Latenzen mit Erfolgsbuchungen einher. Vgl. Ley, Einzelabschluss, KÖSDI 2011, S. 17430.
 
140
Vgl. Hille, Latente Steuern, Diss. 1982, S. 7; Harms/Küting, Relevanz, DB 1984, S. 1253 f.
 
141
Vgl. Herzig/Vossel, Interdependenzen, KSzW 2010, S. 58.
 
142
Vgl. Herzig/Dempfle, Konzernsteuerquote, DB 2002, S. 4 f.; Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1268 f.
 
143
Aktive Latenzen deuten auf steuerliche Reserven bzw. auf konservative Bilanzierung hin, während im umgekehrten Fall passive Latenzüberhänge progressive Bilanzpolitik bzw. das Vorliegen stiller Lasten andeuten. Vgl. Krawitz in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 726; Riebell, Praxis, 8. Aufl. 2006, S. 650.
 
144
Die Datenbasis hierfür lieferte die von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) durchgeführte Enforcementprüfung, welche (Stand August 2007) 23 durch beanstandete IFRS-Konzernabschlüsse umfasste. Von diesen wurden 18 durch die Autorinnen analysiert. Vgl. von Keitz/Stolle, Fehlerfeststellung, KoR 2008, S. 216. Im Falle einer Beanstandung bestehen für die betroffene Gesellschaft die Verpflichtung zur Korrektur (in der Regel im laufenden Abschluss) sowie die Veröffentlichung der Auswirkungen des festgestellten Fehlers auf bereits veröffentlichte Abschlüsse (§ 37q WpHG). Vgl. ebenda, S. 213.
 
145
Vgl. von Keitz/Stolle, Fehlerfeststellung, KoR 2008, S. 213; Müller/Ladewich/Panzer, Potenzial, IRZ 2014, S. 202. Vgl. auch Hilser, Einflussfaktoren, Diss. 2016, S. 201 ff., der in einer Analyse des bilanzpolitischen Einsatzes latenter Steuern anhand 200 handelsrechtlicher Konzernabschlüsse führte zu keinen eindeutigen Ergebnissen.
 
146
Vgl. Hanlon, persistence, TAR 2005, S. 163 f., die zusätzlich bei hohen negativen Differenzen eine Volatilität bei Rückstellungen und Cashflows nachweist; Weber, Do Analysts, CAR Winter 2009, S. 1175; Blaylock/Shevlin/Wilson, Tax avoidance, TAR 2012, S. 118. Vgl. zudem m. w. N. Guenther, Book-Tax Differences, 2011, Online-Quelle (Abruf: 4.8.2020, 14:20 Uhr), S. 2, 27 ff., der entsprechende Erkenntnisse vor allem auf hierin enthaltene hohe Verlustvorträge und Valuation Allowances zurückführt und der ermittelt, dass, entgegen vorgenannter Studien, hohe negative Buchwertdifferenzen weniger auf eine geringere Konstanz künftiger Ergebnisse, sondern eher auf wesentliche künftige Ergebnisminderungen hindeuten. Vgl. auch m. w. N. Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 17, der hohe Buchwertunterschiede als Indikator steuerbilanzpolitischer Maßnahmen begreift. Demgegenüber weist die Studie Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 264 f. nach, dass hohe Buchwertdifferenzen bei IFRS-Konzernabschlüssen auf Mängel der Extrapolierbarkeit des IFRS-Ergebnisses hindeuten, während anhand geringer Buchwertdifferenzen das Jahresergebnis extrapoliert werden kann. Siehe hierzu zudem: Weber, Behandlung, Diss. 2003, S. 72 f.
 
147
Ausführungen von Abschnitt 2.1.4 ergänzend ist auch die Höhe des Steuersatzes bilanzpolitisch als wirksames Instrument einsetzbar. Will die Gesellschaft ein möglichst positives Bilanzbild vermitteln, empfiehlt sich im Falle vorwiegend passiver Latenzen die Wahl eines möglichst niedrigen Durchschnittssteuersatzes, im umgekehrten Fall aktiver Überhänge diejenige eines möglichst hohen. Vgl. Krawitz in: Lachnit/Freidank [Hrsg.], Unternehmenspublizität, 2000, S. 727.
 
148
Vgl. zudem zusammenfassend auch: Ballwieser, Konzeptionen in: Baumhoff/Dücker/Köhler [Hrsg.], FS Krawitz, 2010, S. 548 f.
 
149
Auch die Studie Weber weist die Notwendigkeit effizienter gesetzlicher Regelungen zur Förderung der Transparenz der Informationsvermittlung nach. Vgl. Weber, Do Analysts, CAR Winter 2009, S. 1199, sowie bereits wesentlich früher: Ayers, Deferred Tax, TAR 1998, S. 195 ff., insb. S. 211.
 
150
Da z. B. steuerliche Bilanzierungsverbote generell einer einheitlichen Bilanzierung im Wege stehen und diese gleichsam Latenzen bedingen, deren Entstehung gesetzessystematisch und nicht bilanzpolitisch motiviert ist. Dies dem Grunde nach stützend, kommt eine Studie Blaylock/Shevlin/Wilson, Tax avoidance, TAR 2012, S. 118 zu der Erkenntnis, dass hohe Buchwertdifferenzen auf volatile Rückstellungsentwicklungen (US-amerikanischer Abschlüsse) hindeuten. Eine Entstehungsursachen berücksichtigende Untersuchung ist demnach notwendig. Vgl. zudem Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 264 f., dessen Analyse eine eingeschränkte Extrapolierbarkeit des Ergebnisses von IFRS-Konzernabschlüssen bei besonders hohen Buchwertdifferenzen (sowohl positiven als auch negativen) ergibt.
 
151
Ausreichend wäre ggf. auch die Information, ob die Aktivseite bzw. langfristige/kurzfristige Aktiva (Gleiches gilt für Passiva) stille Reserven/Lasten enthält und in welcher Höhe diese (näherungsweise) bestehen werden. Vgl. Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1558.
 
152
Die vorgenommene Unterteilung orientiert sich an der durch Herzig, Tax Accounting, DStR 2010, S. 1904 ff sowie Herzig/Briesemeister, Reichweite, DB 2010, S. 917 ff vorgenommenen Einteilung, die in ihren Ausführungen die Ursachen der Durchbrechung der Maßgeblichkeit untersuchen. Demgegenüber nimmt Herzig, Erfahrung, DB 2012, S. 1344 eine abweichende Einteilung nach einseitig handelsrechtlichen, einseitig steuerrechtlichen und dualen Wahlrechten vor. Vgl. auch allgemein: Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 1 ff. Vgl. z. B. eine anderweitige Aufteilung vornehmend: Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 18 sowie Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 34 in ähnlicher Unterteilung.
 
153
Die Autonomie der Wahlrechtsausübung wurde durch das BMF-Schreiben vom 12.3.2010 durch die Finanzverwaltung bestätigt. Vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 240 f, Rn. 13, 16; Herzig/Briesemeister, Reichweite, DB 2010, S. 917; Prinz, Maßgeblichkeit, DB 2010, S. 2071. Ferner wurde bestätigt, dass sich steuerliche Wahlrechte aus dem Gesetz, aber auch aus Verwaltungsvorschriften ergeben können. Vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2010, ebenda, S. 240, Rn. 12.
 
154
Vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239, Rn. 5. Vgl. auch Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 129 ff.
 
155
Tatsächliche Wahlrechte (auch: gesetzliche oder explizite Wahlrechte) sind eindeutig erkennbare und genau bezeichnete/abgrenzbare Handlungsalternativen bei Bilanzansatz und Bewertung. So Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 788; Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 675; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 3; Brösel, Bilanzanalyse, 16. Aufl. 2017, S. 105.
 
156
Faktische Wahlrechte sind Spielräume in Bilanzierung und Bewertung, die sich aus der Bilanzierungspraxis oder der Rechtsprechung entwickelt haben und somit als standardisierte Auslegungsalternativen Anwendung finden. Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 788; Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 675; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 3. Brösel, Bilanzanalyse, 16. Aufl. 2017, S. 107.
 
157
Ermessensspielräume (auch: Ermessensrücklagen) hingegen sind über tatsächliche und faktische Wahlrechte hinausgehende bilanzpolitische Spielräume, die sich aus der Fülle akzeptabler Wertansätze und damit mangels expliziter gesetzlicher Vorgaben ergeben. Diese resultieren praktisch aus der Unmöglichkeit einer vollständigen, die Handhabung jedes Einzelsachverhalts explizit regelnden Gesetzesnormierung bzw. Rechtsprechung. Vgl. Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 788 f., der auf weitere Quellen verweisend ausführt, ca. 75 % aller gelegten stillen Reserven erwüchsen aus Ermessensspielräumen. Vgl. auch Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 3; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 3; Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 675. Nach Marettek, Ermessensspielräume, WiSt 1976, S. 519 sind Ermessensspielräume „das subjektive Moment in jeder Bilanzierung. Damit gelangen Unwägbarkeiten, praktische Schwierigkeiten, subjektive Vorstellungen von künftigen Entwicklungen und damit auch Manipulationsmöglichkeiten in den Bereich der Bilanzierung“.
 
158
Da latente Steuern nicht auf sachverhaltsgestaltende Maßnahmen hinweisen, werden diese in der folgenden Analyse nicht weiter betrachtet.
 
159
Vgl. auch Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 3; Brösel, Bilanzanalyse, 16. Aufl. 2017, S. 117.
 
160
Vgl. u. a. Lachnit/Müller, Bilanzanalyse, 2. Aufl. 2017, S. 114.
 
161
Vgl. allgemein: Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 6, 14 f. Gleiches gilt mit Ausnahme von Anteilen an Personengesellschaften für die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern/Vermögensgegenständen und ggf. mit Ausnahme des Betriebsvermögens einer in einem DBA-Staat belegenen Betriebsstätte auch für die konkrete Bilanzierungsfähigkeit.
 
162
Geleistete Anzahlungen sind Vorauszahlung auf den Kaufpreis eines Vermögensgegenstands. Geleistete Anzahlungen auf Vermögensgegenstände der Posten „Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten“ sind als geleistete Anzahlungen gesondert unter den immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A.I.4 HGB). Geleistete Anzahlungen auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände hingegen nicht gesondert erfasst, sofern das Aktivierungswahlrecht § 248 Abs. 2 HGB entsprechend ausgeübt worden ist. Die folgenden Ausführungen gelten gleichermaßen für geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, die gemeinsam mit Anlagen im Bau in Gliederungspunkt § 266 Abs. 2 A.II.4 ausgewiesen sind sowie für geleistete Anzahlungen auf Vorräte nach § 266 Abs. 2 B.I.4 HGB. Sämtliche geleisteten Anzahlungen sind in Höhe des Nennbetrags der Auszahlungen netto zu erfassen. Unterschiede zwischen der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Bilanzierung bestehen nicht. Aufgrund der starken Anknüpfung an Zahlungsvorgänge sind diese nicht manipulierbar und für Zwecke der Bilanzanalyse in der Regel, zumindest im Hinblick auf die hier relevanten Themen, irrelevant.
 
163
Als liquide Mittel werden im Folgenden die Bestandteile des Postens § 266 Abs. 2 B.IV HGB bezeichnet. Dieses sind Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
 
164
Im Posten Rechnungsabgrenzungsposten § 266 Abs. 3 D HGB der Passivseite werden Einnahmen (i. W. Einzahlungen) vor dem Stichtag, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB), angesetzt. Der Posten Rechnungsabgrenzungsposten § 266 Abs. 2 C HGB der Aktivseite hingegen enthält entsprechende Ausgaben (§ 250 Abs. 1 HGB). Beide Definitionen stimmen mit denjenigen von § 5 Abs. 5 EStG überein. Allerdings enthält handelsrechtlich der aktive Rechnungsabgrenzungsposten die Sonderregelung (§ 250 Abs. 3 HGB) für Disagien, welche Differenzen bedingen kann.
 
165
Gleiches gilt für nicht in Fremdwährung gehaltene Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (§ 266 Abs. 3 C.2 HGB). Werden diese in Fremdwährung gehalten, können Abweichungen entstehen, weshalb, wenn auch in der Regel in beiden Rechtssystemen identisch angesetzt, die Aufzählung an dieser Stelle unterbleibt.
 
166
Vgl. Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 73 ff.; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 213, Rn. 271 f. Das Steuerrecht sieht diesbezüglich eine Ausnahme des allgemeinen Saldierungsverbots vor (§ 5 Abs. 1a Satz 2 EStG). § 254 HGB gilt aufgrund dessen entsprechend im Steuerbilanzrecht.
 
167
Vgl. Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 73 ff. Das Steuerrecht verzichtet auf eigenständige Regelungen und erkennt durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1a Satz 2 HGB die Geltung von § 246 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB an. Die „Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken“ forciert einen Gleichklang beider Regelungen. Dies gilt auch für sich aus Verpflichtungsüberhängen ergebende Drohverlustrückstellungen, die steuerrechtlich nicht als solche definiert und aufgrund dessen als Rückstellung angesetzt werden. Vgl. auch Ausnahmen für denkbar haltend: Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 136.
 
168
Vgl. auch ausführliche Aufzählung in Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 42 f.
 
169
Diese sind als Sonderposten eigener Art nicht als Wirtschaftsgüter zu klassifizieren und werden folglich, ebenfalls dem Sinn und Zweck der Steuerlatenzierung entsprechend, nicht aufgeführt. Gleiches gilt für als Rückstellungen auszuweisende Steuerlatenzen. Diese unterfallen dem steuerlichen Abzugsverbot § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 4 Abs. 5b EStG und bedingen insofern permanente Differenzen. So auch Ley, Einzelabschluss, KÖSDI 2011, S. 17429.
 
170
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 16; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 1, 5, 31.
 
171
Das Handelsrecht verwendet in diesem Zusammenhang das Kriterium zeitlich begrenzter Nutzung (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB), während das Steuerrecht Bezug nimmt auf das Kriterium der Abnutzung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei ist handelsrechtlich die Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände stets zeitlich begrenzt. Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 212 f. Beide Bezeichnungen werden aufgrund der inhaltlichen Nähe synonym gebraucht.
 
172
Grundstücke (§ 266 Abs. 2 A.II.1 HGB) sind das im Eigentum einer Gesellschaft befindliche und zu Anschaffungskosten anzusetzende Grundvermögen (auch wenn erst eine spätere Bebauung vorgesehen ist). Grundstücke sind nicht abnutzbar. Da Grundstücke auch durch § 6b EStG steuerlich subventioniert werden können, ist deren Einordnung in die Aufzählung dieses Kapitels zu relativieren.
 
173
Gleiches gilt für angeschaffte Anlagen im Bau (§ 266 Abs. 2 A.II.4 HGB). Anlagen im Bau sind Investitionen für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die am Bilanzstichtag noch nicht fertiggestellt sind. Mangels Fertigstellung sind diese nicht planmäßig abzuschreiben. Im Falle des Ansatzes zu Herstellungskosten können sich Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsrecht ergeben. Nach Inbetriebnahme werden Anlagen im Bau in einschlägige Posten des Sachanlagevermögens umgegliedert.
 
174
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 5 f.; Kahle in: S/H/W, HdJ, Abt. VII. Maßgeblichkeitsprinzip.C.I, Rn. 42 (Feb. 2019).
 
175
Ansatzverbote der Aktivseite gelten für Vermögensgegenstände, deren Qualifikation als Wirtschaftsgut ausscheidet. Dies gilt neben dem Sonderposten eigener Art vor allem für den aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Während in dem Sonderposten ausschließlich latente Steuern abgebildet werden, bildet der aktive Unterschiedsbetrag nach § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB zu verrechnende Vermögensgegenstände ab, die mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, der historische Anschaffungskosten übersteigt. Das Verbot der Saldierung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit derartigem Deckungsvermögen (folgernd aus § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG) hat keine materielle Auswirkungen auf Latenzen, da das Verbot lediglich den Ausweis betrifft. Vielmehr ist die Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen Ursache der Differenzbildung. An dieser Stelle wird aufgrund dessen auf eine Kommentierung weitestgehend verzichtet. Vgl. allgemein hierzu: Kahle in: S/H/W, HdJ, Abt. VII. Maßgeblichkeitsprinzip.C.I, Rn. 48 (Feb. 2019).
 
176
Vgl. Haller/Ferstl/Löffelmann, „einheitliche“ Erstellung, DB 2011,S. 886.
 
177
Ausnahmen von dieser Regel bestehen u. a. bei der Erstellung eines Gebäudes zu nur vorübergehendem Zweck (Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 181, Rn. 179.
 
178
Hiervon ist auszugehen, wenn die Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die vertraglich vereinbarte Miet-/ Pachtdauer bzw. die Dauer des eingeräumten Erbbaurechts oder aber der Hersteller hat nach Ablauf einen Anspruch auf Wertersatz. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 180, Rn. 177.
 
179
Die steuerliche Klassifikation als Sachanlagevermögen hingegen unterstellt eher progressiv ein Wirtschaftsgut, welchem handelsrechtlich eine Rechnungsabgrenzung entgegensteht.
 
180
Vgl. Reddig in: Kirchhof EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rn. 106; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 270 „Dividendenanspruch“; Schubert/Waubke in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 266, Rn. 121.
 
181
BFH v. 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl. II 2000, S. 638. Bei Vorliegen restriktiver Kriterien kann auch ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung eine Dividende phasengleich vereinnahmt werden. Hierfür muss der ausschüttungsfähige Gewinn bekannt sein (i. d. R. wenig problematisch) und es muss ein nachprüfbarer Nachweis geführt werden können, dass Gesellschafter zu der Gewinnverwendung bereits endgültig entschlossen waren, die Gewinnverwendung in genau bestimmter Höhe vorzunehmen. Dieser Nachweis wird schwerlich geführt werden können. Die Grundsätze gelten vergleichbar für Vergütungen auf eigenkapitalähnliche Genussrechte. Diese werden an dieser Stelle nicht weiter betrachtet. Vgl. Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 142; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 270 „Dividendenanspruch“; Schubert/Waubke in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 266, Rn. 121.
 
182
So die Rechtsprechung von BGH und EuGH, die ein Aktivierungsgebot für Forderungen gegen Konzerngesellschaften dann annehmen, wenn die Muttergesellschaft mehrheitlich an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, die Geschäftsjahre beider Gesellschaften übereinstimmen, der Jahresabschluss der Tochter vor demjenigen der Mutter festgestellt worden ist und die Gesellschafterversammlung der Tochter die Ausschüttung des Gewinnes zumindest vorgeschlagen oder beschlossen hat. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 175, Rn. 159 f.; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 568; Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 142; Schubert/Waubke in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 266, Rn. 120.
 
183
Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 175, Rn. 160; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 570; Schubert/Waubke in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 266, Rn. 120. Latenzen auf die beschriebene Differenz dürfen aufgrund der Wirkung von § 8b KStG effektiv nur in Höhe des 5 %igen Steuereffekts angesetzt werden. Da eine phasengleiche Ergebnisvereinnahmung stets einen beherrschenden Gesellschafter voraussetzt, ist das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg insoweit nicht einschlägig.
 
184
Vgl. §§ 120-122, 161 Abs. 2, 167 bis 169 HGB. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 174, Rn. 155; Völkner/Feldgen, Steuerabgrenzungen, BB 2012, S. 1334 f.; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 565.
 
185
Dies entspricht dem gesellschaftsrechtlichen Grundfall.
 
186
Vgl. IDW RS HFA 18, Tz. 12; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 565; Schmidt/Kliem in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 275, Rn. 177.
 
187
Vgl. IDW RS HFA 18, Tz. 12; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 565.
 
188
So wörtlich: Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 565.
 
189
Vgl. Skoluda/Janitschke, Beteiligungen, StuB 2011, S. 489; Völkner/Feldgen, Steuerabgrenzungen, BB 2012, S. 1335.
 
190
Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 177, Rn. 164 f.; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 2020, zu § 250, Rz. 4; Schubert/Hutzler in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 443.
 
191
Das Steuerrecht erlaubt die Rückstellungsbildung mit Ausnahme von Drohverlustrückstellungen zwar dem Grunde nach, aber erst in im Vergleich zum Handelsrecht späteren Geschäftsjahren. Vgl. allgemein: Schmidt/Ries in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 246, Rn. 88.
 
