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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Verfahren und Prozesse der Wirtschaftspolitik einer Kommune

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Zusammenfassung

Kommunale Wirtschaftspolitik agiert infrastrukturbereitstellend, wettbewerbswirtschaftsförderlich, beschäftigungspolitisch wie auch haushalterisch. Sie schafft Infrastrukturen, versucht Unternehmen anzusiedeln, subventioniert und verhandelt. Eine kommunale wirtschaftspolitische Unternehmenssubvention und die Ansiedlung eines gewerbesteuerstarken Unternehmens haben Einfluss auf Steuereinnahmen, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen wie auch auf Netzwerke und Koordinationsmöglichkeiten in der Kommune.

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Fußnoten
1
Umstritten ist, ob die eigene wirtschaftliche Betätigung einer Kommune (zum Beispiel in ihren Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen), die die lokale Wirtschaft beeinflusst, als kommunale Wirtschaftspolitik anzusehen ist.
 
2
Nach dem bundesweit geltendem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft StWG sind Instrumente der Wirtschaftspolitik Informationsinstrumente, Planungsinstrumente, Koordinationsinstrumente und Eingriffsinstrumente (Siehe Arndt 2010 Randnummer 150).
 
3
Spezifische Ämter für die Wirtschaftsförderung empfahl ursprünglich die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement KGSt (1979).
 
4
Kapitel 3.1 wurde mit Blick auf Grabow und Henckel (1998, S. 616 ff.) ausformuliert, die das Thema Kommunale Wirtschaftspolitik relativ einfach darstellen und umweltorientiert bewerten; sowie Naßmacher und Naßmacher (2007, S. 288 ff.), die sehr abgewogen darstellen und wirkungsorientiert analysieren.
Zunächst ist zu sagen, dass sich kommunale Wirtschaftspolitik als angewandte lokale Verwaltungsarbeit und Politik auf die gegenwärtige Wirtschaft sowie auf die gegenwärtige deutsche wie auch europäische Wirtschaftspolitik bezieht und somit andere wirtschaftliche Systeme (wie beispielsweise das der ehemaligen DDR) mit anderen Aufgaben, Zielen, Handlungsfeldern und Instrumenten und Akteuren sowie anderen Rahmenbedingungen außen vor lässt.
Dazu einige Anmerkungen: Wie die Wirtschaft verfasst ist, ist in Deutschland – anders als in der Weimarer Reichsverfassung – nicht grundgesetzlich geregelt. Allerdings sind auf Basis des Grundrechts auf Eigentum staatsozialistische Modelle sowie aufgrund der sozialen Bindung des Eigentums radikalliberale Modelle des Wirtschaftens wohl ausgeschlossen.
Insgesamt ist der deutsche Staat freiheitlich verfasst. Für den Staat gilt deshalb: Er kann Freiheitsspielräume (hier: des Wirtschaftens) nur einengen, wenn es erforderlich ist und das Ziel nicht mit milderen Mitteln zu erreichen ist, wenn er geeignete Mittel benutzt und wenn die Mittel-Zweck-Relation angemessen, also verhältnismäßig ist. Im freiheitlichen Staat gilt – neben der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, der Vertragsfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (im Sinne von Werbung, Wettbewerb, Konsum) - die Freiheit des Berufs, die Garantie persönlichen Eigentums, die Freiheit der Einkommenserzielung (durch Arbeit) und der freien Verwendung des Eigentums zum Zwecke der individuellen Selbstverwirklichung. (Dies bedeutet allerdings nicht, dass zum Beispiel die mit dem Eigentum an Produktionsmitteln verbundene Macht über andere Menschen (die Unternehmer zumeist erlangen) nicht weitergehende Beschränkungen (wie Mitbestimmungsbefugnisse der Arbeitnehmerinnen) zuließe (Arndt 2010 Randnummer 66).
Hinzu kommt: Die Staaten der Europäischen Union haben sich im Prinzip zu einer offenen Wettbewerbswirtschaft mit freiem Wettbewerb ohne Verzerrungen verpflichtet (Artikel 4, Artikel 98 und Artikel 105 im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), sehen aber abweichend davon für bestimmte Bereiche wie die Landwirtschaft, die Fischerei, das Verkehrswesen auch sogenannte Marktordnungen vor.
 
