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06.08.2018 | Wirtschaftsrecht | Nachricht | Online-Artikel

Wann kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei sind

verfasst von: Alexa Michopoulos

1 Min. Lesedauer

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Seit 2013 sind Minijobs oder sogenannte 450-Euro-Stellen grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gibt es laut der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für kurzfristige Beschäftigungen.

Eine solches Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn es innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von Beginn an vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart, etwa bei Erntehelfern oder Ferienjobs von Schülern und Studenten, befristet ist. In diesem Fall werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften vom Arbeitnehmer erworben. 

Für Unternehmen wichtig: Als Zeitgrenze gilt aktuell der Drei-Monats-Zeitraum, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Auf die zeitliche Begrenzung von 70 Arbeitstagen ist abzustellen, wenn der Arbeitnehmer in seinem Job regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche tätig ist.

Ab 2019 gelten andere Zeitgrenzen

Die Übergangsregelung (§ 115 Sozialgesetzbuch IV) legt fest, dass die genannte Zeitgrenze nur noch für Beschäftigungsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2018 gilt. Ab Januar 2019 müssen Unternehmen dann die ursprüngliche vorgesehene Frist von nur zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen einhalten, soll die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleiben.


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