192
Vgl. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 391 ff., insbesondere Rz. 394. In letzterem Fall ist die Rückstellung spätestens nach drei Jahren aufzulösen, wenn die Verletzung des Schutzrechtes nicht geltend gemacht worden ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 EStG). Aufgrund der Typisierung des Dreijahreszeitraums entstehen auch dann Differenzen, wenn die Rückstellung handelsrechtlich weiterhin Ansatz findet. Vgl. auch Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 1 00 „Patentverletzung, Urheberrechtsverletzung, Verletzung sonstiger Schutzrechte“.
 
193
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 25. Aufzulösen ist die Rückstellung handelsrechtlich bei Wegfall des Grundes, steuerlich hingegen nach Ablauf einer Dreijahresfrist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 EStG). Vgl. auch Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 1 00 „Patentverletzung, Urheberrechtsverletzung, Verletzung sonstiger Schutzrechte“.
 
194
Zudem muss die Zusage schriftlich erteilt worden sein und die Anwartschaft auf Dienstzeiten nach dem 31.12.1992 entfällt. Aufgrund der Beschränkungen entfällt die Berücksichtigung eines Fluktuationsabschlags bei der Bewertung der Rückstellung im Gegensatz zum Handelsrecht. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 214 f., Rn. 276; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 406 ff., insbesondere Rz. 415.
 
195
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 25; Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 100 „Jubiläumszuwendungen“.
 
196
Vgl. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 450 f.
 
197
Vgl. Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 51.
 
198
Der Geltungsbereich von § 5 Abs. 4b EStG erstreckt sich darüber hinaus auf sämtliche aktivierungspflichtige Aufwendungen, für die steuerlich generell ein Rückstellungsverbot besteht. Das Handelsrecht sieht eine Ausnahme von der sonst identisch bestehenden Regelung vor. Überschreiten die Anschaffungs-/Herstellungskosten den Zeitwert des betreffenden Vermögensgegenstands (was insbesondere bei der Beseitigung von Umweltschäden der Fall sein wird), ist eine Rückstellung in Höhe der Differenz zu bilden. Vgl. Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 100 „Anschaffungs- und Herstellungskosten“; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 215, Rn. 277.
 
199
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 25 f.
 
200
Daraus erwachsende Differenzen führen grundsätzlich als temporäre Differenzen zur Abgrenzung latenter Steuern. Eine Ausnahme gilt nur, soweit eine permanente Differenz vorliegt.
 
201
Vgl. Fuhrmann in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 51 f.; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 563; Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 19 f. Permanente Differenzen sind Differenzen, deren Differenzumkehr sich in Zukunft nicht steuerlich auswirken wird. Wesentliche Ursache permanenter Differenzen sind unterschiedliche Wertansätze von Beteiligungen an KapG sowie Rückstellungen für nicht abziehbare Betriebsausgaben. Permanente Differenzen treten insbesondere in den Bilanzlinien Sachanlagen und Finanzanlagen auf. Darüber hinaus können ggf. Differenzen auf sonstige Rückstellungen (für nicht abziehbare Betriebsausgaben) als permanent zu klassifizieren sein.
Vgl. BT-Drucks. 16/10067, Reg.E-BilMoG, S. 67; DRS 18.9. Vgl. auch van Hall/Kessler in: Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, 2010, § 274, S. 468; Krimpmann, Praxis, 2011, S. 18; Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 201; Hüttemann/Meyer in: C/H/S, Staub, 2014, zu § 274, Rn. 24; Grottel/Larenz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, Rn. 5, 13.
 
202
Vgl. Grottel/Larenz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 27.
 
203
Dies gilt nach § 8b Abs. 3 Sätze 4–6 KStG; § 7 Sätze 1, 4 GewStG auch für Gewinnminderungen in Zusammenhang mit an KapG gewährten Gesellschafterdarlehen und der Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbarer Rechtshandlungen, sofern diese zu marktunüblichen Bedingungen zustande gekommen sind. Zu Gewinnminderungen gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte (dabei sind nur eigene Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen). Sind die Bedingungen marktüblich (und ist der Nachweis hierüber erbringbar), sind Aufwendungen aus dem Darlehensausfall unabhängig von der Anteilshöhe abziehbar. Im Falle marktunüblicher Bedingungen hingegen gilt Gleiches bei einem Anteil von bis zu 25 % (ohne separates Nachweiserfordernis). Beträgt der Anteil hingegen mehr als 25 % und sind Bedingungen marktunüblich, ist eine entstehende Differenz vollständig als permanente Differenz zu klassifizieren.
 
204
Dieses sind Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gegenstände im Wirtschaftsjahr insgesamt 35,00 € nicht übersteigen (§ 10 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)), Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind (§ 10 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG), Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden (§ 10 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG), Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte betriebliche Steuern (§ 10 Nr. 3 KStG), Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des KStG an außen stehende Anteilseigner geleistet werden, die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr. 4 KStG) sowie Zuschläge nach § 162 Abs. 4 Abgabenordnung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen). Vgl. u. a. Ley, Einzelabschluss, KÖSDI 2011, S. 17429.
 
205
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 37; Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 29 f.
 
206
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) werden diverse Beträge wieder hinzugerechnet, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (sog. Hinzurechnungen). Hinzuzurechnen sind: 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden, Renten und dauernden Lasten, Gewinnanteilen stiller Gesellschafter, anteilige gewisse Leasing- und Pachtraten nach § 8 Nr. 1d, e GewStG sowie Aufwendungen für Rechteüberlassungen (§ 8 Nr. 1 GewStG); Entlohnungen des Komplementärs einer GmbH (§ 8 Nr. 4 GewStG); aufgrund § 8b KStG außer Ansatz gebliebene Gewinnanteile (§ 8 Nr. 5 GewStG); Anteile am Verlust einer OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei welcher die Gesellschaft als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist (§ 8 Nr. 8 GewStG); Spenden (§ 8 Nr. 9 GewStG); Gewinnminderungen i. S. v. § 8 Nr. 10 GewStG und ausländische Steuern i. S. v. § 8 Nr. 12 GewStG.
 
207
Die Summe des Gewinns (§ 7 GewStG) und der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) wird gekürzt um diverse, in § 9 GewStG aufgeführte, Beträge (sog. Kürzungen). Permanent sind damit u. a. Differenzen aus Gewinnen aus Mitunternehmerschaften nach § 9 Nr. 2 GewStG, Gewinne aus Komplementärtätigkeit für eine KGaA nach § 9 Nr. 2b GewStG, Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten i. S. v. § 9 Nr. 3 GewStG, Spenden i. S. v. § 9 Nr. 5 GewStG, Gewinnanteile aus Beteiligungen an ausländischen KapG nach § 9 Nr. 7 GewStG und DBA-Gewinnanteile i. S. v. § 9 Nr. 8 GewStG. Vgl. Kirsch, Latente Steuern, DStZ 2009, S. 512 f.
 
208
Vgl. Kirsch, Ertragssteueraufwand, DStR 2009, S. 1975 f.; Ley, Einzelabschluss, KÖSDI 2011, S. 17429 f.; Hartmann, Personengesellschaften, Diss. 2011, S. 159; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 568 f.; Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 202; Grottel/Larenz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 13. Entsprechend unterscheidet sich die Qualifikation einer Differenz aus Kapitalgesellschaftsanteilen oder -beteiligungen als permanent oder temporär gewerbesteuerlich anhand der Beteiligungsquote. Beträgt diese mehr als 15 %, gilt das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG und eine Besteuerung unterbleibt dem Grunde nach. Differenzen sind permanent. Nach § 7 Satz 1 GewStG werden aber, wie auch körperschaftsteuerlich, 5 % der Ausschüttungen einer KapG der Gewerbesteuer unterworfen. Beträgt die Beteiligungsquote demgegenüber bis zu 15 %, greift gewerbesteuerlich die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG, jedoch ohne entsprechende Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Forderung gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, betreffen Forderungen gegen Tochtergesellschaften, zu denen die Gesellschaft mit bis zu 20 % beteiligt ist, und werden separat im Gliederungspunkt § 266 Abs. 2 B.II.3 HGB ausgewiesen. Diese unterliegen mit Ausnahme der Beteiligungen von 15 % bis 20 % aufgrund § 8 Nr. 5 GewStG in vollen Umfang der Gewerbesteuer und sind damit nicht permanent, sondern temporär. Als Ausnahme kann auch bei Vorliegen einer > 15 %-Beteiligung eine Gewerbesteuerpflicht bestehen, wenn sich Buchwertdifferenzen durch eine geplante Veräußerung des Anteils auflösen werden. Ist hingegen keine Veräußerung geplant und lösen sich Buchwertdifferenzen z. B. durch Vereinnahmung von Dividenden (voraussichtlich) auf, greift ebenfalls § 9 Nr. 2a GewStG. Vgl. hierzu: Kirsch, Ertragssteueraufwand, DStR 2009, S. 1976.
 
209
Vgl. allgemein hierzu: Kahle in: S/H/W, HdJ, Abt. VII. Maßgeblichkeitsprinzip.C.I, Rn. 47 (Feb. 2019).
 
210
Die Bilanzlinie Finanzanlagevermögen besteht nach § 266 Abs. 2 A.III HGB aus: Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Wertpapiere des Anlagevermögens und sonstige Ausleihungen.
 
211
Die Bilanzlinie Wertpapiere besteht aus Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie sonstigen Wertpapieren und ist Bestandteil des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2 B.III HGB). Aufgrund der Klassifikation der Anteile/Beteiligungen als Umlaufvermögen ist eine Verkaufsabsicht zu unterstellen und sämtliche Differenzen sind temporär.
 
212
Finanzanlagen sind handels- wie steuerrechtlich zu Anschaffungskosten zu bewerten und unterliegen keiner Abnutzung bzw. planmäßiger Abschreibung. Einlagen in das Eigenkapital werden handels- wie steuerrechtlich als nachträgliche Anschaffungskosten buchwerterhöhend erfasst. Vgl. m. w. N. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 270 „Beteiligungen an KapGes“ sowie unter gleicher Kennung Kulosa in: ebenda, zu § 6 EStG, Rz. 140; Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 141.
 
213
Vgl. Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 170.
 
214
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 140 „Beteiligungen an KapGes“: Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 171. Die Verwendungsreihenfolge nach § 27 KStG kann dazu führen, dass eine Kapitalrückzahlung steuerlich als Beteiligungsertrag zu klassifizieren ist. Vgl. Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 569 f. In diesem Fall übersteigt der steuerliche Wertansatz den handelsrechtlichen und es entsteht aufgrund von § 8b KStG in Höhe von 5 % eine abzugsfähige quasi-permanente Differenz.
 
215
Vgl. allgemein zur steuerlichen Handhabe nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG und m. w. N. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 270 „Beteiligungen an KapGes“ sowie unter gleicher Kennung Kulosa in: ebenda, zu § 6 EStG, Rz. 140. Vgl. zudem: Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 569; Schubert/Hutzler in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 405. Zuschüsse an Beteiligungsunternehmen, z. B. zum Ausgleich von Verlusten, sind in der Regel nicht zu aktivieren, da sie den Wert der Beteiligungen nicht erhöhen, sondern eventuelle Abschreibungserfordernisse kompensieren. Anschaffungsnebenkosten (bspw. Beratungsleistungen) sind nur zu aktivieren, wenn sie nach der Kaufentscheidung anfallen.
 
216
Eine niedrigere Bewertung wird im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als zulässig angesehen. So z.B. Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 250. Vgl. auch Schmidt/Hoffmann, K. in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 247, Rn. 190, die feststellen, dass eine im Hinblick auf den Teilwert niedrigere Bewertung mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen und Rechtsprechung möglich ist. Vgl. auch Störk/Taetzner in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 272, Rn. 405. Mangels praktischer Relevanz von Sacheinlagen bei AG mit der hier behandelten Anteilseignerstruktur und außerhalb der hier ebenfalls nicht behandelten Umwandlungsvorgänge, wird auf eine eingehendere Diskussion an dieser Stelle verzichtet.
 
217
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 549 sowie zur verdeckten und offenen Einlage in eine KapG Rz. 554 f.; Störk/Taetzner in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 272, Rn. 406. Wurde ein Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor Einlage angeschafft/hergestellt oder handelt es sich um einen Anteil an einer KapG, an dem eine Beteiligung von mindestens 1 % besteht oder aber um ein Wirtschaftsgut i. S. v. § 20 Abs. 2 EStG, ist anstatt des Teilwerts der, ggf. um Abschreibungen geminderte und damit fortgeführte Wert der Anschaffungs-/ Herstellungskosten anzusetzen. Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sowie Kulosa in: ebenda, Rz. 558.
 
218
Die Differenz als temporär klassifizierend: Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 250.
 
219
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapG sind steuerlich nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 KStG, Gewinne aus Ausschüttungen hingegen nach § 8b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 KStG zu erfassen. Im Ergebnis bewirken beide Regelungen eine 95 %ige Steuerbefreiung entsprechender Gewinne. In gleicher Höhe sind Differenzen auf Finanzanlagen wie auch auf Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen, permanent. Die restlichen 5 % hingegen sind quasi-permanenter Ausprägung. Steuerliche Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem Anteil/der Beteiligung an der Finanzanlage stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen und bedingen vollständig permanente Differenzen. Demgegenüber werden Gewinne aus Wertaufholungen zu 5 % der Besteuerung unterworfen. Aufgrund dessen vertreten u. a. Herzig/Vossel, Paradigmenwechsel, BB 2009, S. 1175; Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 36; Ley, Einzelabschluss, KÖSDI 2011, S. 17429; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 569 f. sowie (allgemein kommentierend) Reiner in: Schmidt/Ebke, MüKo HGB Band 4, 2020, zu § 274, Rn. 23; Grottel/Larenz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 27, dass Differenzen aus Kapitalgesellschaftsanteilen zu 95 % als permanent klassifiziert werden. Eine aus handelsrechtlicher Abwertung resultierende abzugsfähige Differenz ist demnach, da im Falle einer Veräußerung zum niedrigeren Marktwert das steuerliche Ergebnis durch einen Veräußerungsverlust nicht gemindert wird, vollständig als permanent zu klassifizieren. Führt hingegen ein handelsbilanziell höherer Ansatz zu einer zu versteuernden Differenz, ist ein Veräußerungsgewinn zu 95 % als permanent zu klassifizieren. Vgl. grundsätzlich die Beachtung außerbilanzieller Korrekturen befürwortend: Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 274, Rn. 26. So auch Grottel/Larenz in: ebenda, Rn. 13.
 
220
Handelsrechtlich ist der Anteil/die Beteiligung an einer Personengesellschaft ein selbstständiger und einheitlicher Vermögensgegenstand. Vgl. BFH v. 23.7.1975, I R 165/73, BStBl. II 1976, S. 73 f. Die Bilanzierung erfolgt anhand des Anschaffungskostenprinzips. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 173, Rn. 153 f.; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 564; Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 141.
 
221
Vgl. anstatt vieler: Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 270 „Beteiligungen an PersGes.“.
 
222
Die steuerliche Zugangsbewertung erfolgt in Höhe der Summe aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz. Vgl. m. w. N. Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 565. Die Differenz-Ermittlung erfolgt anhand der steuerlichen Kapitalkonten des Gesellschafters, die aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz abgeleitet werden. Ergebnisse gelten stets als phasengleich durch Gesellschafter vereinnahmt. Veränderungen in Ergänzungs- und Sonderbilanzen werden steuerwirksam berücksichtigt. Die Fortschreibung erfolgt anhand der Gewinne und Verluste aus der Beteiligung/dem Anteil (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), wie sie im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden (Equity-Methode). Vgl. m. w. N. Kastrup/Middendorf, Personengesellschaften, BB 2010, S. 819; Ley, Einzelabschluss, KÖSDI 2011, S. 17433; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 174, Rn. 156 f.; Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 141.
 
223
Vgl. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 270 „Beteiligungen an PersGes.“.
 
224
Vgl. Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 566.
 
225
Denkbar sind folgende Ursachen abzugsfähiger Differenzen (der steuerliche Wertansatz übersteigt den handelsrechtlichen): Steuerlich werden Gewinne einer PersG phasengleich vereinnahmt, handelsrechtlich hingegen nicht (die Differenz kann je nach Planung der Gesellschaft temporär oder quasi-permanent sein); handelsrechtlich erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung, die steuerlich nicht nachvollzogen wird (i. d. R. temporäre Differenz). Hinzu kommen abzugsfähige Differenzen aus der Berücksichtigung von GrESt (vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG), die handelsrechtlich aufwandswirksam erfasst wird. Vgl. Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 566 f. Denkbar sind zudem folgende Ursachen zu versteuernder Differenzen (der handelsrechtliche Wertansatz übersteigt den steuerlichen): Verluste einer KG werden in den Grenzen des § 15a EStG phasengleich vereinnahmt, während handelsrechtlich (mangels dauernder Wertminderung) eine Abwertung unterbleibt (temporäre Differenz); steuerlich erfolgen Abschreibungen in der Ergänzungsbilanz (bzw. erfolgt damit einhergehend die Minderung des steuerlichen Wertansatzes), während handelsrechtlich eine Abwertung unterbleibt (quasi-permanente Differenz).
 
226
Vgl. Kirsch, Ertragsteueraufwand, DStR 2009, S. 1975; Kastrup/Middendorf, Personengesellschaften, BB 2010, S. 818 f.; Ley, Einzelabschluss, KÖSDI 2011, S. 17429 f.; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 565. Vgl. auch Hartmann, Personengesellschaften, Diss. 2011, S. 175. Gewerbesteuerliche Latenzen sind entsprechend auf Ebene der Personengesellschaft abzubilden. Der Anteilseigner hingegen hat latente Körperschaftsteuern abzugrenzen.
 
227
Aufgrund der Anwendung der Spiegelbildmethode können sich Differenzen zwar ggf. nicht erst durch eine Veräußerung oder im Rahmen einer Liquidation ausgleichen. Dennoch wird ein Ausgleich im Regelfall durch Veräußerung (etc.) herbeigeführt, weshalb der Ansatz eher als quasi-permanente Differenz und nicht als temporäre Differenz erfolgen sollte. Ist die Differenzauflösung im Einzelfall absehbar, ist eine Klassifikation als temporäre Differenz begründet. Die Klassifikation als quasi-permanent befürwortend: Kastrup/Middendorf, Personengesellschaften, BB 2010, S. 819. Die Klassifikation als temporäre Differenz vornehmend: Skoluda/Janitschke, Beteiligungen, StuB 2011, S. 490. Beides für möglich haltend: Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 566.
 
228
Vgl. Kastrup/Middendorf, Personengesellschaften, BB 2010, S. 819; Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 567. Die Differenz ist mit dem modifizierten Steuersatz in Höhe des Körperschaftsteuersatzes zzgl. Solidaritätszuschlag zu bewerten.
 
229
Vgl. § 266 Abs. 2 A. HGB. Dieses umfasst immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
 
230
Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 300.
 
231
Steuerrechtlich wird lediglich im Falle einer dauernden Wertminderung ein tatsächliches und steuerbilanzpolitisch nutzbares Abwertungswahlrecht eingeräumt. Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 320. Die Teilwertabschreibung ist Ausdruck der Umsetzung des Imparitätsprinzips in das Steuerrecht. So Hiller/Biebinger, Bestandsaufnahme, DStZ 2016, S. 614. Aufgrund der Wahlrechtseinräumung werden Effekte hieraus an dieser Stelle nicht weiter behandelt. Die Unterscheidung dauernde Wertminderung versus nicht dauernde Wertminderung ist ermessensbehaftet bzw. unterliegt bilanzpolitischen Gestaltungsspielräumen. Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 7.
 
232
Als Teilwert gilt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Betrag, „den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt“. Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des Teilwerts durch Schätzung nach § 162 AO (vgl. BFH v. 16.12.2015, IV R 18/12, BStBl. II 2016, S. 346, unter Rz. 30 m. w. N.). Obergrenze der Wertermittlung sind Wiederbeschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten; Untergrenze ist der Einzelveräußerungspreis (vgl. BFH v. 25.08.1983, IV R 218/80, BStBl. II 1984, S. 33 unter Nr. 2). Zur Vereinfachung wurde durch die Rechtsprechung eine sog. Teilwertvermutung etabliert, die seitens der Finanzverwaltung übernommen wurde. Vgl. H 6.7 „Teilwertvermutungen“ EStH; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 241. Demnach entspricht der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den fortgeführten Anschaffungskosten (vgl. H 6.7 „Teilwertvermutungen“ Nr. 3 EStH) und bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens den Wiederbeschaffungskosten (vgl. H 6.7 „Teilwertvermutungen“ Nr. 4 EStH). Vgl. allgemein: Cremer, außerplanmäßige Abschreibung, NWB 2016, S. 14 ff. Die Ermittlung eines geminderten Teilwerts kann sich nach Eigenart des zu bewertenden Wirtschaftsguts am Beschaffungs- oder Absatzmarkt orientieren. Vgl. Kulosa, ebenda, Rz. 252.
 
