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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

8. § 8 Besteuerung (Gesellschaftsebene, Gesellschafterebene)

verfasst von : Dr. Steffen Huber, Axel Rinnert

Erschienen in: Rechtsformen und Rechtsformwahl

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

In der Praxis wird am häufigsten die Steuerbelastung des Gewinns der Gesellschaft als Kriterium für die Rechtswahl herangezogen. Die Besteuerung von Personengesellschaften unterscheidet sich maßgeblich von der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Aber selbst bei Personengesellschaften unterscheidet sich die Besteuerung danach, ob die Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht.
Bei der Personengesellschaft wird das zu versteuernde Einkommen steuerlich direkt den Gesellschaftern zugerechnet, für die Gewerbesteuer bleibt aber die Gesellschaft das Besteuerungssubjekt. Abhängig davon, ob die Gesellschafter die Thesaurierungsbesteuerung in Anspruch nehmen, wird aber das den Gesellschaftern zuzurechnende zu versteuernde Einkommen unterschiedlich besteuert.
Bei Kapitalgesellschaften ist das Besteuerungssubjekt zunächst insgesamt die Kapitalgesellschaft. Erst bei einer Gewinnausschüttung werden die ausgeschütteten Gewinne auf der Ebene der Gesellschafter versteuert.
Diese Unterschiede und noch verschiedene Sonderregelungen werden in diesem Kapital detailliert dargestellt. Außerdem findet noch ein Steuerbelastungsvergleich für die einzelnen Rechtsformen statt.

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Fußnoten
1
Für die GmbH & Co. KG, Fehrenbacher/Tavakoli, Besteuerung der GmbH & Co. KG, S. 68 ff. [1].
 
2
Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens siehe ausführlich: Stache, Besteuerung der GmbH, S. 101 f. [2].
 
3
R 8.5 Abs. 2 KStR.
 
4
Zu Beispielen für eine verdeckte Gewinnausschüttung: Stache, Besteuerung der GmbH, S. 107 ff. [2].
 
5
H 8.5 III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Allgemeines KStH.
 
6
H 8.5 III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Beherrschender Gesellschafter KStH.
 
7
Beispiele für die Vergütungen für Gesellschafter‐Geschäftsführern, Stache, Besteuerung der GmbH, S. 120 ff. [2].
 
8
Zu weiteren Einzelheiten der Tantieme bei Geschäftsführern siehe ausführlich, Stache, Besteuerung der GmbH, S. 117 ff. [2].
 
9
Siehe dazu ausführlich, Stache, Besteuerung der GmbH, S. 130 ff. [2].
 
10
Beispiele zur verdeckten Einlage bei Stache, Besteuerung der GmbH, S. 132 ff. [2].
 
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Fehrenbacher/Tavakoli, Besteuerung der GmbH & Co. KG, 1. Aufl. Wiesbaden, 2007 (zitiert: Fehrenbacher/Tavakoli, Besteuerung der GmbH & Co. KG). Fehrenbacher/Tavakoli, Besteuerung der GmbH & Co. KG, 1. Aufl. Wiesbaden, 2007 (zitiert: Fehrenbacher/Tavakoli, Besteuerung der GmbH & Co. KG).
2.
Zurück zum Zitat Stache, Besteuerung der GmbH, 1. Aufl. Wiesbaden, 2007 (zitiert: Stache, Besteuerung der GmbH). Stache, Besteuerung der GmbH, 1. Aufl. Wiesbaden, 2007 (zitiert: Stache, Besteuerung der GmbH).
Metadaten
Titel
§ 8 Besteuerung (Gesellschaftsebene, Gesellschafterebene)
verfasst von
Dr. Steffen Huber
Axel Rinnert
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-20225-5_8