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27.05.2013 | Bankvertrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Vermögensanlagen: VIBs brauchen klare Standards

verfasst von: Elke Pohl

2 Min. Lesedauer

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Wie gut sind die Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB), die Verkäufer von geschlossenen Fonds und anderen Kapitalanlagen wie Genussrechten und Namenschuld-Verschreibungen seit einem Jahr ihren Kunden aushändigen müssen? Eine aktuelle Umfrage von Stiftung Warentest im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist ernüchternd.

Entweder VIBs fehlen ganz im Internet – obwohl der Gesetzgeber das seit Juni 2012 so will – oder sie enthalten längst nicht die Informationen, die zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote beitragen sollen: So könnte man verknappt das Ergebnis einer Umfrage von Stiftung Warentest unter 67 Unternehmen formulieren, die im März eine der genannten Vermögensanlagen verkauft haben. Jedes vierte verstieß gegen die Pflicht, das bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hinterlegte Informationsblatt auch auf der eigenen Website zu veröffentlichen.

Von den 24 untersuchten VIBs beschrieb nur ein einziges nach Ansicht der Tester das Produkt im Detail. Alle anderen blieben ungenau und allgemein. So erfuhr der Interessent etwa bei dem geschlossenen Fonds für ein Hotel nicht einmal, wo genau sich das Objekt befindet, wie viele Zimmer es hat und wie die Auslastung ist. Auch Negativszenarien wie fallende Mieten bei Immobilienfonds und Kaufnebenkosten suchten die Tester vergebens. Gerade das seien aber entscheidende Kriterien, um ein Investment ausreichend beurteilen zu können.

Kein aktiver Verkauf geschlossener Fonds

Für 99 Prozent der privaten Anleger sind die risikoreichen Anlagen nach Einschätzung des vzbv überhaupt nicht geeignet. Bis zu 70 Prozent der Produkte haben in den vergangenen Jahren echten Kapitalverlust verursacht, bis zu 90 Prozent haben ihr Anlageziel nicht erreicht. Zudem droht kompletter Kapitalverlust.

Daher sollten geschlossene Fonds gar nicht im aktiven Verkauf sein. Die EU-Richtlinie sieht genau das auch vor, bietet aber Ausnahmen, die außer Deutschland nur die Niederlande und Österreich nutzen. Wenn sie aktiv verkauft werden, müssten alle Werbe- und Verkaufsunterlagen deutliche Warnhinweise auf die Möglichkeit des Totalverlustes enthalten. Zudem sollte das Bundesfinanzministerium von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch machen und klare Standards für VIBs festlegen.

Beipackzettel werden gelesen

Die Bedeutung von aussagefähigen „Beipackzetteln“, das hat eine Studie des Bundesverbraucherschutzministeriums schon im März vergangenen Jahres herausgefunden, kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Wie BANKMAGAZIN in Heft 5/2012 bemerkt, „ist das PIB (71 %) nach dem Bankberater (75 %) die zweitwichtigste Informationsquelle für die Kunden und zitiert Ministerin Aigner: „Deshalb haben auch fast alle Verbraucher die in der Anlageberatung übergebenen Produktinformationsblätter intensiv gelesen oder zumindest überflogen“, so Aigner.

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