233
Der Marktpreis i. S. v. § 255 Abs. 4 Sätze 1, 2 HGB ist der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt gezahlte Preis. Vgl. Haaker/Velte, Bewertung, DStR 2014, S. 971.
 
234
Der beizulegende Wert entspricht grundsätzlich dem Marktpreis. Die Wertermittlung orientiert sich, je nach Art des Vermögensgegenstands, an den Preisen des Absatz- bzw. Beschaffungsmarkts. Ist kein aktiver Markt vorhanden, erfolgt die Wertermittlung anhand gängiger Bewertungsverfahren (wie etwa dem DCF-Verfahren oder dem Ertragswertverfahren). Entsprechend hängt der Wert des zu beurteilenden Vermögensgegenstands von künftigen Cashflows ab. Ist dennoch eine Wertermittlung im Einzelfall nicht möglich, gelten fortgeführte Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 4 HGB (für Finanzanlagen zudem § 253 Abs. 5 HGB) als beizulegender Wert. Vgl. u. a. Wessel/Papenroth, Beteiligungen, FR 2012, S. 565; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 20. Grundlage der Wertermittlungen sind bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie für unfertige Leistungen die Werte des Absatzmarktes und bei (beschafften) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und fertigen Erzeugnissen die Werte des Beschaffungsmarktes. Für Waren gilt der niedrigere Wert beider Märkte. Vgl. zur Ermittlungsmethodik: Merkt in ebenda, Rn. 19; Haaker/Velte, Bewertung, DStR 2014, S. 971. Der beizulegende Wert nach § 253 HGB ist strikt von dem in § 255 Abs. 4 HGB definierten beizulegenden Zeitwert abzugrenzen. Während aus § 253 Abs. 4 S. 2 HGB hervorgeht, dass sich der beizulegende Wert vom Marktpreis unterscheidet, entspricht der beizulegende Zeitwert grundsätzlich dem Marktpreis (§ 255 Abs. 4 S. 1 HGB) bzw. dem Fair Value. Vgl. Haaker/Velte, Bewertung, DStR 2014, S. 970; Schubert/Hutzler in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 511 f.
 
235
Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 311.
 
236
Vgl. zur Ermittlung von Teilwert und beizulegendem Wert für Vermögensgegenstände verschiedener Bilanzlinien: Cremer, außerplanmäßige Abschreibung, NWB 2016, S. 14 ff. Da der Teilwert durch Subtraktion des durchschnittlichen Unternehmergewinns vom beizulegenden Wert ermittelt wird, wird der Teilwert geringer sein. Siehe z. B. ebenda, S. 21 f.
 
237
Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 311.
 
238
Zum Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B. HGB) gehören Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie Wertpapiere und „liquide Mittel“ nach § 266 Abs. 2 B.IV HGB. Letztere sind, da unmittelbar an Zahlungsmittel gebunden, nicht durch die Effekte des strengen Niederstwertprinzips beeinflusst. Wertpapiere des Umlaufvermögens unterliegen, entsprechend der Ausführungen zu Latenzen auf Finanzanlagen, effektiv lediglich zu 5 % der Steuerpflicht. 95 % bestehender Differenzen sind aufgrund dessen permanent.
 
239
Sog. „strenges Niederstwertprinzip“. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Umlaufvermögen im Umkehrschluss zum Begriff des Anlagevermögens nach § 247 Abs. 2 HGB nicht dazu bestimmt ist, dauernd dem Unternehmen zu dienen. Vgl. Hiller/Biebinger, Bestandsaufnahme, DStZ 2016, S. 616. Vgl. auch allgemein: Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7 EStG, Rz. 2; Schubert/Berberich in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 506 f.
 
240
Im Gegensatz zum Handelsrecht unterscheidet das Steuerrecht nicht zwischen Anlage- und Umlaufvermögen. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung ist demnach für beide Vermögensgegenstands-Kategorien unterschiedlich auszulegen. Der Verwaltungsauffassung folgend ist eine Wertminderung dauerhaft, wenn diese bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bzw. zum Verwertungszeitpunkt des Wirtschaftsguts anhält. Vgl. zuletzt im BMF-Schreiben v. 16.7.2014, IV C 6 – S 2171 – b 09/10002, BStBl. I 2014, S. 1162, Rn. 22; m. w. N. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 364 (für Verbindlichkeiten: Rz. 374). Davon unabhängig und demnach auch im Falle einer Werterholung bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist eine dauernde Wertminderung börsennotierter Aktien sowie Aktienoptionen zu unterstellen, wenn ein Kursverlust mindestens 5 % beträgt und der Börsenwert unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist. Vgl. ebenda, Tz. 15 ff sowie u. a. Hiller, Neues, DStZ 2016, S. 815 f.; Kulosa in: ebenda, Rz. 369. Die Unterscheidung dauernde Wertminderung versus nicht dauernde Wertminderung ist ermessensbehaftet bzw. unterliegt bilanzpolitischen Gestaltungsspielräumen. Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 7; Adrian/Helios, Teilwertabschreibung, DStR 2014, S. 725.
 
241
Vgl. Störk/Taetzner in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 637 f.
 
242
Vgl. Störk/Taetzner in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 648.
 
243
Trotz Kritik hält der BFH an dieser Ansicht fest. Vgl. Herzig, Modernisierung, DB 2008, S. 7; Günkel, Auswirkungen, Ubg 2008, S. 133; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 200, Rn. 234; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 365, 376.
 
244
Vgl. Störk/Taetzner in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 10
 
245
Vgl. Schubert/Berberich in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 592.
 
246
So Schubert/Berberich in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 592.
 
247
Dem stimmte der BFH 2012 für eine Forderung des Anlagevermögens zu. Vgl. BFH v. 24.10.2012, I R 43/11, BStBl. II 2013, S. 162; Schubert/Berberich in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 593.
 
248
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 22. Die Regelung gilt demnach nicht für Rückstellungen, latente Steuern und Rechnungsabgrenzungsposten. Vgl. Grottel/Koeplin in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 256a, Rn. 3.
 
249
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 22.
 
250
Das Vorsichtsprinzip wird so zurückgedrängt zugunsten einer Marktbewertung und, damit einhergehend, des Ausweises nicht realisierter Gewinne. Vgl. hierzu Zwirner, Relevanz, KoR 2011, S. 2; Deubert/Meyer in: S/H/W, HdJ, Abt. I.Währungsumrechnung.C.I.1, Rn. 39, 42 sowie Abt. I.Währungsumrechnung.C.I.4, Rn. 65 (Juli 2019); Grottel/Koeplin in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 256a, Rn. 2. Langfristige Posten in fremder Währung werden entsprechend im Wert beschränkt, solange ihre Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt.
 
251
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 1; Grottel/Koeplin in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 256a, Rn. 4.
 
252
Für Schulden bildet der Zugangswert zugleich die Bewertungsuntergrenze. Diese entspricht entsprechend der Höhe der Rückzahlungs- bzw. Erfüllungsverpflichtung des Kurswerts im Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 6 EStG). Vgl. Kessler in: Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, 2010, § 256a, S. 521; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 219, Rn. 290 f; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 22.
 
253
Vgl. allgemein: Kessler in: Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, 2010, § 256a, S. 521.
 
254
Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeitverpflichtungen, Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen und andere vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern sind mit Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen (sog. Deckungsvermögen), bilanzverkürzend zu saldieren. Definitionsgemäß sind betreffende Vermögensgegenstände an die Anspruchsberechtigten verpfändet. Vgl. Schmidt/Ries in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 246, Rn. 120.
 
255
Auch hier werden das Vorsichts- und das Anschaffungskostenprinzip zurückgedrängt zugunsten einer Marktbewertung und damit einhergehend zugunsten des Ausweises nicht realisierter Gewinne. Gleichsam findet das Bruttoprinzip keine Anwendung. Vgl. hierzu Zwirner/Künkele, Fragestellungen, BC 2009, S. 487; Zwirner, Relevanz, KoR 2011, S. 2. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 6. Infolgedessen unterliegen entsprechend ausgewiesene, nicht realisierte Gewinne einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB. Vgl. Zwirner/Künkele, Möglichkeiten Aktivseite Teil 1, BC 2010, S. 259; Küting/Lorson/Eichenlaub/Toebe, Bilanzrecht, GmbHR 2011, S. 2; Schubert/Johannleweling in: BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 178.
 
256
§ 246 Abs. 2 Satz 3 HGB i. V. m. § 266 Abs. 2 E. HGB.
 
257
Vgl. D. Siegel, Bilanzierung, Diss. 2011, S. 108; Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 229 f.; Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 139.
 
258
Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 183, Rn. 185.
 
259
Dies setzt eine unsaldierte Differenzermittlung auf Einzelpostenebene voraus. Im Sinne einer aussagekräftigen Steuerlatenzierung ist dies zu befürworten. So auch Jerzembek/Siegler, Aufbereitung in: F/S/W [Hrsg.], Bilanzpolitik, 2010, S. 391; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 184, Rn. 187. Alternativ stünde die steuerliche Pensionsverpflichtung einer im Falle eines Überhangs des Deckungsvermögens nicht angesetzten handelsrechtlichen Schuld gegenüber. Gleiches gilt für aktive Wirtschaftsgüter des Deckungsvermögens. Ferner stünde dem handelsrechtlichen „Aktiven Unterschiedsbetrag“ kein steuerliches Pendant gegenüber. Im Falle eines Überhangs der Pensionsverpflichtung über das Deckungsvermögen stünde die verminderte Schuld der steuerlichen Pensionsverpflichtung gegenüber. Das steuerliche Deckungsvermögen würde nicht handelsbilanziell angesetzt. Ein Aussagegehalt derart bilanzierter Latenzen ist nicht erkennbar.
 
260
Vgl. D. Siegel, Bilanzierung, Diss. 2011, S. 108.
 
261
Vgl. Böcking/Gros/Wallek in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 274, Rn. 6.
 
262
Vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Rückstellungen sind, Unsicherheiten berücksichtigend, in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit entspricht ihrem Rückzahlungsbetrag. Hinsichtlich der Bestimmung von Laufzeit und zu erwartender Preis- und Kostensteigerungen bestehen Ermessensspielräume. Vgl. Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 689; Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 50; Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 16, 18.
 
263
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 484; Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 19. Demgegenüber entspricht die Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen dem Vorsichtsprinzip. Vgl. hierzu Moxter/Engel-Ciric, Bilanzierung, 2019, S. 147 f.
 
264
Vgl. Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 2; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 454.
 
265
Vgl. Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 14.
 
266
Eine Ausnahme besteht für Rentenverpflichtungen (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB), für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Vgl. Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 188; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 454. Bei Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit von weniger als einem Jahr besteht damit ein Einklang beider Rechtssysteme. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 217, Rn. 283.
 
267
Der anzuwendende Abzinsungszinssatz wird, so § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB, von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekanntgegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das BMJV im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe. Die Abzinsung erfolgt nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre. Die Normiertheit verhindert das Entstehen von Ermessensspielräumen. Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 9; Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 24.
 
268
Steigt der Marktzins hingegen auf einen Wert > 5,5 %, entstehen zu versteuernde Differenzen. Vgl. z. B. Küting/Seel, Latente Steuern in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 515; Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 30; allgemein: Böcking/Gros/Wallek in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 274, Rn. 5, 6.
 
269
Als Pendant zum Niederstwertprinzip gilt auf der Passivseite das Höchstwertprinzip als Ausprägung von Imparitäts- bzw. Vorsichtsprinzip für Zwecke der Folgebewertung. Vgl. Winnefeld in: Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 2015, Kap. E, S. 1029, Rn. 225. Vgl. auch m. w. N. Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 50, 151: „gestiegene Erfüllungsbeträge bzw. erhöhte Verpflichtungsüberschüsse verlangen eine Erhöhung des Wertansatzes“; Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 20.
 
270
Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 6; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 451; Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 50 f; Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 20. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden. Vgl. Adrian/Helios, Teilwertabschreibung, DStR 2014, S. 727. Verbindlichkeiten sind mit dem Nennwert oder ihrem höheren Teilwert anzusetzen, falls die Werterhöhung von Dauer ist.
 
271
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt handelsrechtlich, wie bereits in diesem Kapitel erläutert, für Wertminderungen kurzfristiger Verbindlichkeiten aufgrund von Währungseffekten.
 
272
Vgl. für Verbindlichkeiten: Grottel/Koeplin in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 256a, Rn. 186.
 
273
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 451; Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 51, 151. Der Zugangswert einer Verbindlichkeit darf steuerrechtlich aufgrund des Verbots des Ausweises nicht realisierter Gewinne bei der Folgebewertung nicht unterschritten werden.
 
274
Zudem können steuerlich Pensionsrückstellungen nur bei Vorliegen gewisser formaler Voraussetzungen gebildet werden. Vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 240, Rn. 10.
 
275
Ebenfalls anwendbar sind z. B. die Barwert- sowie die Teilwertmethode, aber ebenfalls andere nach internationalen Rechnungslegungsstandards zulässige Methoden. Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 745. Vgl. auch Aufzählung möglicher Verfahren in: Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 41.
 
276
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 31. Das Anwartschaftsbarwertverfahren erfasst lediglich erdiente Pensionsansprüche. Vgl. Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 44. Demgegenüber berücksichtigt das Teilwertverfahren die gesamte Dienstzeit des Berechtigten. Die Rückstellung wird zwar erstmalig mit Erteilung der Pensionszusage gebildet, berücksichtigt dann aber rückwirkend auch den Barwert der Lasten, die auf den Zeitraum zwischen Diensteintritt und Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage entfallen. So auch: Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 6a EStG, Rz. 53; Grottel/Johannleweling in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 198 f., 210 ff.
 
277
Vgl. hierzu Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 6a EStG, Rz. 51.
 
278
Die Abzinsung erfolgt nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten zehn Jahre.
 
279
Nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB gelten die Regelungen entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhenden Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Als Ausnahme sind wertpapiergebundene Zusagen mit dem beizulegenden Zeitwert (und damit dem Marktpreis) der Wertpapiere anzusetzen. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 218, Rn. 287, 289.
 
280
So auch Zwirner/Künkele, Möglichkeiten Passivseite Teil 2, BC 2010, S. 396; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 218, Rn. 288, die in den Maßgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG gerade bei längerfristigen Rückstellungen die Ursache massiver Unterbewertungen erkennen, was abzugsfähige Differenzen in erheblicher Höhe auslöst. Vgl. auch Steinbach, Latente Steuern, Diss. 2012, S.100, 108.
 
281
Vgl. Zwirner, Zinssatzschmelze, BC 2013, S. 201.
 
282
So auch Vgl. Bantleon/Schorr, Ausgewählte Auswirkungen, DStR 2010, S. 1496.
 
283
Vgl. Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 159 f.; Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 23.
 
284
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Bstb. e Satz 2 EStG. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 117, Rn. 27; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 471, 481.
 
285
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 29. Demgegenüber sind Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen von Deponien nach dem Grad der Verfüllung zu bewerten. Vgl. m. w. N. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 477 f. und allgemein: Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 164 f.
 
286
Vgl. Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 100 „Urlaub“.
 
287
Vgl. Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 100 „Altersteilzeit“.
 
288
Ursache können hier negative Gehalts- und Rententrends sein.
 
289
Vgl. R 6.11 Abs. 3 EStR; m. w. N. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 471.
 
290
Vgl. BFH v. 20.11.2019, XI R 46/17, BStBl. II 2020, S. 195; R 6.11 Abs. 3 Satz 1 EStR.
 
291
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 471. Aufgrund der eindeutigen Meinung der Finanzverwaltung wird dieser Auffassung im Folgenden gefolgt.
 
292
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 8. Die Maßgeblichkeit des Handelsrechts wird durch entsprechende Regelungen eingeschränkt.
 
293
Vgl. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 161, 171. „Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ bzw. „selbst geschaffene Wirtschaftsgüter“ sind Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die durch das Unternehmen selbst geschaffen wurden und dem Geschäftsbetrieb dauernd dienen. Maßgebliches Kriterium ist, dass der Vermögensgegenstand nicht physisch greifbar ist. Es handelt sich nicht um einen selbst geschaffenen Vermögensgegenstand, wenn dieser durch einen Dritten erstellt und von diesem entgeltlich erworben wurde. Nach deutschem Bilanzrecht dürfen Aufwendungen, die für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände angefallen sind, aktiviert werden, wenn ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand vorliegt oder mit großer Wahrscheinlichkeit ein einzeln verwertbarer Vermögensgegenstand entsteht, es sich ausschließlich um Entwicklungskosten handelt sowie diese von den Forschungskosten eindeutig abgrenzbar sind und es sich nicht um Aufwendungen für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Eine zeitliche Begrenzung der Nutzungsdauer liegt in der Regel vor. Vgl. zur steuerrechtlichen Würdigung: Schmidt/Usinger in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 248, Rn. 35 ff.
 
294
Trotz des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts besteht steuerlich keine Aktivierungspflicht. Vgl. dies klarstellend: BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239, Rn. 3. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 173, Rn. 152; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 4. Aktivierte Vermögensgegenstände i. S. v. § 248 Abs. 2 HGB unterliegen nach § 268 Abs. 8 HGB/301 AktG einer Ausschüttungs- bzw. Abführungssperre. Vgl. Schmidt/Usinger in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 248, Rn. 12.
 
295
Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 238 f. Sofern der Vermögensgegenstand einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt, ist dieser um planmäßige Abschreibungen zu mindern. Die Wahl der Abschreibungsmethode sowie der Nutzungsdauer unterliegen faktischen Wahlrechten/Ermessenspielräumen. Bestehende Differenzen gleichen sich im Zeitablauf aus. Vgl. auch Zwirner/Künkele, Fragestellungen, BC 2009, S. 487; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 7.
 
296
§ 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 1 EStG: „Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.“
 
297
Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 8.
 
298
So Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 141; Schubert/Hutzler in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 357 f. Dem steht nicht entgegen, dass der Umfang der Herstellungskostenbestandteile (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB sowie § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB) sowohl bilanzpolitisch als auch steuerbilanzpolitisch genutzt werden kann. Hervorzuheben ist dabei das Zusammenwirken des Herstellungskostenbegriffs mit der Zinsschranke § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG, da im Falle einer Aktivierung von Zinsen für Fremdkapital die Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen vermieden werden kann. Zudem kann im Falle von Anlagevermögen das faktische handelsrechtliche Wahlrecht auf Wahl der Abschreibungsmethodik und Ermessensspielräume bei der Wahl der Nutzungsdauer (steuer-)bilanzpolitisch genutzt werden. Bilanzpolitisch hängt die Auswirkung von der Qualifikation des hergestellten Vermögensgegenstands ab. Im Falle abnutzbaren Anlagevermögens bewirkt die Aktivierung sämtlicher Bestandteile eine erhöhte Abschreibungsbasis für – ggf. eine Vielzahl – an Folgejahren. Dabei wird das EBITDA der Folgejahre nicht belastet. Im Gegensatz dazu werden im Falle eines etwaigen Verzichts Gewinn und EBITDA in der Periode der Herstellung gemindert. Wird hingegen Umlaufvermögen hergestellt, kommt es lediglich zu einer Anpassung des Ausweises in der GuV und ggf. zu einer – die Gängigkeit der Vorräte vorausgesetzt – periodischen Verschiebung.
 
299
Eine zweite Ausnahme besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in der Aktivierung anschaffungsnaher Herstellungskosten, die handelsrechtlich nicht nachvollzogen werden kann. Vgl. hierzu Wohlgemuth/Radde in: S/H/W, HdJ, Abt. I.5.G.II, Rn. 161 (Juli 2020). Dem Grunde nach besteht eine weitere Abweichung in der Berücksichtigung von Verbrauchssteuern (wie die Biersteuer und Mineralölabgaben), die handelsrechtlich nach Auffassung des IDW in die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vorräten einzubeziehen, steuerrechtlich hingegen als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG) zu aktivieren sind. Beide Effekte werden sich für Zwecke der Steuerlatenzierung ausgleichen und an dieser Stelle nicht weiter analysiert.
 
300
Vgl. Steinbach, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 104 ff.; Böcking/Gros/Wallek in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 274, Rn. 6.
 
