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2020 | Buch

Psychologie bei Gericht

verfasst von: Prof. Dr. Michaela Pfundmair

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Die Wirtschaftspsychologie

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Über dieses Buch

Dieses Buch bietet einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen der Rechtspsychologie, die sich im Rahmen von Gerichtsverhandlungen ergeben. Sie erfahren, wie forensisch-psychologische Gutachter ihre Bewertungen im Einzelfall vornehmen. Im Zentrum stehen Themen wie die Aussagepsychologie und die Familienrechtspsychologie.

Wissenschaftliche Grundlagen werden mit zahlreichen Fallbeispielen und Bezügen zur Praxis verbunden. So ist das Buch auch für Leser ohne Fachkenntnisse leicht lesbar.

Im Buch erfahren Sie…

wie überprüft werden kann, ob eine Schilderung auf wahrem Erleben basiert.wie bewertet werden kann, wer Sorgerecht und Umgang bei einem Kind erhält und was bei Kindeswohlgefährdung passiert.wie abgeschätzt werden kann, ob ein Rechtsbrecher rückfällig wird.wie geprüft werden kann, ob ein Rechtsbrecher schuldfähig oder strafmündig ist.wie die Zuverlässigkeit einer Personenbeschreibung oder -identifizierung bewertet und wie sie verbessert werden kann.welchen psychologischen Effekten Richter und andere urteilende Verfahrensbeteiligte unterliegen.

Zielgruppen:

"Psychologie bei Gericht“ ist für alle lesenswert, die im weitesten Sinne mit Gerichten arbeiten – von psychologischen Gutachtern über Staatsanwälte bis hin zu Sozialarbeitern, aber auch Studierende und interessierte Laien, die mehr über die Themen und Tätigkeitsfelder der Forensischen Psychologie erfahren wollen.