5
Eine direkte Unternehmenssubventionierung ist nicht zu verwechseln mit Wirtschaftsförderung durch Vergabe öffentlicher Aufträge (Arndt 2010).
 
6
…weil es das Steuerrecht berührt, weil Steuerausnahmen andere rechtliche Schwierigkeiten bereiten (Arndt 2010 Randnummer 180).
 
7
…auch wenn Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz auch anders auszulegen ist, was – so Arndt (2010 Randnummer 182) - wohl auch von einer Anzahl von Autorinnen getan wird.
 
8
Zu beachtende gesetzliche Grundlagen in verschiedenen Bereichen sind die Vergaberichtlinien und die Vergabeordnungen für Leistungen, Bau und Sicherheit von Ländern und Bund.
 
9
Rechtlich kann es sich bei der Zuwendung um einen Verwaltungsakt (der hoheitlich einseitig sein kann) oder aber um Leistung auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags handeln (in dem die Mitwirkung des gewerblichen Vertragsnehmers deutlicher gemacht werden kann). (Zu öffentlich-rechtlichen Verträgen vgl. u. a. Bull 2000 Randnummer 673 ff.).
 
10
Arndt 2010 Randnummer 189 ff.
 
11
Kontrolliert wird wirtschaftliches Handeln ordnungsrechtlich, insbesondere durch Blick auf die Sicherstellung der allgemeinen und wirtschaftlichen Freiheitsgebote und durch die Kontrolle des sogenannten stehenden Gewerbes auf Basis der Gewerbeordnung GewO (vor allem das als besonders überwachungsbedürftig definierte Gewerbe, das Reiseverkehrsgewerbe und das Marktgewerbe). Handwerksbetriebe werden administrativ auf Basis gewerblicher Nebengesetze wie beispielsweise der Handwerkerordnung HandwO kontrolliert. Die Wirtschaft hat darüber hinaus vielfältige Formen der Selbstkontrolle: In Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern sind Unternehmen und unternehmerisch Tätige organisiert (und es besteht zur Wahrnehmung ihrer staatlichen Aufgaben, die sie neben der Interessenvertretung wahrnehmen, gesetzliche Zwangsmitgliedschaft); freie Berufe sind in Ärzte-, Apotheker- und Rechtsanwalts- sowie Wirtschaftsprüferkammern organisiert, die immer auch eine gewisse freiwillige Selbstkontrolle ausüben beziehungsweise Selbstbeschränkungen vornehmen (um zum Beispiel staatlichen Eingriffen zuvor zu kommen).
 
12
Vgl. Arndt (2010 Randnummer 32 ff.) sowie die zweite Fußnote im Kapitel Kommunale Wirtschaftspolitik.
 
13
Dieses Bundesgesetz definiert als Ziel staatlichen Handelns in einer grundsätzlich freien Wettbewerbswirtschaft das Globalziel gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, was Stabilität des Preisniveaus, hohen Beschäftigungsgrad, außenwirtschaftliches Gleichgewicht sowie angemessenes Wirtschaftswachstum einschließt (das sogenannte magische Viereck der Wirtschaftspolitik). Wirtschaftspolitische Maßnahmen nach dem StWG sind Erarbeitung Informationen zur gesamtwirtschaftlichen Lage, Finanzplanung von Bund und Ländern, Koordination der Zusammenarbeit von Bund und Ländern sowie Eingriffe des Staates zur aktiven Beeinflussung des Wirtschaftskreislaufes.
 
Metadaten
Titel
Verfahren und Prozesse der Wirtschaftspolitik einer Kommune
verfasst von
Peter-Georg Albrecht
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-31867-3_3

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