2004 | OriginalPaper | Buchkapitel
Vierter Abschnitt. Erbrecht
verfasst von : Professor Dr. Dirk Looschelders
Erschienen in: Internationales Privatrecht — Art. 3–46 EGBGB
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Das Internationale Erbrecht ist in Art. 25 und Art. 26 geregelt. Die Grundanknüp fung findet sich in Art . 25 Abs. 1. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt danach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Dies entspricht der Rechtslage, welche die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des IPRNG von 1986 aus Art. 24, 25 aF abgeleit et hatte (vgl. SOERGEL/SCHURIG vor Art. 25 Rn 4). Demgegenüber räumt Art. 25 Abs. 2 dem Erblasser eine auf inländisches unbeweglich es Vermögen beschränkte Wahlmöglichkeit zugunsten des deutschen Rechts ein, die nach altem Recht noch nicht anerkannt war.