In den letzten Jahren sind bei Infrastrukturprojekten das Thema Umwelt und spektakuläre Aktionen von Umweltverbänden zum größten Risiko-, Kosten- und Verzögerungsfaktor für diese Vorhaben geworden. Stuttgart 21, Hessisch-Lichtenau, Nord Stream 1 und 2, die Elbvertiefung, die Feste Fehmarnbeltquerung oder der Dannenröder Forst sind dafür prominente Beispiele. Als effiziente Instrumente zur Durchsetzung von Umweltbelangen haben sich insbesondere die Informations- und Beteiligungsrechte von Bürgern und Verbänden und die erweiterten Klagebefugnisse von Umweltverbänden erwiesen. Parallel dazu werden die inhaltlichen Anforderungen des Umweltrechts durch europäische und nationale Vorschriften und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung ständig verschärft.
Zum erfolgreichen Projektmanagement eines Infrastrukturprojektes zählen daher nicht nur die Erfassung und Bewertung von Umweltbelangen, sondern auch die Befassung mit den Rechtsfragen und ihrem Potenzial für spätere Klagen gegen das Projekt. Das Kapitel Umwelt führt in die wesentlichen Themen für Infrastrukturprojekte (Schutz vor Lärm- und Luftemissionen, Erschütterungen und elektromagnetischen Feldern, Naturschutz-, insbesondere FFH- und Artenschutzrecht sowie Wasserrecht) und verfahrensrechtlichen Instrumente ein (Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltinformationen) und gibt einen Überblick über den Rechtsschutz gegen Umweltrechtsverstöße.
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Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. EG Nr. L 197 v. 21.07.2001 S. 30, Plan-UP- oder SUP-Richtlinie. Die Vorschriften der SUP-Richtlinie sind in Deutschland im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit-umgesetzt (§ 2 und §§ 33 ff. UVPG). Die dem UVPG zugrunde liegende EG-Richtlinie wurde nach zahlreichen Änderungen 2011 durch die UVP-Richtlinie v. 13.12.2011 neu gefasst. Die letzte Änderung erfolgte durch die Richtlinie 2014/52/EU, ABl. EU Nr. L 124 v. 25.04.2014.
In der Linienbestimmung werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit ermittelt und berücksichtigt, § 16 Abs. 2 S. 1 FStrG.
Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass „interne Mitteilungen“ von Behörden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG) dann nicht durch einen Antrag nach UIG zugänglich sind, wenn die Ablehnung gerechtfertigt ist und dies auch nur für den Zeitraum, für den der Rechtfertigungsgrund besteht, EuGH, Urt. v. 20.01.2021, C-619/19.
OVG Hamburg Beschl. v. 23.10.2014 – Verlegung der Bundesstraße 4/75; siehe zuletzt etwa OVG Münster, Urt. v. 05.10.2020 – Genehmigung einer Windenergieanlage I.
Anlage 4 UVPG, danach sind z. B. bei der Betriebsphase des Vorhabens auch Energiebedarf und Energieverbrauch, verwendete Rohstoffe oder natürliche Ressourcen sowie erwartete Rückstände und Emissionen und während der Bau- und Betriebsphase erzeugte Abfälle des Vorhabens oder Projektes zu beschreiben (Nr. 1); auch wenn diese Angaben „insbesondere bei Produktionsprozessen“ erforderlich sein sollen, könnte diese Erweiterung doch ein Anlass sein, ebendiese Informationen auch für Infrastrukturvorhaben zusammenzustellen. Das würde für ein Straßenvorhaben etwa auch die Errechnung der erwarteten Luftschadstoff-Emissionen durch die Kraftfahrzeuge einschließen. Eine entsprechende Vorgehensweise ist in anderen EU-Mitgliedstaaten bereits üblich (z. B. Dänemark). Bei der Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (Anlage 4 Nr. 4) sind etwa auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (durch damit verbundene Treibhausgasemissionen) oder die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels oder Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen zu berücksichtigen.
Ob ein Vorhaben immer UVP-pflichtig ist oder ob zur Feststellung der UVP-Pflicht eine Vorprüfung erforderlich ist, ergibt sich daraus, welche Kennzeichnung das Vorhaben in Anlage 1 UVPG aufweist (X, A oder S).
BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – Genehmigung Windenergieanlage II – Berücksichtigung artenschutzfachlicher Belange bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG.
Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPPortV), v. 11.11. 2020, BGBl. I Nr. 53 v. 23.11.2020, S. 2428.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, v. 11.11.2020, BAnz. v. 23.11.2020 B5, S. 1.
Eine Änderung ist z. B. wesentlich, wenn eine Straße um einen (oder mehrere) durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein (oder mehrere) durchgehende Gleise baulich erweitert wird, ausführlich zu den Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung siehe Kap. 9.
