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24.03.2015 | IT-Compliance | Schwerpunkt | Online-Artikel

Opfern wir unsere Freiheit für Ubiquitous Computing?

verfasst von: Andreas Burkert

2 Min. Lesedauer

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Bedroht die Datenbrille unsere freiheitlichen Rechte?

Eine Datenbrille folgt dem sinnvollen Konzept des Ubiquitous Computing, führt aber laut einem Berliner Rechtsanwalt schnell zu Freiheitsbeschränkungen. Der Gesetzgeber muss schnell handeln, sonst scheitert nämlich eine Technologie.

Mit einem Lächeln und der Datenbrille von Google hat sich der Volkswagen-Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn vor wenigen Tagen fotografieren lassen. Wenn der Chef von Europas größtem Automobilunternehmen sich mit einer neuen Technologie persönlich befasst, dann dient es vor allem der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Und so soll die datenlesende Brille dem Konzern künftig erheblich Zeitvorteile beim Kommissionieren von Ersatzteilten bringen. Konkret plant Volkswagen, im Teilelager des Volkswagen-Werks in Wolfsburg die Handscanner durch die Google-Brille zu ersetzen. Die Mitarbeiter haben dann die Hände frei fürs schnellere Packen.

Ohne Zweifel erweitern und ergänzen „Datenbrillen die sinnliche Wahrnehmungsfähigkeit der Menschen und stellen so effiziente Mensch-Maschine-Schnittstellen dar.“ Das schreibt im Übrigen der Berliner Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter Thomas Schwenke gleich zu Beginn seines Beitrags für Datenschutz und Datensicherheit (ab Seite 161). Schwenke ist allerdings nicht nur der Ansicht, dass eine Datenbrille solche wie auch ähnliche Prozesse optimieren. Er sieht die Entwicklung auch sehr kritisch und mahnt, dass das „geltende Konzept der Privatsphäre in dieser neuen Welt einer grundsätzlichen Novellierung bedarf.“ Denn was, wenn die Mitarbeiter sich auch gegenseitig beobachten?

Wenn Datenbrillen zu Freiheitsbeschränkungen führen

Seiner Ansicht nach stellt die Datenbrillentechnik „aufgrund der zwangsläufigen optisch-elektronischen Erfassung der Außenwelt im Blickfeld der Träger eine erhebliche Herausforderung an das gegenwärtig rechtlich verankerte Konzept der Privatsphäre dar“. Dessen Zweck besteht nämlich in der Sicherung der autonomen Lebensgestaltung. Dazu der Rechtsanwalt: „Denn nur wer die Möglichkeit hat, sich äußeren staatlichen, wirtschaftlichen und moralischen Einflüssen zu entziehen, kann in einer durch äußere Zwänge geprägten Umwelt geistige Entspannung und Freiheit finden.“.

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Auch wenn die in Schwenkes Beitrag beschriebenen „techno-sozialen Entwicklungen nur mögliche Zukunftsoptionen darstellen“. Sie zeigen jedoch einen Determinismus auf, „der zum Umdenken zwingt, wenn freiheitliche Werte wie Individualität und Meinungspluralität in einer datafizierten Zukunft Bestand haben sollen.“. Und wenn es nicht gelingt, anstatt einen grundsätzlichen Datenerhebungsvorbehalt zu forcieren, den staatlichen Datenmissbrauch durch den Gesetzgeber einzuschränken und den Bürger vor Missbrauch zu wirtschaftlichen Zwecken zu schützen, kann das Verwenden von Datenbrillen „tatsächlich zu Freiheitsbeschränkungen führen“.

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