Die Autorin

Michaela Pfundmair, Prof. Dr. phil. habil., Psychologin, ist Professorin an der Hochschule des Bundes in Berlin, wo sie zu sozial- und rechtspsychologischen Themen forscht und lehrt. Zu diesen Themenkomplexen publizierte sie international zahlreiche wissenschaftliche Artikel. Zudem arbeitet sie als aussagepsychologische Sachverständige, prüft und supervidiert Personen in der Weiterbildung für Rechtspsychologie BDP/DGPs und ist Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im BDP.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Kapitel 1. Aussagepsychologie
Wie überprüft werden kann, ob eine Schilderung auf wahrem Erleben basiert
Zusammenfassung
Wenn bewertet werden soll, ob eine Aussage einer Person auf einem wahren Erlebnis beruht oder nicht, kann eine aussagepsychologische Begutachtung durchgeführt werden. Eine solche untersucht, ob die Aussage auf irgendeine andere Art zustande gekommen sein könnte als dadurch, dass die Schilderung tatsächlich erlebt wurde. Wenn sichergestellt ist, dass eine Person überhaupt zu einem fraglichen Sachverhalt eine angemessene Aussage machen kann, somit aussagetüchtig ist, sind Gegenhypothesen zur Wahrannahme zu prüfen. Die aussagepsychologische Prüfung möchte im Großen und Ganzen eine Antwort auf folgenden häufig in der Fachliteratur zitierten Satz finden: Könnte dieser Zeuge mit seinen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der Einflüsse Dritter diese spezifische Aussage machen, ohne dass sie auf realem Erlebnishintergrund basiert (Volbert 1995)? Dieser Satz umschreibt den kompletten aussagepsychologischen Prüfprozess, der in der Regel die Prüfung der Hypothese der bewussten Falschaussage und der Suggestionshypothese umfasst. Während bei der Überprüfung der ersteren Hypothese die Untersuchung der Qualität einer Aussage in Relation zu den Kompetenzen einer Person im Fokus steht, bildet bei der Überprüfung der letzteren Hypothese die Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung den Schwerpunkt. Lassen sich beide Hypothesen zurückweisen und die genannte Frage somit verneinen, kann darauf geschlossen werden, dass eine Aussage auf einem wahren Erlebnis beruht. Lassen sich die beiden Hypothesen allerdings nicht zurückweisen, muss man zu dem Schluss kommen, dass man nicht oder nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen kann, dass eine Aussage auf tatsächlichem Erleben beruht.
Michaela Pfundmair
Kapitel 2. Familienrechtspsychologie
Wie bewertet werden kann, wer Sorgerecht und Umgang bei einem Kind erhält und was bei Kindeswohlgefährdung passiert
Zusammenfassung
Im Gesetzestext sind Rechte von Kindern, z. B. über eine gewaltfreie Erziehung oder den Kontakt mit seinen Eltern, klar definiert. Um diesen nachzukommen, kann das Familienrecht in bestimmten Konstellationen einen familienrechtspsychologischen Gutachter oder eine familienrechtspsychologische Gutachterin zurate ziehen. In den häufigsten Fällen ist das in Sorge- und Umgangsfragen so, in denen sich die getrennten Eltern streiten, wer elterliche Entscheidungen treffen darf und wie das Kind weiterhin Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil halten soll. Auch bei potenziellen Kindeswohlgefährdung wird häufig der Rat eines familienrechtspsychologischen Gutachters eingeholt, um zu eruieren, wie Sicherheit und eine ungefährdete Entwicklung eines Kindes gewährleistet werden können. Beweisfragen legen die Tätigkeiten des Gutachters fest. Je nach Fragestellung kann der Gutachter eine status-, selektions- oder verlaufsorientierte Diagnostik anwenden oder auch lösungsorientiert vorgehen. Dabei stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Im Rahmen datenerhebender Diagnostik werden in aller Regel Explorationen, Interaktions- und Verhaltensbeobachtungen und testpsychologische Untersuchungen durchgeführt. Ein lösungsorientiertes Vorgehen umfasst Interventionen, um auf Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Das können Rückmeldungen über diagnostische Ergebnisse bis hin zu dem Erarbeiten und Erproben adäquater Verhaltensweisen sein. Ein solches lösungsorientiertes Vorgehen ist jedoch nur bis zu einem gewissen Grad sinnvoll. Ein familienrechtspsychologischer Gutachter nimmt zuletzt zu den aufgeworfenen Beweisfragen Stellung. Er schafft damit eine Grundlage für die Entscheidung des Gerichts. Inwiefern dies in letzter Konsequenz umgesetzt wird, das entscheidet das Gericht.
Michaela Pfundmair
Kapitel 3. Psychologie der Kriminalprognose
Wie abgeschätzt werden kann, ob ein Rechtsbrecher rückfällig wird
Zusammenfassung
Wenn bewertet werden soll, ob ein Rechtsbrecher potenziell rückfällig wird oder nicht, können grundsätzlich zwei Mittel angewandt werden: aktuarische und idiografische Verfahren. Aktuarische Verfahren sind standardisierte Instrumente, die auf Basis von empirischen Daten über Rechtsbrecher entwickelt wurden. Sie unterteilen sich in statistische Verfahren mit wenigen und einfach erfassbaren Merkmalen und Instrumenten der dritten Generation, die auch potenziell veränderbare, dynamische Faktoren miteinbeziehen. Sinnvoll erscheint, für eine Einschätzung über ein Rückfallrisiko verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Zielsetzungen einzusetzen. Bei der Interpretation der Ergebnisse solcher Instrumente müssen aber immer auch deren Schwächen und Einschränkungen bedacht werden. Idiografische Verfahren sind spezifisch auf den Einzelfall zugeschnitten und identifizieren Erlebens- und Verhaltensmuster im Untersuchten – sowohl solche, die zur Anlasstat geführt haben, als auch solche, die sich seitdem entwickelt haben und zukünftig Risiko oder Schutz darstellen könnten. Um eine gute idiografische Einschätzung zu generieren, können die Ergebnisse der standardisierten Instrumente, aber auch allgemeine Prognosechecklisten zurate gezogen werden. Zur möglichst validen Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der untersuchte Rechtsbrecher potenziell rückfällig werden könnte, sollten schließlich die Ergebnisse beider Verfahren zusammengeführt werden.
Michaela Pfundmair
Kapitel 4. Psychologie der Schuldfähigkeitseinschätzung
Wie geprüft werden kann, ob ein Rechtsbrecher schuldfähig oder strafmündig ist