Der Schutz von Wohngebieten betrifft grundsätzlich sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche (ungestörte Kommunikation einschließlich der Medienbenutzung) und die Möglichkeit störungsfreien Schlafs bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern. Bei den schutzbedürftigen Gebieten handelt es sich um reine und allgemeine Wohngebiete nach §§ 3 ff. BauNVO sowie Gebiete mit entsprechender höherer Schutzbedürftigkeit (z. B. Kur- und Erholungsgebiete, Schulen, Krankenhäuser und z. B. intensiv genutzte Vereinssport- oder Kleingartenanalagen). Für die Bestimmung der schutzbedürftigen Gebiete kommt es nicht auf die räumliche Nachbarschaft, sondern auf die Schallausbreitung an.
Die abschirmende Wirkung von Schallschutzwänden oder -wällen an Schienenwegen wird nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) berechnet. Die Berechnung der erforderlichen Schalldämmung der Außenwände und Fenster erfolgt nach der 24. BImSchV.
Richtlinie 2008/50/EG v. 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa; Richtlinie 2004/107/EG v. 15.12.2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft; Richtlinie 2001/81/EG v. 23.10.2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe.
Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP); Studie Dehos/Grosche/Pophof/Jung, Gesundheitliche Risiken durch die niederfrequenten Felder der Stromversorgung – Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und offene Fragen, UMID1 2013, 47 ff.; dem wurde auch im Ausschuss des Bundestages für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zugestimmt, BT, 17. WP, 92. Sitzung v. 27.02.2013, Protokoll 17/92, S. 12.
BVerwG, Urt. v. 03.11.2020, 9 A 12.19, Leitsatz 5, Rn. 254, 259 - Feste Fehmarnbeltquerung im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018, 1 BvR 2523/13 u. a., BVerfGE 147, 407 Rn. 17 ff.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen („CITES-Abkommen“) v. 03.03.1973 zur Steuerung und Einschränkung des internationalen Handels mit freilebenden Tieren und Pflanzen.
BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, Rn. 47 – B 173 Lichtenfels/Kronau; BVerwG, Urt. v. 15.01.2004, Rn. 48 – A 73 Suhl; im Zusammenhang mit der Windenergienutzung OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.01.2015 – Teilfortschreibung des Regionalplans 2012.
Ein Überblick zu den EU-Leitfäden und Arbeitshilfen für Nordrhein-Westfalen findet sich z. B. auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/ffh-arten/de/downloads; die EU-Kommission hat am 28.09.2021 einen neuen Leitfaden vorgelegt zum Umgang mit Art. 3 und 4 FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG (C(2021) 6913 final).
Daneben gibt es in Einzelfällen noch sog. „faktische“ (d. h. nicht als Schutzgebiet ausgewiesene) Vogelschutzgebiete. Dabei handelt es sich um ornithologisch besonders wertvolle Gebiete, die vom betreffenden Mitgliedstaat nicht der Kommission gemeldet und entsprechend ausgewiesen wurden. Der EuGH wendet auf diese Gebiete das strenge Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 (4) Satz 1 Vogelschutzrichtlinie unmittelbar an, EuGH, Slg. 1993 I-4221 ff. – Santoña; dem ist die deutsche Rechtsprechung gefolgt, z. B. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014, Rn. 18 – Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel. Für sog. „potenzielle“ FFH-Gebiete, d. h. jedenfalls für pflichtwidrig nicht gemeldete Gebiete, gilt dagegen ein Verschlechterungsverbot, dessen Reichweite umstritten ist, BVerwG, Urt. v. 14.04.2010, BVerwGE 136, 291, Rn. 34 – Hessisch Lichtenau III.
Siehe zum „günstigen Erhaltungszustand“ EuGH, Urt. v. 15.05.2014, C-521/12, Rn. 21 – Trassenprojekt Rijksweg A2: „Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Nr. 3 Satze 2 der Habitatsrichtlinie als solches in guter Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in der Liste der GGB im Sinne der Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden.“
BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012 – Steinkohlekraftwerk in Lünen; zu den Maßstäben für die Bewertung von Flächenverlusten z. B. BVerwG, Beschl. v. 20.02.2015, Rn. 32 f. – Renaturierung Bodenseeufer.
