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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

Vergleich der die Selbstbegünstigung privilegierenden Vorschriften

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Wörtlich übersetzt bedeutet „encubrir“ nicht etwa begünstigen, sondern „verdecken“ oder „verbergen“. Auch wenn Art. 451 CP und § 257 StGB inhaltlich denselben Tatbestand beschreiben, haben sich diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten im deutschen und spanischen juristischen Sprachgebrauch eingebürgert haben und wurden auch als amtliche Überschriften in den jeweiligen Gesetzestexten übernommen. Blickt man auf die historische Entwicklung der sachlichen Begünstigung, so lassen sich aber trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in Deutschland und Spanien deutliche Parallelen erkennen, die im ersten Teil des Kapitels behandelt werden. Im zweiten Teil des Kapitels wird die persönliche Selbstbegünstigung behandelt.

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Metadaten
Titel
Vergleich der die Selbstbegünstigung privilegierenden Vorschriften
verfasst von
Michael Juhas
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-29736-7_3