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2017 | Buch

Schwerbehindertenrecht in der Praxis

Übersichtliches Grundlagenwissen für Studierende sowie für Arbeitgeber, HR-Verantwortliche und Menschen mit Behinderung

verfasst von: Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Über dieses Buch

Diese übersichtliche und verständliche Einführung in die Grundstrukturen des Schwerbehindertenarbeitsrechts ist als Praxislehrbuch konzipiert, das sich zum Studium ebenso wie als ideales Nachschlagewerk für Arbeitgeber, HR-Verantwortliche und Arbeitnehmer anbietet. Insbesondere Arbeitgeber, die behinderte, schwerbehinderte Personen oder ihnen gleichgestellte Personen beschäftigen, müssen bei Einstellung, Prävention, Personalentwicklung und Kündigung von Menschen mit Einschränkungen den gesetzlichen Regelungen genau entsprechen. Dieses Lehrbuch vermittelt das notwendige Grundlagenwissen. Viele Mustertexte, Beispielrechnungen und Praxisfälle helfen zum besseren Verständnis und steigern den Praxiswert der Darstellung.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Begriff der Behinderung und Schwerbehinderung
Zusammenfassung
Der Begriff der Behinderung erfährt im alltäglichen und im juristischen Sprachgebrauch bisweilen eine stark voneinander abweichende Verwendung. Die Begrifflichkeit einer Behinderung wird im allgemeinen Sprachgebrauch allzu oft sehr subjektiv verwendet. Ebenso ist sie für viele Personen mit negativen Assoziationen verbunden.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
2. Gleichstellung mit schwerbehinderten Personen
Zusammenfassung
Der § 2 Abs. 3 SGB IX erweitert den Begriff der Schwerbehinderung um den Personenkreis, der einen Grad der Behinderung von mindestens 30 hat und einem Schwerbehinderten gleichgestellt wurde. Eine derartige Gleichstellung kann der behinderte Mensch bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
3. Feststellung der Behinderung
Zusammenfassung
Die Feststellung der Behinderung bzw. die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) obliegt nach § 69 Abs. 1 SGB IX den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Gewöhnlich sind dies entweder die Versorgungsämter oder andere, durch Landesrecht hierfür festgesetzte Stellen.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
4. Nachteilsausgleiche und Merkzeichen
Zusammenfassung
Zusammen mit der Feststellung des Grades der Behinderung, trifft das Versorgungsamt bzw. die durch Landesrecht hierfür festgesetzte Stelle, eine Entscheidung darüber, welche Nachteilsausgleiche für den Antragsteller in Betracht kommen. Diese Nachteilsausgleiche werden im Schwerbehindertenausweis durch besondere Merkzeichen eingetragen.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
5. Schwerbehindertenquote und Ausgleichsabgabe
Zusammenfassung
Arbeitgeber, deren Betrieb im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze beinhaltet, müssen nach § 71 SGB IX mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern oder ihnen gleichgestellten Personen besetzen.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
6. Gesetze
Zusammenfassung
Die Rechte behinderter und schwerbehinderter Menschen sind in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Im Folgenden werden einige der wichtigen Gesetze und Regelungen kurz dargestellt.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
7. Institutionen und Gremien
Zusammenfassung
Es gibt in Deutschland viele Institutionen und Gremien, welche die Rechte behinderter Menschen zu verbessern suchen bzw. geeignete Anlaufstellen für behinderte Menschen sind. Einige dieser Institutionen werden im Folgenden näher dargestellt.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
8. Werkstatt für behinderte Menschen
Zusammenfassung
Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine überbetriebliche Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie bietet Personen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine angemessene berufliche Bildung, einen Arbeitsplatz oder eine Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
9. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Zusammenfassung
Die Durchführung der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist eine der Hauptaufgaben des Integrationsamtes (§ 102 Abs.1 SGB IX).
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
10. Diskriminierung von Menschen mit Behinderung
Zusammenfassung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches bisweilen auch als „Antidiskriminierungsgesetz“ bezeichnet wird, trat am 18. August 2006 in Kraft. Sein Ziel wird in § 1 AGG deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen in den Bereichen Arbeit und Beruf sowie im privaten Wirtschaftsverkehr aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
11. Mobbing
Zusammenfassung
Viele schwerbehinderte – aber auch nicht schwerbehinderte – Arbeitnehmer sehen sich im Berufsleben Mobbing-Attacken ausgesetzt. Das Phänomen des Mobbings ist keine neue Erscheinung. Es hat jedoch in den letzten Jahren zunehmende Aufmerksamkeit erweckt, da es durch Mobbing-Attacken im Internet sowohl in der Arbeitswelt als auch bereits unter Schülern und Berufsschülern eine neue Facette hinzugewonnen hat.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
12. Arbeitsrechtliche Besonderheiten für behinderte Menschen
Zusammenfassung
Bei den arbeitsrechtlichen Besonderheiten werden im Folgenden die Stellenausschreibung und die Bewerbungs- und Einstellungsphase im Rahmen der Personalbeschaffung näher dargestellt
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
13. Betriebliches Eingliederungsmanagement
Zusammenfassung
Bevor dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wegen Krankheit oder körperlichen Gebrechen gekündigt werden kann, muss der Arbeitgeber zuvor überlegen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist. Dieses ist für alle Arbeitnehmer – unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung – durchzuführen.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
14. Besonderer Kündigungsschutz
Zusammenfassung
Das Integrationsamt entscheidet gem. § 85 SGB IX über den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, d.h. unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des angewendeten Gesetzes.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
15. Kündigungsschutzklage
Zusammenfassung
Ebenso wie nichtbehinderte Arbeitnehmer, so können auch behinderte Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen. Aus diesem Grunde wird in diesem Kapitel das Verfahren vor den Arbeitsgerichten näher dargestellt.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
16. Datenschutz
Zusammenfassung
Die Daten, welche von den Integrationsämtern bzw. Integrationsfachdiensten über behinderte Personen erhoben und gespeichert werden, unterliegen dem Datenschutz. Wichtige Gesetze, welche hierbei eine Rolle spielen, sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das SGB I und das SGB X.
Andreas Wien, Normen Franzke, Constanze Kovalev
Backmatter
Metadaten
Titel
Schwerbehindertenrecht in der Praxis
verfasst von
Andreas Wien
Normen Franzke
Constanze Kovalev
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Electronic ISBN
978-3-658-09042-5
Print ISBN
978-3-658-09041-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-09042-5

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