301
Infolgedessen kommen neben der linearen und degressiven Abschreibung auch die leistungsorientierte sowie die progressive Abschreibung infrage. Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 240.
 
302
So H 7.1 EStR „Bewegliche Wirtschaftsgüter“. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 192, Rn. 206; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7 EStG, Rz. 33.
 
303
Vgl. IDW, Fachlicher Hinweis GWG, IDW Life 2017, S. 848 sowie für den Sammelposten zusätzlich BT Drucks. 16/5491, Finanzausschuss zum Unternehmenssteuerreformgesetz, S. 12, 14. Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 276. Bei Wesentlichkeit des Sammelpostens sind ggf. Anpassungen vorzunehmen. Im Jahr der vollständigen Auflösung ist der Sammelposten im Anlagengitter als Abgang zu erfassen. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 178–180.
 
304
Vgl. für das Steuerrecht: Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 591, 596 sowie für beide Rechtssysteme: Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 276.
 
305
Vgl. Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 71 f.; Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 245, 273.
 
306
Die Differenzquelle wird hier aufgrund der Überlegungen zur Wesentlichkeit der Aussagekraft für immaterielle Vermögensgegenstände und materielle Vermögensgegenstände behandelt. Eine Wiederholung im weiteren Verlauf der Ausarbeitung scheidet damit aus. An dieser Stelle wird zudem auf ausführliche Ausführungen in Abschnitt 2.2.5 verwiesen.
 
307
Vgl. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 221; Schubert/Huber, F. in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 247, Rn. 405. Übersteigen die Zeitwerte übernommener Vermögensgegenstände abzüglich übernommener Schulden den Kaufpreis, entsteht ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert. Ein solcher negativer Geschäfts- oder Firmenwert kann entweder aus einem „lucky buy“ entstanden sein oder auf Wertberichtigungsnotwendigkeiten hinweisen. Vgl. Küting, Plädoyer, DB 2009, S. 2059. Auf einen entsprechend ermittelten negativen Unterschiedsbetrag wird nach herrschender Meinung ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert nur dann gebildet, wenn vorrangig alle erworbenen nicht-monetären Vermögensgegenstände im Wert gemindert worden sind. Dieser ist entweder als passiver Ausgleichsposten anzusetzen oder negativ vom Eigenkapital abzusetzen. Nach Weber-Grellet hingegen, siehe m. w. N. ebenda, Rz. 226, sieht die herrschende Meinung von der Bilanzierung eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes ab, obwohl eine Abstockung oder Abwertung von Vermögensgegenständen zu rechtfertigen ist. Die Ansicht stützend: Schubert/Huber, F. in: ebenda, Rn. 407. Auch die Bildung eines passiven Ausgleichspostens kann vertreten werden. Die Besonderheit des negativen Geschäfts- oder Firmenwertes wird hier nicht weiter verfolgt.
 
308
Ein selbst geschaffener bzw. originärer Geschäfts- oder Firmenwert hingegen unterliegt einem Aktivierungsverbot.
 
309
Vgl. zur Steuerbilanz: Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7 EStG, Rz. 171. Als Faktoren für eine Nutzungsdauerschätzung sind in Betracht zu ziehen: die Art und die voraussichtliche Bestandsdauer des erworbenen Unternehmens einschließlich der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die sich auf seine Lebensdauer auswirken, die Stabilität und die voraussichtliche Bestandsdauer der Branche des erworbenen Unternehmens, der Lebenszyklus der Produkte des erworbenen Unternehmens, die Auswirkungen von Veränderungen der Absatz- und Beschaffungsmärkte sowie der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf das erworbene Unternehmen, der Umfang von Erhaltungsaufwendungen, die erforderlich sind, um den erwarteten ökonomischen Nutzen des erworbenen Unternehmens zu realisieren, sowie die Fähigkeit des Unternehmens, diese Aufwendungen aufzubringen, die Laufzeit wichtiger Absatz- und Beschaffungsverträge des erworbenen Unternehmens, die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit von wichtigen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen für das erworbene Unternehmen, das erwartete Verhalten von (potenziellen) Wettbewerbern des erworbenen Unternehmens sowie die voraussichtliche Dauer der Beherrschung des erworbenen Unternehmens.
 
310
Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 192 f., Rn. 209.
 
311
Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 192 f., Rn. 208 f.; Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 680.
 
312
Ähnlich: Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 193, Rn. 210.
 
313
Vgl. Böcking/Gros/Wallek in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 274, Rn. 5. Dem Grunde nach können sowohl abzugsfähige als auch zu versteuernde Differenzen entstehen. Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 19. Die Abbildung latenter Steuern auf den Geschäfts- oder Firmenwert wird in der Literatur diskutiert. Den Ansatz latenter Steuern beim Erstansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes z. B. ablehnend: Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 237, 274.
 
314
Vgl. m. w. N. Störk/Taetzner in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 676. Potenzielle Differenzen aus steuerlicher Zuschreibung werden aufgrund der Strittigkeit der Sachlage nicht weiter verfolgt.
 
315
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer wird nach Rentabilitätsgesichtspunkten ermittelt. Vgl. hierzu Meinel, neue Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 2011, S. 1725; Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 229. Die Schätzung hat Erfahrungen des Bilanzerstellers mit gleichen oder vergleichbaren Vermögensgegenständen zu berücksichtigen und ist ermessensbehaftet.
 
316
Vgl. Meinel, neue Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 2011, S. 1725 f.; Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 231. Diese bestimmt sich nach dem Zeitraum, bis zu dem ein Anlagegut in einem Unternehmen als rechnerisch einwandfrei genutzt werden kann. Die AfA-Tabellen erwachsen nicht aus einem Gesetz oder einer allgemein verbindlichen Rechtsverordnung und sind demnach nicht unmittelbar durch Steuerpflichtige anzuwenden. Sie dienen der Vereinheitlichung der Verwaltungsauffassung und der Beweiserleichterung. Die AfA-Tabellen wurden seit BilMoG 2009 nicht aktualisiert. Da in der Zeit vor BilMoG die umgekehrte Maßgeblichkeit anzuwenden war und die AfA-Tabellen handelsrechtlichen GoB zu entsprechen vermochten, war ihre Anwendung für handelsbilanzielle Zwecke auch ohne weitere Prüfung der Anwendbarkeit möglich. Nach BilMoG hingegen ist die Erfüllung handelsrechtlicher GoB nicht mehr ohne Prüfung anzunehmen.
 
317
So im Ergebnis auch: Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 229-231. A. A. Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 133.
 
318
Gleiches gilt, wenn anhand konkreter Umstände glaubhaft gemacht werden kann, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer geringer ist als diejenige laut AfA-Tabelle. Vgl. Bekanntgabe der aktuellen AfA-Tabellen durch BMF-Schreiben v. 6.12.2001, IV D 2 – S 1551 – 498/01, BStBl. I 2001, S. 860. Vgl. auch Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 189, Rn. 198; Meinel, neue Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 2011, S. 1726 f. Mangels unmittelbarer Bindungswirkung für Steuerpflichtige können steuerlich auch andere Nutzungsdauern Anerkennung finden. Die Finanzverwaltung fordert bei Unterschreiten definierter Nutzungsdauern (und daraus erwachsend kurzfristig höheren steuerlichen Aufwendungen) den Nachweis objektiv prüfbarer Gründe für die Annahme. Wird die Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle hingegen nicht unterschritten, ist die Nachweisführung in der Regel vermeidbar.
 
319
Vgl. eine häufige Übereinstimmung annehmend, im Falle von Abweichungen aber das Entstehen abzugsfähiger Differenzen unterstellend: Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 19. Für Gebäude legt § 7 Abs. 4 und 5 EStG typisierte Nutzungsdauern fest, die kürzer oder länger als die wirtschaftliche Nutzungsdauer sein können. Es können sowohl zu versteuernde als auch abzugsfähige temporäre Differenzen entstehen. Die Nutzungsdauer entgeltlich erworbener Marken kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen handelsrechtlich als unbegrenzt definiert werden. Vgl. IDW S 5 (i. d. F. 2015) Tz. 71-73; Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 391; Böcking/Gros/Wallek in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 274, Rn. 5.
 
320
Vgl. IDW RH HFA 1.016, FN-IDW 2009, S. 362 ff.; Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 71; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 195, Rn. 220; Schubert/Hutzler in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 391.
 
321
Der Stellungnahme des IDW ist kein GoB-Rang beizumessen, welcher eine Anerkennung im Steuerrecht auf Basis des Maßgeblichkeitsprinzips begründen würde. Dem stehen indessen der steuerliche Bewertungsvorbehalt (§ 5 Abs. 6 EStG) und die typisierenden Abschreibungsvorschriften des EStG entgegen. Demgemäß hat der BFH bereits 1973 unmissverständlich festgestellt, § 7 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei „zu entnehmen, dass jeweils das abnutzbare Wirtschaftsgut im Ganzen Gegenstand der AfA wie der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist“. So BFH v. 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl. II 1974, S. 134 f. Bereits 1966 hatte der Große Senat betont: „Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als einheitliches Wirtschaftsgut mit dem Gesamtbetrag der Herstellungskosten zu bewerten und einheitlich der Nutzungsdauer des Gebäudes entsprechend abzuschreiben (§ 7 EStG), obgleich feststeht, daß [sic] die einzelnen Teile des Gebäudes, auf die sich die Herstellungskosten beziehen, eine verschiedene Lebensdauer haben. Die einheitliche Abschreibung beruht somit auf der Fiktion, daß sich die Teile des Gebäudes gleichmäßig abnutzen“. BFH v. 22.8.1966, GrS 2/66, BStBl. III, 1966, S. 674 und erneut BFH v. 14.4.2011, IV R 46/09, DStR 2011, S. 1024. Vgl. Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 73; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 195 f., Rn. 221; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7 EStG, Rz. 25; Schubert/Hutzler in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 391.
 
322
Vgl. BFH v. 14.4.2011, IV R 46/09, DStR 2011, S. 1024; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 196, Rn. 221.
 
323
Vgl. Herzig/Briesemeister, Reichweite, DB 2010, S. 919.
 
324
Vgl. Steinbach, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 108 f.; Böcking/Gros/Wallek in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 274, Rn. 5.
 
325
Gleiches gilt für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sowie für Schulden (etwa Rückstellungen für Überstunden, Altersteilzeit, Garantien, Resturlaub). Vgl. Störk/Philipps in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 240, Rn. 134.
 
326
R 6.9 Abs. 1 EStR. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 188, Rn. 195 f.; Störk/Philipps in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 240, Rn. 141.
 
327
Als Disagio wird der Unterschiedsbetrag aus der Aufnahme von Verbindlichkeiten bezeichnet, wenn der Ausgabebetrag den Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeit unterschreitet. Vgl. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 270 „Disagio“; Schubert/Waubke in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 250, Rn. 35 Böcking/Gros in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 250, Rn. 15.
 
328
Verbrauchssteuern (wie die Biersteuer und Mineralölabgaben) sind handelsrechtlich nach Auffassung des IDW in die Anschaffungs-/Herstellungskosten von Vorräten einzubeziehen. Steuerrechtlich besteht eine Verpflichtung zur Aktivierung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG). Vgl. Reddig in: Kirchhof EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rn. 123. Sowohl Vorräte als auch Rechnungsabgrenzungsposten weisen demnach temporäre Differenzen auf, die sich in Summe ausgleichen. Bei Gesamtdifferenzbetrachtung entstehen aufgrund dessen keine Latenzen.
 
329
Die Verteilung erfolgt über den Zinsbindungszeitraum/Zinsfestschreibungszeitraum. Bei vorzeitiger Rückzahlung erfolgt eine Auflösung. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 176 f., Rn. 163; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 270 „Disagio“; Schubert/Waubke in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 250, Rn. 41; Böcking/Gros in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 250, Rn. 15, 19.
 
330
Vgl. Böcking/Gros/Wallek in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 274, Rn. 5.
 
331
Vgl. Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 40. Beim Tausch von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens fehlt es in der Regel an einer Umsatzabsicht. Dem Unternehmen fließen durch Anlagetausch keine für eine Gewinnausschüttung verfügbaren Mittel zu. Eine tragende Begründung für einen Gewinnrealisationszwang und eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs fehlt. So Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 71. Das Wahlrecht als „strittig“ bezeichnend: Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 16.
 
332
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 631; Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 41.
 
333
Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 633. Wesentliche Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen für Umwandlungen nach UmwStG, Realteilung i. S. § 16 Abs. 3 EStG sowie für die Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG. Vgl. Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 71; Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 16.
 
334
Vgl. BMF-Schreiben v. 13.3.1987, IV B 1 – S 2176 – 12/87, BStBl. I 1987, S. 365; Grottel/Johannleweling in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 166; Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 50. Art. 28 Abs. 2 EGHGB schreibt dabei vor, dass in der Bilanz nicht ausgewiesene Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen quantitativ zu benennen sind. Der Fehlbetrag ist gesondert anzugeben und darf insbesondere nicht in den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB) einbezogen werden. Vgl. Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 50.
 
335
Das Ungleichgewicht von Wahlrechten der Aktiv- bzw. Passivseite auf die Wirkung des Vorsichtsprinzips und des Gläubigerschutzgedankens beziehend: Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 4.
 
336
Vgl. hierzu u. a. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 9 f. Entsprechende Wahlrechte stellen Durchbrechungen der Maßgeblichkeit des Handelsrechts dar. Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 7; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 60, 64.
 
337
Steuerlich stellen im Folgenden als Subventionen bezeichnete Vergünstigungen einerseits bislang unversteuerte Rücklagen dar, die in der Steuerbilanz als Passivposten erfasst werden. Grundlage der Gewährungen sind Subventionen auf Anschaffungsvorgänge i. w. S. Andererseits betreffen steuerliche Subventionen Abschreibungserleichterungen, die ebenfalls Aktiva betreffen. Vgl. auch allgemein darstellend: Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 13; Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 15; Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 130. Die nachstehende Kommentierung erfolgt infolgedessen und mangels eines handelsrechtlich passiven Pendants durch Zuordnung zu immateriellen Anlagevermögen und Sachanlagevermögen bzw., wenn einschlägig, zu Finanzanlagevermögen.
 
338
Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 196, Rn. 223; Kahle in: S/H/W, HdJ, Abt. VII. Maßgeblichkeitsprinzip.D.IV, Rn. 200 (Feb. 2019).
 
339
Das BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 240, Rn. 14 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass handelsrechtlich weder eine Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten noch eine Rücklagenbildung erfolgen darf.
 
340
Vgl. Loschelder in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 6b EStG, Rz. 1, 15 ff.; Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 153 ff. Die § 6b-Rücklage kann durch KapG nur für Grund und Boden Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude und Binnenschiffe (§ 6b Abs. 1 Satz 2 EStG), nicht aber für Finanzanlagen (§ 6b Abs. 10 EStG) in Anspruch genommen werden. Vgl. Schießl in: Heuermann/Brandis, Blümich EStG, zu § 6b EStG, Rn. 76 f., 101 (Juni 2020). Vgl. auch zur Prüfung der Ansetzbarkeit latenter Steuern auf die entsprechend entstehende Differenz: Weidmann, Rücklagen, DStR 2011, S. 2109.
 
341
Voraussetzungen sind, dass ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und entsprechende Ersatzbeschaffungen innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt werden. Stille Reserven dürfen auf ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden, wenn die Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn nach Ablauf einer Frist von einem Jahr (bei Gebäuden 2 Jahren) keine Ersatzbeschaffung getätigt worden ist. Die Frist kann im Einzelfall verlängert werden. Begünstig werden (R 6.6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStR) Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens. Vgl. näher hierzu: Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 211, Rn. 263 ff.; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 101 ff.; Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 162 f.
 
342
§§ 7h, 7i EStG gewähren erhöhte Absetzungen für Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsgebieten und für den Erhalt von Baudenkmalen. Hinzu kommen Förderungen nach §§ 82a, 82g, 82i EStDV. Gefördert werden hiernach Maßnahmen umweltfreundlicher Energiegewinnung, Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und Baudenkmäler. Vgl. auch Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 164 f.
 
343
Nach § 7g Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 EStG dürfen kleine und mittlere Betriebe bei Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 40 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Die Berücksichtigung erfolgt als außerbilanzielle Korrektur. Im Jahr der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts erfolgt eine steuerbilanzielle Korrektur der Anschaffungs-/ Herstellungskosten. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 197, Rn. 224; Steinbach, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 102; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7g EStG, Rz. 71 ff. Vgl. auch Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 157 ff.
 
344
Vgl. allgemein: Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7g EStG, Rz. 1 ff.; § 7g EStG begünstigt (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG) bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und damit z. B. keine Finanzanlagen oder Grund und Boden/Gebäude. Vgl. Ott, Investitionsabzugsbetrag, StuB 2015, S. 405; Brandis in: Heuermann/Brandis, Blümich EStG, zu § 7g EStG, Rn. 40 (Juni 2020). Dem Grunde nach gewährt das Steuerrecht auch auf Basis der §§ 81, 82 f EStDV Möglichkeiten der Sonderabschreibung. Diese betreffen hier nicht behandelte Themen der Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau sowie der Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge. Vgl. auch Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 157 ff.
 
345
Vgl. Herzig/Briesemeister, Reichweite, DB 2010, S. 918. Eine Ausnahme besteht für degressiv abgeschriebene bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG). Vgl. auch Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 130.
 
346
Vgl. Steinbach, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 100 f, und m. w. N. S. 103.
 
347
Vgl. zur steuerbilanzpolitischen Nutzung steuerlicher Subventionen: Scheffler/Binder, Vorteilhaftigkeit, BB 2014, S. 1644.
 
348
Dieses darf autonom ausgeübt werden. So BMF v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/1001, BStBl. I 2010, S. 239, Rn. 15; Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 198, Rn. 229. Das Imparitätsprinzip findet im Steuerrecht demnach keine Beachtung. Vgl. hierzu auch Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 7 f. Als weiteres Wahlrecht darf steuerrechtlich unabhängig von der Wertentwicklung des Teilwerts eine Absetzung für außerplanmäßige technische oder wirtschaftliche Abnutzung erfolgen (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). Das Wahlrecht auf Teilwertabschreibung findet Anwendung auf abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sowie korrespondierend, als Teilwertzuschreibungen, auf Verbindlichkeiten. Vgl. Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 130; Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 147 f.
 
349
Voraussichtlich von Dauer ist eine Wertminderung, wenn der Wert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Auch bei nicht abnutzbaren Vermögen bilden fünf Jahre hier eine Obergrenze des Betrachtungshorizonts. Steuerlich hingegen muss eine Wertminderung mindestens für die halbe planmäßige Restnutzungsdauer anzunehmen sein, die von dem handelsrechtlichen Fünfjahreszeitraum abweichen kann. So BFH v. 29.4.2009, I R 74/08, BStBl. II 2009, S. 899; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 375 (gilt auch für langfristige Verbindlichkeiten). Steuerrechtlich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ferner eine dauernde Wertminderung börsennotierter Aktien sowie Aktienoptionen zu unterstellen, wenn ein Kursverlust mindestens 5 % beträgt und der Börsenwert unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist. Ähnliche Regelungen dürfen für festverzinsliche Wertpapiere Anwendung finden. Vgl. auch Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 7.
 
350
Zwar vertritt die Bundesregierung entgegen der heutigen Meinung die Ansicht, die Maßgeblichkeit des Handelsrechts schließe eine separate steuerliche Wahlrechtsausübung aus. Bezugnehmend auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und die Anerkennung durch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 240, Rn. 15) erscheint die Unabhängigkeit der Wahlrechtsausübung legitim. Gl. A. Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 148.
 
351
Betrifft die Wertberichtigung Anlagevermögen, das keiner Abnutzung unterliegt, entstehen quasi-permanente Differenzen.
 
352
Vgl. zur steuerbilanzpolitischen Nutzbarkeit: Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 152.
 
353
Auch im Falle der Darlehensgewährung eines wesentlich beteiligten Anteilseigners kann der Verzicht sinnvoll sein, um bei Veräußerung der Darlehensforderung eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gleiches gilt für weitere Sachverhalte, die gleichfalls durch Rechtsfolgen von § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG erfasst werden (der Darlehensgewährung vergleichbare Sachverhalte). Vgl. Scheffler/Binder, Vorteilhaftigkeit, BB 2014, S. 1643 f.; Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 151 f.
 
