2004 | OriginalPaper | Buchkapitel
Schutzrechte für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben
verfasst von : Rainer Wagner, Daniel Kaiser
Erschienen in: Einführung in das Behindertenrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Hinsichtlich des Kündigungsschutzes ist das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung gem. § § 85, 87 SGB IX zu berücksichtigen. Laut § 85 ist die Zustimmung nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber erforderlich. Eine Praxis des Integrationsamts ist sehr erfreulich: Unabhängig davon, von wem die Kündigung erklärt wird, findet in jedem Fall eine Verhandlung mit dem/der Schwerbehinderten, dem Arbeitgeber, dem Integrationsamt und der Schwerbehindertenvertretung statt, auf der die Probleme des vorliegenden Falles und deren Lösungsmöglichkeiten erörtert werden. Dies gilt jedoch nicht für die ersten 6 Monate, egal ob eine Probezeit vereinbart war oder nicht (§ 90 SGB IX).