2013 | OriginalPaper | Buchkapitel
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
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Zu den „Rechten anderer“, die die Freiheit der Berichterstattung in den Massenmedien begrenzen, gehört neben dem Ehrenschutz ganz zentral das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“. Es gewährt dem einzelnen Mitmenschen1 das Recht, sein Leben gegen den Einblick der Öffentlichkeit abzuschirmen. Jeder hat einen Anspruch darauf, selbst darüber entscheiden zu können, welche Informationen über sein Leben er preisgeben will, und im Übrigen von den Massenmedien in Ruhe gelassen zu werden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet keinen absoluten Schutz: Es endet dort, wo die öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, über das Verhalten des Betroffenen informiert zu werden. Das Kapitel ist dreigeteilt:
Zunächst werden die Bereiche vorgestellt, in denen der Persönlichkeitsschutz „greift“, aus denen also ohne Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich nicht berichtet werden darf.
Danach werden anhand von Beispielen die Schranken des Persönlichkeitsschutzes beschrieben. Dabei spielt die Abwägung des Persönlichkeitsschutzes gegen die Wahrung der Presseund Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) eine entscheidende Rolle.
Der Schlussteil informiert über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.