354
Zum Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B. HGB) gehören Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie Wertpapiere und „liquide Mittel“ nach (§ 266 Abs. 2 B.IV HGB). Letztere sind, da unmittelbar an Zahlungsmittel gebunden, nicht durch die Effekte des strengen Niederstwertprinzips beeinflusst. Wertpapiere des Umlaufvermögens unterliegen, entsprechend der Ausführungen zu Latenzen auf Finanzanlagen, effektiv lediglich zu 5 % der Steuerpflicht. 95 % der bestehenden Differenzen sind aufgrund dessen permanent; eine Latenzbildung scheidet aus.
 
355
Es besteht demnach (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) ein Wertminderungswahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Gleiches gilt für Werterhöhungen von Verbindlichkeiten. Der Verwaltungsauffassung folgend, muss die Wertminderung voraussichtlich bis zum Verwertungszeitpunkt des Wirtschaftsguts anhalten. Eine dauernde Wertminderung börsennotierter Aktien sowie Aktienoptionen ist davon abweichend zu unterstellen, wenn ein Kursverlust mindestens 5 % beträgt und der Börsenwert unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist. Die Unterscheidung dauernde Wertminderung versus nicht dauernde Wertminderung ist ermessensbehaftet bzw. unterliegt bilanzpolitischen Gestaltungsspielräumen. Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 7; Adrian/Helios, Teilwertabschreibung, DStR 2014, S. 722 f.
 
356
So BMF-Schreiben v. 25.2.2000, IV C 2 – S 2171 b – 14/00, BStBl. I 2000, S. 372, Rn. 23 und Beispiele 24 ff. sowie erneut vertreten in BMF-Schreiben v. 16.7.2014, IV C 6 – S 2171 – b 09/10002, BStBl. I 2014, S. 1162, Rn. 22. Die Auffassung des BMF als fraglich bezeichnend: Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 199, Rn. 232 und zudem allgemein S. 217, Rn. 284.
 
357
Vgl. allgemein zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG: Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 261. Wird hingegen auch steuerlich die Nettomethode gewählt, werden Differenzen vermieden. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 178, Rn. 168.
 
358
Vgl. Schubert in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 266, Rn. 226.
 
359
Vgl. hierzu IDW RS HFA 30 (i. d. F. 2017), Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen, IDW Life 2017, S. 102–116 Tz. 97 f. (im Folgenden zitiert als „IDW RS HFA 30 (i. d. F. 2017)“). Zwar bleibt der Bilanzersteller hierbei rechtlich zur gesamten Leistung verpflichtet. Da aber keine Inanspruchnahme aus der gesamtschuldnerischen Haftung droht, ist die Schuld (z. B. die Pensionsrückstellung) erfolgswirksam auszubuchen. Entsprechend sind übernommene Pensionsverpflichtungen in der Bilanz des Übernehmers erfolgswirksam als Pensionsrückstellungen zu erfassen.
 
360
Verpflichtungen können entweder im Wege einer Schuldübernahme oder aber durch Übernahme der mit der Verpflichtung verbundenen Lasten übertragen/übernommen werden. Die Übernahme der mit der Verpflichtung verbundenen Lasten kann als Schuldbeitritt oder als Erfüllungsübernahme (mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung) erfolgen. Bei Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme bleibt das Vertragsverhältnis von Schuldner und Gläubiger im Gegensatz zu einer Schuldübernahme/Verpflichtungsübernahme nach §§ 414, 415 BGB, unberührt. Bei einem (freistellenden) Schuldbeitritt tritt der Beitretende im Außenverhältnis neben dem ursprünglich Verpflichteten als Schuldner auf. Ein derartiger Schuldbeitritt begründet eine Gesamtschuld der Schuldner gegenüber dem Gläubiger (§ 421 ff. BGB). Der Schuldbeitritt kann darüber hinaus als Sicherung konstruiert sein, der die Sicherung lediglich im Innenverhältnis bezweckt. In diesem Fall ist die Schuld weiterhin zu passivieren. Vgl. hierzu IDW RS HFA 30 (i. d. F. 2017), Tz. 101 f. Die Schuldübernahme/Schuldfreistellung etc. erfolgt in der Regel gegen Gegenleistung, wie die Zahlung eines Entgeltes.
 
361
So IDW RS HFA 30 (i. d. F. 2017) Tz. 102. Ihr Wert orientiert sich an der ursprünglichen Verpflichtung. Anstatt eines Ertrags aus der Auflösung der Schuld erfasst die Gesellschaft einen Ertrag aus der Erfassung der Forderung.
 
362
Vgl. IDW RS HFA 30 (i. d. F. 2017) Tz. 103. Die Höhe des zu aktivierenden Freistellungsanspruchs ist begrenzt auf den Buchwert der bilanzierten Verpflichtung. Soweit geleistete Ausgaben zur Erlangung des Freistellungsanspruchs diesen Betrag übersteigen, sind diese als Aufwand zu erfassen. Die Bewertung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen (IDW RS HFA 30 (i. d. F. 2017) Tz. 104).
 
363
Dieses sind Ansatzverbote, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte, wie bedingte Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2a EStG, Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG, Rückstellungen für Kernbrennstoffe nach § 5 Abs. 4b Satz 2 EStG, Rückstellung wegen Verletzungen fremder Patent- und Urheberrechte nach § 5 Abs. 3 EStG, Jubiläumsrückstellungen nach § 5 Abs. 4 EStG. Darüber hinaus fallen hierunter Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 1, 2 EStG, Abzinsungen von Verbindlichkeiten und Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a Bstb. e EStG), Rückstellungsbewertungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG und auch Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 2-5 EStG. Vgl. Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 225.
 
364
Vgl. BMF-Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, BStBl. I 2017, S. 1619, Rn. 2; Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 225.
 
365
§ 4f EStG sieht diverse Ausnahmen vor, wie etwa nach § 4f Abs. 1 Satz 3 EStG für Schuldübernahmen im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Abs. 1, 3 und 3a EStG sowie § 18 Abs. 3 EStG.
 
366
Übersteigt der Aufwand aus der Vergütung für die Übernahme der Verpflichtung den Ertrag aus der Auflösung des steuerbilanziellen Wertansatzes der Verpflichtung, entsteht dem Bilanzersteller ein Verlust, der die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert.
 
367
Vgl. BMF-Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, BStBl. I 2017, S. 1621, Rn. 18. Die Regelung gilt für Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen entsprechend. Vgl. Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 225. § 4f EStG bewirkt, dass steuerrechtlich keine Realisation stiller Lasten erfolgt.
 
368
Vgl. Bolik/Burek, Merkposten, DStR 2016, S. 1626. Nach Ansicht der Autoren läuft das Konzept latenter Steuern in die Leere bzw. ist die Bildung latenter Steuern auf den Abzugsbetrag nach § 4f EStG systematisch notwendig. Aus dem Grundgedanken der Bildung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge leiten die Autoren die Bildung aktiver latenter Steuern auf den Abzugsbetrag nach § 4f EStG ab.
 
369
Vgl. zu Fragen des Ausweises als sonstige Rückstellung oder Pensionsrückstellung: Grottel/Johannleweling in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 160. Im Falle einer Schuldübernahme bzw. eines Schuldbeitritts erfolgt die Passivierung der Schuld entsprechend des Charakters der ursprünglichen/originären Verpflichtung. Im Falle einer Erfüllungsübernahme erfolgt die Passivierung des Freistellungsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen für Rückstellungen. Vgl. auch IDW RS HFA 30 (i. d. F. 2017) Tz. 102-104.
 
370
Vgl. IDW RS HFA 30 (i. d. F. 2017) Tz. 104a.
 
371
Der Übernehmer bilanziert die Verpflichtung im Zeitpunkt der Übernahme dem Grunde nach zu Anschaffungskosten. Erst am folgenden Stichtag hat eine Bilanzierung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG zu erfolgen, wonach die übernommene Verpflichtung so zu bilanzieren ist, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wäre. Vgl. BMF-Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, BStBl. I 2017, S. 1620, Rn. 8; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 6a EStG, Rz. 55; Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 225.
 
372
Die Rücklagenbildung erfolgt (§ 5 Abs. 7 Satz 5 EStG) in Höhe von 14/15tel der übernommenen Verpflichtung. Die Auflösung der Rücklage darf jeweils mit mindestens 1/14tel pro Wirtschaftsjahr erfolgen. Sobald die Verpflichtung nicht mehr besteht, ist eine verbleibende Rücklage in voller Höhe aufzulösen (§ 5 Abs. 7 Satz 6 EStG). Vgl. BMF-Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, BStBl. I 2017, S. 1620, Rn. 11; Schubert/Adrian in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 225.
 
373
So auch Bolik/Burek, Merkposten, DStR 2016, S. 1625 f.
 
374
Vgl. allgemein: Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 1, 3; Herzig, Erfahrung, DB 2012, S. 1347; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 9 f.
 
375
Infolgedessen kommen neben der linearen und degressiven Abschreibung auch die leistungsorientierte sowie die progressive Abschreibung infrage. Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 240.
 
376
Vgl. auch Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 10. Möglich sind die Anwendung der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie die leistungsabhängige Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 6 HGB. Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7g EStG, Rz. 1, 33,151 ff., 175, 201. Für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kommt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich die degressive Abschreibung („in fallenden Jahresbeträgen“) für Wirtschaftsgüter in Betracht, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft worden sind. Hierzu gehören sowohl Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von in der Regel bis zu zehn Jahren, wie der Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Büroeinrichtung, Hardware sowie Maschinen und Betriebsvorrichtungen (und zwar selbst dann, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind). Da diese auch über zehn Jahre hinaus genutzt werden können, ist die Regelung immer noch aktuell. Für Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, während der Nutzungsdauer von der degressiven zur linearen Methode zu wechseln. Ein umgekehrter Wechsel von linearer zu degressiver AfA ist unzulässig (§ 7 Abs. 3 Satz 3 EStG). In Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer kann ein Wechsel zwar sinnvoll sein, obwohl in der Gegenwart die praktische Relevanz als eher gering einzustufen ist. Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7 EStG, Rz. 197, 211. Die Wahl der handelsrechtlichen Abschreibungsmethode ist im Anhang zu kommentieren.
 
377
So BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239, Rn. 18. Vgl. auch Herzig/Briesemeister, Reichweite, DB 2010, S. 918. Immaterielle Wirtschaftsgüter hingegen sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter und dürfen aufgrund dessen ausschließlich linear abgeschrieben werden. Aufgrund dessen erfolgte für diese Differenz die Einordnung in handelsrechtliche Wahlrechte. So H 7.1 EStR „Bewegliche Wirtschaftsgüter“. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 192, Rn. 206; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7 EStG, Rz. 33. Stets zulässig ist demnach die Wahl der linearen Abschreibungsmethode für sämtliche Wirtschaftsgüter.
 
378
Vgl. § 7 Abs. 1 EStG für abnutzbare Wirtschaftsgüter und § 7 Abs. 4 EStG für Gebäude.
 
379
Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Immobilien, Gebäude, Gebäudeteile, An- und Ausbauten, Platzbefestigungen und Ladeneinbauten. Hinzu kommen immaterielle Wirtschaftsgüter wie Kundenstamm, Lizenzen, gekaufte Domänen etc. Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 7 EStG, Rz. 33 f., 175.
 
380
Vgl. IDW, Fachlicher Hinweis GWG, IDW Life 2017, S. 848 sowie für den Sammelposten zusätzlich BT Drucks. 16/5491, Finanzausschuss zum Unternehmenssteuerreformgesetz, S. 12, 14. Vgl. Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 276. Bei Wesentlichkeit des Sammelpostens sind ggf. Anpassungen vorzunehmen. Im Jahr der vollständigen Auflösung ist der Sammelposten im Anlagengitter als Abgang zu erfassen. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 178–180.
 
381
Nach § 6 Abs. 2 EStG dürfen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 250 Euro sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht darf für jedes Wirtschaftsgut gesondert ausgeübt werden. Übersteigen die AK/HK 250 Euro, nicht aber 800 Euro, bestehen zwei Wahlrechte, nämlich erstens nach § 6 Abs. 2 EStG ebenfalls der sofortige Abzug als Betriebsausgabe und zweitens, nach § 6 Abs. 2a EStG, die Einstellung in einen Sammelposten. Dieses Wahlrecht gilt grundsätzlich für alle Wirtschafsgüter mit AK/HK von mehr als 250 Euro und weniger als 1.000 Euro und kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter dieser Größenklasse in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Wird das Wahlrecht nach Abs. 2a in Anspruch genommen, entfällt das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG insofern, als Wirtschaftsgüter mit AK/HK von mehr als 250 bis 800 Euro nicht (mehr) sofort abgeschrieben werden dürfen. Vgl. hierzu: Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 592, 600 ff; Schubert/Andrejewski in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 253, Rn. 275.
 
382
Vgl. Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 71 f.; Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 245, 273.
 
383
Diese ist dem Grunde nach vorgeschrieben durch § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sowie R 6.8 Abs. 3 Satz 1 EStR.
 
384
Handelsrechtlich bestehen die Möglichkeiten eines Festwertansatzes nach § 240 Abs. 3 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB und der Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB. Der Festwertansatz nach § 240 Abs. 3 HGB ist für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie der Roh-/Hilfs- und Betriebsstoffe anwendbar, die regelmäßig ersetzt werden, deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist und deren Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 187 f., Rn. 194. Der Festwertansatz kann demnach weder für immaterielle Vermögensgegenstände oder Finanzanlagen noch für fertige/unfertige Erzeugnisse und Waren gewählt werden. Vgl. Pöschke in: C/H/S, Staub, 2014, zu § 240, Rn. 43, 59 f.; Reich/Szczesny/Voß in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 240, Rn. 15; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 2020, zu § 240, Rz. 7. Die Gruppenbewertung beschreibt die Zusammenfassung von Vermögensgegenständen zu einer Gruppe, die zu einem rechnerisch ermittelten Preisdurchschnitt bewertet werden. Voraussetzung der Anwendungen der Gruppenbewertung mit dem gewogenen Durchschnitt nach § 240 Abs. 4 HGB (auch: „Gruppenbewertung“ oder „Durchschnittsbewertung“) ist, dass Vermögensgegenstände gleichartig oder annähernd gleichwertig sind. Die Anwendung ist handelsrechtlich und steuerrechtlich für Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens gestattet. Handelsrechtlich, aber nicht steuerrechtlich darf eine Gruppenbewertung zudem für diese Kriterien erfüllende Vermögensgegenstände und Schulden angewendet werden. Immaterielle Vermögensgegenstände sind entsprechend von der Gruppenbewertung ausgenommen. Vgl. Quick/Wolz in: B/K/T, Bilanzrecht, zu § 240, Rz. 93 (Juli 2018); Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 256, Rn. 16; Störk in: WP-Handbuch, 2021, Teil f., Tz. 87; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 591; Störk/Philipps in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 240, Rn. 130 f, 141; Merkt in: ebenda, Rz. 8.
 
385
Steuerrechtlich besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Gruppenbewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert, sofern Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens gleichartig sind, während nach R 5.4 Abs. 3 EStR/H 6.8 EStH auch die Festwertbewertung Anwendung finden kann. So auch Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 591; Störk/Philipps in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 240, Rn. 141.
 
386
So BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239, Rn. 7; Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 19; im Sinne eines „Umkehrschlusses“: Quick in: B/K/T, Bilanzrecht, zu § 256, Rz. 68 (Feb. 2011); Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 64; für Festwertansatz kommentierend: Störk/Philipps in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 240, Rn. 74; für Gruppenbewertung kommentierend: Reich/Szczesny/Voß in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 240, Rn. 21. Dieser Auffassung widersprechend: Herzig/Briesemeister, Unterschiede, WPg 2010, S. 73. Die Autoren verweisen in ihrer Kritik darauf, dass handelsrechtliche Bewertungswahlrechte ausnahmsweise dann Eingang in das Steuerrecht finden, sofern „diese Ausdruck ökonomisch notwendiger Ermessensspielräume oder besonderer Sachzusammenhänge sind oder wenn sie der sachgerechten Vereinfachung der Rechnungslegung dienen“. Ferner erkennen die Autoren eine Analogie zu handelsrechtlichen Bewertungsvereinfachungsverfahren, deren autonome Wahlrechtsausübung (auch bei Einzelbewertung im Handelsrecht) durch das genannte BMF-Schreiben, Tz. 17 bestätigt wird. So auch Herzig/Briesemeister, Reichweite, DB 2010, S. 917 f., 923. Aus Vereinfachungsgründen bezeichnen die Autoren die Problemstellung allerdings als „primär systematischer Natur“ bzw. als „von untergeordneter praktischer Relevanz“.
 
387
Anhand von Zu- und Abgängen können so Buchwert und Materialaufwand vereinfacht ermittelt werden.
 
388
Vgl. Störk in: WP-Handbuch, 2021, Teil f., Tz. 194. So auch BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 241, Rn. 17. Das FiFo-Verfahren unterstellt, dass zuerst hergestellte bzw. angeschaffte Waren zuerst verbraucht oder verkauft werden. Die Bewertung nach FiFo führt stets zu einer Marktwertbewertung der Vorräte. Vgl. auch Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 256, Rn. 13; Grottel/F. Huber in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 256, Rn. 59.
 
389
Theoretisch kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch der Festwertansatz Anwendung finden.
 
390
Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG i. V. m. R 6.9 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStR; BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 241, Rn. 17. Das LiFo-Verfahren darf steuerlich auch bei handelsrechtlicher Einzelbewertung gewählt werden. Unterstellt wird bei LiFo, dass die zuletzt hergestellten bzw. angeschafften Waren zuerst verbraucht oder verkauft werden. Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 19; Winnefeld in: Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 2015, Kap. E, S. 1167, Rn. 820; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 10; Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 256, Rn. 14; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 420; Grottel/F. Huber in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 256, Rn. 62.
 
391
Diese werden durch zu versteuernde Differenzen repräsentiert. Vgl. Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 247.
 
392
So auch Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 8.
 
393
Vgl. Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 113 f.
 
394
Die Rechtslage ist strittig. Vgl. m. w. N. Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 116 f.
 
395
Soweit Zuwendungen zu Aufwendungen oder Erträgen gewährt werden (Aufwandszuschüsse, Ertragszuschüsse) oder es sich um unbedingt rückzahlbare Zuwendungen (Verbindlichkeiten) handelt, bleiben Anschaffungskosten unbeeinflusst. Vgl. m. w. N. Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 115. Grundsätzlich können sowohl Investitionszulagen als auch -zuschüsse gewährt werden. Zulagen sind stets steuerfrei (und damit dem Grunde nach permanente Differenzen), während Zuschüsse grundsätzlich steuerpflichtig sind. Vgl. Ley, Latente Steuern, Diss. 2012, S. 201; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 11; Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 120. Werden Zulagen erfolgsneutral vereinnahmt, mindern diese den Buchwert des begünstigten Vermögensgegenstands. Dies bedingt nicht nur eine Wertdifferenz, sondern künftig auch steuerlich höhere Abschreibungen/Veräußerungsgewinne. Bildet der Jahresabschlussersteller einen Passivposten für die Zulage, sind an dessen Auflösung entsprechende steuerliche Konsequenzen geknüpft. Infolgedessen sind auf jene Effekte Differenzen zu bilden. Vgl. zur Diskussion analoger Anwendbarkeit von § 274 HGB auch auf Passivposten: D. Siegel, Bilanzierung, Diss. 2011, S. 108 f. und mit gleichem Ergebnis: Kühne/Melcher/Wesemann, Grundlagen Teil 1, WPg 2009, S. 1009.
 
396
Soll der Zuschuss erfolgsneutral erfasst und das Anlagengut im Folgejahr angeschafft oder hergestellt werden, darf der Zuschuss in eine Rücklage eingestellt werden (R 6.5 Abs. 4 HGB). Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 211 f., Rn. 266 ff.; Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 129; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 71, 73; Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 129; Schubert/Gadek in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 255, Rn. 117.
 
397
Vgl. Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 19; Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 73.
 
398
Vgl. Grottel/Johannleweling in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 249, Rn. 167 f.
 
399
Vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 240, Rn. 11. Vgl. Herzig/Briesemeister in: Herzig/Fuhrmann, Handbuch, 2012, S. 216, Rn. 280; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 6. Demgegenüber eine steuerlich eigenständige Wahlrechtsausübung ablehnend: Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 9, 26.
 
