2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
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Zwar soll dem Arbeitnehmer über Zielvereinbarungssysteme ein größerer Autonomiespielraum bei der Aufgabenerfüllung eingeräumt werden, aber das führt nicht dazu, dass ein Direktionsrecht des Arbeitgebers verdrängt wird. Im Zweifel hat es immer Vorrang. Durch die Einführung eines zielbasierten Führungssystems will der Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichten
(ähnlich Köppen 2002)
. So behält einerseits ein Arbeitgeber die grundsätzliche Möglichkeit, andere Weisungen zu erteilen, wenn er mit der Art der Aufgabenwahrnehmung durch den Mitarbeiter nicht einverstanden ist. Und andererseits kann sich auch ein Arbeitnehmer nicht den Weisungen des Arbeitgebers mit dem Hinweis entziehen,
„gerade mit anderen Aufgaben im Rahmen seiner Ziele beschäftigt zu sein“
.