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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Stellungnahme zum Ausmaß originär durch Ermittlung latenter Steuern hervorgerufenen Ermittlungsaufwand

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Zusammenfassung

In der aktuellen Rechtslage kann keinesfalls uneingeschränkt behauptet werden, der Ermittlungsaufwand latenter Steuern sei unverhältnismäßig.

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Fußnoten
1
Nach Herzig/Vossel, Paradigmenwechsel, BB 2009, S. 1177 sowie Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 40 ist zumindest eine detaillierte Analyse notwendig, um die Überhangrichtung ermitteln zu können.
 
2
Die BStBK kommentierte sogar zuletzt 2020 in ihrer Stellungnahme zu E-DRÄS 11, latente Steuern seien überaus schwierig zu ermitteln, so dass bilanzierende Unternehmen im Falle der Etablierung eines (potenziellen) Aktivierungsgebots ggf. damit überfordert wären. Vgl. BStBK, Stn. E-DRÄS 11, 2020, Online-Quelle (Abruf: 17.12.2020, 15:15 Uhr), S. 3 f.
 
3
BT-Drucks. 16/10067, Reg.E-BilMoG, S. 67.
 
4
Vgl. auch Zwirner/Künkele, Fragestellungen, BC 2009, S. 490. Die vollständige Inventur differenzauslösender Sachverhalte ist zu jedem Bilanzstichtag vorzunehmen, was die Ermittlung der Steuerbilanzwerte (bzw. steuerlicher Wertansätze) zeitgleich zu der Ermittlung von Handelsbilanzwerten voraussetzt.
 
5
Stellungnahme des Bundesrates in: BT-Drucks. 16/10067, Reg.E-BilMoG, S. 119.
 
6
Stellungnahme des Bundesrates in: BT-Drucks. 16/10067, Reg.E-BilMoG, S. 119.
 
7
Insbesondere scheidet eine unreflektierte Übernahme einer für interne Zwecke erstellten Planungsrechnung für externe Bilanzierungszwecke aus. Dies gilt insbesondere aufgrund der Notwendigkeit der Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips in der Planung. Vgl. Meyer/Ruberg, Planungsrechnungen, DStR 2010, S. 1542 f.; Meyer, Bilanzierung, Diss. 2013, S. 2; Krimpmann, Praxis, 2011, S. 80. So auch das Ergebnis der Studie von Rieg/Heyd, Informationsfunktion, IRZ 2013, S. 336, die in ihren Befragungen nicht-kapitalmarktorientierter Gesellschaften bzw. entsprechender Konzerngruppen nach BilMoG eine erhöhte Interaktion beteiligter Abteilungen feststellten.
 
8
Vgl. Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 67 sowie insbesondere für IFRS: S. 98 ff.
 
9
Vgl. Krimpmann, Praxis, 2011, S. 81; Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 153. Vgl. auch die systematische Strukturierung des Kontenrahmens inkl. eines entsprechend organisatorischen Pflegeprozesses des Kontenrahmens i. w. S. zur Beherrschung zunehmend komplexer Informationsanforderungen als grundlegend bezeichnend: Prinz/Weber/Krug, Datenstrukturen, KoR 2012, S. 477. Diese ist nicht nur Grundlage der Steuerlatenzierung, sondern effizienter Unternehmensführung. Vgl. auch im Zusammenhang mit Diskontierungen: m. w. N. Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 67. Vgl. Velte/Endert, Diskontierung, WPg 2014, S. 727, die darauf hinweisen, dass dennoch nicht unerhebliche Implementierungs- und Folgekosten anfallen werden.
 
10
So auch: Breitkreuz, Grundfragen, Diss. 2012, S. 68.
 
11
So Maier/Weil, Auswirkungen, DB 2009, S. 2731; Heyes/Thelen/Elprana in: Heidel/Schall, HGB, 2020, zu § 274, Rz. 2. Vgl. im Jahr 2002 die stärkere Einbindung von Steuerabteilungen für notwendig erachtend: Loitz/Rössel, Diskontierung, DB 2002, S. 651.
 
12
Vgl. Störk/Buchholz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 232.
 
13
Vgl. Störk/Buchholz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 234.
 
14
Vgl. Herzig, Tax Accounting, DStR 2010, S. 1900. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz. Vgl. Störk/Buchholz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 241. Aufgrund der Vielzahl der Durchbrechungen der Maßgeblichkeit und unabhängiger steuerlicher Wahlrechtsausübungen aus Gründen der Vereinfachung die Notwendigkeit des Erstellens einer Steuerbilanz ableitend: Kirsch, Nutzen, DStZ 2008, S. 566 f.; Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 154.
 
15
Die durch die E-Bilanz geforderten Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, auf Basis der Anforderungen von § 5b EStG durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Vgl. Matenaer, Implikationen, Diss. 2013, S. 143; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5b EStG, Rz. 7.
 
16
Vgl. Matenaer, Implikationen, Diss. 2013, S. 143; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5b EStG, Rz. 1 ff.; Störk/Buchholz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 234, 239 ff.
 
