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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

Schlussbemerkung

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Wer (strafbare) Steuerverkürzungen auf Grundlage von Cum/Ex-Leerverkaufs-geschäften verneint, führt als Begründung auch die „Überkompliziertheit der Steuergesetze“ an, welche nicht auf dem Rücken des Steuerpflichtigen ausgetragen und der Moral des Bürgers aufgebürdet werden dürfe. Dem ist zu entgegnen, dass eher die Rechtsprechung für Verwirrung und Kompliziertheit gesorgt hat. Den Stein ins Rollen gebracht, dass Cum/Ex-Geschäfte überhaupt erst möglich wurden, hat der BFH mit seinem verhängnisvollen Urteil vom 15.12.1999, wonach das für die Besteuerung maßgebende wirtschaftliche Eigentum an girosammelverwahrten Wertpapieren auf den Käufer bereits mit Vertragsschluss, also noch vor der Depotumbuchung übergehen kann.

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Metadaten
Titel
Schlussbemerkung
verfasst von
Manuel Nickel
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-35212-7_8

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