400
Vgl. Reintges, Bewertung, WPg 1987, S. 284.
 
401
Vgl. Reintges, Bewertung, WPg 1987, S. 284; Herzig/Briesemeister, Reichweite, DB 2010, S. 918; Störk in: WP-Handbuch, 2021, Teil f., Tz. 86 f. Vgl. dies, wie auch Reintges, zudem aus den Grundsätzen der Richtigkeit und Willkürfreiheit ableitend: m. w. N. Dümpel, Grundsatz, Diss. 1990, S. 77 ff.; Kupsch/Achtert, Bewertungseinheitlichkeit, BB 1997, S. 1408 f., 1410; m. w. N. Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 69.
 
402
Vgl. u. a. für das Vorratsvermögen steuerlich klarstellend: R 6.9 Abs. 2 Satz 3 EStR, wonach das LiFo-Verfahren nicht auf das gesamte Vorratsvermögen angewendet werden muss. Der Steuerpflichtige darf demnach wählen, für welche Art Vorratsvermögen das LiFo-Verfahren Anwendung finden und welche anhand des Einzelbewertungsgrundsatzes bewertet werden soll. Entsprechend kann der Bilanzersteller z. B. pro Investitionszuschuss entscheiden, diesen erfolgswirksam zu vereinnahmen oder von Anschaffungs-/Herstellungskosten zu kürzen.
 
403
Als solche definiert sind Differenzen, bei denen das Steuerrecht entweder keine oder weniger tatsächliche oder faktische Wahlrechtsmöglichkeiten oder Ermessensspielräume offeriert.
 
404
Dieses sind nach Handels- und Steuerrecht konkrete (23 Differenzen) oder gleichermaßen konkrete Vorschriften, bei welchen beide Rechtssysteme tatsächliche bzw. faktische Wahlrechte oder Ermessensspielräume gewähren (18 Differenzen).
 
405
Die Mehrzahl der Differenzen (56,2 %) entstammt Normen, die weder handels- noch steuerrechtlich standardisierter gestaltet sind. Demgegenüber entstehen 31,5 % der Differenzquellen aus steuerrechtlich standardisierteren Regelungen. In knapp 12 % der Fälle hingegen (12,3 %) regelt das Handelsrecht konkreter.
 
406
Mit Ausnahme mittelbarer Pensionsverpflichtungen und Altzusagen betreffen diese im Wesentlichen die Aktivseite der Bilanz.
 
407
Das Steuerrecht offeriert (ggf. mit Ausnahme von Finanzanlagen und Vorräten) weniger tatsächliche oder faktische Wahlrechte und Ermessensspielräume. So auch Küting/Weber, Bilanzanalyse, 11. Aufl. 2015, S. 241.
 
408
Weitere Differenzursachen sind die aus dem steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalt resultierende Marktwertbewertung von Deckungsvermögen und das duale Wahlrecht der Abschreibungsmethode.
 
409
Insbesondere Rückstellungen (Pensionsrückstellungen, sonstige Rückstellungen) sind von faktischen Wahlrechten bzw. Ermessensspielräumen beeinflusst. So auch Patek, Auswirkungen, StB 2010, S. 393. Einzige Ausnahme ist das handelsrechtliche Wahlrecht auf Passivierung mittelbarer Pensionsrückstellungen.
 
410
Hinzu kommt je eine Differenzquelle bei Finanzanlagen, Vorräten, Rechnungsabgrenzungsposten, Verbindlichkeiten sowie bei dem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
 
411
Steuerrechtlich stärker konkretisierte Bilanzierungsvorschriften überwiegen handelsrechtlich konkretisiertere Regelungen. Gleichermaßen konkretisierte Regelungen wirken bei der Klassifikation neutral.
 
412
Die Bilanzierung des Postens bedingt diverse Differenzquellen. In deren Gesamtschau überwiegen Differenzquellen, die steuerrechtlich standardisierter geregelt werden. Es besteht eine Tendenz hinsichtlich erhöhter Standardisiertheit des Steuerrechts gegenüber dem Handelsrecht.
 
413
Die Bilanzierung des Postens bedingt diverse Differenzquellen, in deren Gesamtschau keine eindeutige Tendenz hinsichtlich der Standardisiertheit von Handels- und Steuerrecht erkennbar wird. Bis auf eine Differenz entstehen die Differenzen der Bilanzlinien aus Regelungen, die weder handels- noch steuerrechtlich konkretisierter sind.
 
414
Dies entspricht 45,2 %. Mehrere Differenzquellen lassen demgegenüber weder auf progressive noch auf konservative Bilanzierung schließen bzw. deuten eindeutig darauf hin. Dieses sind z. B. Investitionszulagen und -zuschüsse, Umsatzsteuern auf erhaltene Anzahlungen und übernommene Verpflichtungen.
 
415
Einzige Ausnahme ist der Aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
 
416
Dies entspricht 20,5 % der 73 identifizierten Differenzen.
 
417
Ausnahmen sind Finanzanlagen, Wertpapiere und Rechnungsabgrenzungsposten, die handelsrechtlich nicht eindeutig progressiver dargestellt werden.
 
418
Entsprechende Ursachen bedingen 10 der 15 Differenzen und damit 66,7 % progressiverer handelsrechtlicher Bilanzierung.
 
419
Vgl. zu Vermögensgegenständen nach § 248 Abs. 1 Satz 1 HGB auch Zwirner/Künkele, Möglichkeiten Aktivseite Teil 1, BC 2010, S. 258.
 
420
Zudem sind 6 Differenzen weder einer progressiveren noch einer konservativeren Bilanzierung zuzuordnen.
 
421
29 der 33 auf progressivere steuerrechtliche Bilanzierung hindeutenden Differenzen verweisen gleichsam eindeutig auf steuerliche stille Lasten. Dies entspricht 87,9 %.
 
422
Können anhand von Differenzen keine eindeutigen Aussagen hinsichtlich des Progressivismus getroffen werden, gilt dies auch für steuerrechtliche stille Reserven und Lasten.
 
423
Der überwiegende Anteil der Differenzen der Bilanzlinien entsteht durch steuerrechtlich progressivere Regelungen.
 
424
Differenzen dieser Bilanzlinien entstehen überwiegend aus steuerrechtlich progressiveren Regelungen bei einer nahezu gleichgewichteten Anzahl weder progressiver noch konservativer (bzw. diesbezüglich unbestimmter) Regelungen.
 
425
Die Anzahl steuerrechtlich und handelsrechtlich progressiverer Regelungen ist bei Bilanzlinien dieser Kategorie ungefähr gleichgewichtet. Diverse Differenzen sind zudem weder progressiver noch konservativer (bzw. diesbezüglich unbestimmt).
 
426
Eine Ausnahme besteht für den aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Zudem können bei immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Vorräten keine eindeutigen Tendenzen identifiziert werden.
 
427
Diese entstehen, wenn handelsbilanzielle Ansatz- und Bewertungswahlrechte nicht mit den steuerrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Bestehen aufgrund günstiger Entwicklungen wirtschaftlicher Werte stille Reserven, bedingt die tendenziell progressivere Bilanzierungspraxis des Steuerrechts eher eine Vorversteuerung bzw. Steuerstundung.
 
428
Zwingende Unterschiede resultieren aus steuerrechtlichen Ansatzverboten/-geboten und steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalten. Sie bedingen 15 abzugsfähige und 8 zu versteuernde Differenzen. 2 Differenzquellen können beide Differenzrichtungen auslösen.
 
429
Immaterielles Anlagevermögen ist nur durch eine Differenzquelle, nämlich durch Bemessungsunterschieden von Marktwert/beizulegender Wert und Teilwert, beeinflusst. Dieser ist in der Gesamtbetrachtung eher wenig Gewicht beizumessen.
 
430
Ausnahmen sind der Geschäfts- oder Firmenwert und Rechnungsabgrenzungsposten.
 
431
Dieses sind steuerrechtliche Wahlrechte, handelsrechtliche Wahlrechte sowie duale Wahlrechte.
 
432
Verursacht eine Wahlrechtsausübung (oder deren Unterlassung) demgegenüber Differenzen, sind 21 der 39 eindeutig abzugsfähig und 9 eindeutig zu versteuern. Bei weiteren 9 Differenzen können, von der Art der Ausübung des Wahlrechts abhängig, beide Differenzarten auftreten.
 
433
Subsumiert werden Bilanzlinien, deren Differenzen in der Mehrzahl bzw. bis nahezu ausschließlich begründet sind in der Ausübung von Wahlrechten.
 
434
Lediglich eine von neun Differenzen resultiert aus einem steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalt.
 
435
Von zwölf Differenzen resultieren zwei aus einem steuerrechtlichen Ansatzverbot/-gebot und eine aus einem steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalt. Entsprechend bezeichnete steuerliche Sonderregelungen umfassen Bauten auf fremdem Boden und Wertunterschiede im Falle von Abwertungen.
 
436
Subsumiert werden Bilanzlinien, deren Differenzen in der Mehrzahl bzw. bis nahezu ausschließlich durch Bilanzierungsverbote oder -gebote wie auch Bewertungsvorbehalte begründet sind, die eine einheitsbilanzielle Darstellung verhindern.
 
437
Bei Rechnungsabgrenzungsposten entstehen zwangsweise Differenzen, wenn Zölle steuerrechtlich zu aktivieren sind oder Bauten auf fremdem Grund und Boden aktiviert worden sind. Hinzu kommen Ausweisunterschiede bei Umsatzsteuern auf erhaltene Anzahlungen. Verfügt die Gesellschaft nicht über derartige Sachverhalte bzw. sind Rechnungsabgrenzungen auf Disagien aus dem Abschluss erkennbar, kann dieser der Analyse einheitsbilanzieller Darstellungen dienen.
 
438
Subsumiert werden Bilanzlinien, deren Differenzen sowohl durch Wahlrechte als auch durch Bilanzierungsverbote oder -gebote und Bewertungsvorbehalte beeinflusst werden. Liegen zwingende Differenzen verursachende Sachverhalte nicht vor, ist hierin eine dem Grunde nach Einheitsbilanz möglich.
 
439
Von fünf Differenzen betreffen drei steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte. Ist die Werthaltigkeit der Finanzanlagen nicht in Zweifel zu ziehen und verfügt eine Gesellschaft nicht über Anteile/Beteiligungen an Personengesellschaften, ist eine Einheitsbilanz demgegenüber möglich. Gleiches gilt für Wertpapiere.
 
440
Ist die Werthaltigkeit der Vorräte nicht in Zweifel zu ziehen und verfügt die Gesellschaft nicht über Vorräte in fremder Währung, ist die Erstellung einer Einheitsbilanz möglich.
 
441
Aufgrund der Anhangangabe zu Rechnungsabgrenzungsposten auf Disagien ist eine Analyse der entsprechenden Wahlrechtsausübung in diesem Zusammenhang ebenfalls von Nutzen.
 
442
Insgesamt unterliegt immaterielles Anlagevermögen neun und Sachanlagevermögen zwölf Differenzen. Dabei sind bei beiden Bemessungsunterschiede bei Wertberichtigung: Marktwert/beizulegender Zeitwert vs. Teilwert sowie bei Sachanlagen zusätzlich Bauten auf fremdem Boden (und damit lediglich eine bzw. zwei Differenzquellen) zwingend auftretende Differenzen.
 
443
Ein entsprechender Wille kann auch bei einheitsbilanzieller Darstellung des Geschäfts- oder Firmenwertes erkannt werden. Da diese nur dann erreicht werden kann, wenn die handelsrechtlich unterstellte Nutzungsdauer der steuerrechtlich fixierten Nutzungsdauer entspricht, sind hierfür Ermessensspielräume bei Auslegung der sonst handelsrechtlich standardisierten Ermittlung auszuüben.
 
444
Diesen in Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit steuerbilanzpolitischer Maßnahmen diskutierend: Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 10.
 
445
So auch die Ergebnisse Guenther/Sansing, Valuation, 2010, TAR 2000, S. 11.
 
446
„Die Inanspruchnahme bilanzpolitischer Maßnahmen wird erst durch die Anhangangaben erkennbar“. So Wulf in: B/K/T, Bilanzrecht, zu § 284, Rz. 51 (Aug. 2016).
 
447
Den folgenden Analysen liegt keine konkrete Gesellschaft zugrunde. Folglich werden einzelne Differenzursachen nicht von Vornherein ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Analyse besonderer Bilanzlinien, die je nach Geschäftstätigkeit von ausgeprägter oder aber geringer Bedeutung sein können. Zudem erheben folgende Analysen insofern keinen Anspruch auf Vollständigkeit, als sich Jahresabschlussinformationen, abhängig von Risikoaversion oder Risikofreude und Dauer des wirtschaftlichen Interesses an der Gesellschaft, als mehr oder weniger relevant erweisen werden. Ferner kann das Interesse bestehen, Posten der Bilanz progressiver oder konservativer für Zwecke einer an die Steuerbilanz angelehnten Strukturbilanz darzustellen. Die folgenden Analysen ermöglichen infolgedessen einen Überblick über Analyseebenen, welche durch latente Steuern als Analyseobjekt bei entsprechender Angabe im Jahresabschluss offenstehen können. Hierbei können Analysen alleinig auf Latenzen fußen oder darüber hinausgehende Analysen des Jahresabschlussinteressenten erweitern, stärken oder vertiefen. Vgl. Küting, Aufbereitungsmaßnahmen, DStR 1991, S. 1468 f.; Ballwieser, Bilanzanalyse in: Chmielewicz et al. [Hrsg.], Handwörterbuch, 3. Aufl. 1993, Sp. 213. Im Rahmen von Aufbereitungsmaßnahmen werden die handelsrechtliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zweckmäßig anhand zu definierender Kategorien neu geordnet. Eine Unterteilung nach Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktiv- sowie Eigen- und Fremdkapital auf der Passivseite werden in der Regel als zweckmäßig angesehen. Hierbei werden in der Regel weitere Unterteilungen nach Fristigkeiten (z. B. von Forderungen und Verbindlichkeiten) aufgrund der Analyserelevanz von Informationen zu der Dauer der Kapitalbindung vorgenommen. Die Reihenfolge der Analysen der Differenzen auf Bilanzlinienebene folgt Voraussetzungen genereller Analysierbarkeit und Differenzhäufigkeit. Bei der Analyse wird die Bilanzlinie § 266 Abs. 2 B.III HGB nicht eigenständig, sondern als Unterpunkt bei der Bilanzlinie Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A.III HGB) analysiert. Besonderheiten werden in Fußnoten abgegrenzt.
 
448
Hinzu kommen duale Wahlrechte bei Pensionsrückstellung – Altzusage sowie bei Effekten aus Umwandlungen. Während Letztere gemäß der Untersuchungsprämissen nicht weiter betrachtet werden, wurden Wahlrechte zur Passivierung von Altzusagen bereits in weit in der Vergangenheit liegenden Vorjahren ausgeübt. Diesem dualen Wahlrecht wird eine geringfügige Analyserelevanz beigemessen. Auf eine weiterführende Analyse wird verzichtet.
 
449
Auch empirische Studien erkennen in immateriellem Anlagevermögen Quellen latenter Steuern. Vgl. von Keitz/Wenk/Jagosch, Bilanzierungspraxis nach BilMoG (Teil 2), DB 2011, S. 2507; von Keitz/Gloth, Anhangangaben Teil 1, DB 2013, S. 137 f.
 
450
Als Unterbilanzlinien bezeichnet werden hier die mit arabischen Ziffern gekennzeichneten Posten der Nummern von § 266 Abs. 2 III Nr. 1 bis 6 HGB.
 
451
Immaterielles Anlagevermögen wird, wie auch Sachanlagen, von jeweils zwölf und damit insgesamt den meisten Differenzen beeinflusst.
 
452
Als nicht abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände gelten „generische Domains“ (definiert als technische Adresse im Internet bzw. als Name einer Website). Domains sind ähnliche Rechte und Werte und werden damit in der Unterbilanzlinie § 266 Abs. 2 A.I.2 geführt, da diese gewerblichen Schutzrechten ähneln, diesen aber nicht unterfallen. Vgl. BFH v. 19.10.2006, III R 6/05, BStBl. II 2007, S. 301, 303 f.; Schubert/Huber, F. in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 247, Rn. 385. Differenzen sind quasi-permanent.
 
453
Nur in Ausnahmefällen werden auch quasi-permanente Differenzen vorliegen.
 
454
Hinzu kommt nach § 284 Abs. 1 Satz 2 HGB die Angabe der Wahlrechtsausübung zur Aktivierung.
 
455
Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 4 f.; Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 681. Der Bilanzadressat erhält damit quantitative Informationen, aber keine Begründung der Aufteilung nach § 255 Abs. 2a HGB. Der diesbezügliche Ermessensspielraum bleibt unberührt. So auch Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 679.
 
456
Aufgrund der Deutlichkeit steuerrechtlicher Regelungen ist Steuerbilanzpolitik nicht möglich.
 
457
Der Verzicht auf eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Aktivierung schafft handelsrechtlich eine stille Reserve. Das (steuerlich) fiktive Aufführen von Aktiva/Passiva bei der Ermittlung stiller Reserven und Lasten hingegen als „Grenzfälle“ bezeichnend: Küting, stille Reserven (Teil A), BBK 1999, S. 794.
 
458
Vgl. Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 132; Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 440 ff.
 
459
Vgl. Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 680.
 
460
Sind außerplanmäßige Wertminderungen vorzunehmen, sind diese zudem nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB kommentierungspflichtig.
 
461
Entsprechende Differenzen liefern zudem keine Hinweise auf Steuerbilanzpolitik.
 
462
Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 259, 284. Geringstwertige Wirtschaftsgüter, für welche eine sofortige Abgangsfiktion unterstellt wird, werden nicht in das Anlagengitter aufgenommen. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingestellt worden sind, werden nicht gesondert im Anlagengitter aufgeführt.
 
463
Steuerrechtlich ist die Anwendung der Vereinfachung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf Vermögensgegenstände des immateriellen Vermögens nicht gestattet.
 
464
Nach 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB sind Unterschiedsbeträge pauschal für jede für Anwendung eines Verfahrens zusammengefasste Gruppe zu nennen, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf Basis des letzten bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweisen würde. Stille Reserven sollen so aufgedeckt bzw. kenntlich gemacht werden.
 
465
Die Herstellungskostendefinition weicht in beiden Rechtssystemen dem Grunde nach nicht voneinander ab. Vgl. zur Darstellung u. a. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 8. Ermessensspielräume bestehen bei der Bestimmung angemessener, auf die Herstellung entfallender, Aufwendungen anhand der betriebsinternen Kostenrechnung. Entscheidet sich der Bilanzersteller handelsrechtlich für die Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens und dient dieser der Herstellung von Vermögensgegenständen, ist dieser – hier besteht kein Wahlrecht – einzubeziehen in die Ermittlung von Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Weist eine Gesellschaft entsprechende Vermögensgegenstände aus, besteht die Möglichkeit dieser zusätzlichen Differenzquelle. Es entstehen dann mangels steuerrechtlicher Anerkennung zu versteuernde Differenzen. Vgl. auch Scheffler, Handelsbilanz, BBK – Beilage 1/2010, S. 17.
 
466
Dies gilt insbesondere, wenn im Anhang Angaben zur Wahlrechtsausübung zur Bilanzierung von Investitionszuschüssen fehlen und deren Inanspruchnahme damit nicht angenommen werden kann. Da steuerrechtlich die lineare Abschreibung für immaterielle Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist, deuten diese Differenzen nicht auf Steuerbilanzpolitik hin.
 
467
Vgl. auch Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 126.
 
468
Wurden handelsbilanzielle Wahlrechte im Sinne einer Einheitsbilanz ausgeübt und deuten auch duale Wahlrechtsangaben darauf hin, sind im Falle werthaltiger Vermögensgegenstände die Inanspruchnahme steuerlicher Subventionen neben Zuschüssen eine verbleibende Quelle (durchaus wesentlicher) zu versteuernder Differenzen.
 
469
Werden Zuschüsse steuerlich erfolgsneutral von den Anschaffungs-/Herstellungskosten gekürzt und ist aus dem Anhang eine ergebniswirksame Vereinnahmung ersichtlich, sind hieraus zu versteuernde Differenzen entstanden.
 
470
So bezeichnet werden die mit arabischen Zahlen gekennzeichneten Posten der Bilanz nach § 267 HGB.
 
471
Vgl. Schmidt/Kliem in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 277, Rn. 3.
 
472
Als Ausnahme ist die Wahl der Abschreibungsmethode steuerrechtlich bei Sachanlagen im Gegensatz zu immateriellem Anlagevermögen nicht auf die lineare Methode beschränkt. Es besteht ein faktisches Wahlrecht. Vgl. zur Kommentierungsverpflichtung: Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 126.
 
