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26.08.2013 | Rechnungswesen | Interview | Online-Artikel

"Risikoberichterstattung zu Finanzinstrumenten nach IFRS"

verfasst von: Sylvia Meier

3 Min. Lesedauer

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Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS ist auch für sog Nicht-Banken immens wichtig bei der Abschlusserstellung. Springer-Autor Dr. Jürgen Stauber erläutert im Gespräch, auf welche Neuregelungen Unternehmen sich einstellen müssen und welche Rolle die Risikoberichterstattung spielt.

In der Bilanzierungs- und Offenlegungspraxis bzgl. der Finanzinstrumente sind die Unternehmen in den letzten Jahren mit zahlreichen Neuerungen konfrontiert worden. So wurden z.B. mit IFRS 7 die Angabepflichten wesentlich erweitert. Mit IFRS 9 sollen die Bilanzierungsgrundsätze noch einmal deutlich weiterentwickelt werden. Was kommt auf Unternehmen zu?

Momentan gilt innerhalb der EU für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten IAS 39; IAS 32 regelt primär die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital; die Angabepflichten zu Finanzinstrumenten enthält IFRS 7. Die Vorgaben in IAS 32 und IFRS 7 werden in nächster Zeit voraussichtlich ungefähr gleich bleiben. Indes wird IFRS 9 in der Tat die Bilanzierungsgrundsätze in IAS 39 ersetzen; die Anwendung soll für Berichtsperioden 2015 ff. verpflichtend sein. Hierbei ergeben sich weitreichende Änderungen. So werden nicht nur die Vorgaben zur Kategorisierung und Bewertung überarbeitet, sondern auch die Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (auf welche Nicht-Banken häufig in Verbindung mit Finanzderivaten zurückgreifen) neu aufgesetzt. Da es beim Übergang auf IFRS 9 und in nachfolgenden Perioden zu wesentlichen Bilanzierungsänderungen kommen kann, sollten die Auswirkungen von IFRS 9 unternehmensindividuell beurteilt werden. Dies erweist sich mitunter als schwierig, weil IFRS 9 erst in Teilbereichen finalisiert ist und sich somit bestimmte Neuregelungen erst im Entwurfstatus befinden. Welche geplanten Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, lässt sich kaum abschätzen. Innerhalb der EU steht IFRS 9 zudem unter dem Vorbehalt des Endorsement. Letzteres Übernahmeverfahren will die EU erst einleiten, wenn IFRS 9 komplett vorliegt.

In Ihrem Buch gehen Sie auch auf die Risikoberichterstattung ein. Wer ist im Unternehmen dafür zuständig?

Da die Anforderungen aus dem externen Rechnungswesen kommen, werden die den Risikoberichten zu Grunde liegenden Daten in der Regel von den Reporting- oder Grundsatzabteilungen im Konzernrechnungswesen erhoben. Die Abteilungen verantworten dann auch die Darstellung im Anhang des Konzernabschlusses. Primäre Datenlieferanten sind die Treasury-Abteilungen.

Sind Unternehmen zur Risikoberichterstattung (gesetzlich) verpflichtet?

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften in Deutschland müssen nach § 289 HGB einen Lagebericht erstellen. Dabei ist auch auf die wesentlichen Chancen und Risiken einzugehen. In Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten müssen die Risikomanagementziele und ‑methoden – einschließlich der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften – beschrieben und die Risiken in Verbindung mit Finanzinstrumenten erläutert werden. Sofern deutsche Unternehmen einen IFRS-Konzernabschluss erstellen, haben sie darüber hinaus die Angabepflichten zu Risiken aus Finanzinstrumenten in IFRS 7 beachten.

Wie kann die Risikoberichterstattung erfolgen? Als Lagebericht? Oder als Risikobericht neben dem Konzernabschluss?

Zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7 kann man theoretisch auf die im Lagebericht bereitgestellten Informationen verweisen. Da jedoch über IFRS 7 weitaus mehr Angaben verlangt werden, präsentieren die Unternehmen die Angaben aber meist direkt und überwiegend zusammenhängend im Konzernabschluss. Hierbei werden häufig alle Angaben, die nicht in Bezug zu einem Bilanzposten oder zu einem Posten innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung stehen, in einem gesonderten Abschnitt im Anhang, z.B. „Angaben zu Finanzinstrumenten", beschrieben. Dies betrifft vor allem die Risikoberichterstattung zu Finanzinstrumenten.

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