17
Vgl. Herzig, Tax Accounting, DStR 2010, S. 1904 f.
 
18
Vgl. Künkele/Zwirner, Passiva, BC 2009, S. 359; Kahle in: S/H/W, HdJ, Abt. VII. Maßgeblichkeitsprinzip.D.II, Rn. 181 sowie D.IV, Rn. 200, 205 (Feb. 2019); Bertram in: B/B/K/M, HGB, 2019, zu § 274 HGB, Rz. 153; Weber-Grellet in: Weber-Grellet, Schmidt EStG, 2020, zu § 5 EStG, Rz. 61 f.
 
19
Voraussetzung hierfür ist das Führen steuerlicher Verzeichnisse, in welche alle Wirtschaftsgüter aufzunehmen sind, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Verzeichnisse ergänzen die Aufzeichnungs- bzw. Buchführungspflichten im Zusammenhang mit der E-Bilanz und der Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV und sind auch dann zu erstellen, wenn zusätzlich eine Steuerbilanz erstellt wird, da die Verzeichnisse ergänzende Informationen bspw. über den Tag der Anschaffung, die Art des Wahlrechts und auch vorgenommene Abschreibungen enthalten. Gehen entsprechende Informationen, wie etwa zur Ausübung eines Wahlrechts zur bilanziellen Erfassung geringwertiger Wirtschaftsgüter, bereits aus der handelsrechtlichen Buchhaltung hervor, sind keine ergänzenden steuerlichen Verzeichnisse zu führen. Vgl. Spengel/Evers/Meier, Ausweis, DB 2015, S. 12; Störk/Buchholz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 235. Zu (möglichen) technischen und organisatorischen Synergien, die bereits aus dem Erstellen der E-Bilanz generiert werden können bzw. die auch durch die von der Finanzverwaltung geforderten Übermittlung mithilfe der „eXtensible Business Reporting Language (XBRL)“ entstehen können, vgl. Herzig/Schäperclaus, Einheitstaxonomie, DB 2013, S. 1 f., 4 f., 6 f. In allen anderen Fällen aber, wie etwa bei der Ausübung des Wahlrechts zum Umfang von Herstellungskosten, Teilwertabschreibungen, abweichender Abschreibungsmethoden, der Übertragung stiller Reserven (§ 6b-Rücklage, Abzugsbetrag nach § 7 g EStG etc.), der Bilanzierung von Investitionszuschüssen etc. – und damit bei einer Vielzahl möglicher Abweichungen – muss bereits für steuerliche Zwecke ein Verzeichnis geführt werden, anhand dessen latente Steuern ermittelt werden können. Hingegen sind Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens und Wahlrechtsausübungen nach dem Umwandlungssteuerrecht nicht in derartige Verzeichnisse aufzunehmen. Diese fehlen in der Aufzählung des BMF-Schreibens v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239 ff.; Herzig, Tax Accounting, DStR 2010, S. 1905.
 
20
So Prinz, Maßgeblichkeit, DB 2010, S. 2072.
 
21
Dies gilt zumindest dem Grunde nach – ein zusätzlicher Aufwand wird demgegenüber aufgrund der zeitlichen Vorverlegung anfallen. Bestehen körperschaftsteuerliche und/oder gewerbesteuerliche Organschaftsverhältnisse, sind zudem bereits aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften organschaftliche Mehr-/Minderabführungen zu ermitteln, welche ein besonderes Tax Accounting notwendig macht. So Herzig, Tax Accounting, DStR 2010, S. 1905.
 
22
Vgl. m. w. N. Herzig, Tax Accounting, DStR 2010, S. 1900, 1901, 1907. Im BMF-Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 240, Rn. 12 vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, der Wahlrechtsvorbehalt sei weit auszulegen und umfasse sämtliche steuerliche Wahlrechte. Diese können sich „aus dem Gesetz oder aus den Verwaltungsvorschriften (…) ergeben“. So auch Herzig/Briesemeister, Deregulierung, DB 2009, S. 929 f. und ebenda, S. 976; Störk/Buchholz in: G/S/S/W, BeBiKo, 2020, zu § 274, Rn. 125 f.
 
23
Vgl. Maier/Weil, Auswirkungen, DB 2009, S. 2732; Maier, Approach, Diss. 2009, S. 219 f. Das BilMoG als Gesetzgebungsmaßnahme hat den Aufbau eines Tax Accounting zumindest für KapG und KapCos (einer gewissen Größe) notwendig gemacht. Vgl. Herzig, Erfahrung, DB 2012, S. 1351, der auf Expertenbefragungen verweist die deutlich machen, dass Tax Accounting auch für den Mittelstand als notwendig anerkannt ist. Ursächlich hierfür ist nicht etwa die Steuerlatenzierung, sondern bestehende Differenzen zwischen Handels- und Steuerrecht, die sich vornehmlich aus gesetzlichen Wahlrechten ergeben. Vgl. zudem Herzig, Tax Accounting, DStR 2010, S. 1908.
 
24
Ähnlich: Küting/Seel, Ungereimtheiten, DB 2009, S. 923.
 
25
Vgl. in Bezug auf Anhangangaben: m. w. N. Karrenbrock in: S/H/W, HdJ, Abt. I. Latente Steuern im Einzelabschluss.C.II.8, Rn. 90 (Juli 2019).
 
Metadaten
Titel
Stellungnahme zum Ausmaß originär durch Ermittlung latenter Steuern hervorgerufenen Ermittlungsaufwand
verfasst von
Susanne Beer
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36812-8_5