Vorbelastungen können sich auf den Erhaltungszustand in drei Richtungen auswirken. Zum einen kann eine Vorbelastung zu Vorschädigungen führen, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben und den Maßstab für Beeinträchtigungen lockern. Zum anderen kann eine Vorbelastung die geschützten Arten und Habitate bislang nicht geschädigt haben, jedoch weitere Zusatzbelastungen einschränken oder sogar ausschließen. Das Vorhaben könnte dann unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sein, BVerwG, Beschl. v. 10.11.2009, Rn. 3 – A 1. Schließlich kann auch eine Gewöhnung der betroffenen Arten und LRT an die Vorbelastung erfolgt sein, OVG Lüneburg, Urt. v. 20.05.2009, 2.3.2.2.2 zum Vorkommen des Mittel- und Schwarzspechts im Randbereich des bisherigen Flughafens – Ausbau Flughafen Braunschweig-Wolfsburg; in diese Richtung auch VGH Kassel, Urt. v. 21.08.2009, 1.4.2.1 – Ausbau Flughafen Frankfurt.
Zu der Frage, wann auf eine Abweichungsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren verzichtet werden kann: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.01.2015 – Abflugverfahren Flughafen Brandenburg.
Zur Planfeststellungsfähigkeit von Ausgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 18 S. 1 AEG: BVerwG, Urt. v. 23.09.2014, Rn. 13 – Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen.
Ausgleichsmaßnahmen sind also nicht Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, sondern funktionell auf den europarechtlichen Schutzzweck des Gebiets bezogene Kompensationsmaßnahmen. Der Umsetzung dieser Vorgabe dient § 34 Abs. 5 BNatSchG, OVG Koblenz, Urt. v. 08.11.2007 – Hochmoselüberquerung.
Zum Tötungsrisiko für den Rotmilan durch den Betrieb von Windenergieanlagen BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, Rn. 11 – Windenergieanlagen im Außenbereich; zur Inbetriebnahme von Straßen Planungsgruppe Umwelt et al., Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, Juni 2010, S. 20.
EU Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Februar 2007 (S. 53 ff.).
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 v. 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; ABl. EU L 317, S. 35.
Die WHG-Novelle v. 31.07.2009 regelt das Wasserrecht auf der Grundlage einer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (anstelle einer bloßen Kompetenz zur Rahmengesetzgebung mit stark abweichenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern erstmals bundeseinheitlich.
Nach § 19 WHG werden wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen bei der Planfeststellungsbehörde lediglich im Hinblick auf die Zuständigkeit und das Verfahren, nicht jedoch in der Entscheidung konzentriert.
Der Planfeststellungsbehörde steht im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG) für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zu. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse sind für diese Entscheidung nicht maßgeblich. Die Einschätzung muss allerdings auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen zum wasserwirtschaftlichen Besorgnispotential des Vorhabens erfolgen. Dabei stellt die obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich eine zusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der Prüfergebnisse dar. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit auf eine Plausibilitätskontrolle, BVerwG – Entwässerung Autobahnknoten A 3/A 44 (Autobahnkreuz Ratingen) (aaO).
Fische, Makrozoobenthos (ohne Lupe erkennbare Tiere des Gewässergrunds und des Uferbereichs, Makrophyten (Wasserpflanzen) und – nur bei großen Flüssen – das Phytoplankton.
EuGH, Urt. v. 01.07.2015, C-461/13 – Weservertiefung; Vgl. zudem BVerwG, Urt. v. 04.06.2020 – Elbvertiefung – auch hier berücksichtigte das BVerwG die Rechtsprechung des EuGH zum Verschlechterungsverbot, lehnte jedoch einen Verstoß gegen dieses mangels Verschlechterung des Gewässerzustands im Ergebnis ab.
BVerwG, Urt. v. 11.08.2016, Rn. 160 ff. – Weservertiefung; die Entscheidung des BVerwG zur Umfahrung Bielefeld-Ummeln steht noch aus. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das BVerwG hier die Ausweitung der in der Elbvertiefungsentscheidung des EuGH entwickelten Voraussetzungen des Verschlechterungsverbots auch auf das Grundwasser anwenden wird.
Nach Daten des Umweltbundesamts waren 2015 34,8 % aller Grundwasserkörper in einem schlechten chemischen Zustand, Wasserwirtschaft in Deutschland, 2017, 120 ff.
Vgl. dazu auch die Ausführungen zum Umfang der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungsumfang bei genehmigten Vorhaben, die zu einer nachträglichen Rechtswidrigkeit des Vorhabens führen könne, Abschn. 10.3.3.3.
EuGH, Urt. v. 07.11.2013, C-72/12, Rn. 28 f. – Polder Altrip: „Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass diese Ausweitung [die Ausweitung des Rechts der betroffenen Öffentlichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Handlungen oder Unterlassungen] in der Praxis die Durchführung der betreffenden Projekte verzögern wird, doch sind derartige Nachteile zwangsläufig mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 85/337 verbunden. An dieser Kontrolle wollte der Gesetzgeber der Europäischen Union […] die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, beteiligen, um zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen. Angesichts dieser Ziele kann der […] genannte Nachteil nicht als Rechtfertigung dafür dienen, den Bestimmungen des mit der Richtlinie 2003/35 eingeführten Art. 10a für Verfahren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie umgesetzt sein sollte, liefen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, sofern diese Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach diesem Zeitpunkt geführt haben“.
