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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

verfasst von : Elisabeth Roegele

Erschienen in: Verbraucherwissenschaften

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Ziel der BaFin als integrierte Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt Deutschland ist neben der Sicherung und Förderung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzplatzes auch der kollektive Verbraucherschutz. Kollektiver Verbraucherschutz bedeutet, dass die BaFin dem Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet und allein im öffentlichen Interesse tätig ist. Dieses Ziel verfolgt die BaFin von jeher auf vielfältige Art und Weise. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 wurde der kollektive Verbraucherschutz erstmals für alle Aufsichtsbereiche auch gesetzlich verankert. Außerdem hat der Gesetzgeber der BaFin darin Befugnisse zur Stärkung des kollektiven Verbraucherschutzes an die Hand gegeben und neue Aufgaben übertragen. Die wichtigsten Verbraucherschutzaktivitäten werden im vorliegenden Beitrag überblicksartig skizziert.

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Fußnoten
1
Im Wesentlichen eine Gruppe oder Untergruppe, in der mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche ist. Genaue Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist.
 
2
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist.
 
3
§ 6 Abs. 2 Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
 
4
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, ABl. EU L 287/63.
 
5
Stand: 31. Dezember 2018.
 
6
Stand: 31. Dezember 2018.
 
7
Richtlinie 2009/138/EG, ABl. EU L 335/1.
 
8
Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I, 434), zuletzt geändert durch Art. 10 Gesetz vom 25.03.2019 (BGBl. I S. 357).
 
9
§ 294 Abs. 1 VAG.
 
10
Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Art. 23 Gesetz vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693).
 
11
Zur Produktintervention vgl. unten unter Abschn. 3.8.
 
12
Siehe dazu auch unten unter Abschn. 3.13.
 
13
Gesetzesbegründung BT-Drucksache 18/3994, S. 37.
 
14
Der Marktwächter Finanzen soll wie ein Frühwarnsystem Fehlentwicklungen am Markt durch die systematische Erfassung und Analyse konkreter Verbraucherprobleme erkennen. Er wird zentral beim Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. koordiniert und basiert auf einer systematischen Beobachtung des Finanzmarkts aus Verbrauchersicht, beispielsweise durch Anfragen und Beschwerden bei Verbraucherzentralen, Marktprüfungen und Käufe durch Testkunden (Mystery Shopping). Erkenntnisse hieraus sollen u. a. an die BaFin weitergegeben werden. Nähere Informationen unter https://​www.​marktwaechter.​de/​finanzen.
 
15
§ 8a FinDAG.
 
17
Andere Bereiche sind etwa die Prüfung neuer Allgemeiner Versicherungsbedingungen in der Privaten Krankenversicherung, die Genehmigung neuer Bauspartarife oder die Beilegung von Streitfragen im Bezeichnungsschutz bei gesetzlich geschützten Begriffen wie „Bank“ oder „Versicherung“.
 
18
Weustenfeld, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 33 Rz. 1.
 
19
§ 6 Einlagensicherungsgesetz.
 
20
Eine Ausnahme bildet der Verein Verkehrsopferhilfe e. V., der die Aufgaben des “Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrunfällen” nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965, BGBl. I S. 213, wahrnimmt und vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz beaufsichtigt wird.
 
21
CRR steht für Capital Requirements Regulation sog. Kapitaladäquanzverordnung; CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung; (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
 
22
EinSiG, BGBl. I 2015, 786, in Kraft getreten am 3. Juli 2015.
 
23
§§ 50 ff. EinSiG.
 
24
Entschädigungsumfang: maximal 20.000 EUR pro Anleger und Institut, Selbstbehalt in Höhe von 10 %.
 
25
§ 7 Abs. 3 AnlEG, vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842.
 
26
Beide Sicherungseinrichtungen leisten keine Entschädigungszahlungen, sondern übernehmen bei Schieflage eines Mitgliedsunternehmens die betroffenen Versicherungsverträge und führen diese fort (sog. Portfoliotransfer).
 
27
§ 225 VAG; siehe zu den Einzelheiten Weustenfeld, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 33 Rz. 47 ff.
 
28
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.
 
29
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG.
 
30
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG.
 
