2021 | OriginalPaper | Buchkapitel
Siebter Abschnitt – Nutzungsbedingte Anforderungen
verfasst von : Thomas Meyer, Justus Achelis, Annegret von Alven-Döring, Mathias Hellriegel, Matthias Kohl, Markus Rau
Erschienen in: Bauordnung für Berlin
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Die Begriffsdefinition des Aufenthaltsraumes ist § 2 Abs. 5 zu entnehmen. Danach sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Ein Aufenthaltsraum muss weder beheizbar sein noch muss der Eigentümer ihn zum längeren Wohnen oder Übernachten nutzen; es genügt, wenn der Raum objektiv für einen nicht ganz kurzen Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber und in der warmen Jahreszeit, geeignet ist (BayVGH, U. v. 5. 7. 1982, 72 XV 77; BRS 39 Nr. 147; vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu § 2 Abs. 5 sowie Schenk in: Reichel/Schulte, Hdb. BauOR 2004, Kap. 9 Rn. 1 ff.). Da § 48 Abs. 4 Nr. 1 „Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen“ regelt, sind Küchen eindeutig den Aufenthaltsräumen zuzuordnen. Die Aufenthaltsraumqualität von Küchen ist jedoch gegenüber Wohnräumen niedriger einzustufen, weil § 48 Abs. 1 fensterlose Küchen und Kochnischen zulässt. Das niedrigere Aufenthaltsraumniveau kann bei der Zuordnung von Räumen zu Lärmquellen Lärmschutzprobleme im Einzelfall bewältigen helfen.