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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Teil Die GmbH im Überblick

verfasst von : Rocco Jula

Erschienen in: Der GmbH-Gesellschafter

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Für jeden GmbH-Gesellschafter sind Grundkenntnisse im GmbH-Recht unerlässlich. Er kann seine Rechte und Pflichten nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn er das Kompetenzgefüge kennt. Auch für die Entscheidung, ob man sich an einer GmbH beteiligen sollte, ist eine Kenntnis der Strukturen sowie der Vor- und Nachteile dieser Rechtsform wichtig.

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Fußnoten
1
Die letzten größeren Änderungen am GmbHG erfolgten durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) mit Wirkung zum 01.11.2008.
 
2
Siehe hierzu unten im 4. Teil.
 
3
Siehe unten im 4. Teil, B.
 
4
BGH, Urt. v. 27.09.1999, II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Habersack, BB 2001, 447 ff.; Ulmer, ZIP 1999, 509 ff.
 
5
Siehe 4. Teil, C.
 
6
BGH, Urt. v. 27.09.1999, II ZR 371/98, BGHZ 142, 315.
 
7
BGH, Urt. v. 09.12.1968, II ZR 33/67, BGHZ 51, 198.
 
8
Ab 01.01.2009 hat sich jeder gegen Krankheit ggf. „freiwillig“ in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung zu versichern (§ 193 III VVG). Da die Pflegeversicherungspflicht der Krankenversicherungspflicht folgt, sind damit grundsätzlich alle im Inland lebenden Personen zu versichern – unabhängig vom Arbeitnehmerstatus. Für Künstler wie die Musiker des Orchesters von Sebastian Song ist noch auf die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz hinzuweisen (siehe www.​kuenstlersozialk​asse.​de). Danach sind die Künstler versicherungspflichtig, haben aber Anspruch auf Zuschüsse der Künstlersozialkasse zur der Renten-, Kranken und Pflegeversicherung – vergleichbar den Arbeitgeberbeiträgen.
 
9
BAG, Urt. v. 27.01.1985, 2 AZR 96/84, NZA 1986, 68; BAG, Urt. v. 07.03.1995, 3 AZR 282/94, NZA 1996, 52; BAG, Urt. v. 25.06.1997, 5 AZB 41/96, NZA 1997, 1363.
 
10
Siehe ausführlich Jula, Der Geschäftsführer im Arbeits- und Sozial-versicherungsrecht, S. 207.
 
11
Jula, Der Geschäftsführer im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, S. 27.
 
12
Dies gilt allerdings nur für Beschlüsse börsennotierter Aktiengesell-schaften.
 
13
Dieser Satz gilt ab 2008, für 2007 betrug er noch 25 %. Dazu kommt auch auf die Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag von 5,5 %.
 
14
Nach § 8b III KStG gelten allerdings 5 % der grundsätzlich steuerfreien Gewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass insoweit eine Besteuerung stattfindet.
 
15
Lediglich 5 Prozent der Dividenden gelten als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b V KStG), insofern tritt eine minmale Steuerbelastung ein.
 
16
Bis zum 3,8-fachen GewSt-Messbetrag siehe § 35 I Nr. 1 EStG, je nach Hebesatz und Steuersatz kann sich ein vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer ergeben.
 
Metadaten
Titel
1. Teil Die GmbH im Überblick
verfasst von
Rocco Jula
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61172-2_1

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