31
§§ 1, 15, 16 KAGB.
 
32
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG.
 
33
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ABl. EU L 352/1.
 
34
§ 13 des Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG) und siehe dazu unten unter Abschn. 3.7.
 
35
§ 4 des Gesetzes über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG).
 
36
§ 64 Abs. 2 Satz 4 Nummern 8 und 10 WpHG.
 
37
§ 64 Abs. 2 Satz 3 WpHG.
 
38
§§ 164 Abs. 1 Satz 1, 268 Abs. 1, 298 Abs. 1 Satz 2, 301 KAGB.
 
39
§§ 297 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, 307 Abs. 5 KAGB.
 
40
Art. 32 der PRIIPs-Verordnung.
 
41
§ 4 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV). Hinsichtlich der Risikoversicherung gelten allerdings einige Zusatzangaben.
 
42
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG).
 
43
Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1238.
 
44
Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagebedingungen für Publikumsinvestmentvermögen vgl. §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 267 Abs. Satz 1 KAGB. Zu genehmigten Anlagebedingungen als Voraussetzung für den Vertrieb von inländischen Alternativen Investmentfonds (AIF) an Privatanleger im Sinne des KAGB vgl. § 316 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAGB.
 
45
Für geschlossene Publikumsinvestmentvermögen vgl. §§ 261 bis 272 KAGB, für Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) vgl. §§ 192 bis 213 KAGB, für Gemischte Investmentvermögen vgl. §§ 214 bis 219 KAGB, für Sonstige Investmentvermögen zusätzlich §§ 220 bis 222 KAGB, für Dach-Hedgefonds vgl. §§ 225 bis 229 KAGB und für Immobilien-Sondervermögen vgl. §§ 230 bis 260 KAGB.
 
46
§§ 262, 214 KAGB sowie die verschiedenen Anlagegrenzen.
 
47
Die wesentlichen Anlegerinformationen sind eine Art besonderer „Beipackzettel“ für Investmentvermögen, die den Anleger auf zwei (bei bestimmten Investmentvermögen drei) Seiten über die wesentlichen Merkmale des Produkts informieren und ihn in die Lage versetzen sollen, Art und Risiko des Angebots zu verstehen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Nähere Informationen können §§ 166, 270 KAGB entnommen werden.
 
48
§§ 164 Abs. 1 und 4, 268 Abs. Satz 1, 316 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KAGB.
 
49
§ 297 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 KAGB und s. o. dazu unter 3.4.
 
50
§§ 297 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 KAGB.
 
51
§ 26 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.
 
52
Vgl. die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/4510, S. 72) zum früheren § 43 Abs. 2 Satz 1 Investmentgesetz, die dem § 163 Abs. 2 Satz 1 KAGB inhaltlich voll entspricht.
 
53
Richtlinie 2014/65/EU vom 15.05.2014, ABl. EU L 173/349
 
54
§§ 63 Abs. 4 und 5, 80 Abs. 9–13 WpHG, §§ 11 und 12 WpDVerOV; ergänzend „Guidelines on MiFID II Product Governance Requirements“ vom 02.06.2017 von ESMA zur europäischen Verwaltungspraxis und BT 5 des „Rundschreibens 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten – MaComp“ der BaFin zur nationalen Verwaltungspraxis.
 
55
§ 80 Abs. 9 WpHG, § 11 WpDVerOV für Konzepteure und § 80 Abs. 12 WpHG, § 12 Abs.1WpDVerOV für Vertriebsunternehmen.
 
56
§ 80 Abs. 10 WpHG, § 11 Abs. 13–16 WpDVerOV für Konzepteure und § 80 Abs. 10 WpHG, § 12 Abs. 9 WpDVerOV für Vertriebsunternehmen. Wie alle Product-Governance-Prozesse unterliegt auch dieser Prozess dem sog. „Proportionalitätsprinzip“, d. h. die Intensität mit der Produkte überwacht werden müssen, kann nach Art der erbrachten Dienstleistung und Eigenschaften des Produkts (wie z. B. seiner Komplexität) variieren.
 