473
Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 200 f, 204 f. Die Möglichkeit der Anwendung der Gruppenbewertung besteht nur für Posten, die für den Aussagegehalt des Jahresabschlusses von untergeordneter Bedeutung sind. Effekte hieraus können entsprechend vernachlässigt werden, geben aber dennoch Tendenzen wieder. Darüber hinaus besteht eine Kommentierungsverpflichtung nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB.
 
474
Eine Ausnahme besteht für geleistete Anzahlungen.
 
475
Es handelt sich um eine Ausweisdifferenz. Darüber hinaus erkennen auch empirische Studien in Sachanlagevermögen Quellen latenter Steuern. Vgl. von Keitz/Wenk/Jagosch, Bilanzierungspraxis nach BilMoG (Teil 2), DB 2011, S. 2507; Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 82; von Keitz/Gloth, Anhangangaben Teil 1, DB 2013, S. 137 f.
 
476
Angaben des Anlagengitters (§ 284 Abs. 3 HGB) hingegen dienen nicht der Kommentierung einschlägiger Differenzen. Vgl. auch Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 125-133.
 
477
Die Bilanzierung von Investitionszulagen und –zuschüssen deutet zudem auf Handelsbilanzpolitik hin, welche bereits aus der grundsätzlichen Kommentierungsverpflichtung § 284 Abs. 1 Nr. 2 HGB hervorgeht. Weitere zu versteuernde Differenzen konstituierende Differenzquellen sind die Berücksichtigung des Werteverzehrs aktivierter Entwicklungskosten als handelsrechtliche Herstellungskostenbestandteile sowie Bemessungsunterschiede bei Wertberichtigung: Marktwert/beizulegender Wert vs. Teilwert. Zudem können zu versteuernde Differenzen durch die Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter und bei Bewertung mit Gruppenbewertung und steuerlicher Bewertung nach Einzelbewertungsgrundsatz (je nach Preisentwicklung) entstehen.
 
478
Dieses sind Differenzen aus der Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos, verdeckten Einlagen und der Bewertung von Einlagen.
 
479
Auch empirische Studien erkennen in Finanzanlagevermögen Quellen latenter Steuern. Vgl. von Keitz/Wenk/Jagosch, Bilanzierungspraxis nach BilMoG (Teil 2), DB 2011, S. 2507; von Keitz/Gloth, Anhangangaben Teil 1, DB 2013, S. 137 f.
 
480
Vgl. Hartmann, Personengesellschaften, Diss. 2011, S. 158. Diese wirken sich entsprechend nur geringfügig auf die Höhe latenter Steuern aus. Darüber hinaus dient die Differenzquelle nicht der Erkennbarkeit (steuer-)bilanzpolitischer Maßnahmen. Zu- und Abgänge sowie Abschreibungen sind zudem dem nach § 284 Abs. 3 HGB erstellenden Anlagengitter zu entnehmen.
 
481
Ergänzende Angaben gehen aus dem Anlagengitter § 284 Abs. 3 HGB hervor.
 
482
Generell vermögen es latente Steuern nicht, Differenzen zwischen buchwertübersteigenden, aktuellen Marktwerten abzubilden. Auch der nach Spiegelbildmethode bestimmte Buchwert eines Personengesellschaftsanteils gibt ausschließlich das auf den Bilanzersteller entfallende steuerliche Eigenkapital, nicht aber dessen Marktwert wieder.
 
483
Allgemein die Angabe steuerfreier Erträge und nicht abziehbarer Betriebsausgaben – und damit permanenter Differenzen – befürwortend: Herzig/Dempfle, Konzernsteuerquote, DB 2002, S. 3.
 
484
Ferner ist nach § 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB die Gesamtsumme von Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens zu nennen. Anhand der Angabe des Anlagengitters können Abschreibungen beider Bilanzlinien separiert werden.
 
485
Nach § 285 Nr. 11 HGB haben zumindest mittelgroße KapG den Namen und Sitz, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres (für das ein Jahresabschluss vorliegt) zu nennen, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne von § 271 Abs. 1 HGB handelt. (Ist die Gesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin, kommen Angaben zu Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmung hinzu, für welche die persönliche Haftung übernommen wird. Im Falle der Beteiligung an börsennotierten großen Gesellschaften sind diese zu nennen, wenn die Beteiligung 5 % der Stimmrechte überschreitet.) Hieraus geht hervor, ob eine Gesellschaft Personengesellschaftsanteile besitzt. Ist dies nicht der Fall, kann die Bewertung unter Anwendung der Spiegelbildmethode als Differenzquelle ausgeschlossen werden. Die Aufzählung umfasst sowohl Anteile und Beteiligungen der Finanzanlagen als auch von Wertpapieren (des Umlaufvermögens). Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 360 f, 380-382.
 
486
Wird der Wertansatz demgegenüber trotz vorübergehender Wertminderung beibehalten, löst dies für Finanzinstrumente alternativ die Kommentierungsverpflichtung nach § 285 Nr. 18 Bstb. a HGB aus. Nach IDW RH HFA 1.005 Tz. 3 fallen hierunter einerseits Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 KWG sowie § 2 Abs. 2b WpHG und damit Wertpapiere, Rechte auf Zeichnungen von Wertpapieren, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate und andererseits Finanzanlagen i. S. d. § 266 Abs. 2 A.III HGB, Forderungen i. S. d. § 266 Abs. 2 B.II Nr. 1-3 HGB und Verbindlichkeiten i. S. d. § 266 Abs. 3 C Nr. 1-2, 4-8 HGB und damit alle Forderungen und Verbindlichkeiten mit Ausnahme erhaltener und geleisteter Anzahlungen. Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 536. Da Forderungen/Verbindlichkeiten bereits im Falle vorübergehender Wertminderungen/Werterhöhungen im Wert zu berichtigen sind, findet die an die Anwendbarkeit der Sonderregelung § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB geknüpfte Kommentierungsverpflichtung § 285 Nr. 18 HGB auf jene keine praktische Anwendung. Zu kommentieren ist neben der Tatsache des Eintritts der Wertminderung auch die Kausalität der Einstufung als vorübergehend. Bewirkt der Verzicht auf die Ausübung des tatsächlichen Abwertungswahlrechts das Legen stiller Lasten in der Handelsbilanz, wird dies durch Anhangangaben, nicht aber durch entstandene Differenzen symbolisiert. Vgl. auch § 285 Nr. 18 Bstb. b HGB. Anzugeben sind, neben Buch- und beizulegendem Wert, die Gründe für das Unterlassen der außerplanmäßigen Abschreibung für jedes Finanzinstrument und damit die Gründe, weshalb die Wertminderung als nicht dauernd eingeschätzt wird. Es dürfen Gruppen gleichartiger Finanzinstrumente gebildet werden. In diesem Fall betrifft die Angabeverpflichtung ebenfalls die Gruppe. Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 545.
 
487
Aufgrund der Deutlichkeit steuerrechtlicher Regelungen ist Steuerbilanzpolitik anhand dieser Differenzursache nicht möglich.
 
488
Darüber hinaus erkennen auch empirische Studien in Vorratsvermögen Quellen latenter Steuern. Vgl. von Keitz/Wenk/Jagosch, Bilanzierungspraxis nach BilMoG (Teil 2), DB 2011, S. 2507; Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 64; von Keitz/Gloth, Anhangangaben Teil 1, DB 2013, S. 137 f.
 
489
Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 135.
 
490
Die Erheblichkeit des Unterschieds bemisst sich hierbei nach der Höhe der Marktpreise, nicht nach der Höhe der Differenz von Marktpreis und Buchwert. Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 203.
 
491
Vgl. auch Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 200 f.
 
492
Die Angabeverpflichtung umfasst auch die Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die durch Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) zusammengefasst bewertet worden sind. Unterschreitet hingegen der Marktwert den Buchwert des Vorratsvermögens, sind aufgrund des strengen Niederstwertprinzips Abwertungen vorzunehmen. Vgl. Göllert, Auswirkungen, DB 2008, S. 1169, der Bilanzpolitik anhand Verbrauchsfolgeverfahren als schwer erkennbar bewertet.
 
493
Hierüber gibt die allgemeine Kommentierung nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB Auskunft.
 
494
Ist der Jahresabschlussinteressent ein Konkurrent, ein Lieferant, ein Arbeitnehmer oder ggf. auch Kunde, wird die Preisentwicklung an wesentlichen Beschaffungs- bzw. Absatzmärkten bekannt sein oder aus anderen Informationsquellen ersichtlich sein. Auch Aktionäre können anhand anderweitiger Quellen, ggf. der Wirtschaftspresse, relevante Hinweise erlangen.
 
495
Hinzu kommen grundsätzlich Mengeneffekte.
 
496
Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 8 f.
 
497
Aus Gründen der Reduzierung von Verwaltungsaufwand erscheint es unangemessen, handelsrechtlich eine Vereinfachungsregelung zu nutzen und steuerlich eine Bewertung nach Einzelbewertungsgrundsatz durchzuführen. Diese Konstellation wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
 
498
Erfolgt handelsrechtlich ein Ansatz nach Gruppenbewertung und wird steuerlich LiFo angesetzt, entstehen ebenfalls zu versteuernde Differenzen.
 
499
Vgl. ähnlich: Herzig/Briesemeister, Reichweite, DB 2010, S. 917 f., 923, welche die Diskussion der Möglichkeit einer abweichenden Methodenwahl in Bezug auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechts bei Festwertansatz und Gruppenbewertung aus Vereinfachungsgründen als „primär systematischer Natur“ bzw. als „von untergeordneter praktischer Relevanz“ bezeichnen.
 
500
Darüber hinaus identifizieren auch empirische Studien Forderungen als Quellen latenter Steuern. Vgl. von Keitz/Wenk/Jagosch, Bilanzierungspraxis nach BilMoG (Teil 2), DB 2011, S. 2507; Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 64; von Keitz/Gloth, Anhangangaben Teil 1, DB 2013, S. 137 f.
 
501
Hinzu kommt der das Handelsrecht betreffende Ermessensspielraum bei Bemessungsunterschieden bei Wertberichtigung: Marktwert/beizulegender Zeitwert vs. Teilwert.
 
502
Selbst, wenn ausschließlich abzugsfähige Differenzen vorliegen und weder Abzinsungen noch Währungsumrechnungen nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB dem Grunde nach erläutert werden, was darauf hindeutet, dass die Gesellschaft weder über abzuzinsende Forderungen noch über Forderungen in fremder Währung verfügt, ist nicht ableitbar, ob vorübergehende oder dauernde Wertminderungen vorliegen. In diesem Fall können Differenzen auf beide Differenzquellen zurückzuführen sein. Eine eindeutige Unterscheidung ist nicht möglich.
 
503
Während Dividendenforderungen nicht kommentierungspflichtig sind, sind lediglich Grundlagen der Währungsumrechnung durch § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu kommentieren. Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 118 f.
 
504
Auch das Anlagevermögen sowie das Vorratsvermögen unterliegen der Umrechnung bei Zugangs- und Folgebewertung, während Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Latenzen lediglich pro Stichtag im Sinne einer Zugangsbewertung umzurechnen sind, woraus keine Differenzen entstehen.
 
505
Erträge und Aufwendungen aus Abzinsungen (wie auch aus Währungsumrechnungen) sind zwar gesondert nach § 284 Abs. 5 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Da in diesen Posten aber auch andere Effekte aus Abzinsungen, wie etwa aus der Abzinsung von Rückstellungen oder Pensionsrückstellungen, ausgewiesen werden, ist diese Angabe regelmäßig für die hier verfolgten Analysezwecke nicht brauchbar.
 
506
Neben der Anwendung des strengen Niederstwertprinzips ist die Anwendung von § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB bei Wertpapieren ausgeschlossen, was gleichsam die Kommentierung nach § 285 Nr. 18 HGB ausschließt. Angaben im Anlagengitter sind für Wertpapiere des Umlaufvermögens nicht zu leisten. Demgegenüber sind Wertpapiere durch die Anhangangabe § 285 Nr. 11 HGB erfasst.
 
507
Grundsätzlich besteht eine Konkurrenz der Ausweisnorm zu § 285 Nr. 7b HGB, sofern Abschreibungen auf Wertpapiere (des Umlaufvermögens) die in der KapG üblichen Abschreibungen überschreiten. Den Ausweis unüblicher Abschreibungen auf Wertpapiere in § 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB befürwortend: Schmidt/Kliem in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 275, Rn. 201. Die Autoren begründen die Auffassung systematischer Überlegungen zur Gliederung der GuV, welche separate Angaben der Erträge und Aufwendungen des Finanzbereichs vorsieht.
 
508
Entsprechende Möglichkeiten bestehen bei außerplanmäßigen Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Steuerbilanzpolitik) sowie in diesem Zusammenhang bei Bemessungsunterschieden bei Wertberichtigung: Marktwert/beizulegender Zeitwert vs. Teilwert (Steuer- und Bilanzpolitik).
 
509
Dieser muss entweder in der Bilanz oder im Anhang offen ausgewiesen werden. Vgl. Grottel/Waubke in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 268, Rn. 46, 48.
 
510
Der Ansatz eines Disagio als Rechnungsabgrenzungsposten ist ein Anzeichen progressiver Bilanzpolitik oder des Willens zum Erstellen einer Einheitsbilanz, während die sofortige Aufwandsverrechnung auf konservative Bilanzpolitik hindeutet. So auch Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 5. Die Differenz deutet nicht auf steuerbilanzpolitische Maßnahmen hin.
 
511
Mittelbare Pensionsverpflichtungen unterliegen einem handelsrechtlichen Wahlrecht, während übernommene Verpflichtungen durch zwei steuerrechtliche Wahlrechte beeinflusst werden. Hinzu kommt das duale Wahlrecht aus Altzusagen, die mangels Relevanz an dieser Stelle nicht weiter behandelt werden.
 
512
Auch empirische Studien erkennen in Pensionsrückstellungen Quellen latenter Steuern. Vgl. von Keitz/Wenk/Jagosch, Bilanzierungspraxis nach BilMoG (Teil 2), DB 2011, S. 2507; von Keitz/Gloth, Anhangangaben Teil 1, DB 2013, S. 137 f. Vgl. auch für Rückstellungen in IFRS-Abschlüssen: Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1555.
 
513
Hierunter werden Anwartschaftstrends (Gehaltstrends, Entwicklungen der Deutschen Rentenversicherung), Rententrends und Fluktuationen verstanden. Aus deren Schätzungen und teils unternehmensindividuellen Ermittlungen ergeben sich wesentliche Bilanzierungsspielräume. Vgl. die hieraus erwachsende Einschränkung des Objektivierungsprinzips kritisierend: Weinand/Oldewurtel/Wolz, Rückstellungen, KoR 2011, S. 164 f.; Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 690.
 
514
Auf die durch § 285 Nr. 24 HGB begrenzte Erreichbarkeit bilanzpolitischer Ziele (sowohl informationspolitische als auch finanzpolitisch) hinweisend: Patek, Auswirkungen, StB 2010, S. 395.
 
515
So auch Zwirner/Künkele, Möglichkeiten Passivseite Teil 2, BC 2010, S. 396; Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 740 ff. Hinzu kommt nach § 253 Abs. 6 HGB eine Verpflichtung zur Angabe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag entsprechen. Der Unterschiedsbetrag kann alternativ unter der Bilanz dargestellt werden.
 
516
Aufgrund des zwingenden Charakters der Regelungen bieten entsprechende Differenzen keine Hinweise auf Steuerbilanzpolitik.
 
517
Vgl. auch Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 16.
 
518
Je nach rechtlicher Gestaltung können übernommene Verpflichtungen nach § 285 Nr. 12 HGB, aber auch nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB kommentierungspflichtig sein.
 
519
Ein Hinweis auf Steuerbilanzpolitik kann durch Analyse der entsprechenden Differenz nicht gewonnen werden.
 
520
Die Kommentierungsverpflichtung nach § 285 Nr. 24 HGB besteht unabhängig davon, ob Pensionsrückstellungen in der Bilanz ausgewiesen wurden oder ob dies, nach Verrechnung mit Deckungsvermögen, nicht der Fall ist. Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 740.
 
521
Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 750 ff sowie 820 f. Kleine Gesellschaften dürfen nach § 288 Abs. 1 HGB auf die Anwendung von § 285 Nr. 28 HGB verzichten. Die Kommentierung nach § 285 Nr. 25 HGB hingegen ist verpflichtend vorzunehmen.
 
522
So auch Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 701.
 
523
Vgl. Küting/Grau, bilanzanalytische Strukturbilanz, DStR 2012, S. 1246.
 
524
Zudem kann aus der Angabe latenter Steuern auf Deckungsvermögen einhergehend mit der Angabe historischer Anschaffungskosten auf fortgeführte Anschaffungskosten geschlossen werden. Aufgrund des Ansatzverbotes des aktiven Unterschiedsbetrags aus der Vermögensverrechnung ist zudem der Steuerbilanzwert bekannt.
 
525
Es bestehen vier Differenzen aus steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalten sowie numerisch eine Differenz aus einem steuerrechtlichen Ansatzverbot, das eine Mehrzahl an Rückstellungsarten umfasst. Hinzu kommen zwei steuerrechtliche Wahlrechte bei Übernahme steuerrechtlichen Passivierungsbeschränkungen unterliegenden Verpflichtungen.
 
526
Dies gilt gleichsam für Effekte aus Abzinsungen, der Berücksichtigung künftiger Kostensteigerungen, Sonderregelungen der Bewertung spezieller Rückstellungen sowie diverser Ansatzverbote. Hinzu kommen abzugsfähige Differenzen aus der steuerlichen Übernahme von Ansatz- und Bewertungsrestriktionen bei handelsrechtlichem Anschaffungskostenprinzip.
 
527
Auch empirische Studien erkennen in sonstigen Rückstellungen Quellen latenter Steuern. Vgl. von Keitz/Wenk/Jagosch, Bilanzierungspraxis nach BilMoG (Teil 2), DB 2011, S. 2507; Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 82; von Keitz/Gloth, Anhangangaben Teil 1, DB 2013, S. 137 f. Vgl. auch für Rückstellungen in IFRS-Abschlüssen: Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1555.
 
528
Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 157 f.
 
529
Ein gesonderter Ausweis kann nach § 265 Abs. 5 HGB durch weitere Untergliederung des Bilanzpostens erfolgen, was die Kommentierung im Anhang ersetzt. Vgl. Kupsch in: S/H/W, HdJ, Abt. IV.4.C.III.g, Rn. 206 ff. (Mai 2004); Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 430.
 
530
Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 431.
 
531
Dieses sind Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen, Ansammlung von Rückstellungen für Entsorgung oder Rekultivierung, Bewertung von Urlaubsrückstellungen sowie Rückstellungen für Verpflichtungen des Arbeitgebers aus Altersteilzeitvereinbarungen. Es bestehen handels- wie steuerrechtlich Ermessensspielräume bei der Bewertung der Rückstellungen.
 
532
Je nach rechtlicher Gestaltung können übernommene Verpflichtungen nach § 285 Nr. 12 HGB, aber auch nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB kommentierungspflichtig sein.
 
533
Da Rückstellungen für nicht abziehbare Betriebsausgaben permanente Differenzen auslösen, sind zudem entsprechende Angaben notwendig, um auf den Steuerbilanzwert schließen zu können.
 
534
Fünf von sieben Differenzquellen resultieren aus steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalten, die restlichen zwei aus steuerrechtlichen Wahlrechten.
 
535
Als Ausfluss des Vorsichtsprinzips gilt auf der Passivseite das Höchstwertprinzip als Pendant zum (strengen) Niederstwertprinzip der Posten der Aktivseite. Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 6; Böcking/Gros/Wirth in: E/B/J/S, HGB, 2020, zu § 253, Rn. 20. Der Zugangswert einer Verbindlichkeit darf infolgedessen bei der Folgebewertung nicht unterschritten werden. Vgl. Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 451.
 
536
Aufgrund der aus der Erläuterungspflicht erwachsenden Transparenz bestehen keine bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume. Vgl. Scheren, Erkennbarkeit in: K/P/W [Hrsg.], Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 698.
 
537
Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 285, Rn. 118 f.
 
