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Erschienen in: Journal of Business Economics 10/2011

01.10.2011 | Forschung

Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch natürliche Personen?

verfasst von: Prof. Dr. Ute Schmiel

Erschienen in: Journal of Business Economics | Ausgabe 10/2011

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Zusammenfassung

Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bei der Steuerwirkungen verringert werden. Dabei werden Steuerwirkungen unter realistischer Unsicherheit expliziert. Unter realistischer Unsicherheit sind Steuerwirkungen bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus offenen und stillen Reserven möglich, aber nicht zwingend. Die Analyse zeigt ferner, dass für Veräußerungsgewinne aus stillen Reserven jede Form der Besteuerung Steuerwirkungen erwarten lässt. Dies gilt auch für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen. Bei Veräußerungsgewinnen aus offenen Reserven rufen im Teileinkünfte-/Abgeltungsteuersystem die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus offenen Reserven und die Sofortabschreibung offener Reserven selbst wieder Steuerwirkungen hervor. Im Teileinkünfte-/Abgeltungsteuersystem verringert nur die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung Steuerwirkungen. Allerdings gilt dies nur für personenbezogene Kapitalgesellschaften, für Publikumskapitalgesellschaften müssen Steuerwirkungen hingenommen werden. Jenseits des Teileinkünfte-/Abgeltungteuersystems ist im Teilhabersteuersystem, in dem Veräußerungsgewinne aus offenen Reserven steuerfrei gestellt sind, ebenfalls mit Steuerwirkungen zu rechnen. Im Vergleich dazu löst die vom Sachverständigenrat vorgeschlagene Duale Einkommensteuer die Problematik der Steuerwirkungen durch die (partielle) Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen besser.

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Fußnoten
1
Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Veräußerungsgewinne aus vor dem 31.12.2008 angeschafften Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen jenseits des § 17 EStG.
 
2
Während Jacob 2009, S. 592, zu diesem Ergebnis (auch) für das geltende Körperschaftsteuersystem gelangt, erfolgen die Aussagen von Maiterth und Müller 1999, S. 2650 und König und Wosnitza 2000, S. 794 f. vor dem Hintergrund des damals gültigen Vollanrechnungssystems. Die in diesem Beitrag aufgezeigten Steuerwirkungen bei Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen kämen jedoch dem Grunde nach auch im Vollanrechnungssystem zum Tragen, auch wenn das Ausmaß der Steuerwirkungen unterschiedlich ist.
 
3
Während es hier um die Frage geht, ob überhaupt eine annähernd entscheidungsneutrale Veräußerungsgewinnbesteuerung möglich ist, untersuchen Sureth 2006, S. 53–119, Sureth und Langleh 2007, Sureth 2010, das Ausmaß der Steuerwirkung einer Veräußerungsgewinnbesteuerung in verschiedenen Körperschaftsteuersystemen auf der Grundlage einer neoklassisch fundierten Steuerwirkungstheorie.
 
4
Diese Explikation zeigt die Nähe zwischen der Zielsetzung „Verringerung von Steuerwirkungen“ und Annäherung an eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf, die im Übrigen auch von einigen Vertretern neoklassisch explizierter Entscheidungsneutralität herausgestellt wird (s. Sureth 2006, S. 17). Ob evolutorisch explizierte Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Verringerung von Steuerwirkungen vollumfänglich deckungsgleich sind, soll hier im Folgenden nicht vertieft werden.
 
5
Das heißt nicht, dass Steuern als wirtschaftspolitisches Instrument zur Innovationsförderung eingesetzt werden sollten. Hiermit wäre die Gleichsetzung von Wohlfahrt mit Innovation verbunden und es würde übersehen, dass Neuerungen für einige Wirtschaftssubjekte zu neuerungsbedingten Verlusten führen, siehe Schubert 2009, S. 10–14; vorher bereits kritisch Witt 2003, S. 89–91.
 
6
Zu berücksichtigen sind hier auch Anschaffungskostenbestandteile, die später auftreten können, wie beispielsweise Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten.
 
7
Vermögensgegenstände können schließlich zur privaten Lebensführung genutzt werden. In diesem Fall dürften etwaige Veräußerungsgewinne nicht besteuert werden (Tipke 2003, S. 733), siehe aber BFH (2008) und § 23 EStG. Weil Anteile an Kapitalgesellschaften immer der Einkommenserzielung dienen, soll dies nicht weiter problematisiert werden.
 
8
Ähnlich bereits Schneider 1992, S. 339–341.
 
9
Auch die von Fochmann und Rumpf 2010, S. 949, angeführten Gründe für Veräußerungen trotz Veräußerungsgewinnbesteuerung, beispielsweise Liquiditätsengpässe, moralische Bedenken oder Informationsvorsprünge, sind auf realistische Unsicherheit zurückzuführen (was allerdings in dem Beitrag nicht thematisiert wird).
 
10
Dabei wird im Folgenden von Änderungen des Nennkapitals durch Umwandlung von Gewinnrücklagen in Nennkapital sowie von Kapitalherabsetzungen abstrahiert.
 
11
Zur sprachlichen Vereindeutigung wird damit die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft übliche Differenzierung zwischen offenen und stillen Reserven auf die Beteiligung des Gesellschafters angewandt. Auch wenn rechtlich betrachtet die Gewinrücklagen der Gesellschaft stille Reserven der Anteile des Gesellschafters darstellen, wird diese Terminologie vor dem Hintergrund eines individualistischen Unternehmensverständnisses als zulässig angesehen.
 