EuGH, Urt. v. 28.05.2020, C-535/18, Rn. 123 ff. – Umfahrung Bielefeld-Ummeln; zum wasserrechtlichen Verschlechterungsgebot bzw. Verbesserungsgebot siehe Rn. 68 f.
Z. B. § 17a Nr. 7 S. 1 und 2 FStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG; § 18a Nr. 7 S. 1 und 2 AEG; § 70 Abs. 1 HS. 2 WHG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG. Vgl. beispielhaft zu § 17a Nr. 7 S. 1 FStrG Bay VGH, Urt. v. 24.07.2014, Rn. 31 – Neubau Ortsumgehung Bundesstraße 173. Der EuGH hat jedoch zuletzt entschieden, dass die Präklusionsvorschrift nach § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. gegen Unionsrecht verstößt – EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C 137/14, Rn. 78 ff. – Polder Altrip. Der deutsche Gesetzgeber hat hierauf bereits reagiert und die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG entsprechend geändert. Zum Trend der immer weiteren Einschränkung von Präklusionsvorschriften durch den EuGH siehe Abschn. 10.4.3.
BVerwG, Urt. v. 06.11.2012, Rn. 75 ff. – A 33 Halle – Borgholzhausen, das insoweit auf die Vereinbarkeit dieser Regelung mit EU-Recht hinweist. Vgl. in diesem Zusammenhang aber auch z. B. BverwG, Beschl. v. 23.01.2015, Rn. 9 – Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode u. a.: „Ob und inwieweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen gemäß“ 18a Nr. 7 AEG präkludiert ist, kann offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unionsrechtskonformität der einschlägigen gesetzlichen Präklusionsregelungen zwar schon mehrfach geprüft und bejaht (…) die Europäische Kommission hält diese Regelung aber für unionsrechtswidrig und hat deswegen beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Rs. C-137/14). Von einer eindeutig geklärten Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne eines „acte clair“ kann hiernach nicht mehr ausgegangen werden. „Eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann derzeit nicht mehr tragend auf das Rechtsinstitut der Präklusion gestützt werden.“. So (ähnlich) auch BVerwG, Beschl. v. 16.10.2014, Rn. 13 – Neubau Eisenbahnstrecke.
Nach diesem Nachbarschaftsbegriff kommt es insbesondere auf eine räumliche und zeitliche Verbindung des mittelbar Betroffenen im Verhältnis zum konkreten Planvorhaben an, etwa „wenn eine Person sich vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen kann, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt ist“ (BverwG – B 170 Dresden (aaO), Rn. B.1; siehe zum Nachbarbegriff auch BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 zu § 5 BImSchG – Azo-Farbstoff-Anlage).
BverwG, Urt. v. 21.11.2013, Rn. 16 – Eisenbahnstrecke Oldenburg: „Die nach ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse […] fristgerecht […] erhobenen Klagen sind auch im Übrigen zulässig. Die Kläger sind insbesondere klagebefugt. Als lärmbetroffene Anlieger der Bahnstrecke können sie geltend machen, in ihren […] Rechten verletzt zu sein.“
BverwG, Urt. v. 24.11.2011, Rn. 14 – A 281 Bremen: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte“.
BverwG – A 281 Bremen (aaO), Rn. 16 im Hinblick auf § 4 Abs. 1 UmwRG: „Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht ‚nur‘, sondern (bereits) dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben“.
Absatz 2 sieht vor, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle erhalten sollen, um ihr Beteiligungsrecht gemäß Artikel 6 durchzusetzen und die Überprüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen zu erreichen. Art. 9 Abs. 3 dagegen legt fest, dass „Mitglieder der Öffentlichkeit“, sofern sie etwaige innerstaatliche Kriterien erfüllen, Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollen, um Verstöße gegen innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften durch Privatpersonen oder Behörden anzufechten; vgl. BT-Drs. 16/2497, S. 46, (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602497.pdf).
Eine Fachbehörde ist eine übergeordnete Behörde, die die Recht- und Zweckmäßigkeit von Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen einer ihren Weisungen unterstellen unteren Behörde überprüfen kann.
Hier ist insbesondere auf das aktuelle Verfahren vor dem ACCC, initiiert durch den WWF, zu verweisen, der die Beschränkung der Klagemöglichkeit nach § 3 Abs. 1 UmwRG ausschließlich auf juristische Personen rügt und darin einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention sieht, dazu unter Abschn. 10.4.3.