Zusammenfassung
In Ausnahmefällen bewertet ein Gericht ganz spezifisch, ob ein Mensch für eine begangene Straftat überhaupt verantwortlich gemacht werden kann oder nicht. Die Schuldfähigkeit einer Person wird überprüft, indem zum einen bewertet wird, ob ein bestimmtes psychisches Störungsbild vorliegt oder nicht. Relevant sind hier psychotische Störungen, aber auch Intelligenzminderungen und schwere Persönlichkeitsstörungen. Auch Zustände hochgradiger Erregung zählen darunter. Zum Zweiten wird die Schuldfähigkeit einer Person überprüft, indem abgeschätzt wird, wie stark sich das Störungsbild auf die Fähigkeit zur Einsicht des Unrechts und zur Steuerung des eigenen Verhaltens zum Tatzeitpunkt ausgewirkt hat. Wenn eine oder beide Fähigkeiten beeinträchtigt waren, ist ein Täter in der Regel schuldunfähig. Wenn jugendliche Täter zwischen 14 und 18 Jahren alt sind, wird regelhaft deren Strafmündigkeit geprüft. Hierzu werden Entwicklungsreife und Fähigkeiten in Unrechtseinsicht und Verhaltenssteuerung bewertet. Beide Bereiche sollten anhand einer detaillierten Einzelfalldiagnostik abgeschätzt werden. Wenn vor dem Hintergrund der Bedingungen der Tat und den entwicklungsabhängigen Kompetenzen und Defiziten deutlich wird, dass ein jugendlicher Täter keine Möglichkeiten zur Einsicht oder zum einsichtsgemäßen Handeln hatte, ist er strafunmündig. Wenn nicht, wird er nach dem Jugendstrafrecht bestraft. Bis zu einem Alter von 21 Jahren können auch heranwachsende Täter nach dem Jugendstrafrecht sanktioniert werden. Ihre Strafmündigkeit wird geprüft, indem abgeschätzt wird, ob ihre Entwicklungsreife noch der eines Jugendlichen entspricht und ob es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung gehandelt hat. Beide Aspekte sollten ebenfalls anhand einer Einzelfalldiagnostik bewertet werden. Hilfsweise können hierzu verschiedene wissenschaftliche Listen und Items herangezogen werden. Wenn sich nun ein jugendtypischer Entwicklungsstand herauskristallisiert und jugendtypische Elemente in der begangenen Tat sichtbar werden, wird bei der Bestrafung des heranwachsenden Täters das mildere Jugendstrafrecht und nicht das Erwachsenenstrafrecht angewandt.
Michaela Pfundmair
Kapitel 5. Psychologie der Augenzeugenbewertung
Wie die Zuverlässigkeit einer Personenbeschreibung oder -identifizierung bewertet und wie sie verbessert werden kann
Zusammenfassung
Personenbeschreibungen und -identifizierungen durch Augenzeugen sind häufig wichtige Beweismittel. Augenzeugenaussagen können jedoch durch Irrtümer kontaminiert sein. Solche Irrtümer entstehen einerseits entlang von Schätzvariablen und andererseits entlang von Systemvariablen. Unter Erstere fallen Faktoren im Zeugen und im Stimulus. So ist beispielsweise bekannt, dass jüngere und ältere Augenzeugen in gewissen Konstellationen unzuverlässigere Identifikationsleistungen erbringen. Auch Stimuli, die fremd und nicht distinkt sind, werden in aller Regel weniger wahrscheinlich encodiert. Schätzvariablen umfassen außerdem situative Faktoren. Das sind Fehlquerquellen, die durch Mängel in der Aufnahme (z. B. aufgrund ungünstiger Wahrnehmungsverhältnisse oder spezifischer Erwartungen), in der Speicherung (z. B. aufgrund von Vergessensprozessen oder Gedächtnisüberlagerungen) und im Abruf (z. B. aufgrund von fehlenden kognitiven Prototypen oder Selbstfestlegungen) entstehen. Schließlich sind auch Fehler durch eine unzuverlässige Bewertung des Zeugen durch Dritte innerhalb der Schätzvariablen einzuordnen (z. B. wenn das Gericht den Detaillierungsgrad einer Personenbeschreibung als Indikator für die Richtigkeit einer Identifizierung verwendet). Systemvariablen umfassen Aspekte, die vom Rechtssystem kontrolliert werden. Verzerrungen in Augenzeugenaussagen können beispielsweise über unklare polizeiliche Instruktionen oder eine Gegenüberstellung mit wenig vergleichbaren Personen entstehen. Wie fair ein Gegenüberstellungsverfahren letztlich durchgeführt wurde, kann anhand offizieller Richtlinien abgeschätzt, aber auch über empirische Indices berechnet werden.
Michaela Pfundmair
Kapitel 6. Sozialpsychologie bei Gericht
Welchen sozialpsychologischen Effekten Richter und andere urteilende Verfahrensbeteiligte unterliegen
Zusammenfassung
Bei Gericht müssen verschiedenste Urteile getroffen werden. Im Zentrum stehen dabei Entscheidungen über Schuld und Unschuld eines Angeklagten, aber auch über die Höhe eines Strafmaßes. Die Urteilsfindung folgt einem recht offenen Prinzip, nach dem alle Umstände eines Falls abgewägt warden sollen. Mit diesem offenen Prinzip geht allerdings auch einher, dass die Urteilsfindung durch gewisse sozialpsychologische Einflüsse systematisch verzerrt werden kann. Solche Verzerrungen können zum einen von den direkt Beteiligten – insbesondere der angeklagten und der urteilenden Person – ausgehen. Dabei können einerseits Attributionen und Schemata eine Rolle spielen – z. B. durch spezifische Glaubwürdigkeitsattributionen, Vorurteile oder Überstrahleffekte wie das “What is beautiful is good”-Stereotyp, das attraktiven Angeklagten in vielen Konstellationen eine vorteilhaftere Position beschert. Andererseits können unter den direkt Beteiligten Heuristiken und Gruppenprozesse wirksam werden – z. B. durch Beeinflussung anhand verschiedener Anker und dem Folgen einer Mehrheitsmeinung. Urteilsverzerrungen können aber auch durch das äußere Umfeld zustande kommen. Dabei können sowohl eine allgemeine Kriminalitätsfurcht als auch negative Publicity Menschen beeinflussen, da diese die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ein Angeklagter schuldig gesprochen wird. Die Vielzahl an Studien, die Verzerrungen bei Gericht in verschiedensten Dimensionen identifizieren konnte, macht deutlich, dass bei der Urteilsfindung bei Gericht nicht nur Fakten, sondern auch sozialpsychologische Wirkmechanismen reflektiert werden müssen.
Michaela Pfundmair
Backmatter
Metadaten
Titel
Psychologie bei Gericht
verfasst von
Prof. Dr. Michaela Pfundmair
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-61796-0
Print ISBN
978-3-662-61795-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61796-0