2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Schuldrecht und Schuldverhältnis
Erschienen in: Bürgerliches Recht Band II Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verlag: Springer Vienna
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Das ABGB bezeichnet die Schuldrechte als „persönliche Sachenrechte“ und definiert diese in § 859 als Rechte, „vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist“. Diese Leistungspflicht der einen Person, des Schuldners, besteht gegenüber einer bestimmten anderen Person, dem Gläubiger. Dieser hat ein entsprechendes Forderungsrecht, das auch als Anspruch bezeichnet wird.