57
§ 80 Abs. 11 WpHG für Konzepteure und § 80 Abs. 11 WpHG, § 12 Abs. 5–7 und 11 WpDVerOV für Vertriebsunternehmen.
 
58
§ 64 Abs. 4 WpHG i.V.m. Art. 54 Abs. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (DelVO).
 
59
Gesetzesbegründung BT Drucks. 18/10936, S. 244.
 
60
§ 83 Abs. 6 WpHG i.V.m. Art. 76 Absatz 9 DelVO.
 
61
Q&A ESMA 35–43-349, Abschn. 2, 8. Frage/Antwort.
 
62
Verlängerungsmöglichkeit durch die BaFin um bis zu zwei Jahre, § 83 Abs. 8 S. 4 WpHG.
 
63
§ 83 Abs. 7 WpHG.
 
64
§ 83 Abs. 9 WpHG.
 
65
§ 87 WpHG Einzelheiten zu den Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit enthält die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV).
 
66
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VermAnlG.
 
67
Der Anwendungsbereich der Norm wurde durch nochmalige Gesetzesänderung durch das 1. FiMaNoG erweitert und gilt in der zitierten Form seit dem 31.12.2016.
 
68
§ 2a VermAnlG.
 
69
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002).
 
70
§ 2a Abs. 5 VermAnlG.
 
71
§ 24 Abs. 5 Satz 1 VermAnlG.
 
72
§ 16 VermAnlG.
 
73
§ 18 VermAnlG.
 
74
Dazu siehe unten unter Abschn. 3.8.
 
75
§ 18 Abs. 2 VermAnlG, § 15 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 42 MiFIR.
 
76
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ABl. EU L 173/84.
 
77
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ABl. EU L 352/1.
 
79
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G zur Umsetzung der RL (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.2018 (BGBl. I S. 2672)
 
80
Die Verordnung wird durch (EU) 2017/2394, ABl. EU 345/1 ersetzt, welche zum 17.01.2020 in Kraft tritt.
 
81
§ 2 Nr. 2 VSchDG.
 
82
§§ 4, 5 VSchDG.
 
83
Weitere Details zu Beschwerden im Versicherungsbereich können der nach Versicherungsunternehmen und -zweigen aufgeschlüsselten unternehmensindividuellen Beschwerdestatistik entnommen werden: https://​www.​bafin.​de/​DE/​PublikationenDat​en/​Statistiken/​Beschwerde/​beschwerdestatis​tik_​node.​html.
 
84
Siehe dazu auch oben unter Abschn. 2.3.
 
86
Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite unter www.​verbraucher-schlichter.​de zu finden.
 
87
Das Schlichtungsverfahren ist in der Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Finanzschlichtungsstellenverordnung – FinSV) geregelt. Darüber hinausgehende Informationen lassen sich dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle entnehmen: https://​www.​bafin.​de/​dok/​7848548.​
 
88
Weitere Informationen hierzu sind unter https://​ec.​europa.​eu/​info zu finden.
 
89
Der Service ist unter der Telefonnummer 0228 299 70 299 montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Gebärdentelefon über ISDN: 0228 99 80 80 838; Gebärdentelefon über IP:gebaerdentelefon.bafin@sip.bafin.buergerservice-bund.de. Seit 2011 gewährleistet die BaFin auch die Erreichbarkeit aus dem D115-Verbund, der einheitlichen Behördennummer von Kommunen, Ländern und Bund.
 
90
Art. 1 Abs. 6 f. der ESA-Verordnungen.
 
91
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden und das System der Finanzaufsicht, 8. August 2014, COM (2014) 509. II Allfinanzaufsicht 47 II VI V IV III Anhang.
 
92
Das Europäische Parlament hat am 16. April 2019 in erster Lesung dem gefundenen Kompromiss zugestimmt. Es schließen sich nun weitere fachliche Arbeiten an, damit Parlament und Rat den endgültigen Wortlaut förmlich annehmen können. Sofern das 2019 neu gewählte EU-Parlament den Kompromiss akzeptiert, können die Änderungen ab 1. Januar 2020 anwendbar werden.
 
93
2017/0230 (COD).
 
Metadaten
Titel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
verfasst von
Elisabeth Roegele
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-29935-4_30