2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Sachsicherheiten
verfasst von : Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
Erschienen in: Handbuch Kreditgeschäft
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Die Bank hat bei jeder Kreditgewährung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde, gemäß Nr. 13 Abs. 1 AGB einen vertraglichen Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten. In der Praxis besteht ein „numerus clausus“von Kreditsicherheiten, da es nur fünf Arten von geeigneten Sicherheiten gibt:1.Personalsicherheiten: Bürgschaften, Garantien und andere (siehe Teil C) und Sachsicherheiten:2.Pfandrechte (§§ 1204 bis 1296 BGB),3.Sicherungsübereignungen (§§ 929 bis 936 BGB),4.Sicherungsabtretungen (§§ 398 bis 413 BGB) und5.Grundpfandrechte (§§ 1113 bis 1203 BGB).