12
Der Begriff Körperschaftsteuersystem umfasst die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern, wobei hier, wie bereits herausgestellt, lediglich natürliche Personen als Gesellschafter in Blick genommen werden.
 
13
Diese ist im geltenden Recht allerdings nicht immer gegeben. Beispielsweise wird ein Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, das für die Dividende nur greift, wenn der Gesellschafter nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG optiert hat. Weitere Unterschiede ergeben sich bei Dividenden, die im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten werden, dadurch, dass Dividenden entweder nach § 9 Nr. 2a GewStG steuerfrei oder nach § 8 Nr. 5 GewStG in voller Höhe steuerpflichtig sind, für Veräußerungsgewinne hingegen das Teileinkünfteverfahren greift.
 
14
Vor diesem Hintergrund ist § 20 Abs. 6 EStG und auch die Auffassung des BMF 2010, Rz. 63 kritisch zu sehen, nach der Liquidationsverluste aus Beteiligungen im Privatvermögen jenseits des § 17 EStG nicht verrechnet werden können.
 
15
$$ C_0^S =- 1000 + \displaystyle\frac{{1098,04 - (1098,04 - 1000)*0,3}}{{1 + 0,1*(1 - 0,3)}} =- 1,28 $$
 
16
$$ C_0^S =- 1000 + \displaystyle\frac{{1070 - (1070 - 1000)*0,3}}{{1 + 0,1*(1 - 0,3)}} =- 19,63 $$
 
17
$$ C_0^S =- 1000 + \displaystyle\frac{{42 - (42 + 18)*0,3 + 18}}{{1 + 0,1*(1 - 0,3)}} + \displaystyle\frac{{1039,42 - (1039,42 - 1000)*0,3}}{{1 + 0,1*(1 - 0,3)}} =- 0,51 $$
 
18
$$ C_0^S =- 1000 + \displaystyle\frac{{42 - (42 + 18)*0,3 + 18}}{{1 + 0,1*(1 - 0,3)}} + \displaystyle\frac{{1028 - (1028 - 1000)*0,3}}{{1 + 0,1*(1 - 0,3)}} =- 7,85 $$
 
19
Auf eine entsprechende Modifizierung des Beispiels 4 wird verzichtet.
 
20
Die hier skizzierten möglichen Steuerwirkungen stimmen mit empirischen Untersuchungen überein, die durch die Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgelöste Lock-in-Effekte und/oder Kapitalisierungseffekte bestätigen. Siehe Watrin und Benhof 2009, Dai et al. 2008 sowie die Überblicke über empirische Studien bei Jacob 2009, S. 581 f. und Watrin und Benhof 2007, S. 237.
 
21
Um Redundanzen zu vermeiden, erfolgt die Analyse der Maßnahmen zur Verringerung von Steuerwirkungen anders als in Kap. 3.2 zunächst für offene und anschließend für stille Reserven.
 
22
In Kap. 4.1.1 wird auf ein entsprechendes Beispiel zu Publikumskapitalgesellschaften verzichtet. Hier ergäbe sich eine niveauvariante Besteuerung nicht bereits aufgrund der Bewertungskonzeption der offenen Reserven, sondern erst, wenn unternehmensinterne und unternehmensexterne Verzinsung nach Steuern voneinander abweichen. Dies würde die Modifizierung des Beispiels erfordern, ohne dass hierdurch eine zusätzliche Veranschaulichung gewonnen würde. In Beispiel 6 wird weiterhin ein Körperschaftsteuervollanrechnungssystem unterstellt, um einen vollkommenen Kapitalmarkt unter Sicherheit mit identischer unternehmensinterner und unternehmensexterner Verzinsung nach periodischer Besteuerung konstruieren zu können.
 
23
Vor diesem Hintergrund ist die zeitweilig in Norwegen angewandte RISK-Methode kritisch zu beurteilen, nach der einbehaltene Gewinne auf steuerliche Veräußerungsgewinne angerechnet wurden, siehe dazu Jacob 2009, S. 592 und auch Christiansen 2004, S. 10.
 
24
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus stillen Reserven die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung Steuerwirkungen nur verringert, wenn sie in Höhe der durch die Ausschüttung bedingten Wertminderung erfolgt. Dies bedeutet insbesondere, dass die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nur dann durch stille Reserven verringert werden darf, wenn die Gewinnermittlung des Gesellschafters mithilfe der Steuerbilanz erfolgt. Nur dann würde eine Wertminderung durch den späteren Verlust stiller Reserven im Rahmen der Teilwertabschreibung berücksichtigt.
 
25
Der Vorschlag der Sofortabschreibung stiller Reserven versteht unter den stillen Reserven die Differenz aus Veräußerungspreis und (anteiligem) bilanziellen Eigenkapital.
 
26
Der Sachverständigenrat 2006, S. 69–70, 130–132 hat sich wohl für die letzte Variante entschieden.
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch natürliche Personen?
verfasst von
Prof. Dr. Ute Schmiel
Publikationsdatum
01.10.2011
Verlag
SP Gabler Verlag
Erschienen in
Journal of Business Economics / Ausgabe 10/2011
Print ISSN: 0044-2372
Elektronische ISSN: 1861-8928
DOI
https://doi.org/10.1007/s11573-011-0503-6

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