538
Darüber hinaus gewährt die Analyse der Differenz keine Hinweise auf (steuer-)bilanzpolitische Maßnahmen.
 
539
Hinzu kommt die grundsätzliche Kommentierung nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB.
 
540
Die Differenz lässt darüber hinaus nicht auf (steuer-)bilanzpolitisches Potenzial schließen.
 
541
Auch das Anlagevermögen sowie das Vorratsvermögen unterliegen der Umrechnung bei Zugangs- und Folgebewertung, während Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Latenzen lediglich pro Stichtag im Sinne einer Zugangsbewertung umzurechnen sind, woraus keine Differenzen entstehen.
 
542
Erträge und Aufwendungen aus Abzinsungen sowie aus Währungsumrechnungen sind gesondert nach § 284 Abs. 5 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Da in diesen Posten auch andere Effekte aus Abzinsungen, etwa aus der Abzinsung von Rückstellungen oder Pensionsrückstellungen wie auch aus der Fremdwährungsumrechnung anderer Posten (die keine Differenzen bedingen) ausgewiesen werden, ist diese Angabe für die hier verfolgten Zwecke nicht brauchbar. Während der steuerrechtliche Zinssatz pauschal festgelegt ist, ist der handelsrechtliche Zinssatz als Angabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu erläutern. Rückschlüsse auf hieraus resultierende Latenzen können demnach gezogen werden.
 
543
Gleiches gilt für Differenzen aus Bemessungsunterschieden bei Wertberichtigung: Marktwert/beizulegender Zeitwert vs. Teilwert.
 
544
Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 159. Angaben zur Ermittlung der Erfüllungsbeträge entfallen in der Regel, da hierfür keine Ermittlungsmethoden anzuwenden sind.
 
545
Vgl. von Keitz/Wenk/Jagosch, Bilanzierungspraxis nach BilMoG (Teil 2), DB 2011, S. 2507. Die Autoren untersuchten Jahresabschlüsse der Jahre 2009 und 2010 von 42 im DaxPlusFamily-Index gelisteten Familienunternehmen. Eine weitere Studie untersuchte 54 Jahresabschlüsse 2011 von in den Indizes DAX 30, MDAX und DAXplusFamily (per 1. Juli 2012) gelisteten Gesellschaften. Vgl. zur Auswahl der Gesellschaften: von Keitz/Gloth, Anhangangaben Teil 1, DB 2013, S. 129. Die Analysen betrafen Bilanz, GuV sowie den Anhang. Die Lageberichterstattung war nicht Gegenstand der Analyse. Vgl. zu den Ergebnissen ebenda, S. 137 f. bzw. insbesondere S. 138: Erneut wurden Rückstellungen als wesentliche Differenzquelle identifiziert. Zudem wurden Verlustvorträge, Sachanlagen, Forderungen, Finanzanlagen, Vorräte und immaterielle Vermögensgegenstände als Latenzquellen erkannt. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Angaben bzw. Bezeichnungen ist die Reihenfolge der letztgenannten Differenzquellen nicht in vollem Umfang aussagekräftig. Ferner erfolgte keine Unterteilung nach Pensionsrückstellungen und sonstigen Rückstellungen. Auch Studien auf Basis von IFRS-Abschlüssen kommen zu vergleichbaren Ergebnissen. Vgl. hierzu z. B. Küting/Zwirner, Indikationsfunktion, BB 2005, S. 1555. Ebenso werden hier Rückstellungen und Verlustvorträge als wesentlichste Quellen (aktiver) latenter Steuern identifiziert. Als wesentliche Quelle passiver Latenzen hingegen erkennen Küting/Zwirner (ebenda, S. 1556) Differenzen aus Anlagevermögen und (selbst erstelltem) immateriellem Vermögen.
 
546
Die Studie umfasst die Jahresabschlussdaten 2009 von 132 Gesellschaften. Zudem analysierte Zinn 465 Anhänge hinsichtlich divergierender Kommentierungen. Vgl. zum Design: Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 61 f. und zu den Ergebnissen ebenda, S. 82. Zu Rückstellungen vgl. ebenda, S. 64, 113.
 
547
Vgl. Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 64.
 
548
Beispielsweise kann ein derartiger Vorteil aus der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG generiert werden. Vgl. Herzig, BilMoG-Bilanzen, DB 2012, Heft 11, S. 1.
 
549
Vgl. Herzig, BilMoG-Bilanzen, DB 2012, Heft 11, S. 1.
 
550
Diese Ausnahme ist die fehlende Kommentierung der Nutzungsdauern, die lediglich vage (pro Gruppe) zu nennen sind. Hieraus erwachsen drei Differenzen. Vgl. Grottel in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 284, Rn. 126. Hinzu kommen dem Grunde nach fehlende Angaben zum Werteverzehr aktivierter Entwicklungskosten als handelsrechtliche Herstellungskostenbestandteile. Diese wurden handelsrechtlichen Wahlrechten zugeordnet, sie sind aber dem Grunde nach Reflex der Aktivierung von Vermögensgegenständen nach § 248 Abs. 2 HGB (Wahlrecht). Diese werden aufgrund der Zwitter-Stellung zwischen beiden Wahlrechtsgruppen im Folgenden nicht weiter betrachtet.
 
551
Dieses ist das faktische Wahlrecht der Berechnungsmethode von Pensionsrückstellungen.
 
552
Hierzu zählen u. a. außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Kommentierung nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB bei Wertminderung i. S. v. § 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB für immaterielles Anlagevermögen inkl. Geschäfts- oder Firmenwert, Sachanlagen, Finanzanlagevermögen), die Berechnungsmethode von Pensionsrückstellungen (§ 285 Nr. 24 HGB), Bewertungen (sonstiger) Rückstellungen (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ggf. § 285 Nr. 12 HGB), die Abschreibungsmethoden von Sachanlagen (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), der Erfüllungsbetrag für Pensionsrückstellungen (§ 285 Nr. 24 HGB) und sonstige Rückstellungen (§ 285 Nr. 12 HGB), die Marktwertbewertung von Deckungsvermögen (§ 285 Nr. 25 und Nr. 28 HGB) sowie ggf. Wertminderungen sonstiger Rückstellungen (§ 285 Nr. 12 HGB).
 
553
Dieses sind Bemessungsunterschiede bei Wertberichtigung: Marktwert/beizulegender Zeitwert vs. Teilwert (für sieben Bilanzlinien) sowie für den Erfüllungsbetrag von Verbindlichkeiten.
 
554
Bilanzlinien dieser Gruppe unterliegen zwar neben tatsächlichen Wahlrechten auch faktischen Wahlrechten und Ermessensspielräumen. Handelsrechtlich geforderte Kommentierungen decken entsprechende Unklarheiten abstrakt ab oder sind dazu geeignet, entsprechende Spielräume aufzudecken.
 
555
Entsprechend gruppierte Bilanzlinien haben gemein, dass eine ausreichende Anzahl Differenzen aus Ermessensspielräumen und faktischen Wahlrechten erwächst, die keiner (ausreichend) konkreten Kommentierungsverpflichtung unterliegt und die (sonst) nicht aus dem Jahresabschluss, etwa in Form eines Davon- oder Mitzugehörigkeitsvermerks, hervorgeht.
 
556
Die Mehrzahl der Differenzen der dieser Gruppe zugeordneten Bilanzlinien liefert, auch aufgrund von Anhangangaben, keine (zusätzlichen) Hinweise auf bilanzpolitische Maßnahmen.
 
557
Ist anhand von Beobachtungen eine bilanzpolitische Richtung erkennbar ist, spricht darüber hinaus Einiges dafür, dass auch bilanziell nicht erkennbare Maßnahmen, wie etwa sachverhaltsgestaltende Maßnahmen, entsprechend genutzt worden sind. Vgl. Küting, Stellenwert, DB 2006, S. 2762; Küting/Weber, Bilanzanalyse, 11. Aufl. 2015, S. 414 f. Deren Wirkung wäre sonst abgeschwächt oder sogar konterkariert. Bestehen tatsächliche/offen erkennbare Wahlrechte, liefert deren Ausübung Hinweise auf bilanzpolitische Tendenzen. Wahlrechte können demnach auch die Informationsfunktion des Abschlusses fördern, indem sie sonst verborgene bzw. „stille“/„anonyme“ Bilanzpolitik zumindest ihrer Richtung/Tendenz nach erkennbar macht. So auch Göllert, Problemfelder, DB 2009, S. 1776.
 
558
Insgesamt konnten neben 8 tatsächlichen Wahlrechten 30 handelsrechtliche faktische Wahlrechte und Ermessensspielräume identifiziert werden. Diesen stehen insgesamt 28 steuerrechtliche (tatsächliche wie faktische) Wahlrechte und Ermessensspielräume gegenüber, wovon 7 Ermessensspielräume aufgrund notwendiger Schätzungen betreffen.
 
559
Insgesamt bestehen 28 Differenzen, die auf Steuerbilanzpolitik hinweisen.
 
560
Letztere können sich differenzbezogen aber aus eindeutigen steuerrechtlichen Regelungen ergeben. Diese sind hier nicht Bestandteil der Untersuchung.
 
561
Dieses sind Differenzen aus dauernder Wertminderung (Schulden: Werterhöhung) (acht Differenzen) sowie aus Bemessungsunterschieden bei Wertberichtigung: Marktwert/beizulegender Zeitwert vs. Teilwert (sieben Differenzen).
 
562
Bereinigt man die gesamte Anzahl der Differenzen um diejenigen, die im Jahresabschluss einer Anhangkommentierung unterliegen, beträgt der Anteil der Differenzen auf Wertminderungen sogar 62,5 %.
 
563
Vgl. Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 10. Da steuerlich kein Stetigkeitsgebot existiert, kann das Wahlrecht zudem in jedem Jahr ausgeübt werden, um den Anfall der Zusatzbelastung von 5 % zu vermeiden. Vgl. auch allgemein: Scheffler/Binder, Vorteilhaftigkeit, BB 2014, S. 1643 f.
 
564
Zudem besteht das hier nicht weiter diskutierte Wahlrecht zur Bilanzierung von Rückstellungen aus Altzusagen: erworbener Pensionsanspruch vor dem 1.1.1987.
 
565
Auf diese entfallen vier bzw. fünf Differenzquellen.
 
566
Die Bilanzlinie Immaterielle Vermögensgegenstände ist bei neun Differenzen von vier steuerrechtlichen Wahlrechten bzw. Ermessensspielräumen beeinflusst bzw. beeinflussbar.
 
567
Sechs von zwölf Differenzen resultieren aus steuerbilanzpolitisch nutzbaren Wahlrechten und Ermessenspielräumen bzw. können hieraus resultieren.
 
568
Von fünf Differenzen resultiert nur eine Differenz, nämlich aus dem dualen Wahlrecht der Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren, aus steuerbilanzpolitisch nutzbaren Wahlrechten. Die handelsrechtliche Wahl geht bereits aus Anhangangaben hervor.
 
569
Bei beiden Rückstellungsarten betreffen lediglich je zwei Differenzen steuerbilanzpolitisch nutzbare Wahlrechte und Ermessensspielräume, nämlich die Übernahme steuerrechtlichen Passivierungsbeschränkungen unterliegenden Verpflichtungen sowie – bei Pensionen – hier nicht weiter betrachtete Rückstellungen für Altzusagen. Liegen keine übernommenen Verpflichtungen vor, die nach § 285 Nr. 24, Nr. 27 HGB bzw. §§ 251, 268 Abs. 7 HGB kommentierungspflichtig sind und somit aus dem Jahresabschluss hervorgehen, zählen die Posten zu den nicht analysierbaren Bilanzlinien.
 
570
Als nicht analysierbar werden Bilanzlinien bezeichnet, bei denen durch steuerbilanzpolitische Beeinflussung entstandene Differenzen nicht vorkommen bzw. die im Vergleich zu der Gesamtzahl der Differenzen eine Minderheit darstellen.
 
571
Von sieben Differenzen resultieren zwei aus steuerbilanzpolitisch nutzbaren Wahlrechten.
 
572
Keine der vier möglichen Differenzquellen resultiert aus steuerbilanzpolitisch nutzbaren Wahlrechten.
 
573
Vgl. Scheffler/Binder, Vorteilhaftigkeit, BB 2014, S. 1644.
 
574
Vgl. Patek, Auswirkungen, StB 2010, S. 396.
 
575
Diese Aussage ist abhängig von der Differenzstruktur, welcher eine Gesellschaft auf Basis ihres Wirtschaftens unterliegt.
 
576
Tritt hingegen ein Überschuldungsstatus ein, sind Aktiva zu Wiederbeschaffungswerten (Veräußerungswerte abzgl. Veräußerungskosten) anzusetzen, wobei regelmäßig stille Reserven aufgedeckt werden. Vgl. hierzu: Claußen/Steinbach, Überschuldungsstatus, DStR 2013, S. 2411. Da dies nicht für Steuerbilanzwerte gilt, ist die Entstehung passiver Latenzen in der handelsrechtlichen „Zwischenbilanz“ des Rumpfgeschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Überschuldungsstatus’ wahrscheinlich.
 
577
Der Steuerbilanzwert des Bilanzpostens kann bei Darstellung der Differenz berechnet werden.
 
578
Die Kommentierung der Differenz (ohne Berücksichtigung ggf. einschlägiger Anhangangaben) weist auf bilanzpolitische Maßnahmen hin.
 
579
Trotz Berücksichtigung einschlägiger Anhangkommentierungen schafft die Differenzanalyse einen Mehrwert zum Erkennen bilanzpolitischer Maßnahmen. Fehlen quantitative Kommentierungen können quantitative Angaben aus der Differenzanalyse gewonnen werden. Dies gilt insbesondere bei Kommentierungen nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie § 285 Nr. 12 HGB.
 
580
Nach Berücksichtigung aller Jahresabschlussangaben inkl. notwendiger Kommentierungen auf Differenzebene weist die Differenz auf steuerpolitische Maßnahmen hin.
 
581
Vgl. BStBK, Stn. E-DRÄS 11, 2020, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 15:15 Uhr), S. 3.
 
582
Bei unvollständiger Information stellen latente Steuern eine wertvolle Ergänzung einer Unternehmenswertermittlung dar, indem sie Hinweise auf die Steuerbilanzpolitik liefern und es zudem erleichtern, Steuerwirkungen der Höhe nach (in Form zu versteuernder stiller Reserven und Lasten) sowie zeitlich einschätzen zu können. Die Berücksichtigung latenter Steuern erlaubt nicht nur eine Präzisierung errechneter Kennzahlen, sondern offeriert darüber hinaus auch qualitativ Analysepotenziale. So auch Petersen/Zwirner/Zimny, Entscheidungsrelevanz, DB 2015, S. 1612, 1614, sowie für IFRS-Konzernabschlüsse empirisch erforschend: Krummet, Informationsgehalt, Diss. 2011, S. 262 f.
 
583
Entsprechend für passive Latenzen entwickelnd: Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 20.
 
584
Vgl. auf die Dominanz des Grundsatzes der Objektivierung in der Steuerbilanz Moxter/Engel-Ciric, Bilanzierung, 2019, S. 149 f
 
585
So bereits Küting, Aufbereitungsmaßnahmen, DStR 1991, S. 1471. Die Angabe eines unsaldierten Ansatzes aktiver wie auch passiver Latenzen weist darüber hinaus auf die Höhe aktiver und passiver Latenzen bzw. auf die Höhe des Gesamtbetrags abzugsfähiger und zu versteuernder Differenzen hin.
 
586
Angaben zu permanenten Differenzen schaffen in diesem Zusammenhang einen zusätzlichen Mehrwert zur Schätzung von Steuerbilanzwerten und zu einer eingehenderen Analyse betroffener Prüffelder. So auch Wolz, Analyse, DB 2010, S. 2628, der zusätzlich darauf hinweist, dass so auch die Überleitung des Steueraufwands auf die erwartete Steuerquote (Jahresergebnis x Steuersatz) ermöglicht wird und auf entsprechende IAS (IAS 12.81 (e), (c), (f) und IAS 12.87) verweist. Außerdem haben latente Steuern einen kompensatorischen Effekt auf das Nachsteuerergebnis. Ein durch bilanzpolitische Maßnahmen erhöhtes Vorsteuerergebnis wird in einem ersten Schritt durch annahmegemäß gleichfalls erhöhten Steueraufwand teilweise abgeschwächt. Gleichzeitig würden gleichsam erhöhte aktive latente Steuern und der hieraus resultierende Steuerertrag das Steuerergebnis wieder vermindern. Dies macht die Betrachtung latenter Steueraufwendungen als Gesamtgröße nicht zweckmäßig. Vielmehr bedarf es, so Breitkreuz, Earnings Management, ZfB 2012, S. 1270, der Betrachtung von Einzelkomponenten. Vgl. auch Küting/Weber, Bilanzanalyse, 11. Aufl. 2015, S. 242, der die Bereinigung um Verzerrungen als grundlegende Voraussetzung für die Analyse des Steuerbilanzergebnisses begreift. Ersteller eines IFRS-Abschlusses haben nach IAS 12.80 Hauptbestandteile erfasster Ertragsteuern im Anhang zu kommentieren. Üblicherweise werden hierzu bilanzpostenweise unsaldierte Beträge aktiver und passiver latenter Steuern angegeben. Vgl. Lorson/Poller, Konzernrechnungslegung, KoR 2017, S. 140.
 
587
Selbige können Differenzanalysen obsolet machen. Beide Analyseformen können sich auch ergänzen.
 
588
So auch Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, Bilanzierungsvorschriften, 2019, zu § 274, Rn. 27; Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, HGB, 2020, zu § 274, Rz. 27.
 
589
Vgl. Zwirner/Busch/Reuter, Bedeutung, DStR 2003, S. 1046 f.
 
590
Hinzu kommt, dass die Klassifikation der Dauerhaftigkeit der Wertminderung auch handelsrechtlich Argumentationsspielräume eröffnet. Vgl. Zwirner/Künkele, Möglichkeiten Aktivseite Teil 1, BC 2010, S. 258.
 
591
Vgl. Zwirner/Künkele, Wahlrechtsausübungen, DStR 2013, S. 2077 f.; Zwirner/Boecker/Busch, Bilanzpolitik, StuB 2017, S. 10; Kahle in: S/H/W, HdJ, Abt. VII. Maßgeblichkeitsprinzip.D.IV, Rn. 190 f. (Feb. 2019). Entsprechend können Verlustvorträge bei bevorstehendem Untergang jener (etwa aufgrund § 8c KStG) durch Verzicht auf Abwertung trotz dauernder Wertminderung genutzt werden. Eine steuerliche Teilwertabschreibung darf auch in Folgejahren nach Eintritt der Wertminderungen nachgeholt und das steuerliche Ergebnis auch nach Gesellschafterwechsel gemindert werden. Selbst eine Wertaufholung in darauffolgenden Wirtschaftsjahren negativer Jahresergebnisse ist steuerrechtlich möglich. Vgl. Hiller/Biebinger, Bestandsaufnahme, DStZ 2016, S. 618 f. Vgl. auch zur Nachweisführung: Kulosa in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2019, zu § 6 EStG, Rz. 365, 376.
 
592
Nach § 285 Nr. 24 HGB sind entsprechend zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln zu nennen. Im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 sind nach § 285 Nr. 25 HGB die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge zu nennen; zudem sind die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, zu kommentieren.
 
593
In diesen Fällen können Differenzursachen steuerrechtlichen Bilanzierungsvorbehalten oder Wahlrechtsausübungen zugeordnet werden. Vgl. dies unterstellend: Zinn, Tax Accounting, Diss. 2012, S. 19.
 
594
Die Wortwahl ergibt sich aus § 274 HGB.
 
595
Nach § 285 Nr. 29 HGB ist zu kommentieren, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Vgl. auch eine detaillierte Analyse der Kommentierung in Abschnitt 4.​3.
 
596
Werden latente Steuerschulden (passive Latenzen) in der Bilanz angesetzt, sind zudem nach § 285 Nr. 30 HGB die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden anzugeben. § 285 Nr. 30 HGB fordert zwar eine quantitative Kommentierung einschließlich einer Veränderungsrechnung, diese umfasst aber ebenfalls weder Differenzursachen noch die Aufteilung abzugsfähiger und zu versteuernder Differenzen.
 
597
Die Tabelle beinhaltet Informationen, welche nach Berücksichtigung von Jahresabschlussangaben, insbesondere Anhangkommentierungen, nicht aus Jahresabschlüssen hervorgehen.
 
Metadaten
Titel
Potenzieller Stellenwert latenter Steuern für die Analyse von Handels- und Steuerbilanzposten
verfasst von
Susanne Beer
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36812-8_2